Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.05.2006 – 32 W (pat) 115/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
18. Mai 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 10 843.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
… auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -
vom 16. August 2001 und vom 13. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren
und Dienstleistungen "Bildschirmschonerprogramme; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Rundfunk- und Fernsehwerbung, einschließlich
Kunden-Marketing und Erststellung werbespezifischer EDV-Software; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-,
Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze,
auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Durchführung
von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken" versagt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die seitens einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt (welche aber keine Rundfunksendungen ausstrahlt) angemeldete Wortmarke
Crime Time
ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen bestimmt.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom
16. August 2001 als freihalthebedürftige beschreibende Angabe und wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische
und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;
Spielprogramme
für Computer; Bildschirmschonerprogramme,
Computer-Software; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen,
Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender,
Plakate (Poster), auch in Buchform, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten, Spielkarten und Kartenspiele; Rundfunk- und Fernsehwerbung, einschließlich Kunden-Marketing und Erstellung werbespezifischer
EDV-Software, Verbreitung, Verteilung Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen
über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge
Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer, Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk-
und Fernsehsendungen/-programme, Film-, Ton-, Video- und
Fernsehproduktion, Musikdarbietungen; Veröffentlichungen und
Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-
und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen,
von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und
Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Entwickeln und
Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken
von der Eintragung zurückgewiesen. Dem Beschluss waren Auszüge aus Wörterbüchern und dem Internet sowie Hinweise auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts beigefügt.
Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 13. Januar 2003 mit der Begründung
zurückgewiesen, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft. Sie sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, jedoch sprachüblich gebildet, für
das Publikum leicht verständlich und vermittele eine sachbezogene Aussage ("Zeit
für Krimis").
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 41 -
vom 16. August 2001 und
vom
13. Januar 2003 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die - generell geringen - Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien erfüllt,
weil es sich bei "Crime Time" um eine lexikalisch nicht belegbare fremdsprachige
Wortneuschöpfung handele, die im Englischen für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet werde. Eine wörtliche Übersetzung würde "Zeit für Verbrechen" lauten; die seitens der Markenstelle zugrunde
gelegte Bedeutung sei für deutsche Verbraucher unklar. Die angemeldete Marke
vermittele lediglich einen verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen
zugänglichen Aussagegehalt. Zusätzlich verweist die Anmelderin auf zahlreiche,
ihrer Ansicht nach vergleichbare eingetragene Marken, u. a. auch auf die für Waren in den Klassen 9 und 28 registrierte identische Gemeinschaftsmarke 4144705.
Schließlich beruft sich die Anmelderin - hilfsweise - auf Durchsetzung im Verkehr.
Wie aus einer Internetseite ersichtlich sei, handele es sich bei der Rundfunksendung "Crime Time" um ein "etabliertes Format im öffentlich-rechtlichen Rundfunk",
welches Krimis zum Gegenstand habe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen, die als
Marke angemeldete Bezeichnung stelle eine Abwandlung von "Prime Time" dar
und verkörpere von daher ein witziges Wortspiel, dem ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abzusprechen sei.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise - hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen - Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der
verbleibenden beschwerdegegenständlichen Produkte und Dienstleistungsangebote fehlt dagegen, insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Erinnerungsbeschluss, jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514
- Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2003, 2050 - Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine
Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt,
das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(st. Rspr.; vgl. BGH, a. a. O. - Cityservice).
Handelt es sich bei den beanspruchten Erzeugnissen und Angeboten um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Waren oder Dienstleistungen auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können,
so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG
(vgl. zu den insoweit geringeren Anforderungen Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl., § 8 Rdn. 101 m. w. Nachw.) - die markenrechtliche Unterscheidungskraft
auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen
gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH
GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; 2001, 1042 - REICH UND
SCHOEN; 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; 2002, 1070 - Bar jeder
Vernunft; 2003, 342 - Winnetou).
2. a) Der angesprochene deutsche Verkehr entnimmt dem ersten Wortelement
der Bezeichnung "Crime Time" zwanglos den Hinweis auf das Thema "Kriminalität". Dass es sich um eine englischsprachige Wortfolge handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil beide Wortbestandteile zum Grundwortschatz dieser
Sprache zählen und - sofern überhaupt eine Übersetzung erfolgt - der Bedeutungsgehalt "Verbrechenszeit" sich sofort einstellt. Unabhängig davon, ob "Crime
Time" in der englischen Sprache einen feststehenden Begriff darstellt, liegt jedenfalls keine ungewöhnliche Wortzusammenstellung vor; die Anmelderin selbst hat
auf die Parallelität zu der, auch im Inland verwendeten, Bezeichnung "Prime Time"
(= beste Sendezeit) hingewiesen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung
(17. Februar 2001) ist die Wortbildung anscheinend auch nicht neu. Wie die Anmelderin unter Hinweis auf eine Internet-Seite des Westdeutschen Rundfunks
(WDR) in anderem Zusammenhang dargelegt hat, gab es wohl bereits eine Rundfunksendung dieses Titels. Außerdem ist belegt, dass bereits in den 90er Jahren
des letzten Jahrhunderts ein Berliner Krimifestival unter dieser Bezeichnung stattgefunden hat (http://wortschatz.uni-leipzig.de).
Dass die Wortfolge "Crime Time" - wie der Anmelderin zu konzedieren ist - je nach
Verwendungszusammenhang unterschiedlich verstanden werden kann - z. B. als
Hinweis auf ein Sendeformat zum Thema Kriminalität, wobei es sich um Berichte
über tatsächliche Kriminalfälle und deren Aufklärung/gerichtliche Verfolgung handeln kann, aber auch um die Ausstrahlung fiktionaler Kriminalfilme (sog. Krimis),
sowie deren Hauptsendezeit, etwa den Freitagabend - steht einer Verneinung des
notwenigen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
Jedenfalls liegt für sämtliche Waren und Dienstleistungen, die mit der Herstellung,
Verbreitung und sonstigen medialen Auswertung z. B. einer Fernsehserie zusammenhängen, eine ohne weiteres verständliche, schlagwortartige Zusammenfassung des Werkinhalts vor. Diese Beurteilung gilt für Ton- und Bildträger sowie deren Produktion, Entwicklung und Gestaltung, für Computerspielprogramme, für
Druckerzeugnisse aller Art, für Spielkarten und Kartenspiele, für das Sammeln und
Liefern von Nachrichten, für die Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen, für Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion sowie für Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen. Auch für Dienstleistungen, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Informationen und von
Druckerzeugnissen beziehen, kann "Crime Time" eine inhaltsbezogene Angabe
darstellen; insoweit hat der Winnetou-Beschluss des Bundesgerichtshofs (a. a. O.)
eine Verschärfung der Anforderungen gegenüber früheren Entscheidungen mit
sich gebracht. Bei den musikbezogenen Dienstleistungen (Musikdarbietungen,
Konzertveranstaltungen) kann ebenfalls ein inhaltlicher Bezug - z. B. Filmmusik
aus Kriminalfilmen, Fernsehserien, aber auch Wiedergabe von Einzeltiteln ("Kriminaltango" u. ä.) - gegeben sein.
b) Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gebildete oder vergleichbare Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung der
vorliegend angemeldeten Bezeichnung abzuleiten. Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz
des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts. Die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine
Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BlPMZ 1998, 248
- Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Im Bereich des europäischen
Rechts gilt nichts Abweichendes. Auch die Eintragung - identischer oder ähnlicher - Gemeinschaftsmarken bzw. derartiger Marken in die Register anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter der Geltung des durch die
Markenrichtlinie harmonisierten Rechts führt nicht zu einer rechtlichen Bindung der
im Inland zur Beurteilung der Schutzfähigkeit berufenen Stellen (EuGH GRUR
2004, 428 - Henkel, Nr. 63; 674 - Postkantoor, Nrn. 43, 44).
c) Ob die angemeldete Marke hinsichtlich der weiterhin zu versagenden Waren
und Dienstleistungen auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, kann - da nicht entscheidungserheblich - dahingestellt
bleiben.
d) Soweit sich die Anmelderin - hilfsweise - auf Durchsetzung der angemeldeten
Marke im Verkehr infolge Benutzung beruft (§ 8 Abs. 3 MarkenG), ist ihr Vortrag
schon deshalb unschlüssig, weil eine Rundfunkserie (hier des WDR), selbst wenn
sie Bekanntheit genießen sollte, jedenfalls nicht geeignet wäre, eine Durchsetzung
als Marke (d. h. als betrieblicher Herkunftshinweis) für die Anmelderin zu belegen.
Im Übrigen ist das Vorbringen inhaltlich zu unbestimmt, als dass der Senat Veranlassung hätte, von seiner Befugnis nach § 70 Abs. 3 MarkenG Gebrauch zu machen und die Sache zur weiteren Klärung an die Markenstelle zurückzuverweisen.
3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung
ist aber für die in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen geboten. Für diese ist "Crime Time" weder eine unmittelbar beschreibende, für Konkurrenzunternehmen freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,
noch steht eine produktbezogene Vorstellung im Vordergrund des Verständnisses
relevanter Publikumskreise, so dass ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender
Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insoweit nicht verneint werden
kann.
Für Bildschirmschonerprogramme ergibt sich kein nahe liegender Bezug zum Begriff "Crime Time". Es liegt auch nicht sonderlich nahe, dass Lehr- und Unterrichtsmittel - etwa für die Ausbildung von Kriminalbeamten - unter dieser Bezeichnung angeboten würden; eine entsprechende Beurteilung gilt für Konferenzen,
Tagungen, Seminare, Lehrgänge, Symposien, Ausstellungen und Vorträge (wenngleich diese Themenkomplexe wie Kriminalität oder Kriminalfilme zum Gegenstand haben können). Für Rundfunk- und Fernsehwerbung ist der Werktitel einer
Sendung (oder Serie) nicht beschreibend. Der Umstand, dass z. B. Fernsehsendungen, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, durch Werbung umrahmt (im Privatfernsehen auch durch Werbeblöcke unterbrochen) werden, reicht insoweit nicht
aus (vgl. Senatsbeschluss 32 W (pat) 152/04 - Motobike). Die auf die Übermittlung
von Signalen aller Art gerichteten Dienstleistungen sind schwerpunktmäßig technischer, nicht aber inhaltlicher Art; von daher ist die angemeldete Marke nach den
Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O. - REICH UND
SCHOEN; Gute Zeiten - Schlechte Zeiten) für diese nicht schutzunfähig. Dass
"Crime Time" bei einer Verwendung für Sportwettbewerbe etwa auf manipulierte
Spiele oder den Einsatz korrupter Schiedsrichter hinweisen soll, liegt völlig fern;
unredliche Veranstalter von Sportwettbewerben werden im Gegenteil stets bemüht
sein, diesen Umstand zu verbergen, nicht aber durch einen entsprechenden markenmäßig verwendenden Titel anzuzeigen. Für die Dienstleistung des Erstellens
von Computerprogrammen und Grafiken genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 578 - LOKMAUS) für eine Versagung von Markenschutz nicht, dass diese sich u. U. auf kriminalitätsbezogene Themen beziehen
können.
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83
Abs. 2 MarkenG sind nicht gegeben. Es ist weder über eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Befassung des Bundesgerichtshofs.
gez.
Unterschriften