Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 25 W (pat) 23/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 23/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 300 76 683
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2002 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264
„Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtlage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass.
(§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.)
gez.
Unterschriften