Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 26.04.2006 – 32 W (pat) 299/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

_______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend die Marke 399 11 607

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

… in der Sitzung vom 26. April 2006

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2003 (Erinnerungsbeschluss) aufgehoben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 399 11 607 wegen

des Widerspruchs aus der Marke IR 674 299 angeordnet worden

ist. Die Erinnerung der aus der Marke IR 674 299 Widersprechenden wird auch insoweit zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 1. März 1999 angemeldete, am 7. September 1999 eingetragene

und am 7. Oktober 1999 veröffentlichte Wort-/Bildmarke 399 11 607

geschützt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a. für die Waren

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer;

Regenschirme und Sonnenschirme; Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“,

ist von der Widersprechenden aus der seit dem 3. Juli 1997 international registrierten Wort-/Bildmarke IR 674 299

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren

Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris

dans d’autres classes; peaux d’animaux; sacs, malles et valises;

parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle ähnlichen Waren.

Die mit einem Angestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für

Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in einem

ersten Beschluss vom 15. März 2001 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle den

Erstprüferbeschluss mit Beschluss vom 25. Juli 2003 teilweise aufgehoben und

die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Sattlerwaren; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen“

angeordnet und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Es sei von teilweise

ähnlichen bzw. identischen Produkten und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Zwischen den Marken bestehe

eine klangliche Verwechslungsgefahr, da der Buchstabe „B“ den Gesamteindruck

der Widerspruchsmarke allein präge.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber mit am 3. September 2003

eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und in

diesem Schriftsatz erstmals die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 11. August 2004 diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung für die Zeit von 1995 bis

2000 ein. Vorgelegt wurde u. a. eine englischsprachige Eidesstattliche Versicherung des Managementdirektors der Widersprechenden vom 26. Juli 2004, in der

es heißt, die Marke werde seit 1995 benutzt. In Deutschland seien von 1995 bis

2000 etwa 400 bis 3 000 Produkte jährlich verkauft worden, wobei der Umsatz

zwischen 2000 € (im Jahr 2000) bis 20 000,00 € (im Jahr 1995) gelegen habe.

Zum Nachweis der Verwendung der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit

Taschen hat die Widersprechende Auszüge von Werbebroschüren vorgelegt.

Beide Parteien hatten zunächst hilfsweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, den sie nach der Anberaumung eines Termins jeweils zurückgenommen haben.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist begründet, weil die Widersprechende

ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der

Widerspruchsmarke nicht nachgekommen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 107,

116 Abs. 1, 115 Abs. 2 MarkenG).

Die mit am 3. September 2003 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag erhobene Nichtbenutzungseinrede ist zulässig, nachdem die fünfjährige sog. Benutzungsschonfrist gemäß §§ 107, 116 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 2 MarkenG, Art. 5

Abs. 2 MMA am 3. Juli 2003 abgelaufen war.

Die Widersprechende traf mithin die Obliegenheit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG innerhalb der letzten fünf

Jahre vor der vorliegenden Entscheidung glaubhaft zu machen, also von April

2001 bis April 2006. Dem ist sie nicht nachgekommen, da die von ihr vorgelegten

Benutzungsunterlagen zu dem maßgeblichen Benutzungszeitraum keine Angaben

enthalten.

In Anbetracht des im Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes war der Senat daran gehindert, die Widersprechende auf die

Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung der Benutzung für den maßgeblichen Zeitraum hinzuweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 71 bis 75). Da

die Nichtbenutzungseinrede bereits vor über 2 1/2 Jahren erhoben worden ist, ist

ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar.

Der Beschwerde des Markeninhabers war somit wegen der fehlenden Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum stattzugeben. Die Frage der Verwechslungsgefahr

zwischen den beiden Vergleichsmarken kann daher als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht

kein Anlass.

gez.

Unterschriften