Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.06.2006 – 10 W (pat) 714/02

10. Senat

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 714/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen

wegen Verfahrenskostenhilfe

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Juni 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hatte seit 1995 (bis zum Januar 2002) insgesamt 336 Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht, die sämtlich Sammelanmeldungen waren, der

größte Teil davon mit 50 Mustern. Für 43 dieser Geschmacksmusteranmeldungen,

die bis 1998 eingereicht worden waren, wurde ihm Verfahrenskostenhilfe mit der

Auflage monatlicher Ratenzahlung bewilligt (Senatsbeschluss 4 W (pat) 702/99

vom 19. April 1999). Für weitere 30 zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem

5. Oktober 1999 eingereichte Geschmacksmusteranmeldungen wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und damit die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren wegen Mutwilligkeit bestätigt (Senatsbeschluss 10 W (pat) 707/00 vom 28. Januar 2002, BPatGE 45, 49 - Massenanmeldung).

Die streitgegenständlichen 28 Geschmacksmusteranmeldungen, die sämtlich

Sammelanmeldungen sind, sind

im Zeitraum vom 5. Oktober 1999 bis

25. Januar 2002 eingereicht worden. Sie betreffen im Wesentlichen Schrank- und

Regalmontagemöbel, Montage-Sitz- und Liegemöbel, Tisch-Montagemöbel und

Montage-Beistellkörper. Zwölf Anmeldungen enthalten 50 Muster, vier Anmeldungen enthalten 40 Muster, sechs Anmeldungen enthalten 30 Muster, zwei Anmeldungen enthalten 20 Muster, eine Anmeldung enthält 15 Muster, eine enthält

10 Muster und zwei Anmeldungen enthalten 2 Muster. Insgesamt handelt es sich

um 1.009 Muster. In sämtlichen Geschmacksmusteranmeldungen ist Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe gestellt worden, unter jeweiliger Beifügung des ausgefüllten

Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Kopie eines Bewilligungsbescheids über Beziehung von Arbeitslosenhilfe.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat nach vorherigem

Zwischenbescheid durch Beschluss vom 5. Juli 2002 die Anträge auf Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 10b Satz 1 GeschmMG i. V. m. § 114 ZPO

wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in sämtlichen

streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen sei Mutwilligkeit gegeben, da eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung von Verfahrenskostenhilfe vorliege, insbesondere keine Verwertungsabsicht erkennbar sei. Der Anmelder habe

von insgesamt 336 Anmeldungen in den letzten fünf Jahren 225 Anmeldungen zurückgenommen, was eine Rücknahmequote von ca. 70 % ergebe. Es liege auf der

Hand, dass der Anmelder in Anbetracht dieser einmalig großen Zahl angemeldeter

Muster und darauf folgender Rücknahmen überhaupt nicht ernsthaft anstreben

könne, die Anmeldeverfahren zu Ende zu führen. Dass sich hieran bei den streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen etwas geändert habe, sei

nicht ersichtlich. Auch insoweit habe der Anmelder eine beispiellos hohe Zahl von

Anmeldungen getätigt, wobei auch zahlreiche der Muster den inzwischen zurückgenommenen Mustern ähnelten, deren Anmeldung der Anmelder in einem Schreiben vom 1. November 1999 selbst als sorglos bezeichnet habe. Der Anmelder

habe dem Patentamt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verwertbarkeit oder auch nur eine konkrete Verwertungsabsicht der seit 1995 eingereichten Geschmacksmuster vorlegen können. Unter Kostengesichtspunkten hätte

eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall

anders gehandelt, da ihr durch die Rücknahme von 225 gebührenpflichtigen

Sammelanmeldungen mit in der Regel 50 Mustern große wirtschaftliche Verluste

entstanden wären; das Gebührenvolumen der zurückgenommenen Geschmacksmusteranmeldungen betrage rund 70.000,- €. Die Eintragung und Bekanntmachung einer Sammelanmeldung mit 50 Mustern verursache bei Veröffentlichung

aller Muster Kosten in Höhe von 1.370,- €. Für die 28 streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt

27.915,- €. Dem Patentamt sei kein anderer Anmelder bekannt, der vergleichbare

Kosten erzeuge. Der Anmelder habe vielmehr den größten industriellen Anmelder

beim Musterregister, die Firma A…, um ein Mehrfaches übertroffen. Diese

habe im gleichen Zeitraum ca. 459 Anmeldungen getätigt, wobei dies aber nicht

Sammelanmeldungen mit 50, sondern Anmeldungen mit wenigen Mustern waren.

Die streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen wichen zudem nur in

den wenigsten Fällen voneinander ab. Dies sei insbesondere deshalb mutwillig,

weil bei Eintragung eines Musters diesem ähnliche Muster auch ohne eigene Eintragung über § 5 GeschmMG hinreichend geschützt seien. Ein verständiger - wirtschaftlich denkender - Anmelder hätte deshalb nicht eine solche Vielzahl von

Verfahren in Gang gesetzt, da derselbe Schutzumfang auch mit wesentlich weniger Verfahren erreichbar gewesen wäre. Die Darlegungslast dafür, dass der erweckte Anschein der Mutwilligkeit nicht zutreffe, liege beim Anmelder. Die vorliegenden eindeutigen Indizien für den Anschein wirtschaftlich unvernünftigen Verhaltens habe der Anmelder nicht entkräftet.

Der Anmelder wendet sich hiergegen mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu

bewilligen; zudem beantragt er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Zur Begründung trägt der Anmelder im Wesentlichen vor, eine gewisse Entwurfsökonomie sei zugegebenermaßen nicht immer streng beachtet. Doch die Mehrkosten seien vergleichsweise gering und also durchaus wirtschaftlich. Die Vielheit

der Anmeldungen sei zugegebenermaßen etwas exaltiert und die hohe Zahl der

Rücknahmen in gewissem Sinne fahrlässig mutwillig, gleichwohl liege keine

verbrecherische Mutwilligkeit vor. Es sei vielmehr notwendig, den Begriff der Mutwilligkeit und den der Wirtschaftlichkeit zu trennen. Selbst wenn ggfs. nur wenige

Muster wirtschaftlich nutzbar wären, so könnten doch die Anmeldekosten in voller

Höhe erstattet werden. Der Gesamtbetrag von 27.915,- € sei nicht zu hoch. Im

Vergleich zu anderen staatlichen Subventionen sei dieses Geld gut investiert. Im

Interesse einer vernünftigen Verwertung aller Geschmacksmuster beantrage er

die Zusammenlegung aller früheren Verfahren zu einem einzigen. Nur vergleichsweise wenige verwertbar gültige Muster seien erforderlich, um das Unternehmen

aus den roten Zahlen zu holen. Der Aufbau einer weiteren Firmenstruktur finde

verständlicherweise erst später statt. Eine geforderte Verwertung der Muster, bevor eine Registrierung erfolgt sei, sei Unsinn. Eine reelle Verwertung finde naturgemäß immer erst nach einem gewissen Zeitablauf statt, dieser spezielle Aspekt

sei bisher nicht genügend berücksichtigt worden.

Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach in der

Sache keinen Erfolg haben werde, trägt der Anmelder im Schreiben vom

10. März 2006 u. a. vor, dass er sich um eine kaufmännische Verwertung der

Muster nicht kümmern könne. Die Anforderung von Musterserien mit erhöhtem

künstlerischem Anspruch erfordere allein ein hohes Maß an Können. Mit der Erledigung dieser gewissermaßen anstrengenden Entwurfsarbeit sei seine Arbeit beendet.

II.

1. Die Beschwerde ist wirksam erhoben. Eine Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet, aber auch nicht erforderlich. Die Beschwerde ist zwar unter Geltung des am

1. Januar 2002 in Kraft getretenen Patentkostengesetzes (PatKostG) eingelegt

worden, wonach grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig sind, gleichwohl ist auch schon vor der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Änderung des

PatKostG, die Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich von der

Gebührenpflicht ausnimmt, von einer Gebührenfreiheit der Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse BlPMZ 2005, 206 -

Frontkraftheber; 10 W (pat) 720/03 vom 13. Mai 2004, veröffentlicht in juris, Leitsatz in BlPMZ 2005, 234). Da der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf die Gebührenpflicht der Beschwerde gestellt wurde, ist er als gegenstandslos anzusehen.

2. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Anmelder zu Recht die Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe versagt.

Die noch unter Geltung des alten Geschmacksmusterrechts gestellten Verfahrenskostenhilfeanträge sind unter Heranziehung des seit 1. Juni 2004 geltenden

neuen Geschmacksmusterrechts zu beurteilen, da insoweit weder eine Übergangsvorschrift im neuen Geschmacksmustergesetz die Weitergeltung bisherigen

Rechts bestimmt - § 66 Abs. 2 GeschmMG n. F. bestimmt lediglich hinsichtlich der

Voraussetzungen der Schutzfähigkeit die Anwendung bisherigen Rechts für vor

dem 28. Oktober 2001 angemeldete Muster - noch ein in der Vergangenheit abgeschlossener prozessualer Tatbestand gegeben ist; aufgrund der jeweils rechtzeitig

vor Ablauf der Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr gestellten Verfahrenskostenhilfeanträge wurde die Zahlungsfrist vielmehr gehemmt, § 10b GeschmMG a. F.

i. V. m. § 134 PatG (vgl. auch Senatsbeschluss BlPMZ 2006, 68, 70 - Schulheftseiten). In der Sache macht aber die Heranziehung von § 24 GeschmMG n. F.

statt § 10b GeschmMG a. F. keinen Unterschied, da § 24 GeschmMG n. F. den

Regelungsgehalt des bisherigen § 10b GeschmMG a. F. übernimmt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 24, BlPMZ 2004, 222 ff., 236 re. Sp. unten).

Gemäß § 24 GeschmMG n. F. in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung

(ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht

auf Eintragung in das Musterregister besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung durch den Anmelder ist jedoch als mutwillig

anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt derjenige mutwillig, der sein Recht nicht

in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige und vermögende

Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kosten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden (vgl.

Schulte, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 53 m. w. Nachw.). Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt nämlich keine völlige Gleichstellung zwischen Bemittelten und Unbemittelten; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich

gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch

das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Es ist also darauf abzustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der

Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im

Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde. Dies ist hier zu verneinen.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gegenüber der Sach- und Rechtslage, die

Grundlage der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2002 im Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 war und zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die

damaligen Geschmacksmusteranmeldungen geführt hat, keine entscheidende

Änderung eingetreten ist. Es bleibt dabei, dass der Anmelder eine Vielzahl von

Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht hat, die in der Zahl den größten industriellen Anmelder beim Musterregister um ein Mehrfaches übertreffen, wobei

es sich in der Mehrzahl der Fälle, so auch bei den streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen, um sehr ähnliche Muster handelt. Eine große Zahl

von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar für sich allein noch nicht

die Annahme der Mutwilligkeit begründen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass

bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten Kosten - das Gebührenvolumen der 28 streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen beträgt nach den Feststellungen des Patentamts

fast 28.000,- € - eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann

betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung besteht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzuwiegen. Dies ist hier

nicht feststellbar. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass bei den Mustern, oder jedenfalls einem Teil davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat,

stattfinden wird oder auch nur in Aussicht steht. Grundsätzlich kann zwar aus der

bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die mangelnde Verwertung

auch der streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen geschlossen

werden, bisherige mangelnde Verwertung kann jedoch ein wichtiges Indiz dafür

sein, dass auch mit den vorliegenden Geschmacksmusteranmeldungen keine

Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatGE 42, 180 - Verfahrenskostenhilfe). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der im früheren Beschwerdeverfahren 10 W (pat) 707/00 vorhandenen Indizien für eine fehlende Ernsthaftigkeit bzw. bestehende Sorglosigkeit beim Betreiben der Verfahren wäre es Sache

des Anmelders gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner

Verwertungsbemühungen auszuräumen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Vortrag des Anmelders ergibt sich vielmehr, dass er in keinster Weise um die Verwertung bemüht ist, keinerlei wirtschaftliche Überlegungen anstellt. So gibt er in

der Beschwerdebegründung selbst an, eine gewisse Entwurfsökonomie nicht beachtet zu haben. Auf die Aufforderung des Senats, mitzuteilen, wie es mit der wirtschaftlichen Verwertung der Muster aussehe und ob er etwas in dieser Richtung

unternommen habe, hat er erwidert, dass er sich um eine kaufmännische Verwertung der Muster nicht kümmern könne. Der Unbemittelte muss jedoch, wie

schon oben ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine

Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, was beim Anmelder nicht festzustellen ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

gez.

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