Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.05.2006 – 24 W (pat) 299/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 299/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 49 279.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung… 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
PHARMA TREND
ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Waren-
/Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Merchandising; Unternehmensberatung; Verbraucherberatung; Markt- und Meinungsforschung; Zertifizierungen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 18. November 2004 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortzusammenstellung aus dem Bestimmungswort „PHARMA“, welches sowohl im
Fach- wie im allgemeinen Sprachgebrauch als gattungsmäßiger branchenbezogener Hinweis auf den gesamten Bereich der Pharmazie, d. h. der Pharmakologie,
der Pharmatechnik, der Pharmaindustrie etc, verstanden werde, und aus dem
vielfach zur Bezeichnung einer Entwicklungstendenz verwendeten Grundwort
„TREND“, mit dem Modernität bzw. Innovation auf einem bestimmten Gebiet zum
Ausdruck gebracht werden solle. In ihrer Gesamtheit werde die Begriffsbildung
„PHARMA TREND“ daher von den angesprochenen durchschnittlich informierten
und aufmerksamen Verbrauchern unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken nur
als werblicher Sachhinweis auf einen Forschungs-, Entwicklungs- oder Marketing-
Trend auf dem ausgesprochen innovationsträchtigen Pharmasektor, nicht aber als
Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesehen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Sie beruft sich dabei auf ihr Vorbringen vor
der Markenstelle, wonach die Begriffskombination „PHARMA TREND“, insbesondere im Hinblick auf das schillernde und vieldeutige Wort „Trend“, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei und die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde
der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats
ist die angemeldete Marke für die nach der erfolgten Beschränkung verbleibenden
Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37
Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn der oben genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde,
Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943,
944 (Nr. 24) „SAT.2“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne
es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a.
EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421
„RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152
„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“).
Dies trifft für die vorliegend angemeldete Marke in Bezug auf die von der Anmeldung noch umfassten Waren und Dienstleistungen zu.
„PHARMA TREND“ stellt eine sprachübliche Begriffskombination aus zwei allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes dar. Das Eingangswort
bildet das in Zusammensetzungen gebräuchliche Kurzwort „Pharma“ für „Arzneimittel, Pharmazeutik“ (z. B. „Pharmafirma“ = Firma, die pharmazeutische Produkte
herstellt; „Pharmakonzern“ = Konzern, dessen Einzelunternehmen pharmazeutische Produkte herstellen; „Pharmareferent“ = Handelsvertreter der Pharmaindustrie; vgl. Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 1052 f.)
Das Basiswort bildet das in der Bedeutung „Tendenz, Richtung (einer Entwicklung)“ in die deutsche Sprache eingegangene englische Fremdwort „Trend“ (z. B.
„Trendsetter“ = Person oder Sache, die das Entstehen neuer Mode, neuer Trends
anregt; „Trendsportart“ = Sportart, die im Trend liegt; „Trendwende“ = Wende, Änderung des Trends; vgl. Bertelsmann, a. a. O., S. 1391). Die Bedeutung des Gesamtbegriffs erschließt sich mithin dem inländischen Publikum ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als „Arzneimitteltrend“ bzw. als „Trend im Bereich der Arzneimittel, der Pharmazeutik“ oder „der Pharmaindustrie“. Für ein solches Sprachverständnis spricht i. ü., dass die Begriffskombination in diesem Sinn tatsächliche
Verwendung im aktuellen Sprachgebrauch findet (vgl. hierzu die der Anmelderin
vom Senat vorab übersandten Internet-Seiten www.aok-bv.de/…: „Neben diesen
unerfreulichen Neuerungen gibt es einen weiteren Grund für steigende Arzneikosten: den Pharma-Trend
zu
so genannten Scheininnovationen…“;
www.welt.de/…: „…und Anfang der 70er Jahre griffen die Merckles den neuen
Pharma-Trend aus den USA auf. …“; www.aktienresearch.de/…: „…Die Analysten
gehen davon aus, dass ein unterdurchschnittlicher Pharmatrend der wichtigste
Faktor bei der Trend-Guidance des gesamten Unternehmens von 9-10% sei…“).
In der genannten Bedeutung vermittelt die Bezeichnung „PHARMA TREND“ des
weiteren für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
eine im Vordergrund stehende, klare und unmittelbar beschreibende Sachaussage
über deren
inhaltlichen bzw.
thematischen Gegenstand. So können sich
„Druckereierzeugnisse“, etwa Fachzeitschriften oder -bücher, sowie auch „Lehr-
und Unterrichtsmittel“, etwa Lehrbücher, thematisch mit dem Trend im Bereich der
pharmazeutischen Produkte oder der Pharmaindustrie befassen. Die Dienstleistungen „Werbung“ und „Merchandising“ können darauf ausgerichtet sein, den
jeweiligen Arzneimittel-Trend zu bewerben und dafür die erforderliche Verkaufsförderung zu betreiben. Der Trend in der Pharmazeutik ist ein möglicher Gegenstand von Dienstleistungen auf dem Gebiet der „Unternehmens- und
Verbraucherberatung“ ebenso wie von „Markt- und Meinungsforschungs“-Dienstleistungen. Schließlich kann der jeweilige Trend im Bereich der pharmazeutischen
Produkte, z. B. unter wissenschaftlichen, medizinischen oder chemischen Gesichtspunkten, Gegenstand von „Zertifizierungen“ sein.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der angemeldeten Marke, respektive
ihrem Wortbestandteil „TREND“ eine schillernde Mehrdeutigkeit, die diesen Sachhinweis verwischen und in den Hintergrund treten lassen könnte, nicht zu entnehmen. Vielmehr kommt dem englischen Fremdwort „Trend“ im deutschen Sprachgebrauch in seiner oben genannten Bedeutung ein klarer, festumrissener Begriffsgehalt zu. Dass es sich bei dem Wort „Trend“ sowie auch bei der angemeldeten
Wortzusammenstellung „PHARMA TREND“ ihrem Wesen nach um Weitgefasste
Oberbegriffe handelt, steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen. Denn eine solche ist nicht nur in der Bezeichnung von speziellen Einzelmerkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu sehen, sondern
auch in breit gehaltenen Sammelbezeichnungen, die produktübergreifende Sachaussagen beinhalten (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine
bessere Welt“).
Nachdem die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob außerdem auch das Schutzhindernis
einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingreift, wovon aus den oben dargelegten Gründen auszugehen sein
dürfte.
gez.
Unterschriften