Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.05.2006 – 25 W (pat) 150/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 150/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 21 588
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Mai 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 15. April 2004
für die Waren und Dienstleistungen
„auf Datenträger gespeicherte Programme für die Datenverarbeitung (Software) und Datenbanken; Computerberatung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von
Computerprogrammen in Datennetzen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Hard- und Softwareberatung; Dienstleistung einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern,
zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern; Pflege und Installation von Software; Wartung von Computersoftware; Dateienverwaltung mittels Computer; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; e-commerce Dienstleistungen, nämlich
Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-
Shops.“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Bezeichnung mit Beschluss vom
20. Juli 2004 zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Der Ausdruck „HRM“ stelle die gängige Abkürzung für „Human Resources
Management“ dar, das die Personalplanung und -controlling, Personalausbildung, -entwicklung und -betreuung umfasse. Der Begriff „Connect“ bedeute
„Kontakt haben, Anschluss an etwas haben, verbinden“ und werde im Computer-
und Telekommunikationssektor auch substantivisch für eine Daten-, Strom- oder
Sprachverbindung verwendet. In der Gesamtheit erkenne der angesprochene
Verkehr in der Bezeichnung daher einen beschreibenden Hinweis auf eine
„Personalmanagement-Verbindung“, d. h. dass die Waren und Dienstleistungen
für eine „technische Verbindung von/zum Personalmanagement“ geeignet und
bestimmt seien.
So könnten die genannten, auf Datenträger gespeicherten Programme für die
Verbindung zum Personalmanagement geeignet und bestimmt sein, indem beispielsweise ein Zugriff auf das interne Netzwerk oder interne Datenbanken für
den Personalbereich erfolgen könne, so dass auch von außerhalb des Unternehmens relevante Daten abgefragt oder eingeben werden könnten.
Auch in Bezug zu den versagten Dienstleistungen handele es sich lediglich um
eine beschreibende Sachangabe. Als Kennzeichnung der Dienstleistungen der
Klasse 35 weise die Bezeichnung beschreibend darauf hin, dass diese unter
Einsatz und Verwendung einer „Verbindung von/zum Personalmanagement“
erfolgten und die Vorzüge einer solchen Verbindung und deren Möglichkeiten zu
ihrer Ausübung herangezogen würden. Ebenso handele es sich in Bezug zu den
versagten Dienstleistungen der Klasse 42 um eine reine Sachangabe. So könne
beispielweise das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung speziell
auf die Anforderungen einer „Personalmanagement-Verbindung“ zugeschnitten
sein und entsprechende Programme für den Aufbau, die Nutzung und den Zugriff
(zu) einer solchen Verbindung schwerpunktmäßig zum Gegenstand haben.
Ebenso könnten sich die genannten Beratungsdienstleistungen auf eine solche
„Verbindung“ und deren Nutzung, Einrichtung, somit ihrer technischen und
inhaltlichen Anwendung beziehen und sich inhaltlich damit auseinandersetzen.
Die angemeldete Marke beschreibe auch die Art der betriebenen Datenbanken,
denn diese könnten für den Zugriff mittels einer „Verbindung zum Personalmanagement“ geeignet und bestimmt sein und dementsprechende Software
etc.
für/aus dem Personalbereich enthalten. Hinsichtlich der „Pflege und
Installation von Software“ und der „Wartung von Computersoftware“ könne sich
diese ebenfalls schwerpunktmäßig mit Programmen auseinandersetzen, die für
das Zustandekommen, die Nutzung, den Aufbau einer solchen Verbindung geeignet und bestimmt sind.
Auch die grafische Ausgestaltung der Marke begründe nicht deren Unterscheidungskraft. Vorliegend müsse die Gestaltung wegen des beschreibenden
Inhalts der Wortbestandteile hohen Anforderungen gerecht werden, die jedoch
nicht erfüllt seien. Vielmehr ginge die grafische Ausgestaltung nicht über das sonst
übliche Maß an umrahmender, untermalender und ausschmückender Darstellung
hinaus. Die Gestaltung beschränke sich auf eine optische Hervorhebung des
Bestandteils „HRM“, eine Wiedergabe in Blockschrift sowie in einem höheren
Schriftgrad, einer Ausrichtung des kleiner gehaltenen Begriffs „Connect“ an der
Oberkante des „M“ sowie auf die durchlaufende, an den Wortbestandteilen
ausgerichtete Unterstreichung. Diese Gestaltung der Marke führe lediglich zu
einer Betonung des Sachbezugs der Waren und Dienstleistungen zum Personalmanagementbereich. Die gesamtbegriffliche Bildung der Marke werde durch
die durchgängige Unterstreichung betont. Diese verbinde die Wortbestandteile zu
einer optischen Einheit, so dass die Gestaltung letztlich nicht über die grafische
Herausstellung der Sachangabe hinausgehe. Die einfachen grafischen Elemente
träten nicht besonders hervor und würden daher vom Verkehr nicht als Herkunftshinweise erfasst.
Das Bestehen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne
dementsprechend offen bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu der sie einen Antrag
nicht gestellt hat.
Sie macht geltend, dass die angemeldete Marke durch die graphische Gestaltung
hinreichend unterscheidungskräftig sei. Falsch sei bereits die Beurteilung, dass an
die Ausgestaltung der Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssten, weil
es sich bei der Wortfolge „HRM Connect“ um einen verbreiteten, allgemein geläufigen beschreibenden Begriff handele. Vielmehr seien die beiden Begriffe „HRM“
und „Conncet“ in ihrer Gesamtheit weder verbreitet noch allgemein geläufig.
Nicht jede Wortfolge, die sich zu einer sinnvollen Gesamtaussage zusammen ziehen lasse, könne als allgemein geläufig angesehen werden. Folglich
wären an die Unterscheidungskraft keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die
grafische Gestaltung der angemeldeten Marke, insbesondere die stufenförmige
Ausgestaltung, das unterschiedliche Schriftbild und die Linienführung seien daher
Gestaltungsmerkmale, die ohne weiteres die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wort-/Bildmarke begründeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung mit der Wortfolge „HRM Connect“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 -
COMPANYLINE - zur GMV). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick
auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick
auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für
die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in
der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen
Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR
2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY;
BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Markenbestandteil „HRM“ um eine gängige und - wie die dem Beanstandungsbescheid der
Markenstelle vom 29. April 2004 beigefügten Auszüge belegen - gebräuchliche
Abkürzung für den Begriff „Human Resources Management“ handelt, der in seiner
deutschsprachigen Bedeutung „Personalmanagement/ Personalverwaltung“ (vgl.
Langenscheidt Routledge, Fachwörterbuch Wirtschaft, Handel und Finanzen Englisch, 2. Aufl. 2002, S. 265) von den hier in erster Linie angesprochenen Fachleuten oder fachlich interessierten Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden wird.
Der weitere Markenteil „Connect“ stammt von dem englischen Verb „to connect“,
welches „verbinden“ bedeutet. Im Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsbereich ist dieses Wort in der substantivischen Bedeutung von „(Daten-, Strom-,
Sprach-)Verbindung“ bekannt und gebräuchlich. Dementsprechend findet es sich
in einer Reihe vergleichbar gebildeter Begriffe wieder
(vgl. BPatG
30 W (pat) 66/95 – SYSTEMCONNECT; 27 W (pat) 219/00 – CITYCONNECT;
27 W (pat) 219/00 – HOMECONNECT; 29 W (pat) 131/03 – SmartConnect; sämtliche Entscheidungen veröffentlicht auf der PAVIS PROMA CD-ROM).
Fachleute wie z. B. Personalmanager/-sachbearbeiter und/oder EDV-Beauftragten, welche mit der Implementierung und/oder Betreuung von HR-Management-
Systemen betraut sind, sowie fachlich interessierte Kreise werden daher die Begriffskombination „HRM Connect“ ohne weiteres als eine sprachüblich gebildete beschreibende Bezeichnung für eine IT- und/oder Telekommunikationsverbindung
zu einem Personalmanagement-Datennetzwerk, welches der Erfassung, Pflege
und Bearbeitung von Personaldaten dient, verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung dann
aber einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ihrer
Auffassung als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht.
So enhält „HRM Connect“ in Bezug auf die Waren der Klasse 9 (auf Datenträger gespeicherte Programme für die Datenverarbeitung (Software) und Datenbanken) den
sachbezogenen Hinweis, dass diese Waren für eine solche IT- und/oder Telekommunikationsverbindung zu einem solchen Datennetzwerk bestimmt und geeignet
sind, indem sie z. B. der Herstellung einer solchen Verbindung dienen.
Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 „Computerberatung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich
Hard- und Softwareberatung; Dienstleistung einer Multimedia-Datenbank, nämlich
Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern; Pflege
und Installation von Software; Wartung von Computersoftware; Dateienverwaltung
mittels Computer; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich“ können
für eine solche Verbindung erbracht werden, so dass die Wortfolge auch insoweit
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der ihrer
Auffassung als individuelle Herkunftsbezeichnung entgegensteht. Dies gilt auch
für die beanspruchten „e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Online-Shops“. Denn diese Dienstleistungen
können auch Handelsgeschäfte mit Waren umfassen, die für eine solche Verbindung
geeignet und bestimmt sind (wie z. B. Software), so dass die Bezeichnung „HRM
Connect“ auf den Inhalt dieser Dienstleistungen hinweisen kann.
Soweit die Anmelderin geltend macht, beide Begriffe seien in ihrer Gesamtheit
weder verbreitet noch allgemein geläufig, ist zu berücksichtigen, dass allein die
fehlende Nachweisbarkeit einer
lexikalischen oder sonstigen
tatsächlichen
beschreibenden Verwendung einem Verständnis als Sachangabe nicht entgegensteht (vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch). Denn der
Verkehr ist daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die sachbezogene oder werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer
Form übermittelt sowie neu entwickelte Produkte oder Dienste beschrieben
werden sollen.
Dementsprechend vertritt auch der EuGH in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass Wortneuschöpfungen, die ausschließlich aus beschreibenden
Bestandteilen zusammengesetzt sind, regelmäßig nicht schutzfähig sind, sondern
nur dann, wenn der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner
Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße
Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser
Bestandteile hinausgeht
(vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 –
BIOMILD/Campina-Melkunie). Das ist hier aber nicht der Fall. Die durch korrekte
Aneinanderreihung von „HRM“ und „Connect“ gebildete Wortkombination weist
keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern trifft eine sachbezogene Aussage über
Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, ohne
dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der
Wortkombination verloren geht. Diese ist aus sich heraus verständlich und verliert
ihren beschreibenden Begriffsgehalt daher auch nicht dadurch, dass sie nur einen
Aspekt der Dienstleistungen und Waren beschreibt und nicht näher die dahinter
stehenden Inhalte spezifiziert. (vgl. auch BGH GRUR 2001, 882, 883 – Bücher für
eine bessere Welt).
Ebenso wenig begründet die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke
deren Unterscheidungskraft. Es ist zwar anerkannt, dass einem kombinierten
Wort-/Bildzeichen - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann,
wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen,
in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136,
137 - NEW MAN). Allerdings vermögen einfache graphische Gestaltungen oder
Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung
des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter
ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli Girl; GRUR 2001,
413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
Bei der horizontalen Linienführung, die die beiden Einzelelemente der angemeldeten Marke verbindet und so lediglich ihre Zusammengehörigkeit unterstreicht,
sowie dem - ohnehin nur geringfügig und kaum erkennbaren - unterschiedlichen
Schriftbild der Wortbestandteile als auch deren stufenförmiger Anordnung handelt
es sich um solche besonders einfache und übliche grafische Gestaltungselemente
ohne kennzeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs
dienen. Die angemeldete Marke weist in ihrer Gesamtheit - anders als z. B. bei der
ebenfalls für die Anmelderin eingetragenen Wort-/Bildmarke 304 48 300 mit dem
Wortbestandteil „HRM Connect“ - keine über eine allgemeine Gebrauchsgrafik hinausgehende Ausgestaltung auf, so dass der Verkehr auch keinen Anlass hat,
diese als kennzeichnendes Element wahrzunehmen.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
gez.
Unterschriften