Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 06.05.2021 – 30 W (pat) 2/20
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060521B30Wpat2.20.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 2/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 028 102.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
ECLI:DE:BPatG:2021:060521B30Wpat2.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 22. November 2018 angemeldete Wortmarke
EcoTrend
soll für die Waren
„Klasse 02: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel;
Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe;
Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;
Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im
Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus
Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall
zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;
Klasse 03: Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel
für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten];
Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel;
Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke;
Asphalt, Pech und Bitumen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 21. Mai 2019 und vom 4. November 2019, wobei
letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen
fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die englischsprachige Wortfolge
EcoTrend setze sich aus den einfachen englischen Wortbestandteilen „Eco“ und
„Trend“ zusammen, was aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres
erkennbar sei.
„Eco“ sei die englische Entsprechung des deutschen Kurzwortes „Öko“. Der Begriff
„Öko“ werde zum einen als Kurzform für „ökologisch“ im Sinne von „die Umwelt
betreffend, umweltfreundlich“ verstanden, aber auch als Abkürzung
für
„ökonomisch“. Das Wort „Trend“ stehe für „Richtung“ bzw. „Tendenz“ [einer
Entwicklung] bzw. schlicht für „dem Zeitgeschmack voll entsprechend“. Worauf sich
der Trend beziehe oder welche Richtung er habe, ergebe sich regelmäßig erst aus
dem ergänzenden sprachlichen Kontext, insbesondere aus einem vorangestellten
Bestimmungswort wie zB bei den vergleichbar gebildeten Wortzusammensetzungen „Modetrend“, „Fitnesstrend“, „Elektro-Trend“. Dementsprechend
bezeichne auch bei EcoTrend das sprachüblich vorangestellte „Eco“ den Trend
näher als einen ökologischen bzw. „Öko-Trend“ iS einer „ökologischen bzw.
ökonomischen Richtung, Entwicklung bzw. Zeitgeistentsprechung“. Diese
Bedeutung des sprach- und werbeüblich gebildeten Gesamtbegriffs EcoTrend
erschließe sich dem Verkehr auch ohne weitergehende Englischkenntnisse sofort
und ohne Unklarheiten.
Ausgehend von diesem Begriffsverständnis würden die angesprochenen
Verkehrskreise der angemeldeten Marke in Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren lediglich den werblich anpreisend formulierten Hinweis entnehmen, dass es
sich bei diesen um im Trend liegende ökonomische bzw. ökologische Produkte
handele, die z.B. möglichst wenig oder gar keine Schadstoffe enthielten,
umweltfreundlich hergestellt worden seien bzw. umweltfreundlich entsorgt werden
könnten.
Sämtliche beanspruchten Warten könnten sich in Bezug auf eine besondere
Umweltverträglichkeit und/oder Wirtschaftlichkeit auszeichnen und damit im Trend
liegen bzw. dem Zeitgeist entsprechen. So sei gerade in dem von der Anmeldung
betroffenen Produktbereich ein Trend zum bewussteren Umgang mit Ressourcen
und Umwelt nachweisbar. Beispielsweise würden Naturfarben weitestgehend aus
Naturprodukten und naturidentischen Stoffen hergestellt und seien weitgehend frei
von nicht abbaubaren Umweltgiften. Ökologische Wasch-, Bleich- und Putzmittel
kämen beispielsweise ohne optische Aufheller, petrochemische Tenside oder
sonstige Inhaltsstoffe, synthetische Duft-, Färb- und Konservierungsstoffe aus.
Naturkalkfarben und -putze könnten besonders wirkungsvoll gegen Schimmel und
feuchtes Mauerwerk sein.
Die angemeldete Bezeichnung beschreibe daher die beanspruchten Waren in
Bezug auf ihre Art und Beschaffenheit, was sich dem durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauche unmittelbar und ohne
jede analysierende Betrachtung erschließe.
Unerheblich sei, dass „Eco“ für sich gesehen über mehrere Bedeutungen verfüge.
Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greife bereits dann, wenn
das Anmeldezeichen in jedenfalls einer seiner möglichen Bedeutungen die
beanspruchten Produkte beschreiben könne; zudem komme „Eco“ vorliegend
sowohl in seiner Bedeutung „ökologisch“ als auch i.S.v. „ökonomisch“ bzw.
„wirtschaftlich“ eine produktbeschreibende Bedeutung zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass der angemeldeten Bezeichnung als Hinweis auf einen
entweder ökonomischen oder ökologischen Trend keine sinnvolle Aussage in
Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 2, 3 und 19 zu entnehmen sei.
Denn bei den vorliegend relevanten Färbe- und Baustoffmitteln wie zB Asphalt,
Pech und Bitumen handele es sich um petrochemische bzw. auf mineralischen
Rohstoffen basierende Produkte, bei denen kein Trend zu Ökologie erkennbar sei.
Aus der dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Recherche ergebe sich nichts
anderes, da diese allesamt von Anbietern vergleichbarer Waren stammten wie zB
„Alpina“, die nicht ein Phänomen beschrieben, sondern versuchten, ein solches
durch clevere Werbemaßnahmen selbst zu erschaffen, von dem ihre angeblich
umweltverträglichen Produkte dann profitierten.
Mangels eines sich ohne weiteres ergebenden beschreibenden Aussagegehalts
bzw. eines engen beschreibenden Bezugs zu den verfahrensgegenständlichen
Waren sowie einer insgesamt noch hinreichend ungewöhnlichen Verbindung der
Begriffe „Eco“ und „Trend“ sei die angemeldete Bezeichnung weder zur
Beschreibung der beanspruchten Waren iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet
sei noch fehle es ihr insoweit an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2019 und vom 4. November
2019 aufzuheben.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2021 beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021, welcher auf den von ihr hilfsweise
gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke EcoTrend in Bezug auf die beanspruchten Waren an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24
– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung EcoTrend
für die beschwerdegegenständlichen Waren jeglicher Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a. Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise und allgemeine
Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte handelt,
die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder nachgefragt
werden.
b. Bei dem angemeldeten Zeichen EcoTrend handelt es sich – wovon auch die
Anmelderin ausgeht – um eine aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres
erkennbare Kombination des im Inland allgemein bekannten und gebräuchlichen
Wortbildungselements „Eco“, welches die englische Entsprechung des deutschen
Kurzwortes „Öko“ darstellt und im Inland als Kurzform zum einen für „ökologisch,
die Umwelt betreffend, umweltfreundlich“ und zum anderen für „ökonomisch, den
Haushalt bzw. die Wirtschaft betreffend“ verstanden wird (vgl. dazu BPatG,
30 W (pat) 511/16 vom 26. April 2018 - Ecotop, BeckRS 2018, 16459), mit dem in
seiner Bedeutung „Tendenz, Richtung (einer Entwicklung)“ ebenfalls in die
deutsche Sprache eingegangenen englischen Fremdwort
„Trend“. Diese
Begriffsbildung reiht sich in eine Vielzahl mit dem Begriff „Trend“ gebildete
Determinativkomposita wie zB „Modetrend“, „Öko Trend“, „Elektro Trend“ ein, bei
denen das Grundwort „Trend“ durch die jeweils vorangestellte Bestimmungsangabe
näher bestimmt wird.
So definiert auch bei der angemeldeten Bezeichnung EcoTrend das sprachüblich
vorangestellte Eingangswort „Eco“ den Trend näher als „Öko-Trend“ iS einer
„ökologischen
bzw.
ökonomischen
Richtung,
Entwicklung
bzw.
Zeitgeistentsprechung“. In diesem Sinne wird EcoTrend von den angesprochenen
Verkehrskreisen auch sofort und ohne weiteres verstanden, was auch seitens der
Anmelderin nicht mehr in Abrede gestellt wird (vgl. dazu auch hinsichtlich der
vergleichbar gebildeten Begriffskombinationen „PHARMA TREND“ und „Solar
Trend“ die Entscheidungen BPatG 24 W (pat) 299/04 vom 15. Mai 2006 – PHARMA
Trend, BeckRS 2007, 7390 und BPatG 24 W (pat) 247/03 vom 11. Mai 2004 – Solar
Trend, BeckRS 2008, 26440)
c. Ausgehend davon handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung EcoTrend
um eine sprachregelgerechte und werbeübliche Aneinanderreihung zweier
beschreibender Begriffe, welcher der Verkehr – wie die Markenstelle zutreffend in
ihren Beschlüssen bereits festgestellt hat - in Bezug auf die beanspruchten Waren
ohne weiteres die auf der Hand
liegende, schlagwortartige Sachaussage
entnehmen wird, dass es sich bei diesen um im Trend liegende ökologische
Produkte bzw. einem ökologischen Trend entsprechende Produkte handelt, welche
zB in ökologischer Hinsicht möglichst wenig oder gar keine Schadstoffe enthalten,
umweltfreundlich hergestellt sind bzw. umweltfreundlich entsorgt werden können.
Dies kann auf sämtliche beanspruchten Waren zutreffen.
Soweit die Anmelderin ein solches Verständnis im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht für naheliegend erachtet, weil jedenfalls Farben, Lacke und
Baustoffe als (mögliche) petrochemische Produkte ihrer Art und Beschaffenheit
nach vom Verkehr nicht mit „Umwelt“ iS von „umweltfreundlich“ in Verbindung
gebracht würden,
trifft dies nicht zu. Denn dem Gesichtspunkt der
Umweltverträglichkeit kommt auch und gerade im Bereich chemischer Erzeugnisse
und insbesondere bei Farben, Lacken und Baustoffen eine erhebliche Bedeutung
zu, wie die dem Erinnerungsbeschluss der Markenstelle beigefügte Recherche
verdeutlicht.
Ob die so beworbenen Produkte tatsächlich über entsprechende ökologische
Eigenschaften und Vorteile verfügen oder ob es sich dabei nur um – wie die
Anmelderin es formuliert – „clevere Werbemaßnahmen“ handelt, ist für ein
Verständnis der angemeldeten Bezeichnung
in vorgenanntem Sinn ohne
Bedeutung; abgesehen davon stellt auch die Anmelderin selbst bei ihren Produkten
mit der Bezeichnung EcoTrend eine solche Beschaffenheit werbemäßig heraus
und verleiht ihnen damit gleichsam einen „ökologischen Anstrich“.
d. Für das Verständnis von EcoTrend im genannten Sinn bedarf es keiner
analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden
Betrachtungsweise und auch keines vertieften Nachdenkens, um diesen rein
sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten
Waren zu erkennen und zu erfassen. Die Bezeichnung beschränkt sich auf eine
bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Wortbestandteilen, ohne eine
ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art
aufzuweisen, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte.
Über diese Sachinformation hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein
Element, das den Eindruck einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer
Marke hervorruft. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem
Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und
Informationen zur
Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu
vermitteln.
Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung
nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich
der Werbung ständig mit neuen, schlag- wortartigen Begriffen konfrontiert zu
werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form
übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 223).
3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Meiser
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