Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 25 W (pat) 35/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 35/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 61 385 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2002 und 23. Januar 2004 wirkungslos sind.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluss vom 4. Dezember 2002 zunächst der Widerspruch aus der Marke 732 865 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle
für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 23. Januar 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264
„Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
gez.
Unterschriften