Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 25 W (pat) 23/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 23/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 76 683

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2002 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264

„Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtlage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass.

(§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.)

gez.

Unterschriften