Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.06.2006 – 33 W (pat) 76/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juni 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 77 596

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts vom

12. Dezember 2003 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die

Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs

aus der Marke 397 02 744 für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet wird:

Edelmetalle und deren Legierungen; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Papier, Pappe (Karton); Buchbindeartikel; Schreibwaren;

Schreibmaschinen- und Büroartikel und Bürogeräte (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten;

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Öffentlichkeitsarbeit;

Bauwesen, nämlich Hoch-, Tief - und Ingenieurbau;

Ingenieurarbeiten für das Bauwesen; Dienstleistungen eines

Architekten; Konstruktionsplanung; technische Projektplanungen; Bauberatung; Bauüberwachung.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 77 596

Lion - Center

für

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen

Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse;

Buchbindeartikel;

Photographien;

Schreibwaren; Schreibmaschinen- und Büroartikel und

Bürogeräte (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Öffentlichkeitsarbeit;

Klasse 37: Bauwesen, nämlich Hoch-, Tief - und Ingenieurbau;

Klasse 42: Ingenieurarbeiten für das Bauwesen; Dienstleistungen

eines Architekten; Dienstleistungen eines Grafikers;

Konstruktionsplanung; technische Projektplanungen;

Bauberatung; Bauüberwachung

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 02 744

Lion

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 2 bis 42, u. a.:

Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus

hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich

kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, …;

Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren

und Zeitmeßinstrumente, …;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich

Papierhandtücher, Verpackungsbehälter und -tüten,

Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, …;

Büroartikel, nämlich nicht-elektrische Bürogeräte, …;

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen;

Spielkarten; …;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; …;

Klasse 37: Bauwesen; …;

Klasse 42: Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; …

Dienstleistungen eines Ingenieurs; …; Erstellen von

technischen Gutachten; …; Technische Beratung und

gutachterliche Tätigkeit; ….

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch

eine Angestellte des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwar zwischen bestimmten Waren und

Dienstleistungen der Vergleichsmarken Identität oder enge Ähnlichkeit, dennoch

halte die angegriffene Marke die strengen Anforderungen an den Abstand der

Marken ein, selbst wenn man von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgehe. Eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide bereits deshalb aus, weil der übereinstimmende Bestandteil "Lion" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht

präge. Zwar weise der weitere Bestandteil "Center" als Hinweis auf eine Verkaufsstätte bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen einen beschreibenden Anklang auf, dennoch stellten die Wörter "Lion - Center" einen einheitlichen Gesamtbegriff dar, was insbesondere durch den Bindestrich nahe gelegt sei. Es bestehe

auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Weder der Vortrag der Widersprechenden noch der Registerstand böten Anhaltspunkte für das Bestehen einer

"Lion" - Zeichenserie der Widersprechenden. Auch das Bestehen zahlreicher eingetragener Drittmarken spreche gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den beiderseitigen Marken die Gefahr

von Verwechslungen. So bestehe bei der gebotenen Betrachtung nach der Registerlage Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit etwa

bei Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 35, 37 und 42. Insbesondere

bestehe entgegen der Auffassung des Markeninhabers im Hinblick auf produktionstechnische Zusammenhänge eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen

"Dienstleistungen eines Grafikers", "Drucklettern, Druckstöcke" der jüngeren

Marke und Waren der Widerspruchsmarke, insbesondere "Druckereierzeugnisse",

da letztere das Ergebnis des Produktionsvorgangs seien. Dabei sei es zu bezweifeln und könne im Übrigen dahingestellt bleiben, ob "Druckstöcke" heutzutage

nur noch im künstlerischen Bereich eingesetzt würden oder es sich bei "Dienstleistungen eines Grafikers" um künstlerische Dienstleistungen handele.

Die jüngere Marke werde vom Wort "Lion" geprägt. Der Begriff "Center" sei im

Hinblick auf zahlreiche Verwendungen, etwa in Wortzusammensetzungen wie

"Schuh-Center", "Handy-Center", "Garten-Center", "Schmuck-Center" usw., kennzeichnungsschwach und als bloßes Anhängsel zu sehen. Ihm komme eine rein

beschreibende Funktion zu, so dass ihm jegliche Eigenständigkeit fehle. Die jüngere Marke werde entgegen der Auffassung des Markeninhabers auch nicht als

geschlossenes Ganzes oder gedankliche Einheit aufgefasst werden. Insbesondere bestehe bei der optischen Betrachtung der jüngeren Marke keine Symmetrie

ihrer Bestandteile "Lion" und "Center". Demnach stünden sich die Marken mit dem

jeweils identischen Zeichenwort "Lion" gegenüber.

Die Widerspruchsmarke weise auch nicht bloß eine geringe Kennzeichnungskraft

auf. Insbesondere liege keine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken vor. Hierfür hätte die Benutzung solcher Marken gesondert festgestellt

werden müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Vorliegend kämen Drittmarken der Widerspruchsmarke auch nicht näher als die angegriffene Marke, was

aber ein Erfordernis der Berücksichtigung solcher Marken sei. Auch sei der Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten oder Dienstleistungen nicht dargetan. Damit seien die Marken sowohl in schriftbildlicher, klanglicher als auch begrifflicher Hinsicht verwechselbar. Im Übrigen bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr, wobei die Widersprechende auf neun weitere eingetragene

deutsche oder Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil "Lion" oder "Lions" verweist.

Die Widersprechende beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Marke

300 77 596 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 02 744

zu löschen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, dass eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht für die Waren

"Drucklettern" "Druckstöcke" sowie die "Dienstleistungen eines Grafikers" vorliege.

Bei Druckstöcken und Drucklettern handele es sich um eigenständige Waren, die

in keinem Verhältnis zu ihren Produkten, also Druckereierzeugnissen, stünden.

Insbesondere handele es sich bei den auf einer unterschiedlichen Produktionsstufe stehenden Waren nicht um einander ergänzende Waren. Unter Berücksichtigung der modernen Fertigungsverfahren im Druckereibereich besäßen die genannten Waren keinen wesentlichen Einfluss auf die Qualität. Zudem würden

Druckstöcke heutzutage nur noch im künstlerischen Bereich eingesetzt. Bei

Dienstleistungen eines Grafikers handle es sich um eine künstlerische Dienstleistung, die mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht ähnlich sei.

Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde nicht allein durch den Bestandteil "Lion" geprägt, denn der gleich starke weitere Markenbestandteil "Center"

trete nicht hinter "Lion" zurück. Vielmehr stellten die beiden Markenbestandteile

einen zusammenhängenden Gesamtbegriff dar. Auch besitze der Markenbestandteil "Center" nach dem heutigen Sprachgebrauch keine rein beschreibende

Funktion, denn bei einem Großteil der Waren und Dienstleistungen der jüngeren

Marke sei es unüblich, diese in entsprechenden Zentren zu erbringen. So seien

etwa Bezeichnungen wie "Stübl" oder "Garten" für die Bewirtung von Gästen sowie für alkoholische Getränke eine Bestimmungsangabe, nicht jedoch für Waren

wie Computer und deren Teile oder Parfümeriewaren.

Aufgrund des zusätzlichen Markenbestandteils "Center" bestehe daher ein hinreichender klanglicher Abstand zur Widerspruchsmarke "Lion", wobei die Betonung

der Anmeldemarke auf dem Bestandteil "Center", insbesondere dessen Anfangsbuchstaben "C", liege. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Anfangsbestandteil "Lion" eine von der tatsächlichen Aussprache stark abweichende Buchstabenfolge aufweise. Daher werde lediglich das "L" stark ausgesprochen, während die weiteren Buchstaben in der deutschen Sprechweise fast vollständig verschluckt würden, so dass die Marke die Aussprache "Lein-Center" besitze.

Auch bei optischer Betrachtung unterschieden sich die Marken in ausreichender

Weise. In der jüngeren Marke komme dem Bestandteil "Center" eine herausgehobene Bedeutung zu, da der Begriff "Center" gegenüber "Lion" optisch ein "symmetrisches Wort" darstelle. Denn der Buchstabe "t" sei mittig gestellt und die beiden Buchstaben "e" an zweiter bzw. vorletzter Stelle vermittelten dem Betrachter

eine Symmetrie, die bei "Lion" nicht vorhanden sei. Da der Durchschnittsverbraucher bei der Begutachtung eines Objekts diese in aller Regel nach Symmetrien

untersuche, werde der Blick vorrangig auf den Bestandteil "Center" gelenkt. Zudem stelle die jüngere Marke schon in ihrer Gesamtheit eine kurze Wortverbindung dar, so dass der Verbraucher nicht zu dessen Verkürzung neige. Auch gebe

es keinen Grundsatz, wonach der Verbraucher bei einer aus zwei Teilen bestehenden Kurzmarke jeweils den ersten Bestandteil bevorzuge.

Insgesamt bestehe demnach keine Verwechslungsgefahr. Dabei sei neben einer

Reihe von Drittmarken mit dem Bestandteil "Lion", insbesondere eine Serie von

über 20 "White Lion" - Marken, die von der Widersprechenden geduldet würden,

auch zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlichen Geschäftsfelder der Beteiligten vollständig voneinander unterschieden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei als sehr gering zu betrachten und lediglich auf das Wort "Lion" beschränkt. Denn die Bezeichnung "Lion" bzw. "Löwe" werde in nicht unwesentlichem Maße auch zur Kennzeichnung einer bestimmten Stärke der betroffenen

Waren verwendet, so dass der Bezeichnung ein gewisser beschreibender Begriffsinhalt zukomme. Er diene nach heutigem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers zur üblichen Umschreibung der Stärke und der Kraft eines Produkts,

was etwa aus einer vom Markeninhaber eingereichten Trefferliste des Internet-

Auktionsdienstes "eBay" hervorgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet. Für

die im Entscheidungsausspruch unter Ziff. 1. aufgeführten Waren und Dienstleistungen besteht eine Verwechslungsgefahr i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG, so dass die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

teilweise zu löschen ist.

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die

betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die

sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für

die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend

darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder

Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig

als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH

Mitt. 6, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).

a) Wenngleich der Senat zugunsten des Markeninhabers in Bezug auf die Waren

und Dienstleistungen der teilweisen Löschungsanordnung eine gewisse Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke zugrunde legt, weist sie für die Mehrheit

der für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen an sich eine von Haus aus

normale Kennzeichnungskraft auf. Insbesondere besteht keine Kennzeichnungsschwäche unter dem Gesichtspunkt einer Beschreibung des Merkmals der Kraft

oder Stärke, die häufig mit dem Begriff "Löwe" verbunden werden mag. Soweit die

im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren oder Dienstleistungen der

Widerspruchsmarke (s. u.) überhaupt Kraft oder Stärke als verkehrswesentliches

Merkmal entfalten, kann die Bezeichnung der Tierart "Löwe", zumal in einer

Fremdsprache, allenfalls eine mittelbare Beschreibung darstellen. Dies gilt besonders dann, wenn (im übertragenen Sinne) die geistige Kraft, Stärke oder die Effektivität eines Produkts benannt wird. Denn hierfür wäre neben dem Übersetzungsvorgang von "Lion" zu "Löwe" zunächst erforderlich, dass diese Tierart vom Verkehrsteilnehmer mit Stärke bzw. Kraft assoziiert wird. Diese eigentlich dem Tier

zukommende Stärke müsste dann in einem weiteren Gedankenschritt auf die Waren der Dienstleistungen übertragen werden. Da das Verzeichnis der Widerspruchsmarke keine Waffen oder sonstige Gegenstände umfasst, mit denen Wild

erlegt wird, ist außerdem erforderlich, dass die Kraft oder Stärke des Löwen, die

dieser bekanntlich bei der Jagd oder Verteidigung seines Territoriums einsetzt,

durch den Verkehrsteilnehmer neu definiert, also für die Waren der Widerspruchsmarke gedanklich "passend gemacht" wird. Mit einer unmittelbaren Merkmalsangabe hat dies nichts mehr zu tun. Die Widerspruchsmarke hat insoweit

noch nicht einmal einen sprechenden Charakter.

Dennoch legt der Senat im genannten Umfang keine normale Kennzeichnungskraft zu Grunde, sondern geht zu Gunsten des Markeninhabers von einer moderaten Schwächung der Kennzeichnungskraft infolge einer gewissen Originalitätsschwäche des durch die Widerspruchsmarke verkörperten Begriffs "Löwe" aus.

Eine weitergehende Kennzeichnungsschwäche kann hier nicht berücksichtigt werden. Denn der Markeninhaber hat durch seinen Vortrag unter Vorlage von Trefferlisten eines Internet-Versteigerungsunternehmens nicht substantiiert darlegen

können, dass es sich beim Wort "Lion" um eine verbrauchte bzw. völlig abgegriffene Kennzeichnung handelt, zumal die vorgelegten Trefferlisten eines Internet-

Versteigerungsdienstes zumeist Waren betreffen, die hier offensichtlich nicht im

Ähnlichkeitsbereich liegen. Auch ist über die Benutzung verschiedener von ihm

angeführter Drittmarken nichts bekannt. Dennoch zieht es der Senat in Erwägung,

dass es sich beim Begriff "Löwe", in welcher Sprache und (z. B. bildlichen) Darstellungsform auch immer, um eine sehr häufig verwendete Kennzeichnung handelt, die sich insbesondere als beliebtes Werbemotiv für Waren und Dienstleistungen aller Art, wie etwa elektronische Geräte, Bettwäsche, Keksriegel usw., wieder

findet. Auf die damit zugunsten des Markeninhabers zu Grunde gelegte leichte

Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kommt es im Ergebnis jedoch nicht an.

Allerdings weist die Widerspruchsmarke "Lion" - was in der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde zum Ausdruck kommt -, für einige der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke unter dem

Gesichtspunkt einer Merkmalsbeschreibung eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche auf. Dies betrifft Waren, die geistige Inhalte und Abbildungen bzw.

Skulpturen, wie etwa ein kunstgewerbliches Motiv, verkörpern können, also

Druckereierzeugnisse, Fotografien oder kunstgewerbliche Gegenstände, Juwelier-

und Schmuckwaren u. Ä.. Hierfür benennt das jedermann verständliche Wort

"Lion" mit dem Bedeutungsgehalt "Löwe" den inhaltlich-thematischen Gegenstand

bzw. das Motiv der Waren. (Nur) für diese Waren legt der Senat eine erhebliche

Kennzeichnungsschwäche zu Grunde (s. a. unten Ziff. 2.).

b) Die für die jüngere Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen sind mit

Ausnahme von "Drucklettern; Druckstöcke" und "Dienstleistungen eines Grafikers"

(s. insoweit unten Ziff. 2.) identisch oder hochgradig ähnlich mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen. Zumeist liegt eine wörtliche Identität der Waren und Dienstleistungen vor. Dies gilt zunächst für die Waren

der Klasse 14, bei denen praktisch vollständige wörtliche Identität, im Übrigen unproblematisch hochgradige Ähnlichkeit, besteht.

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Waren der Klasse 16 sind wörtlich

von den entsprechenden Waren der Widerspruchsmarke erfasst. Soweit das Verzeichnis der Widerspruchsmarke hinsichtlich der Waren aus Papier, Pappe (Karton) eine mit "nämlich" eingeleitete, beschränkende Aufzählung aufweist, besteht

dennoch unproblematisch eine Teilidentität mit den entsprechenden Waren der

angegriffenen Marke. Auch hinsichtlich der für die jüngere Marke zusätzlich eingetragenen Waren "Buchbindeartikel; Schreibmaschinenartikel" besteht eine

hochgradige Ähnlichkeit mit den

für die Widerspruchsmarke geschützten

"Druckereierzeugnissen; Schreibwaren".

Eine praktisch vollständige wörtliche Identität liegt auch bei den Dienstleistungen

der Klasse 35 vor, wobei nur die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Öffentlichkeitsarbeit" nicht im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten ist. Sie ist jedoch offensichtlich mit "Werbung" teilidentisch.

Auch die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung der Klasse 37 "Bauwesen, nämlich Hoch-, Tief- und Ingenieurbau" ist mit der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistung "Bauwesen" identisch.

Zudem sind die in der Klasse 42 für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Ingenieurarbeiten für das Bauwesen; Dienstleistungen eines Architekten;

Konstruktionsplanung; technische Projektplanungen; Bauberatung; Bauüberwachung" identisch oder zumindest teilidentisch mit den für die Widersprechende

geschützten Dienstleistungen "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung;

Dienstleistungen eines Ingenieurs; Bauwesen; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit".

c) Soweit dies die in der Löschungsanordnung genannten Waren und Dienstleistungen betrifft, hält die angegriffene Marke den insoweit erforderlichen größeren

Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

Zwar lassen sich die Marken auch aus dem Erinnerungsbild heraus leicht voneinander unterscheiden, wenn man sie in ihrer Gesamtheit vergleicht, denn der in der

jüngeren Marke zusätzlich vorhandene Bestandteil "-Center" kann weder überhört

noch überlesen werden und bewirkt gegenüber der Widerspruchsmarke eine Verlängerung um das Doppelte. Als Kennzeichnung der von der Löschungsanordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke jedoch allein von ihrem Bestandteil "Lion" geprägt.

Grundsätzlich ist zwar von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei

es nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen

und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies

zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu

vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion

aufweist und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten,

dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdn. 232, 235 m. w. N.).

Dem Markenwort "Lion" kommt innerhalb der Gesamtmarke "Lion-Center" schon

allein deshalb ein gewisses Gewicht zu, weil es sich um das an erster Stelle stehende Markenwort handelt, das als allenfalls mit einer Originalitätsschwäche behaftetes (s. o.), ansonsten aber kennzeichnungskräftiges Wort vom Verkehr naturgemäß zuerst und mit vergleichsweise erhöhter Aufmerksamkeit wahrgenommen

wird. Demgegenüber bleibt das weitere Markenwort "Center" in seiner kennzeichnenden Bedeutung klar zurück. Es handelt es sich um einen in die deutsche Sprache übernommenen Begriff, der mit dem Bedeutungsgehalt "Ort, Mittelpunkt bestimmter Tätigkeiten oder Dienstleistungen" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch) bzw.

"Großeinkaufsanlage/Einkaufszentrum" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache) eine örtliche Zusammenfassung eines Waren- oder Dienstleistungsangebots benennt. Entsprechende Wortzusammensetzungen können rein

beschreibende Bezeichnungen solcher Zentren darstellen, wenn dem Wort "Center" ein Gattungsbegriff vorangestellt wird (z. B. "Schuh-Center", "Handy-Center",

"Garten-Center", "Schmuck-Center"). Sie können aber auch als markenmäßiges

Kennzeichnungsmittel gebildet werden. So werden etwa Gebäudekomplexe nach

dem Namen des Erbauers oder führenden Investors benannt (z. B. "Sony-Center";

"Rockefeller-Center"). Als "Center" werden auch (bedeutendere) Verkaufsstätten

bezeichnet, in der Produkte eines bestimmten Herstellers verkauft bzw. vermarktet

werden (z. B. "Audi-Center", "Nike-Center"). Denkbar ist aber auch eine Verkaufsstätte, in der (nur) Waren eines Herstellers verkauft werden, die mit einer

bestimmten Produktmarke gekennzeichnet sind, während Waren anderer Marken

desselben Herstellers oder seiner Tochterunternehmen dort gerade nicht

angeboten werden (z. B. "Mercedes-Center", "Maybach-Center", "Chrysler-Center"; "Smart-Center"). Dass bei diesen "Centern" die jeweils vorangestellte Hersteller- oder Produktmarke als allein kennzeichnend im Vordergrund steht, während das weitere Wort "Center" nur die Art der Verkaufs- oder Präsentationsstätte

bezeichnet, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In solchen Wortverbindungen tritt

daher das Wort "Center" hinter der vorangestellten Hersteller- oder Produktmarke

in seiner Bedeutung als Kennzeichnungsmittel völlig zurück. Nach den o. g.

Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., vgl. a. Rdn. 278,

jeweils mit Rspr.-Nachweisen) muss bei solchen "…-Center"- Kombinationen damit allein die vorangestellte Hersteller- oder Produktmarke den Gesamteindruck

prägen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen "Center" die Bedeutung einer örtlichen oder virtuellen Zusammenfassung von Dienstleistungsangeboten haben kann (z. B. "Commerzbank-Center", "Diners Club - Center").

Hierbei kann es entgegen der Auffassung des Markeninhabers nicht auf eine besondere Bekanntheit der Hersteller- oder Produktmarke ankommen. Denn sobald

der Verkehr das vorangestellte Wort als Marke auffasst, die eine auch nur geringe

Unterscheidungskraft haben mag, so muss das nur die Art der Angebots-, Präsentations- oder Erbringungsstätte bezeichnende weitere Wort "Center" als völlig

ungeeignet zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung in einer Weise zurück treten, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 235 m. w. N.). Dies gilt aus Rechtsgründen auch dann,

wenn der Verkehr im Einzelfall tatsächlich keiner Fehlzurechnung unterliegen

sollte, da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rechtsfrage darstellt,

welchen Abstand die ältere Marke von der jüngeren fordern kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 10).

Im Übrigen wird eine solche Wortzusammensetzung auch nicht als echter Gesamtbegriff verstanden, der einen gegenüber dem Einzelwort veränderten Bedeutungsinhalt hat. Zwar hat zum Beispiel die Wortzusammensetzung "Audi-Center" für den Verkehr eine gegenüber dem allein stehenden Wort "Audi" variierte

Bedeutung, da nicht das Produkt selbst, sondern eine sich auf das Produkt beziehende Präsentationsstätte bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich jedoch um einen "Marken-Gesamtbegriff", der ebenfalls auf die betriebliche Herkunft der Waren

aus einem bestimmten, nämlich dem gleichen Herstellungsbetrieb hinweist. Damit

entsteht kein echter neuer Gesamtbegriff, der einer Prägungswirkung entgegenstehen könnte. Dies wird bei sachlichen Gesamtbegriffsbildungen, z. B. "Gartencenter" gegenüber "Garten", anders zu beurteilen sein.

Da der Gesamteindruck der angegriffenen Marke damit für die in der Löschungsanordnung aufgeführten Waren und Dienstleistungen allein vom Bestandteil "Lion"

geprägt wird, liegt insoweit eine Identität der maßgebenden Markenwörter vor.

Angesichts der oben festgestellten teilweisen Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen liegt selbst bei geminderter Kennzeichnungskraft eine (teilweise) Gefahr von Verwechslungen vor. Der Beschwerde war damit

teilweise stattzugeben.

2.

Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Hinsichtlich der nicht von der

Löschungsanordnung erfassten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen

Marke konnte der Senat keine Verwechslungsgefahr feststellen.

a) Dies gilt für die Waren und Dienstleistungen "Drucklettern; Druckstöcke;

Dienstleistungen eines Grafikers" schon deshalb, weil es insoweit an jeglicher

Ähnlichkeit mit Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke fehlt. Zunächst sind Drucklettern und Druckstöcke nicht mit den für die Widerspruchsmarke geschützten "Schreibwaren" oder etwa "Büroartikeln, nämlich nichtelektrischen Bürogeräten" ähnlich, obwohl auch diese Waren der Herstellung von

Schriftgut i. w. S. dienen. Bei Drucklettern und Druckstöcken handelt es sich um

spezielles technisches Produktionsinventar von Druckereien, das der industriellen

Produktion von Druckereierzeugnissen dient. Nach Kriterien wie Verwendungszweck, stofflicher Beschaffenheit, Vertriebswegen und Abnehmer- bzw. Anwenderkreisen bestehen damit keine ausreichenden wirtschaftlichen Berührungspunkte. Auch mit Druckereierzeugnissen weisen Drucklettern und Druckstöcke

keine ausreichenden Berührungspunkte auf. Der von der Widersprechenden hierfür geltend gemachte Umstand, dass Druckereierzeugnisse mit Hilfe von Drucklettern und Druckstöcken hergestellt werden, spricht nicht für eine Ähnlichkeit.

Denn letztere sind nur Werkzeuge bei der Herstellung eines anderen Produkts.

Ein solches Hilfsverhältnis begründet keine Ähnlichkeit. Vielmehr unterscheiden

sich sowohl die Hersteller (Druckereien gegenüber Herstellern von Druckereibedarf), der Verwendungszweck (Literatur gegenüber Druckwerkzeug), die stoffliche

Beschaffenheit (i. d. R. Papier gegenüber Metall/Kunststoff) als auch die Abnehmerkreise (Endverbraucher gegenüber Druckereien) der beiderseitigen Waren

deutlich.

Ebenso sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit zwischen

"Dienstleistungen eines Grafikers" und Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ersichtlich. Für die Widerspruchsmarke sind nur handwerkliche

oder technische Dienstleistungen eingetragen, die keine ausreichende Ähnlichkeit

zu den für Grafiker bestehenden Anforderungen und Tätigkeiten aufweisen.

b) Für die Waren "daraus (aus Edelmetallen und deren Legierungen) hergestellte

und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteine" und "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien" lässt sich hingegen

eine Verwechslungsgefahr nicht feststellen, weil das Wort "Lion" wegen seiner für

diese Waren geringen, möglicherweise sogar gänzlich fehlenden Kennzeichnungskraft den Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht zu prägen vermag.

Denn für diese Waren bezeichnet das Wort "Lion" mit seiner Bedeutung "Löwe"

nur das Motiv von Schmuckgegenständen und Juwelierwaren jeder Art bzw. den

thematischen Gegenstand von Waren der Klasse 16 mit geistigen oder bildlichen

Inhalten (s. o. Ziff. 1. a). Es kann als allgemein bekannt und geläufig vorausgesetzt werden, dass Tiere in der Schmuckindustrie ein beliebtes Motiv darstellen,

sei es, dass das ganze Schmuckstück in einer entsprechenden Tierform

gearbeitet ist, oder dass ein solches Motiv aufgebracht ist. Dies gilt umso mehr,

als es ein Sternzeichen "Löwe" gibt.

Weiterhin ist der Löwe häufig inhaltlicher Gegenstand von Druckwerken jeder Art,

insbesondere von Büchern, Fotografien oder sonstigen bedruckten Waren über

die Tierwelt. Insofern fehlt dem Wort "Lion" als bloßer Motiv- oder Inhaltsangabe

jedenfalls die Kennzeichnungskraft, die erforderlich wäre, um den Gesamteindruck

der Wortkombination "Lion-Center" zu prägen. Solchen völlig kennzeichnungsschwachen Elementen ist bereits aus Rechtsgründen die Eignung abzusprechen,

den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,

Rdn. 276).

c) Soweit das Wort "Lion" über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Gehalt verfügt, kommt auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Zudem ist die Benutzung der von der Widersprechenden geltend gemachten "Lion" - Zeichenserie weder vorgetragen noch sonst bekannt.

Die Beschwerde musste damit teilweise erfolglos bleiben.

3. Für die Zulassung der vom Markeninhaber angeregten Rechtsbeschwerde

nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG sieht der Senat keinen zureichenden

Grund. Die Frage, ob und inwieweit Wortbildungen mit dem nachgestellten Element "Center" vom jeweils anderen Bestandteil geprägt werden, konnte anhand

der bereits von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prägung mehrgliedriger Marken beantwortet werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts war daher nicht zu

erkennen.

gez.

Unterschriften