Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 33 W (pat) 102/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 102/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 34 730
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Januar 2004 teilweise mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Marke 302 34 730 wegen des Widerspruchs aus der
Gemeinschaftsmarke 2 083 715 teilweise gelöscht wird, nämlich
für die Dienstleistung
"Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung".
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke 302 34 730
für
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte,
Büroarbeiten, Immobilienwesen;
Klasse 42: Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort-/Bild-Gemeinschaftsmarke
2 083 715
für
Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme und Software, mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Compact-Disks
(ROM, Festspeicher); Computer-Programme (gespeichert); Computer-Software (gespeichert); Computerbetriebsprogramme
(gespeichert); Software zum
Schutz, zur Administration, zur Verwaltung, zum Organisieren, zur Konfiguration und zur Kontrolle elektronischer Nachrichtenkommunikation, wie
z. B.
e-mail-Kommunikation
und Voice-Mail-Kommunikation; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Computerperipheriegeräte; Monitore (Computerprogramme);
Klasse 41: Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und
Schulungen, insbesondere im EDV-Bereich;
Klasse 42: Erstellung von Computerprogrammen und Wartung
von Computerprogrammen; Aktualisierung von Computer-Software; Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Computerberatungsdienste; Wiederherstellung von Computerdaten;
Computersystemanalyse; Vermietung der Zugriffszeit
zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Leasing von Computerzugriffszeiten zur
Datenverarbeitung; Wartung von Computersoftware.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der
Markenstelle besteht zwar eine Identität der beiderseitigen Dienstleistungen hinsichtlich "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung", so dass die angegriffene Marke bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke einen
deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten habe, dieser liege jedoch
vor, da zwischen den Marken keine relevante Ähnlichkeit bestehe. Soweit sich die
Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber stünden, scheide eine Verwechslungsgefahr schon wegen des in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bildbestandteils
aus. Auch werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht allein von ihrem Wortelement "GROUP" geprägt. Bei diesem englischen Wort handele es sich
um einen im Deutschen bekannten und gebräuchlichen Begriff, der als "Gruppe"
oder "Konzern" verstanden werde, ähnlich wie "corporation", "company" o. Ä.. Daher fehle dem Wort "GROUP" die Kennzeichnungskraft. Vielmehr werde es vom
Verkehr nur als Bezeichnung für "Konzern" o. Ä. und damit stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Zwar sei grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ein schutzunfähiger Bestandteil der älteren Marke für deren
Gesamteindruck von Bedeutung sei, etwa wenn er mit weiteren Angaben zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbunden werde, jedoch werde der Verkehr den Begriff "group" nicht als selbstständig kennzeichnendes und den Gesamteindruck prägendes Element auffassen. Eine Verwechslungsgefahr könne daher nicht festgestellt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Zur Begründung führt sie aus, dass der deutliche Markenabstand, dessen Einhaltung die Markenstelle angesichts der teilweise vorliegenden Dienstleistungsidentität von der jüngeren Marke insoweit zu Recht gefordert habe, nicht vorliege. Es
sei unbestreitbar, dass die Wortelemente "GROUP" und "GRUPS" klanglich und
schriftbildlich hochgradig ähnlich seien. Denn das den englischen Ausspracheregeln entsprechend ausgesprochene Wort "GROUP" unterscheide sich klanglich
nur durch den fehlenden Schlusskonsonanten "S" von der angegriffenen Marke.
Dieser werde am eher unbetonten Wortende der Anmeldemarke, insbesondere
bei undeutlicher Aussprache oder flüchtiger Wahrnehmung aus der Erinnerung
heraus, schlichtweg "untergehen".
Entgegen der Auffassung der Markenstelle werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke vom Wortelement "GROUP" geprägt. Insbesondere handele es sich
nicht um einen rein beschreibenden Begriff. Dies zeige bereits die Eintragungspraxis des Patentamts, in der Marken eingetragen worden seien, wie "CLEAN PC
GROUP", "EURO TECH GROUP" oder etwa "Vision Design Group" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42. Dem Begriff "GROUP" komme innerhalb der
Widerspruchsmarke für sich betrachtet Kennzeichnungskraft zu.
Er habe auch eine prägende Bedeutung. Zunächst sei vom Rechtsprechungsgrundsatz auszugehen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und
Bildbestandteilen dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine
prägende Bedeutung beimesse. Zudem verfüge der Wortbestandteil "GROUP"
innerhalb der Gesamtmarke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Hierfür spreche u. A., dass es sich bei diesem Wortbestandteil nicht nur um die Produktmarke
der Widersprechenden, sondern auch um ihre Firmenmarke handele, da der Begriff
"GROUP"
dominanter
Firmenbestandteil
der
A… AG
sei.
Die Firmenmarke "GROUP" weise in den beteiligten Verkehrskreisen eine "weit
über das übliche Maß hinausgehende Bekanntheit" auf. Mit ihrer Marke "GROUP"
zähle die Widersprechende zu den Technologie- und Innovationsführern in den
Bereichen Sicherheit und Organisation von E-Mails. Weltweit verwendeten über
zwei Millionen Anwender Produkte der Widersprechenden. Über 30 % der führenden 100 deutschen Finanzunternehmen verwendeten Produkte der Widersprechenden. Insgesamt verfüge die Widersprechende im Bereich der E-Mail-Sicherheitssoftware auf dem Markt für Content Security über einen Weltmarktanteil von
mehr als 4 %. Zu ihren Kunden gehörten etwa ABB, Coca-Cola, Deutsche Bank,
Ernst & Young und Toshiba, was auch aus einer vorgelegten Werbebroschüre
hervorgehe. Insgesamt genieße die Firmen- und auch Produktmarke "GROUP"
innerhalb dieser Verkehrskreise eine "höchstmögliche erreichbare Marktdurchdringung" mit der Folge, dass sich der Begriff "GROUP" ausschließlich als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden durchgesetzt habe.
Dies gehe auch aus den Umsatzzahlen hervor, die die Widersprechende näher
darlegt. Ergänzend hat die Widersprechende eine Pressedokumentation vorgelegt.
Zudem verweist sie auf die Eintragung der US-Marke 46/284 385 - "GROUP
Technologies", bei deren Eintragung ein Disclaimer zum Wortbestandteil "Technologies" dahingehend habe abgegeben werden müssen, dass hieraus keine
Rechte hergeleitet würden. Hingegen sei es nicht nötig gewesen, auch für den
Wortbestandteil "GROUP" einen Disclaimer abzugeben. Dies zeige, dass selbst
das US-Patentamt dem Wort "GROUP" Kennzeichnungskraft beigemessen habe.
Aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils "GROUP"
werde damit der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke maßgeblich von diesem
geprägt, so dass angesichts der klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit mit
der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr festzustellen sei.
Die Widersprechende beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Marke
302 34 730 für die Dienstleistung "Erstellung von Programmen für
die Datenverarbeitung" zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses, der
nach seiner Auffassung keine Fehler erkennen lässt. Ergänzend trägt er vor, dass
die Widersprechende selbst darauf hinweise, dass das Markenwort "GROUP" in
der Widerspruchsmarke wie auch in anderen Marken für "Gruppe" und damit nur
für einen Teil der Firma der Firmengruppe stehe. Es bedürfe damit ergänzender
Begriffe, um die "allgemeine Aussage" von "Gruppe" genauer zu definieren. Dies
sei im vorliegenden Fall "B… AG". Die von der Widersprechenden zahlreich genannten Drittmarken mit dem Bestandteil "group" ließen keinen Bezug
zum vorliegenden Streitgegenstand erkennen. Vielmehr stützten sie die Auffassung der Markenstelle, dass dieses Wortelement ein häufig verwendeter, allgemeiner und nicht selbstständiger Begriff sei. Auch die Vorlage umfangreicher Teile
eines Jahresabschlusses durch die Widersprechende sei für den Markeninhaber
nicht nachvollziehbar, sondern lege allenfalls die Vermutung nahe, dass die gerichtliche Entscheidung unzulässigerweise "mittels Nachweis der wirtschaftlichen
Kapazität beeinflusst werden" solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Mit dem Beschwerdeantrag hat sie den ursprünglich gegen alle Dienstleistungen der jüngeren
Marke gerichteten Widerspruch auf die Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" beschränkt. In diesem Umfang besteht zwischen
den Marken die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die
betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig
als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH
Mitt. 06, 512 - LIFE/THOMSON m. w. N.).
1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist in ihrer Gesamtheit
schon wegen des Bildbestandteils als normal einzustufen.
2. Es ist von identischen Dienstleistungen auszugehen. Streitgegenständlich ist
nach der mit dem Beschwerdeantrag erklärten Beschränkung des Widerspruchs
nur noch die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung "Erstellung
von Programmen für die Datenverarbeitung". Diese ist mit den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Erstellung von Computerprogrammen; Aktualisierung von Computer-Software; Design von Computer-Software" identisch.
3. Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen größeren Abstand zur
Widerspruchsmarke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar sind die Marken in ihrer Gesamtheit schon wegen des nur in der Widerspruchsmarke vorhandenen Bildbestandteils offensichtlich unähnlich. Vorliegend besteht aber dennoch
eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken, weil zumindest
der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke allein von ihrem Wortbestandteil "GROUP" geprägt wird.
Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen
und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies
zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu
vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist
und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie
für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdn. 232, 235 m. w. N.).
Wesentliche Vorbedingung hierfür ist zunächst allerdings, dass der betreffende
Bestandteil in der Widerspruchsmarke für sich genommen überhaupt schutzfähig
ist. Denn aus nicht schutzfähigen Bestandteilen einer Kombinationsmarke dürfen
aus Rechtsgründen (Verbot der Umgehung des § 8 Abs. 2 MarkenG) keine
Rechte hergeleitet werden (vgl. a. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 221). Jedenfalls für die hier einzig relevanten Programmierungsdienstleistungen erfüllt der
Wortbestandteil "GROUP" diese Anforderung. Maßgebend ist dabei, dass der für
jedermann ohne Weiteres als "Gruppe" verständliche Begriff "GROUP" in der Widerspruchsmarke nicht zusammen mit weiteren Wortbestandteilen erscheint.
Hierin unterscheidet sich die Widerspruchsmarke von den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen und den von der Widersprechenden angeführten
Voreintragungen von Marken mit dem Wortbestandteil "Group". Diese betrafen nur
Marken, in denen eine "Gruppe" anhand weiterer Wortbestandteile nach ihrer Art
bzw. bestimmten Eigenschaften bezeichnet wird, so dass eine gesamtbegriffliche
Einheit vorliegt, die den Gegenstand der markenrechtlichen Beurteilung bildet.
Das hingegen in der Widerspruchsmarke nur neben einem Bildbestandteil erscheinende isolierte Wort "GROUP" kann nach seinem Bedeutungsgehalt nicht als
eindeutig beschreibende Angabe aufgefasst werden.
So könnte der isolierte Ausdruck "GROUP" etwa als Kurzform für "Unternehmensgruppe" interpretiert werden. Dann würde man ihm zwar keine Bedeutung als Bezeichnung von Merkmalen der hier wesentlichen Programmerstellungsdienstleistungen beimessen können, gleichwohl würde einem solchen Bestandteil jegliche
Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlen, da Programmierungsdienstleistungen aus jedweder Unternehmensgruppe entstammen können. Um
allerdings zur Interpretation als "Unternehmensgruppe" zu kommen, müsste dem
Zusatz "group" ein weiteres Wort oder eine Wortfolge vorangestellt werden, aus
der sich gerade diese Eigenschaft als Unternehmensgruppen ergibt (z. B. beschreibend "consulting group" oder "program/programmer/programming group"
oder etwa kennzeichnend: "SRP-Group", "Microsoft-Group" usw.).
Das Wort "GROUP" könnte in Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen aber
auch als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass es um die Programmierung von
Programmgruppen geht. Allerdings dürfte eine solche Interpretation dem Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres einleuchten, da er sich dann fragen würde,
warum ihm dazu das Wort "GROUP" in Alleinstellung entgegentritt. Irgendwelche
Mehrheiten von Computerprogrammen, die sich mehr oder weniger funktionell
ergänzen und vom Programmierer oder Programmhersteller als "Gruppe", "Suite"
o. Ä. angeboten werden, stellen an und für sich keine Besonderheit dar. Zu einer
brauchbaren Merkmalsbezeichnung wird das Wort "group" erst, wenn es um Angaben ergänzt wird, die einen Anhalt dafür geben, um was für eine Programmgruppe es sich handelt (z. B. "Media-Group"; "Burning-Group", "Security-Group",
"Office Group" o. Ä.).
Weiter könnte das Wort "GROUP" einen Hinweis darauf darstellen, dass die Programmierungsdienstleistungen von einer Gruppe bzw. einem Team von Programmierern erbracht werden. Auch dieses mögliche Merkmal stellt aber keine
Besonderheit, sondern bei kommerziell vertriebenen Programmen eine Selbstverständlichkeit dar, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kaum eine
Herausstellung dieses Merkmals rechtfertigen würde.
Schließlich könnte das Wort "GROUP" von Verkehrsteilnehmern, denen es als
Bestandteil der Gesamtmarke begegnet, auch anhand des Bildbestandteils interpretiert werden. Dieser stellt - noch ausreichend erkennbar - die Umrisse von zwei
Delphinen an der Wasseroberfläche dar. In diesem Fall würde der Verkehrsteilnehmer das Markenwort "GROUP" als Delphin-Gruppe interpretieren, was für
Programmerstellungsdienstleistungen ein ohne Weiteres kennzeichnungskräftiger
Bedeutungsgehalt wäre.
Schon angesichts dieser Ungeeignetheit als brauchbare und sinnvolle Merkmalsbezeichnung kann das isolierte Wort "GROUP", jedenfalls für die vorliegend relevanten Programmierungsdienstleistungen, nicht als ohne Weiteres verständliche
Sachbezeichnung angesehen werden, so dass der Senat von einer Mindestschutzfähigkeit und -kennzeichnungskraft dieses Markenbestandteils ausgeht.
Damit aber prägt er schon nach dem in ständiger Praxis vertretenen Wort-vor-Bild-
Grundsatz den klanglichen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, denn der
Verkehr misst beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen regelmäßig
dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 296 m. w. N.).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der - insoweit inhaltlich unbestritten gebliebene - Vortrag der Widersprechenden über die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke überhaupt substantiiert ist, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Wortes "GROUP" oder zumindest der gesamten Widerspruchsmarke als Produktkennzeichnung darzulegen. Der Senat hat insoweit Bedenken,
da in den vorgelegten Verwendungsbeispielen zumeist ein rein firmenmäßiger
Hinweis
auf
die
"A… (AG)"
erscheint, während
die Verwendung
der Widerspruchsmarke bzw. ihres Bestandteils "GROUP" als Produktmarke für
Programmierungsdienstleistungen daraus nicht ausreichend hervorgeht.
Vergleicht man damit die Marken bzw. ihre prägenden Markenbestandteile
"GROUP" und "GRUPS", so ist festzustellen, dass die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht den angesichts identischer Dienstleistungen noch deutlichen Abstand zum zumindest schwach kennzeichnungskräftigen Wort "GROUP" nicht einhält. Denn die Markenwörter entsprechen sich nach fast allen Kriterien der klanglichen Ähnlichkeit (Silbengliederung, Vokalfolge, Wortanfänge, Betonung). Unterschiede liegen fast nur in der Dehnung und englischen Verfärbung des Diphtongs
"OU" in der Widerspruchsmarke und dem stimmlosen Schluss-"S" der jüngeren
Marke. Letzterer erinnert bei der klanglichen Wiedergabe begrifflich wiederum an
die Pluralform von "group", so dass sich auch unter dem Gesichtspunkt einer so
genannten komplexen Ähnlichkeit wiederum gewisse Annäherungen ergeben.
Damit besteht insgesamt die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war damit der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die angegriffenen Marke im beantragten Umfang zu löschen.
gez.
Unterschriften