Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 25 W (pat) 32/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 32/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 70 466

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

CHFP Chartered Financial Planner

ist am 19. Mai 2000 für

„Finanz-, Versicherungs-, Immobilienwesen; Geldgeschäfte; Aus-,

Weiter-, Fortbildung“

unter der Nummer 399 70 466 in das Markenregister eingetragen worden. Die

Eintragung wurde am 21. Juni 2000 veröffentlicht.

Die Inhaberin der älteren Marke 397 36 546

CFP

die seit dem 26. November 1997 u. a. für

„Bankwesen, Finanzwesen, Versicherungswesen, Investitionswesen; Finanzberatung; Lieferung von Finanzinformationen; Finanzmanagement; Finanzplanung; Erstellung von Finanzberichten und

Analysen; Ausrichtung und Durchführung von Seminaren, Konferenzen und Kongressen; Ausbildung bezüglich Finanzierung, Versicherung, Bankgeschäften und Investitionen; Bewertung und

Verwaltung von Prüfungen und Prüfungsprozeduren auf dem Gebiet des Finanzwesens, des Bankwesens, des Investitionswesens

und des Versicherungswesens; Organisation von Ausstellungen

für Ausbildungszwecke“

geschützt ist, hat Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke eingelegt

und den Widerspruch auf die o. g. Dienstleistungen gestützt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle mit

Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 die Benutzung der älteren Marke bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen- und Markenamt hat den Widerspruch mit Beschluss einer Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes vom

23. April 2003 zurückgewiesen und eine Verwechslungsgefahr verneint.

Die Widerspruchsmarke besitze keine erweiterte, sondern eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft, da die vorgelegten Unterlagen für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft nicht ausreichten. Auf die Nichtbenutzungseinrede

komme es hier nicht an, da selbst bei identischen Waren bzw. Dienstleistungen

und entsprechend strengem Maßstab keine Verwechslungsgefahr anzunehmen

sei. Dabei prägten in der angegriffenen Marke die drei Wörter „Chartered Financial

Planner“ die Marke nicht mit, da es sich um beschreibende Angaben handele und

der Verkehr wegen der Länge der Wortmarke zu einer Verkürzung auf die

4 Buchstaben „CHFP“ neige. Gegenüber der Widerspruchsmarke „CFP“ bestehe

durch den zusätzlichen Buchstaben „H“ der angegriffenen Marke ein ausreichender Abstand. Es sei nicht zu befürchten, dass das „H“ überhört oder überlesen

werde. Auch falle der Unterschied wegen der Kürze der beiden Buchstabengruppen auf. Es bestehe auch keine begriffliche Verwechslungsgefahr, da kein Anlass

ersichtlich sei, warum der Verkehr die Widerspruchsmarke als „Certified Financial

Planner“ aussprechen sollte. Zudem stellten die englischen Wörter „Certified“ und

„Chartered“ wegen ihrer unterschiedlichen Bedeutung keine synonymen Begriffe

dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden nach § 165 Abs. 4

MarkenG mit dem Antrag (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 23. April 2003

aufzuheben, dem Widerspruch stattzugeben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag der Widersprechenden vor der

Markenstelle sowie auf die Ausführungen zum Ruf und zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke werde darauf hingewiesen, dass die sich gegenüber stehenden

Dienstleistungen zum Teil identisch, im Übrigen hochgradig ähnlich seien. Zutreffend sei die Markenstelle davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke

von der Buchstabenfolge „CHFP“ geprägt werde. Der als marginal anzusehende

Unterschied in dem zusätzlich enthaltenden „H“ der jüngeren Marke könne eine

Verwechslungsgefahr jedoch nicht verhindern, denn auch bei Buchstabenmarken

komme dem – hier übereinstimmenden – Wortanfang erhöhte Bedeutung zu. Die

Wortenden „-FP“ stimmten überein. Selbst wenn eine unmittelbare klangliche

Verwechslungsgefahr der Marken zu verneinen wäre, sei jedenfalls eine gedankliche Anlehnung i. S. d. Rechtsprechung des 29. Senats des BPatG GRUR 2003,

481 – T-INNOVA anzunehmen. In allen Fällen sei die Widersprechende eine der

bekanntesten und renommiertesten Finanzdienstleister im Bereich privater Vermögensvorsorge. Aufgrund des erhöhten Bekanntheitsgrades, der sich in der Kennzeichnungskraft widerspiegele, besitze die Widerspruchsmarke eine „höhere Markenstärke“ als die angegriffene Marke und damit eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende habe in ihren Schriftsätzen auf die kumulative Benutzung der Bezeichnungen „CHP“ und „Certified Financial Planner“ sowie darauf

hingewiesen, dass diese Bezeichnungen und die angegriffene Marke „CHFP

Chartered Financial Planner“ jeweils als Ganzes wahrgenommen würden. Das LG

München habe daher der Kennzeichnung „Certified Financial Planner“ eine durch

Benutzung erworbene Unterscheidungskraft zuerkannt. An der daraus folgenden

Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „Chartered Financial Planner“ bestehe

kein Zweifel. Dies gelte auch für die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit gegenüber den Marken „CFP“ und „Certified Financial Planner“ der Widersprechenden. Selbst wenn der Verkehr die Unterschiede erkennen würde, könnten geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen vermutet werden. Die Widerspruchsmarke stelle einen mit großem Einsatz

geschaffenen Wirtschaftswert dar, der hohe Unterscheidungskraft und Wertschätzung besitze und daher einen erhöhten Anspruch auf Schutz gegen eine Schwächung durch verwechslungsfähige Zeichen habe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beschluss der Markenstelle sei inhaltlich richtig. Es werde auf den

Sachvortrag vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Bezug genommen. Aus

den vorgelegten Unterlagen – Zeitungsartikel, Urteile – könne nicht auf einen

erhöhten Schutzumfang wegen hoher Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die

bereits vor der Markenstelle bestritten worden sei, infolge einer intensiven

Benutzung gefolgert werden. Entsprechende Angaben hierzu wie geografische

Verbreitung, Dauer der Markenverwendung und aufgewendete Werbemittel

fehlten. Abgesehen

davon,

dass

sich

die Beschwerdeführerin

zur

Nichtbenutzungseinrede nicht geäußert habe, bleibe bestritten, dass der A…

… Lizenznehmer der Beschwerdeführerin sei.

Die Nichtbenutzungseinrede werde aufrecht erhalten. Die Marken seien nicht

ähnlich, wie bereits im Beschluss der Markenstelle zutreffend und ausführlich

festgestellt. Durch den zusätzlichen Buchstaben „H“ in der Buchstabengruppe der

angegriffenen Marke bestehe ein ausreichend großer Abstand

zur

Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied werde

den

angesprochenen

Verkehrskreisen, die wegen der hochwertigen und hochpreisigen Dienstleistungen

erhöhte Sorgfalt aufwendeten – anders als beim Publikum von Supermärkten im

Zusammenhang mit Waren des täglichen Bedarfs –, auffallen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats

besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

1. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke im Verfahren vor der

Markenstelle mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke zulässigerweise bestritten hatte, war

es Aufgabe der Widersprechenden, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, dass sie die ältere Marke 397 36 546 für die geschützten Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 42 im Verkehr benutzt hat. In Deutschland tritt nicht

die

Widersprechende

selbst,

sondern

der

A…

e. V., zumindest konkludent als Lizenznehmer der Widersprechenden auf, da er

nach der Vereinssatzung vom 14. Oktober 1997 Sublizenzen an die Vereinsmitglieder zur Führung der Bezeichnung „Certified Financial Planner“ vergibt. Insofern

käme eine Benutzung durch Dritte mit Zustimmung der Markeninhaberin im Sinne

von § 26 Abs. 2 MarkenG in Betracht.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Unterlagen, die eine

Benutzung der Buchstabengruppe „CFP“ als Marke belegen, haben bislang weder

Widersprechende

noch

der

A…

e. V.

vorgedie

legt.

Auch wenn die Grundsätze einer Benutzung für Marken, die für Waren geschützt

sind, nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmarken übertragen werden können,

muss die Marke ihrer Funktion gemäß benutzt werden, also in der fraglichen Verwendung zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung der Dienstleistungen des Benutzers von den Dienstleistungen anderer Unternehmen dienen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26, Rdnr. 14). Entscheidend ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise in dem jeweiligen Gebrauch der Marke einen Hinweis auf die Herkunft einer Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen

erkennen können. Die branchenüblichen Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen, wobei auf jegliche unmittelbare Verbindung von Marke und Dienstleistung nicht von vorneherein verzichtet werden kann, wenn sie tatsächlich möglich

und nicht branchenunüblich ist. Im allgemeinen kommt die Verwendung einer

Dienstleistungsmarke auf Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Briefbögen, Geschäftspapieren und Werbeanzeigen in Betracht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 26, Rdnr. 43). Einen solchen Nachweis der Benutzung ihrer Marke

hat die Widersprechende bislang nicht geführt.

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopien, die im Wesentlichen Artikel aus

Fachzeitschriften betreffen, sind zum Nachweis einer Benutzung im Sinne des

§ 26 MarkenG nicht geeignet, abgesehen davon, dass diese Unterlagen dazu gedacht sind, die große Bekanntheit und damit eine erhöhte Kennzeichnungskraft

und einen entsprechend gesteigerten Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu

belegen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, was „CFP“ im einzelnen bedeutet.

Zugleich wird aber auch deutlich, dass die Buchstabenfolge „CFP“ nicht als Marke,

sondern als Abkürzung der beschreibenden Angabe „Certified Financial Planner“

im

Fließtext

verwendet

wird.

Auch

soweit

der

A…

e. V. B… in den Zeitungsartikeln genannt wird, kommt zum Ausdruck, dass

hinter den Buchstaben „CFP“ kein Unternehmen, sondern eine Person, nämlich

der zertifizierte Finanzplaner im Sinne einer Berufsbezeichnung, oder ein Titel

steckt. Allenfalls wird CFP noch im Zusammenhang mit einem Gütesiegel genannt, was aber ebenfalls Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Abkürzung als

Hinweis auf ein Unternehmen im Sinne einer Marke angesehen wird.

2. Letztlich kann die Frage der Benutzung jedoch dahinstehen, denn nach Ansicht des Senats besteht zwischen den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bemisst sich nach der Identität oder

Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit

der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei dem Gesamteindruck der Marken eine maßgebliche Rolle zukommt.

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen können zum Teil identisch sein,

soweit es sich um die Bereiche Finanzwesen, Geldgeschäfte sowie Aus-, Weiter-

und Fortbildung der angegriffenen Marke handelt. Im Hinblick auf die weiteren

Dienstleistungen der jüngeren Marke besteht zu den Leistungen der älteren Marke

zumindest eine deutliche Ähnlichkeit.

Nach Ansicht des Senats kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die vorgelegten

Unterlagen und die Verwendung als beschreibende Angabe die Widerspruchsmarke heute noch registriert werden würde. Denn auch wenn zugunsten der Widersprechenden von einer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen wäre, die am unteren Rand durchschnittlicher Kennzeichnungskraft läge,

besteht keine Verwechslungsgefahr. Eine von der Widersprechenden beanspruchte gesteigerte Kennzeichnungskraft und der entsprechend erhöhte Schutzumfang lassen sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht ableiten. Abgesehen davon, die die Inhaberin der angegriffenen Marke diese bestritten hat und die Benutzungslage insoweit nicht liquide ist,

enthalten die Artikel aus Fachzeitschriften häufig die Langform der Abkürzung

„CFP“, nämlich die Wortfolge „Certified Financial Planner“, so dass weniger die

Buchstabenkombination, sondern allenfalls die ausgeschriebene Form eine gewisse Bekanntheit erlangt haben könnte. Zudem tritt dadurch der beschreibende

Sinngehalt der Widerspruchsmarke deutlicher zutage.

Auch im Hinblick darauf, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die sich zwar

auch, aber nicht in erster Linie an den Durchschnittsverbraucher richten können,

dann aber wegen der Werthaltigkeit nur mit Überlegung und nach Prüfung in Anspruch genommen werden, sind an den markenrechtlichen Abstand keine strengen Anforderungen mehr zu stellen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist der Abstand der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke dem Gesamteindruck nach ausreichend groß, um unmittelbare

Verwechslungen zu verneinen. Da für die Frage der Markenähnlichkeit von der

jeweils eingetragenen Form der Marken auszugehen ist, muss berücksichtigt werden, dass die angegriffene Marke neben der Buchstabenkombination „CHFP“ die

Wortfolge „Chartered Financial Planner“ enthält, während der Widerspruchsmarke

eine solche Wortfolge fehlt. Insoweit unterscheiden sich die Marken bereits nach

ihrer Länge im Klang und im Schriftbild deutlich voneinander.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkehr zu Verkürzungen neigt und die

angegriffene Marke nur mit der Abkürzung „CHFP“ benannt würde, besteht keine

Verwechslungsgefahr. Da diese Buchstabenfolge selbst nicht als Wort aussprechbar ist, sondern die Buchstaben einzeln artikuliert werden, fällt das zusätzlich in

der Buchstabenkombination der angegriffenen Marke enthaltene „H“ auf. Insoweit

stehen sich zwei kurze, aus drei bzw. vier Buchstaben bestehende Zeichen gegenüber, bei denen sich Abweichungen deutlicher auf Klang- und Schriftbild auswirken. Dementsprechend ergibt sich ein hinreichend deutlicher Unterschied bei

der Benennung, denn die Aussprache von „Tse-Ha-Ef-Pe“ gegenüber „Tse-Ef-Pe“

verändert sich ebenso erkennbar wie das entsprechende Schriftbild durch den

veränderten Umriss (vgl. BGH GRUR 2002, 1067 - OKV / DKV).

Begriffliche Übereinstimmungen bestehen ebenfalls nicht. Die Widerspruchsmarke

besteht ausschließlich aus der Buchstabenkombination „CFP“. Die Langfassung

„Certified Financial Planner“ ist nicht Gegenstand des Schutzrechts. Selbst wenn

aber der Verkehr die Abkürzung mit dieser Wortfolge gleichsetzen sollte, ist nicht

zu übersehen, dass es sich um eine Berufsbezeichnung oder einen verliehenen

Titel handelt, der in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine reine

Sachangabe darstellt. In diesem Zusammenhang setzt sich die angegriffene

Marke, die ihrerseits ebenfalls eine beschreibende Angabe ist, von der älteren

Marke ab, denn es handelt sich nicht um synonyme Bezeichnungen. Das englische Wort „chartered“ hat hier die Bedeutung von „eingetragen als Mitglied eines

Berufsverbands“, während das englische Wort „certified“ im Sinne von „zugelassen; (staatlich) geprüft“ verwendet wird (vgl. hierzu DUDEN OXFORD Großwörterbuch Deutsch-Englisch / Englisch-Deutsch, 2. Aufl. 1999).

Schließlich ist auch eine assoziative Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil

der für eine Verwechslungsgefahr allein in Frage kommende Bestandteil „CHFP“

der angegriffenen Marke unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke mit der Widerspruchsmarke nicht wesensgleich ist (vgl. BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Auch liegt eine Fallkonstellation, die Grundlage der BGH-Entscheidung

„T-INNOVA = INNOVA“ (GRUR 2003, 70) war, hier nicht vor, denn bei der Widerspruchsmarke handelt es sich insoweit nicht um ein Firmenkennzeichen oder ein

Firmenschlagwort.

3. Für eine von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zulasten der Widersprechenden bietet der

Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.

Grundsätzlich hat in markenrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, selbst zu tragen. Eine

Kostenauferlegung kommt daher nur in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in

Betracht (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71, Rdnr. 12 ff.).

Da die registerrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

und dem Bundespatentgericht nicht mit Zivilprozessen gleichgestellt werden können, ist der Ausgang des Verfahrens selbst kein Anlass für eine Kostenauferlegung. Vielmehr bedarf es eines besonderen Umstandes, der zum Beispiel vorliegt,

wenn das Verhalten eines Beteiligten nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht zu

vereinbaren ist, weil er in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ein Interesse

am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (s.

BPatG Mitt. 1974, 17; Mitt. 1977, 73). Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht

vor.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften