Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 06.05.2021 – 30 W (pat) 2/20

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060521B30Wpat2.20.0

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 028 102.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

ECLI:DE:BPatG:2021:060521B30Wpat2.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 22. November 2018 angemeldete Wortmarke

EcoTrend

soll für die Waren

„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel;

Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe;

Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;

Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im

Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,

Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus

Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall

zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel

für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten];

Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel;

Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke;

Asphalt, Pech und Bitumen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 21. Mai 2019 und vom 4. November 2019, wobei

letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen

fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die englischsprachige Wortfolge

EcoTrend setze sich aus den einfachen englischen Wortbestandteilen „Eco“ und

„Trend“ zusammen, was aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres

erkennbar sei.

„Eco“ sei die englische Entsprechung des deutschen Kurzwortes „Öko“. Der Begriff

„Öko“ werde zum einen als Kurzform für „ökologisch“ im Sinne von „die Umwelt

betreffend, umweltfreundlich“ verstanden, aber auch als Abkürzung

für

„ökonomisch“. Das Wort „Trend“ stehe für „Richtung“ bzw. „Tendenz“ [einer

Entwicklung] bzw. schlicht für „dem Zeitgeschmack voll entsprechend“. Worauf sich

der Trend beziehe oder welche Richtung er habe, ergebe sich regelmäßig erst aus

dem ergänzenden sprachlichen Kontext, insbesondere aus einem vorangestellten

Bestimmungswort wie zB bei den vergleichbar gebildeten Wortzusammensetzungen „Modetrend“, „Fitnesstrend“, „Elektro-Trend“. Dementsprechend

bezeichne auch bei EcoTrend das sprachüblich vorangestellte „Eco“ den Trend

näher als einen ökologischen bzw. „Öko-Trend“ iS einer „ökologischen bzw.

ökonomischen Richtung, Entwicklung bzw. Zeitgeistentsprechung“. Diese

Bedeutung des sprach- und werbeüblich gebildeten Gesamtbegriffs EcoTrend

erschließe sich dem Verkehr auch ohne weitergehende Englischkenntnisse sofort

und ohne Unklarheiten.

Ausgehend von diesem Begriffsverständnis würden die angesprochenen

Verkehrskreise der angemeldeten Marke in Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren lediglich den werblich anpreisend formulierten Hinweis entnehmen, dass es

sich bei diesen um im Trend liegende ökonomische bzw. ökologische Produkte

handele, die z.B. möglichst wenig oder gar keine Schadstoffe enthielten,

umweltfreundlich hergestellt worden seien bzw. umweltfreundlich entsorgt werden

könnten.

Sämtliche beanspruchten Warten könnten sich in Bezug auf eine besondere

Umweltverträglichkeit und/oder Wirtschaftlichkeit auszeichnen und damit im Trend

liegen bzw. dem Zeitgeist entsprechen. So sei gerade in dem von der Anmeldung

betroffenen Produktbereich ein Trend zum bewussteren Umgang mit Ressourcen

und Umwelt nachweisbar. Beispielsweise würden Naturfarben weitestgehend aus

Naturprodukten und naturidentischen Stoffen hergestellt und seien weitgehend frei

von nicht abbaubaren Umweltgiften. Ökologische Wasch-, Bleich- und Putzmittel

kämen beispielsweise ohne optische Aufheller, petrochemische Tenside oder

sonstige Inhaltsstoffe, synthetische Duft-, Färb- und Konservierungsstoffe aus.

Naturkalkfarben und -putze könnten besonders wirkungsvoll gegen Schimmel und

feuchtes Mauerwerk sein.

Die angemeldete Bezeichnung beschreibe daher die beanspruchten Waren in

Bezug auf ihre Art und Beschaffenheit, was sich dem durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauche unmittelbar und ohne

jede analysierende Betrachtung erschließe.

Unerheblich sei, dass „Eco“ für sich gesehen über mehrere Bedeutungen verfüge.

Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greife bereits dann, wenn

das Anmeldezeichen in jedenfalls einer seiner möglichen Bedeutungen die

beanspruchten Produkte beschreiben könne; zudem komme „Eco“ vorliegend

sowohl in seiner Bedeutung „ökologisch“ als auch i.S.v. „ökonomisch“ bzw.

„wirtschaftlich“ eine produktbeschreibende Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass der angemeldeten Bezeichnung als Hinweis auf einen

entweder ökonomischen oder ökologischen Trend keine sinnvolle Aussage in

Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 2, 3 und 19 zu entnehmen sei.

Denn bei den vorliegend relevanten Färbe- und Baustoffmitteln wie zB Asphalt,

Pech und Bitumen handele es sich um petrochemische bzw. auf mineralischen

Rohstoffen basierende Produkte, bei denen kein Trend zu Ökologie erkennbar sei.

Aus der dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Recherche ergebe sich nichts

anderes, da diese allesamt von Anbietern vergleichbarer Waren stammten wie zB

„Alpina“, die nicht ein Phänomen beschrieben, sondern versuchten, ein solches

durch clevere Werbemaßnahmen selbst zu erschaffen, von dem ihre angeblich

umweltverträglichen Produkte dann profitierten.

Mangels eines sich ohne weiteres ergebenden beschreibenden Aussagegehalts

bzw. eines engen beschreibenden Bezugs zu den verfahrensgegenständlichen

Waren sowie einer insgesamt noch hinreichend ungewöhnlichen Verbindung der

Begriffe „Eco“ und „Trend“ sei die angemeldete Bezeichnung weder zur

Beschreibung der beanspruchten Waren iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet

sei noch fehle es ihr insoweit an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2019 und vom 4. November

2019 aufzuheben.

Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2021 beantragt, den Termin zur

mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021, welcher auf den von ihr hilfsweise

gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen

Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke EcoTrend in Bezug auf die beanspruchten Waren an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm

entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872

Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR

2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24

– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,

376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15

– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung EcoTrend

für die beschwerdegegenständlichen Waren jeglicher Unterscheidungskraft im

a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise und allgemeine

Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt,

die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt

werden.

b. Bei dem angemeldeten Zeichen EcoTrend handelt es sich – wovon auch die

Anmelderin ausgeht – um eine aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres

erkennbare Kombination des im Inland allgemein bekannten und gebräuchlichen

Wortbildungselements „Eco“, welches die englische Entsprechung des deutschen

Kurzwortes „Öko“ darstellt und im Inland als Kurzform zum einen für „ökologisch,

die Umwelt betreffend, umweltfreundlich“ und zum anderen für „ökonomisch, den

Haushalt bzw. die Wirtschaft betreffend“ verstanden wird (vgl. dazu BPatG,

30 W (pat) 511/16 vom 26. April 2018 - Ecotop, BeckRS 2018, 16459), mit dem in

seiner Bedeutung „Tendenz, Richtung (einer Entwicklung)“ ebenfalls in die

deutsche Sprache eingegangenen englischen Fremdwort

„Trend“. Diese

Begriffsbildung reiht sich in eine Vielzahl mit dem Begriff „Trend“ gebildete

Determinativkomposita wie zB „Modetrend“, „Öko Trend“, „Elektro Trend“ ein, bei

denen das Grundwort „Trend“ durch die jeweils vorangestellte Bestimmungsangabe

näher bestimmt wird.

So definiert auch bei der angemeldeten Bezeichnung EcoTrend das sprachüblich

vorangestellte Eingangswort „Eco“ den Trend näher als „Öko-Trend“ iS einer

„ökologischen

bzw.

ökonomischen

Richtung,

Entwicklung

bzw.

Zeitgeistentsprechung“. In diesem Sinne wird EcoTrend von den angesprochenen

Verkehrskreisen auch sofort und ohne weiteres verstanden, was auch seitens der

Anmelderin nicht mehr in Abrede gestellt wird (vgl. dazu auch hinsichtlich der

vergleichbar gebildeten Begriffskombinationen „PHARMA TREND“ und „Solar

Trend“ die Entscheidungen BPatG 24 W (pat) 299/04 vom 15. Mai 2006 – PHARMA

Trend, BeckRS 2007, 7390 und BPatG 24 W (pat) 247/03 vom 11. Mai 2004 – Solar

Trend, BeckRS 2008, 26440)

c. Ausgehend davon handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung EcoTrend

um eine sprachregelgerechte und werbeübliche Aneinanderreihung zweier

beschreibender Begriffe, welcher der Verkehr – wie die Markenstelle zutreffend in

ihren Beschlüssen bereits festgestellt hat - in Bezug auf die beanspruchten Waren

ohne weiteres die auf der Hand

liegende, schlagwortartige Sachaussage

entnehmen wird, dass es sich bei diesen um im Trend liegende ökologische

Produkte bzw. einem ökologischen Trend entsprechende Produkte handelt, welche

zB in ökologischer Hinsicht möglichst wenig oder gar keine Schadstoffe enthalten,

umweltfreundlich hergestellt sind bzw. umweltfreundlich entsorgt werden können.

Dies kann auf sämtliche beanspruchten Waren zutreffen.

Soweit die Anmelderin ein solches Verständnis im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht für naheliegend erachtet, weil jedenfalls Farben, Lacke und

Baustoffe als (mögliche) petrochemische Produkte ihrer Art und Beschaffenheit

nach vom Verkehr nicht mit „Umwelt“ iS von „umweltfreundlich“ in Verbindung

gebracht würden,

trifft dies nicht zu. Denn dem Gesichtspunkt der

Umweltverträglichkeit kommt auch und gerade im Bereich chemischer Erzeugnisse

und insbesondere bei Farben, Lacken und Baustoffen eine erhebliche Bedeutung

zu, wie die dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle beigefügte Recherche

verdeutlicht.

Ob die so beworbenen Produkte tatsächlich über entsprechende ökologische

Eigenschaften und Vorteile verfügen oder ob es sich dabei nur um – wie die

Anmelderin es formuliert – „clevere Werbemaßnahmen“ handelt, ist für ein

Verständnis der angemeldeten Bezeichnung

in vorgenanntem Sinn ohne

Bedeutung; abgesehen davon stellt auch die Anmelderin selbst bei ihren Produkten

mit der Bezeichnung EcoTrend eine solche Beschaffenheit werbemäßig heraus

und verleiht ihnen damit gleichsam einen „ökologischen Anstrich“.

d. Für das Verständnis von EcoTrend im genannten Sinn bedarf es keiner

analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden

Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein

sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten

Waren zu erkennen und zu erfassen. Die Bezeichnung beschränkt sich auf eine

bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Wortbestandteilen, ohne eine

ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art

aufzuweisen, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte.

Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein

Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer

Marke hervorruft. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem

Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und

Informationen zur

Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu

vermitteln.

Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung

nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich

der Werbung ständig mit neuen, schlag- wortartigen Begriffen konfrontiert zu

werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form

übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 223).

3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Meiser

prö