Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.04.2006 – 17 W (pat) 325/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 09 156
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 09 156 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 24. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 09 156 wurde ein Patent mit der Bezeichnung
„Intelligente Haushaltsgroßgeräte“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Januar 2003. Gegen das
Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat ihren Einspruch
unter Nennung neuer Druckschriften damit begründet, dass der Gegenstand des
Patents neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahe gelegt sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalte 2,
Zeilen 5 und 6 ersetzt durch Texteinschub, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, sowie den übrigen Unterlagen wie erteilt.
Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu sei
und auch auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den von der Einsprechenden entgegen gehaltenen Druckschriften beruhe. Aus diesen Druckschriften seien lediglich einzelne im Anspruch genannte Merkmale jeweils für sich entnehmbar, nicht
aber das tragende erfinderische Prinzip, die notwendigen Funktionen im Gerät
auszuführen und die Komfortfunktionen extern abzuarbeiten.
Der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung lautet:
„Intelligentes Haushaltsgroßgerät (11) mit Prozessor (12), Speicher (13) und Sensor (14) zum Abarbeiten wenigstens eines eingespeicherten, auf Basisprogrammfunktionen eingeschränkten
Funktionsprogrammes, über die hinaus auf einen Computer (15) in
einer externen Zentralstation (16) zum Abarbeiten von weiteren
Programmteilen Zugriff genommen wird, in der auch sensorgesteuerte Optimierungsprogramme für Arbeitsfunktionen einzelner
Geräte (15) bereitgestellt sind.“
II
Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG begründet worden ist. Er hat in der Sache auch
Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist
1.
In der Beschreibung des Patents wird einleitend ausgeführt, dass unter
intelligenten Haushaltsgroßgeräten, z. B. Waschmaschinen, Geräte zu verstehen
sind, die nicht nur ein vorgegebenes Steuerprogramm abarbeiten können, sondern
etwa zur Variation von Programmkomponenten mit Sensoren und Signalverarbeitungsprozessoren ausgestattet sind, um aktuelle Sensordaten für vorgegebene
Optimierungsalgorithmen zur Verfügung zu stellen. So soll es bspw. möglich sein,
unter Einsatz eines eingelernten neuronalen Netzwerks in einem Kochgerät den
Kochfortschritt lediglich aufgrund von Feuchtigkeitsmessungen zu steuern. Aufgrund vom Handel diktierter Preispunkte könnten an sich wünschenswerte betriebstechnische Möglichkeiten nicht realisiert werden. Das Patent befasse sich
daher mit der Lösung der technischen Problemstellung, die derzeit gegebenen
und künftig abzusehenden sensorischen und signalverarbeitungstechnischen
Möglichkeiten auch in intelligenten Haushaltsgeräten zu realisieren, ohne diese
durch entsprechend gesteigerten Elektronik- und Programmaufwand spürbar zu
verteuern.
2.
Der Anspruch 1 bezieht sich auf ein Haushaltsgroßgerät, das mit Prozessor, Speicher und Sensor ausgestattet ist und ein auf Basisprogrammfunktionen
eingeschränktes Funktionsprogramm ausführen kann. Zur gewünschten Erweiterung des Funktionsumfangs kann das Haushaltsgroßgerät auf einen Computer in
einer externen Zentralstation Zugriff nehmen zum Abarbeiten von weiteren Programmteilen. In der Zentralstation sind sensorgesteuerte Optimierungsprogramme
für die Arbeitsfunktionen einzelner Geräte bereitgestellt.
Wie sich aus Sp. 2, Z. 30 - 36 der Patentschrift ergibt, ist das „Zugriff nehmen“ im
Zusammenhang des Anspruchs so zu verstehen, dass ein Haushaltsgroßgerät
seine aktuellen Sensordaten und Programmanforderungen (nach Optimierungsprogrammen) an die Zentralstation absetzt und die Optimierungsprogramme in der
Zentralstation abgearbeitet werden.
Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Haushaltstechnik tätiger Elektronikingenieur, entnimmt dem Anspruch 1, dass ein Haushaltsgroßgerät, das für die Ausführung von Basisfunktionen ausgelegt ist, ohne großen Elektronik- und Programmaufwand um (aufwendige) Optimierungsfunktionen erweitert werden kann, indem
die für die Ausführung dieser Funktionen erforderlichen Sensor- und Programmparameter an eine Zentralstation übermittelt werden, diese die gewünschten Optimierungsfunktionen ausführt und (selbstverständlich) die Bearbeitungsergebnisse
zur Steuerung des Haushaltsgroßgeräts zurückgibt.
Der Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann sonach eine nachvollziehbare Lehre.
3.
Das Haushaltsgroßgerät mit dem Merkmalen des Anspruchs 1 ist jedoch
durch das in der DE 100 56 496 A1 beschriebene Hausgerät vorbekannt und daher nicht patentfähig.
Diese Druckschrift mit älterem Zeitrang als das vorliegende Patent befasst sich mit
der Steuerung von Hausgeräten, bspw. Waschgeräten (vgl. Sp. 4, Z. 12). Eingangs wird ausgeführt, dass bisherige Hausgeräte Steuerungen besitzen, die die
gesamte Funktionalität des Gerätes realisieren. Dies habe den Nachteil, dass die
Hausgeräte aufgrund eines beschränkten Umfangs ihrer Funktionen und ihrer
Unfähigkeit zur Anpassung an neue Umgebungsparameter, bspw. spezielle Maßnahmen zum Wasser- und Stromsparen oder Verwendung neuartiger Waschsubstanzen sehr schnell veralten würden [Abs. 0002]. Zur Abhilfe wird vorgeschlagen,
das Hausgerät mit einem verteilten Netzwerk zu verbinden, über das das Hausgerät Steuerungsinformationen empfängt, die am Standort des Hausgerätes ausgewertet und/oder umgesetzt werden. Dadurch wird mindestens ein Teil der Hausgerätesteuerungsaufgaben außerhalb des Hausgeräts in einem an dem Netzwerk
angeschlossenen Zentralrechner ausgeführt (vgl. Ansprüche 1 und 6 der
DE 100 56 496 A1).
Die Patentinhaberin stellt nicht in Abrede, dass das bekannte Hausgerät in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 in der verteidigten Fassung mit Prozessor,
Speicher und Sensor(-en) ausgestattet ist. Dies ergibt sich für den Fachmann
schon aus dem Umstand, dass die Elektronik zur Steuerung des Hausgeräts bei
einer Erweiterung des Funktionsumfangs entsprechend hard- und softwaremäßig
angepasst werden muss, wie in Abs. 0002 der DE 100 56 496 A1 ausgeführt.
Sie führt jedoch an, dass aus dieser Druckschrift nicht entnehmbar sei, dass das
Hausgerät ohne Verbindung mit der Zentralstation Grundfunktionen ausführen
könne und nur ein Teil des Optimierungsprogramms extern auf der Zentralstation
ablaufe.
Der Patentinhaberin ist zuzubilligen, dass in der DE 100 56 496 A1 jedenfalls eine
Ausführungsform beschrieben ist, bei der die Steuerungssoftware des Hausgerätes lediglich ein Update erfährt, ohne dass ein Teil des Steuerungsprogrammes in
der Zentralstation ausgeführt wird (vgl. Abs. [0009]).
In Hinsicht auf den verteidigten Anspruch 1 ist jedoch auf die in den Absätzen [0010] und [0011] erläuterte „weitere Ausführungsform“ zu verweisen. Diese
vorbekannte Ausführungsform besteht darin, dass „bei einem an einem Netzwerk
angeschlossenen Hausgerät mindestens ein Teil der Steuerungsaufgaben des
Hausgeräts außerhalb der Maschine in einem Zentralrechner“ ausgeführt wird.
Diese Verlagerung eines Teils der Steuerungsaufgaben soll „mindestens eine
temporäre Erweiterung des Funktionsumfangs des Hausgeräts“ bewirken. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Steuerung des Hausgeräts „nur
noch Grundfunktionen ausgeführt“ werden. Diese Formulierung umschließt dem
Verständnis des Fachmanns nach die Möglichkeit, dass entsprechend dem verteidigten Anspruch 1 die Basisprogrammfunktionen selbsttätig vom Haushaltsgroßgerät ausgeführt werden und für die Optimierungsfunktionen Zugriff auf die externe Zentralstation erfolgt, in der die Optimierungsprogramme bereitgestellt (und
ausgeführt) werden.
Das intelligente Haushaltsgroßgerät gemäß dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung war sonach aus der DE 100 56 496 A1 vorbekannt.
Dem Antrag der Patentinhaberin konnte daher nicht gefolgt werden. Das Patent
war somit zu widerrufen.
gez.
Unterschriften