Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.05.2006 – 25 W (pat) 35/04

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 35/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 61 385 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2002 und 23. Januar 2004 wirkungslos sind.

G r ü n d e

Nachdem in einem Erstbeschluss vom 4. Dezember 2002 zunächst der Widerspruch aus der Marke 732 865 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle

für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 23. Januar 2004 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264

„Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

gez.

Unterschriften