Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 25 W (pat) 32/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 32/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 399 70 466
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. April 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
CHFP Chartered Financial Planner
ist am 19. Mai 2000 für
„Finanz-, Versicherungs-, Immobilienwesen; Geldgeschäfte; Aus-,
Weiter-, Fortbildung“
unter der Nummer 399 70 466 in das Markenregister eingetragen worden. Die
Eintragung wurde am 21. Juni 2000 veröffentlicht.
Die Inhaberin der älteren Marke 397 36 546
CFP
die seit dem 26. November 1997 u. a. für
„Bankwesen, Finanzwesen, Versicherungswesen, Investitionswesen; Finanzberatung; Lieferung von Finanzinformationen; Finanzmanagement; Finanzplanung; Erstellung von Finanzberichten und
Analysen; Ausrichtung und Durchführung von Seminaren, Konferenzen und Kongressen; Ausbildung bezüglich Finanzierung, Versicherung, Bankgeschäften und Investitionen; Bewertung und
Verwaltung von Prüfungen und Prüfungsprozeduren auf dem Gebiet des Finanzwesens, des Bankwesens, des Investitionswesens
und des Versicherungswesens; Organisation von Ausstellungen
für Ausbildungszwecke“
geschützt ist, hat Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke eingelegt
und den Widerspruch auf die o. g. Dienstleistungen gestützt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle mit
Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 die Benutzung der älteren Marke bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen- und Markenamt hat den Widerspruch mit Beschluss einer Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes vom
23. April 2003 zurückgewiesen und eine Verwechslungsgefahr verneint.
Die Widerspruchsmarke besitze keine erweiterte, sondern eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft, da die vorgelegten Unterlagen für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreichten. Auf die Nichtbenutzungseinrede
komme es hier nicht an, da selbst bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen
und entsprechend strengem Maßstab keine Verwechslungsgefahr anzunehmen
sei. Dabei prägten in der angegriffenen Marke die drei Wörter „Chartered Financial
Planner“ die Marke nicht mit, da es sich um beschreibende Angaben handele und
der Verkehr wegen der Länge der Wortmarke zu einer Verkürzung auf die
4 Buchstaben „CHFP“ neige. Gegenüber der Widerspruchsmarke „CFP“ bestehe
durch den zusätzlichen Buchstaben „H“ der angegriffenen Marke ein ausreichender Abstand. Es sei nicht zu befürchten, dass das „H“ überhört oder überlesen
werde. Auch falle der Unterschied wegen der Kürze der beiden Buchstabengruppen auf. Es bestehe auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da kein Anlass
ersichtlich sei, warum der Verkehr die Widerspruchsmarke als „Certified Financial
Planner“ aussprechen sollte. Zudem stellten die englischen Wörter „Certified“ und
„Chartered“ wegen ihrer unterschiedlichen Bedeutung keine synonymen Begriffe
dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden nach § 165 Abs. 4
MarkenG mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 23. April 2003
aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag der Widersprechenden vor der
Markenstelle sowie auf die Ausführungen zum Ruf und zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke werde darauf hingewiesen, dass die sich gegenüber stehenden
Dienstleistungen zum Teil identisch, im Übrigen hochgradig ähnlich seien. Zutreffend sei die Markenstelle davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke
von der Buchstabenfolge „CHFP“ geprägt werde. Der als marginal anzusehende
Unterschied in dem zusätzlich enthaltenden „H“ der jüngeren Marke könne eine
Verwechslungsgefahr jedoch nicht verhindern, denn auch bei Buchstabenmarken
komme dem – hier übereinstimmenden – Wortanfang erhöhte Bedeutung zu. Die
Wortenden „-FP“ stimmten überein. Selbst wenn eine unmittelbare klangliche
Verwechslungsgefahr der Marken zu verneinen wäre, sei jedenfalls eine gedankliche Anlehnung i. S. d. Rechtsprechung des 29. Senats des BPatG GRUR 2003,
481 – T-INNOVA anzunehmen. In allen Fällen sei die Widersprechende eine der
bekanntesten und renommiertesten Finanzdienstleister im Bereich privater Vermögensvorsorge. Aufgrund des erhöhten Bekanntheitsgrades, der sich in der Kennzeichnungskraft widerspiegele, besitze die Widerspruchsmarke eine „höhere Markenstärke“ als die angegriffene Marke und damit eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende habe in ihren Schriftsätzen auf die kumulative Benutzung der Bezeichnungen „CHP“ und „Certified Financial Planner“ sowie darauf
hingewiesen, dass diese Bezeichnungen und die angegriffene Marke „CHFP
Chartered Financial Planner“ jeweils als Ganzes wahrgenommen würden. Das LG
München habe daher der Kennzeichnung „Certified Financial Planner“ eine durch
Benutzung erworbene Unterscheidungskraft zuerkannt. An der daraus folgenden
Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Chartered Financial Planner“ bestehe
kein Zweifel. Dies gelte auch für die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit gegenüber den Marken „CFP“ und „Certified Financial Planner“ der Widersprechenden. Selbst wenn der Verkehr die Unterschiede erkennen würde, könnten geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen vermutet werden. Die Widerspruchsmarke stelle einen mit großem Einsatz
geschaffenen Wirtschaftswert dar, der hohe Unterscheidungskraft und Wertschätzung besitze und daher einen erhöhten Anspruch auf Schutz gegen eine Schwächung durch verwechslungsfähige Zeichen habe.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beschluss der Markenstelle sei inhaltlich richtig. Es werde auf den
Sachvortrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Bezug genommen. Aus
den vorgelegten Unterlagen – Zeitungsartikel, Urteile – könne nicht auf einen
erhöhten Schutzumfang wegen hoher Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die
bereits vor der Markenstelle bestritten worden sei, infolge einer intensiven
Benutzung gefolgert werden. Entsprechende Angaben hierzu wie geografische
Verbreitung, Dauer der Markenverwendung und aufgewendete Werbemittel
fehlten. Abgesehen
davon,
dass
sich
die Beschwerdeführerin
zur
Nichtbenutzungseinrede nicht geäußert habe, bleibe bestritten, dass der A…
… Lizenznehmer der Beschwerdeführerin sei.
Die Nichtbenutzungseinrede werde aufrecht erhalten. Die Marken seien nicht
ähnlich, wie bereits im Beschluss der Markenstelle zutreffend und ausführlich
festgestellt. Durch den zusätzlichen Buchstaben „H“ in der Buchstabengruppe der
angegriffenen Marke bestehe ein ausreichend großer Abstand
zur
Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied werde
den
angesprochenen
Verkehrskreisen, die wegen der hochwertigen und hochpreisigen Dienstleistungen
erhöhte Sorgfalt aufwendeten – anders als beim Publikum von Supermärkten im
Zusammenhang mit Waren des täglichen Bedarfs –, auffallen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats
besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
1. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke im Verfahren vor der
Markenstelle mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässigerweise bestritten hatte, war
es Aufgabe der Widersprechenden, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, dass sie die ältere Marke 397 36 546 für die geschützten Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 im Verkehr benutzt hat. In Deutschland tritt nicht
die
Widersprechende
selbst,
sondern
der
A…
e. V., zumindest konkludent als Lizenznehmer der Widersprechenden auf, da er
nach der Vereinssatzung vom 14. Oktober 1997 Sublizenzen an die Vereinsmitglieder zur Führung der Bezeichnung „Certified Financial Planner“ vergibt. Insofern
käme eine Benutzung durch Dritte mit Zustimmung der Markeninhaberin im Sinne
von § 26 Abs. 2 MarkenG in Betracht.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Unterlagen, die eine
Benutzung der Buchstabengruppe „CFP“ als Marke belegen, haben bislang weder
Widersprechende
noch
der
A…
e. V.
vorgedie
legt.
Auch wenn die Grundsätze einer Benutzung für Marken, die für Waren geschützt
sind, nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmarken übertragen werden können,
muss die Marke ihrer Funktion gemäß benutzt werden, also in der fraglichen Verwendung zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung der Dienstleistungen des Benutzers von den Dienstleistungen anderer Unternehmen dienen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26, Rdnr. 14). Entscheidend ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise in dem jeweiligen Gebrauch der Marke einen Hinweis auf die Herkunft einer Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen
erkennen können. Die branchenüblichen Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen, wobei auf jegliche unmittelbare Verbindung von Marke und Dienstleistung nicht von vorneherein verzichtet werden kann, wenn sie tatsächlich möglich
und nicht branchenunüblich ist. Im allgemeinen kommt die Verwendung einer
Dienstleistungsmarke auf Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Briefbögen, Geschäftspapieren und Werbeanzeigen in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26, Rdnr. 43). Einen solchen Nachweis der Benutzung ihrer Marke
hat die Widersprechende bislang nicht geführt.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien, die im Wesentlichen Artikel aus
Fachzeitschriften betreffen, sind zum Nachweis einer Benutzung im Sinne des
§ 26 MarkenG nicht geeignet, abgesehen davon, dass diese Unterlagen dazu gedacht sind, die große Bekanntheit und damit eine erhöhte Kennzeichnungskraft
und einen entsprechend gesteigerten Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu
belegen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, was „CFP“ im einzelnen bedeutet.
Zugleich wird aber auch deutlich, dass die Buchstabenfolge „CFP“ nicht als Marke,
sondern als Abkürzung der beschreibenden Angabe „Certified Financial Planner“
im
Fließtext
verwendet
wird.
Auch
soweit
der
A…
e. V. B… in den Zeitungsartikeln genannt wird, kommt zum Ausdruck, dass
hinter den Buchstaben „CFP“ kein Unternehmen, sondern eine Person, nämlich
der zertifizierte Finanzplaner im Sinne einer Berufsbezeichnung, oder ein Titel
steckt. Allenfalls wird CFP noch im Zusammenhang mit einem Gütesiegel genannt, was aber ebenfalls Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Abkürzung als
Hinweis auf ein Unternehmen im Sinne einer Marke angesehen wird.
2. Letztlich kann die Frage der Benutzung jedoch dahinstehen, denn nach Ansicht des Senats besteht zwischen den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bemisst sich nach der Identität oder
Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei dem Gesamteindruck der Marken eine maßgebliche Rolle zukommt.
Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen können zum Teil identisch sein,
soweit es sich um die Bereiche Finanzwesen, Geldgeschäfte sowie Aus-, Weiter-
und Fortbildung der angegriffenen Marke handelt. Im Hinblick auf die weiteren
Dienstleistungen der jüngeren Marke besteht zu den Leistungen der älteren Marke
zumindest eine deutliche Ähnlichkeit.
Nach Ansicht des Senats kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die vorgelegten
Unterlagen und die Verwendung als beschreibende Angabe die Widerspruchsmarke heute noch registriert werden würde. Denn auch wenn zugunsten der Widersprechenden von einer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen wäre, die am unteren Rand durchschnittlicher Kennzeichnungskraft läge,
besteht keine Verwechslungsgefahr. Eine von der Widersprechenden beanspruchte gesteigerte Kennzeichnungskraft und der entsprechend erhöhte Schutzumfang lassen sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht ableiten. Abgesehen davon, die die Inhaberin der angegriffenen Marke diese bestritten hat und die Benutzungslage insoweit nicht liquide ist,
enthalten die Artikel aus Fachzeitschriften häufig die Langform der Abkürzung
„CFP“, nämlich die Wortfolge „Certified Financial Planner“, so dass weniger die
Buchstabenkombination, sondern allenfalls die ausgeschriebene Form eine gewisse Bekanntheit erlangt haben könnte. Zudem tritt dadurch der beschreibende
Sinngehalt der Widerspruchsmarke deutlicher zutage.
Auch im Hinblick darauf, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die sich zwar
auch, aber nicht in erster Linie an den Durchschnittsverbraucher richten können,
dann aber wegen der Werthaltigkeit nur mit Überlegung und nach Prüfung in Anspruch genommen werden, sind an den markenrechtlichen Abstand keine strengen Anforderungen mehr zu stellen.
Unter diesen Gesichtspunkten ist der Abstand der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke dem Gesamteindruck nach ausreichend groß, um unmittelbare
Verwechslungen zu verneinen. Da für die Frage der Markenähnlichkeit von der
jeweils eingetragenen Form der Marken auszugehen ist, muss berücksichtigt werden, dass die angegriffene Marke neben der Buchstabenkombination „CHFP“ die
Wortfolge „Chartered Financial Planner“ enthält, während der Widerspruchsmarke
eine solche Wortfolge fehlt. Insoweit unterscheiden sich die Marken bereits nach
ihrer Länge im Klang und im Schriftbild deutlich voneinander.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkehr zu Verkürzungen neigt und die
angegriffene Marke nur mit der Abkürzung „CHFP“ benannt würde, besteht keine
Verwechslungsgefahr. Da diese Buchstabenfolge selbst nicht als Wort aussprechbar ist, sondern die Buchstaben einzeln artikuliert werden, fällt das zusätzlich in
der Buchstabenkombination der angegriffenen Marke enthaltene „H“ auf. Insoweit
stehen sich zwei kurze, aus drei bzw. vier Buchstaben bestehende Zeichen gegenüber, bei denen sich Abweichungen deutlicher auf Klang- und Schriftbild auswirken. Dementsprechend ergibt sich ein hinreichend deutlicher Unterschied bei
der Benennung, denn die Aussprache von „Tse-Ha-Ef-Pe“ gegenüber „Tse-Ef-Pe“
verändert sich ebenso erkennbar wie das entsprechende Schriftbild durch den
veränderten Umriss (vgl. BGH GRUR 2002, 1067 - OKV / DKV).
Begriffliche Übereinstimmungen bestehen ebenfalls nicht. Die Widerspruchsmarke
besteht ausschließlich aus der Buchstabenkombination „CFP“. Die Langfassung
„Certified Financial Planner“ ist nicht Gegenstand des Schutzrechts. Selbst wenn
aber der Verkehr die Abkürzung mit dieser Wortfolge gleichsetzen sollte, ist nicht
zu übersehen, dass es sich um eine Berufsbezeichnung oder einen verliehenen
Titel handelt, der in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine reine
Sachangabe darstellt. In diesem Zusammenhang setzt sich die angegriffene
Marke, die ihrerseits ebenfalls eine beschreibende Angabe ist, von der älteren
Marke ab, denn es handelt sich nicht um synonyme Bezeichnungen. Das englische Wort „chartered“ hat hier die Bedeutung von „eingetragen als Mitglied eines
Berufsverbands“, während das englische Wort „certified“ im Sinne von „zugelassen; (staatlich) geprüft“ verwendet wird (vgl. hierzu DUDEN OXFORD Großwörterbuch Deutsch-Englisch / Englisch-Deutsch, 2. Aufl. 1999).
Schließlich ist auch eine assoziative Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil
der für eine Verwechslungsgefahr allein in Frage kommende Bestandteil „CHFP“
der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke mit der Widerspruchsmarke nicht wesensgleich ist (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Auch liegt eine Fallkonstellation, die Grundlage der BGH-Entscheidung
„T-INNOVA = INNOVA“ (GRUR 2003, 70) war, hier nicht vor, denn bei der Widerspruchsmarke handelt es sich insoweit nicht um ein Firmenkennzeichen oder ein
Firmenschlagwort.
3. Für eine von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zulasten der Widersprechenden bietet der
Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.
Grundsätzlich hat in markenrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, selbst zu tragen. Eine
Kostenauferlegung kommt daher nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in
Betracht (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71, Rdnr. 12 ff.).
Da die registerrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
und dem Bundespatentgericht nicht mit Zivilprozessen gleichgestellt werden können, ist der Ausgang des Verfahrens selbst kein Anlass für eine Kostenauferlegung. Vielmehr bedarf es eines besonderen Umstandes, der zum Beispiel vorliegt,
wenn das Verhalten eines Beteiligten nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht zu
vereinbaren ist, weil er in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ein Interesse
am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (s.
BPatG Mitt. 1974, 17; Mitt. 1977, 73). Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht
vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften