Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.04.2006 – 17 W (pat) 325/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. April 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 09 156

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 101 09 156 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 24. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 09 156 wurde ein Patent mit der Bezeichnung

„Intelligente Haushaltsgroßgeräte“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Januar 2003. Gegen das

Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat ihren Einspruch

unter Nennung neuer Druckschriften damit begründet, dass der Gegenstand des

Patents neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahe gelegt sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentanspruch 1,

überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalte 2,

Zeilen 5 und 6 ersetzt durch Texteinschub, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, sowie den übrigen Unterlagen wie erteilt.

Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu sei

und auch auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den von der Einsprechenden entgegen gehaltenen Druckschriften beruhe. Aus diesen Druckschriften seien lediglich einzelne im Anspruch genannte Merkmale jeweils für sich entnehmbar, nicht

aber das tragende erfinderische Prinzip, die notwendigen Funktionen im Gerät

auszuführen und die Komfortfunktionen extern abzuarbeiten.

Der Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung lautet:

„Intelligentes Haushaltsgroßgerät (11) mit Prozessor (12), Speicher (13) und Sensor (14) zum Abarbeiten wenigstens eines eingespeicherten, auf Basisprogrammfunktionen eingeschränkten

Funktionsprogrammes, über die hinaus auf einen Computer (15) in

einer externen Zentralstation (16) zum Abarbeiten von weiteren

Programmteilen Zugriff genommen wird, in der auch sensorgesteuerte Optimierungsprogramme für Arbeitsfunktionen einzelner

Geräte (15) bereitgestellt sind.“

II

Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG begründet worden ist. Er hat in der Sache auch

Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist

nicht neu, so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 1, 3, 21 PatG).

1.

In der Beschreibung des Patents wird einleitend ausgeführt, dass unter

intelligenten Haushaltsgroßgeräten, z. B. Waschmaschinen, Geräte zu verstehen

sind, die nicht nur ein vorgegebenes Steuerprogramm abarbeiten können, sondern

etwa zur Variation von Programmkomponenten mit Sensoren und Signalverarbeitungsprozessoren ausgestattet sind, um aktuelle Sensordaten für vorgegebene

Optimierungsalgorithmen zur Verfügung zu stellen. So soll es bspw. möglich sein,

unter Einsatz eines eingelernten neuronalen Netzwerks in einem Kochgerät den

Kochfortschritt lediglich aufgrund von Feuchtigkeitsmessungen zu steuern. Aufgrund vom Handel diktierter Preispunkte könnten an sich wünschenswerte betriebstechnische Möglichkeiten nicht realisiert werden. Das Patent befasse sich

daher mit der Lösung der technischen Problemstellung, die derzeit gegebenen

und künftig abzusehenden sensorischen und signalverarbeitungstechnischen

Möglichkeiten auch in intelligenten Haushaltsgeräten zu realisieren, ohne diese

durch entsprechend gesteigerten Elektronik- und Programmaufwand spürbar zu

verteuern.

2.

Der Anspruch 1 bezieht sich auf ein Haushaltsgroßgerät, das mit Prozessor, Speicher und Sensor ausgestattet ist und ein auf Basisprogrammfunktionen

eingeschränktes Funktionsprogramm ausführen kann. Zur gewünschten Erweiterung des Funktionsumfangs kann das Haushaltsgroßgerät auf einen Computer in

einer externen Zentralstation Zugriff nehmen zum Abarbeiten von weiteren Programmteilen. In der Zentralstation sind sensorgesteuerte Optimierungsprogramme

für die Arbeitsfunktionen einzelner Geräte bereitgestellt.

Wie sich aus Sp. 2, Z. 30 - 36 der Patentschrift ergibt, ist das „Zugriff nehmen“ im

Zusammenhang des Anspruchs so zu verstehen, dass ein Haushaltsgroßgerät

seine aktuellen Sensordaten und Programmanforderungen (nach Optimierungsprogrammen) an die Zentralstation absetzt und die Optimierungsprogramme in der

Zentralstation abgearbeitet werden.

Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Haushaltstechnik tätiger Elektronikingenieur, entnimmt dem Anspruch 1, dass ein Haushaltsgroßgerät, das für die Ausführung von Basisfunktionen ausgelegt ist, ohne großen Elektronik- und Programmaufwand um (aufwendige) Optimierungsfunktionen erweitert werden kann, indem

die für die Ausführung dieser Funktionen erforderlichen Sensor- und Programmparameter an eine Zentralstation übermittelt werden, diese die gewünschten Optimierungsfunktionen ausführt und (selbstverständlich) die Bearbeitungsergebnisse

zur Steuerung des Haushaltsgroßgeräts zurückgibt.

Der Anspruch 1 vermittelt dem Fachmann sonach eine nachvollziehbare Lehre.

3.

Das Haushaltsgroßgerät mit dem Merkmalen des Anspruchs 1 ist jedoch

durch das in der DE 100 56 496 A1 beschriebene Hausgerät vorbekannt und daher nicht patentfähig.

Diese Druckschrift mit älterem Zeitrang als das vorliegende Patent befasst sich mit

der Steuerung von Hausgeräten, bspw. Waschgeräten (vgl. Sp. 4, Z. 12). Eingangs wird ausgeführt, dass bisherige Hausgeräte Steuerungen besitzen, die die

gesamte Funktionalität des Gerätes realisieren. Dies habe den Nachteil, dass die

Hausgeräte aufgrund eines beschränkten Umfangs ihrer Funktionen und ihrer

Unfähigkeit zur Anpassung an neue Umgebungsparameter, bspw. spezielle Maßnahmen zum Wasser- und Stromsparen oder Verwendung neuartiger Waschsubstanzen sehr schnell veralten würden [Abs. 0002]. Zur Abhilfe wird vorgeschlagen,

das Hausgerät mit einem verteilten Netzwerk zu verbinden, über das das Hausgerät Steuerungsinformationen empfängt, die am Standort des Hausgerätes ausgewertet und/oder umgesetzt werden. Dadurch wird mindestens ein Teil der Hausgerätesteuerungsaufgaben außerhalb des Hausgeräts in einem an dem Netzwerk

angeschlossenen Zentralrechner ausgeführt (vgl. Ansprüche 1 und 6 der

DE 100 56 496 A1).

Die Patentinhaberin stellt nicht in Abrede, dass das bekannte Hausgerät in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 in der verteidigten Fassung mit Prozessor,

Speicher und Sensor(-en) ausgestattet ist. Dies ergibt sich für den Fachmann

schon aus dem Umstand, dass die Elektronik zur Steuerung des Hausgeräts bei

einer Erweiterung des Funktionsumfangs entsprechend hard- und softwaremäßig

angepasst werden muss, wie in Abs. 0002 der DE 100 56 496 A1 ausgeführt.

Sie führt jedoch an, dass aus dieser Druckschrift nicht entnehmbar sei, dass das

Hausgerät ohne Verbindung mit der Zentralstation Grundfunktionen ausführen

könne und nur ein Teil des Optimierungsprogramms extern auf der Zentralstation

ablaufe.

Der Patentinhaberin ist zuzubilligen, dass in der DE 100 56 496 A1 jedenfalls eine

Ausführungsform beschrieben ist, bei der die Steuerungssoftware des Hausgerätes lediglich ein Update erfährt, ohne dass ein Teil des Steuerungsprogrammes in

der Zentralstation ausgeführt wird (vgl. Abs. [0009]).

In Hinsicht auf den verteidigten Anspruch 1 ist jedoch auf die in den Absätzen [0010] und [0011] erläuterte „weitere Ausführungsform“ zu verweisen. Diese

vorbekannte Ausführungsform besteht darin, dass „bei einem an einem Netzwerk

angeschlossenen Hausgerät mindestens ein Teil der Steuerungsaufgaben des

Hausgeräts außerhalb der Maschine in einem Zentralrechner“ ausgeführt wird.

Diese Verlagerung eines Teils der Steuerungsaufgaben soll „mindestens eine

temporäre Erweiterung des Funktionsumfangs des Hausgeräts“ bewirken. Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Steuerung des Hausgeräts „nur

noch Grundfunktionen ausgeführt“ werden. Diese Formulierung umschließt dem

Verständnis des Fachmanns nach die Möglichkeit, dass entsprechend dem verteidigten Anspruch 1 die Basisprogrammfunktionen selbsttätig vom Haushaltsgroßgerät ausgeführt werden und für die Optimierungsfunktionen Zugriff auf die externe Zentralstation erfolgt, in der die Optimierungsprogramme bereitgestellt (und

ausgeführt) werden.

Das intelligente Haushaltsgroßgerät gemäß dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung war sonach aus der DE 100 56 496 A1 vorbekannt.

Dem Antrag der Patentinhaberin konnte daher nicht gefolgt werden. Das Patent

war somit zu widerrufen.

gez.

Unterschriften