Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 10 W (pat) 714/02
10. Senat
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 714/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen
…
wegen Verfahrenskostenhilfe
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juni 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hatte seit 1995 (bis zum Januar 2002) insgesamt 336 Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht, die sämtlich Sammelanmeldungen waren, der
größte Teil davon mit 50 Mustern. Für 43 dieser Geschmacksmusteranmeldungen,
die bis 1998 eingereicht worden waren, wurde ihm Verfahrenskostenhilfe mit der
Auflage monatlicher Ratenzahlung bewilligt (Senatsbeschluss 4 W (pat) 702/99
vom 19. April 1999). Für weitere 30 zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem
5. Oktober 1999 eingereichte Geschmacksmusteranmeldungen wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und damit die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren wegen Mutwilligkeit bestätigt (Senatsbeschluss 10 W (pat) 707/00 vom 28. Januar 2002, BPatGE 45, 49 - Massenanmeldung).
Die streitgegenständlichen 28 Geschmacksmusteranmeldungen, die sämtlich
Sammelanmeldungen sind, sind
im Zeitraum vom 5. Oktober 1999 bis
25. Januar 2002 eingereicht worden. Sie betreffen im Wesentlichen Schrank- und
Regalmontagemöbel, Montage-Sitz- und Liegemöbel, Tisch-Montagemöbel und
Montage-Beistellkörper. Zwölf Anmeldungen enthalten 50 Muster, vier Anmeldungen enthalten 40 Muster, sechs Anmeldungen enthalten 30 Muster, zwei Anmeldungen enthalten 20 Muster, eine Anmeldung enthält 15 Muster, eine enthält
10 Muster und zwei Anmeldungen enthalten 2 Muster. Insgesamt handelt es sich
um 1.009 Muster. In sämtlichen Geschmacksmusteranmeldungen ist Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe gestellt worden, unter jeweiliger Beifügung des ausgefüllten
Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Kopie eines Bewilligungsbescheids über Beziehung von Arbeitslosenhilfe.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat nach vorherigem
Zwischenbescheid durch Beschluss vom 5. Juli 2002 die Anträge auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 10b Satz 1 GeschmMG i. V. m. § 114 ZPO
wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in sämtlichen
streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen sei Mutwilligkeit gegeben, da eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung von Verfahrenskostenhilfe vorliege, insbesondere keine Verwertungsabsicht erkennbar sei. Der Anmelder habe
von insgesamt 336 Anmeldungen in den letzten fünf Jahren 225 Anmeldungen zurückgenommen, was eine Rücknahmequote von ca. 70 % ergebe. Es liege auf der
Hand, dass der Anmelder in Anbetracht dieser einmalig großen Zahl angemeldeter
Muster und darauf folgender Rücknahmen überhaupt nicht ernsthaft anstreben
könne, die Anmeldeverfahren zu Ende zu führen. Dass sich hieran bei den streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen etwas geändert habe, sei
nicht ersichtlich. Auch insoweit habe der Anmelder eine beispiellos hohe Zahl von
Anmeldungen getätigt, wobei auch zahlreiche der Muster den inzwischen zurückgenommenen Mustern ähnelten, deren Anmeldung der Anmelder in einem Schreiben vom 1. November 1999 selbst als sorglos bezeichnet habe. Der Anmelder
habe dem Patentamt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verwertbarkeit oder auch nur eine konkrete Verwertungsabsicht der seit 1995 eingereichten Geschmacksmuster vorlegen können. Unter Kostengesichtspunkten hätte
eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall
anders gehandelt, da ihr durch die Rücknahme von 225 gebührenpflichtigen
Sammelanmeldungen mit in der Regel 50 Mustern große wirtschaftliche Verluste
entstanden wären; das Gebührenvolumen der zurückgenommenen Geschmacksmusteranmeldungen betrage rund 70.000,- €. Die Eintragung und Bekanntmachung einer Sammelanmeldung mit 50 Mustern verursache bei Veröffentlichung
aller Muster Kosten in Höhe von 1.370,- €. Für die 28 streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt
27.915,- €. Dem Patentamt sei kein anderer Anmelder bekannt, der vergleichbare
Kosten erzeuge. Der Anmelder habe vielmehr den größten industriellen Anmelder
beim Musterregister, die Firma A…, um ein Mehrfaches übertroffen. Diese
habe im gleichen Zeitraum ca. 459 Anmeldungen getätigt, wobei dies aber nicht
Sammelanmeldungen mit 50, sondern Anmeldungen mit wenigen Mustern waren.
Die streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen wichen zudem nur in
den wenigsten Fällen voneinander ab. Dies sei insbesondere deshalb mutwillig,
weil bei Eintragung eines Musters diesem ähnliche Muster auch ohne eigene Eintragung über § 5 GeschmMG hinreichend geschützt seien. Ein verständiger - wirtschaftlich denkender - Anmelder hätte deshalb nicht eine solche Vielzahl von
Verfahren in Gang gesetzt, da derselbe Schutzumfang auch mit wesentlich weniger Verfahren erreichbar gewesen wäre. Die Darlegungslast dafür, dass der erweckte Anschein der Mutwilligkeit nicht zutreffe, liege beim Anmelder. Die vorliegenden eindeutigen Indizien für den Anschein wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltens habe der Anmelder nicht entkräftet.
Der Anmelder wendet sich hiergegen mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu
bewilligen; zudem beantragt er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Zur Begründung trägt der Anmelder im Wesentlichen vor, eine gewisse Entwurfsökonomie sei zugegebenermaßen nicht immer streng beachtet. Doch die Mehrkosten seien vergleichsweise gering und also durchaus wirtschaftlich. Die Vielheit
der Anmeldungen sei zugegebenermaßen etwas exaltiert und die hohe Zahl der
Rücknahmen in gewissem Sinne fahrlässig mutwillig, gleichwohl liege keine
verbrecherische Mutwilligkeit vor. Es sei vielmehr notwendig, den Begriff der Mutwilligkeit und den der Wirtschaftlichkeit zu trennen. Selbst wenn ggfs. nur wenige
Muster wirtschaftlich nutzbar wären, so könnten doch die Anmeldekosten in voller
Höhe erstattet werden. Der Gesamtbetrag von 27.915,- € sei nicht zu hoch. Im
Vergleich zu anderen staatlichen Subventionen sei dieses Geld gut investiert. Im
Interesse einer vernünftigen Verwertung aller Geschmacksmuster beantrage er
die Zusammenlegung aller früheren Verfahren zu einem einzigen. Nur vergleichsweise wenige verwertbar gültige Muster seien erforderlich, um das Unternehmen
aus den roten Zahlen zu holen. Der Aufbau einer weiteren Firmenstruktur finde
verständlicherweise erst später statt. Eine geforderte Verwertung der Muster, bevor eine Registrierung erfolgt sei, sei Unsinn. Eine reelle Verwertung finde naturgemäß immer erst nach einem gewissen Zeitablauf statt, dieser spezielle Aspekt
sei bisher nicht genügend berücksichtigt worden.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach in der
Sache keinen Erfolg haben werde, trägt der Anmelder im Schreiben vom
10. März 2006 u. a. vor, dass er sich um eine kaufmännische Verwertung der
Muster nicht kümmern könne. Die Anforderung von Musterserien mit erhöhtem
künstlerischem Anspruch erfordere allein ein hohes Maß an Können. Mit der Erledigung dieser gewissermaßen anstrengenden Entwurfsarbeit sei seine Arbeit beendet.
II.
1. Die Beschwerde ist wirksam erhoben. Eine Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet, aber auch nicht erforderlich. Die Beschwerde ist zwar unter Geltung des am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Patentkostengesetzes (PatKostG) eingelegt
worden, wonach grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig sind, gleichwohl ist auch schon vor der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Änderung des
PatKostG, die Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich von der
Gebührenpflicht ausnimmt, von einer Gebührenfreiheit der Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse BlPMZ 2005, 206 -
Frontkraftheber; 10 W (pat) 720/03 vom 13. Mai 2004, veröffentlicht in juris, Leitsatz in BlPMZ 2005, 234). Da der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf die Gebührenpflicht der Beschwerde gestellt wurde, ist er als gegenstandslos anzusehen.
2. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Anmelder zu Recht die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe versagt.
Die noch unter Geltung des alten Geschmacksmusterrechts gestellten Verfahrenskostenhilfeanträge sind unter Heranziehung des seit 1. Juni 2004 geltenden
neuen Geschmacksmusterrechts zu beurteilen, da insoweit weder eine Übergangsvorschrift im neuen Geschmacksmustergesetz die Weitergeltung bisherigen
Rechts bestimmt - § 66 Abs. 2 GeschmMG n. F. bestimmt lediglich hinsichtlich der
Voraussetzungen der Schutzfähigkeit die Anwendung bisherigen Rechts für vor
dem 28. Oktober 2001 angemeldete Muster - noch ein in der Vergangenheit abgeschlossener prozessualer Tatbestand gegeben ist; aufgrund der jeweils rechtzeitig
vor Ablauf der Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr gestellten Verfahrenskostenhilfeanträge wurde die Zahlungsfrist vielmehr gehemmt, § 10b GeschmMG a. F.
i. V. m. § 134 PatG (vgl. auch Senatsbeschluss BlPMZ 2006, 68, 70 - Schulheftseiten). In der Sache macht aber die Heranziehung von § 24 GeschmMG n. F.
statt § 10b GeschmMG a. F. keinen Unterschied, da § 24 GeschmMG n. F. den
Regelungsgehalt des bisherigen § 10b GeschmMG a. F. übernimmt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 24, BlPMZ 2004, 222 ff., 236 re. Sp. unten).
Gemäß § 24 GeschmMG n. F. in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung
(ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht
auf Eintragung in das Musterregister besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung durch den Anmelder ist jedoch als mutwillig
anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt derjenige mutwillig, der sein Recht nicht
in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige und vermögende
Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kosten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden (vgl.
Schulte, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 53 m. w. Nachw.). Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt nämlich keine völlige Gleichstellung zwischen Bemittelten und Unbemittelten; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich
gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch
das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Es ist also darauf abzustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der
Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im
Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde. Dies ist hier zu verneinen.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gegenüber der Sach- und Rechtslage, die
Grundlage der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2002 im Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 war und zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die
damaligen Geschmacksmusteranmeldungen geführt hat, keine entscheidende
Änderung eingetreten ist. Es bleibt dabei, dass der Anmelder eine Vielzahl von
Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht hat, die in der Zahl den größten industriellen Anmelder beim Musterregister um ein Mehrfaches übertreffen, wobei
es sich in der Mehrzahl der Fälle, so auch bei den streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen, um sehr ähnliche Muster handelt. Eine große Zahl
von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar für sich allein noch nicht
die Annahme der Mutwilligkeit begründen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten Kosten - das Gebührenvolumen der 28 streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen beträgt nach den Feststellungen des Patentamts
fast 28.000,- € - eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann
betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzuwiegen. Dies ist hier
nicht feststellbar. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass bei den Mustern, oder jedenfalls einem Teil davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat,
stattfinden wird oder auch nur in Aussicht steht. Grundsätzlich kann zwar aus der
bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die mangelnde Verwertung
auch der streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen geschlossen
werden, bisherige mangelnde Verwertung kann jedoch ein wichtiges Indiz dafür
sein, dass auch mit den vorliegenden Geschmacksmusteranmeldungen keine
Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatGE 42, 180 - Verfahrenskostenhilfe). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der im früheren Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 vorhandenen Indizien für eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. bestehende Sorglosigkeit beim Betreiben der Verfahren wäre es Sache
des Anmelders gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner
Verwertungsbemühungen auszuräumen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Vortrag des Anmelders ergibt sich vielmehr, dass er in keinster Weise um die Verwertung bemüht ist, keinerlei wirtschaftliche Überlegungen anstellt. So gibt er in
der Beschwerdebegründung selbst an, eine gewisse Entwurfsökonomie nicht beachtet zu haben. Auf die Aufforderung des Senats, mitzuteilen, wie es mit der wirtschaftlichen Verwertung der Muster aussehe und ob er etwas in dieser Richtung
unternommen habe, hat er erwidert, dass er sich um eine kaufmännische Verwertung der Muster nicht kümmern könne. Der Unbemittelte muss jedoch, wie
schon oben ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was beim Anmelder nicht festzustellen ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften