Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 33 W (pat) 127/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 127/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 05 495.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 1. Februar 2005 die Wortmarke
Spartarifzentrale
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35: Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in
Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und
Dienstleistungen für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Betrieb einer
Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen
von Abrechnungen;
Erstellen von Statistiken; Erstellen von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Informationen)
und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten
(Verbraucherberatung); Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Herausgabe von
Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Marketing
(Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und
anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen, Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Telemarketing; Verbraucherberatung; Vermittlung von Abonnements
für
Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung
von Zeitungsabonnements
(für Dritte); Versandwerbung; Werbung;
Klasse 41: Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie
Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar); Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer);
Dienstleistungen eines Verlages
(ausgenommen
Druckarbeiten); Erstellen von Bildreportagen, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Organisation und Veranstaltung von Konferenzen.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom
27. Juli 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss
vom 23. September 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass der Eintragung das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden die als Marke angemeldete
Bezeichnung ohne analysierende Betrachtungsweise in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf deren Inhalt, Gegenstand und
thematische Ausrichtung auffassen, so dass die sachbezogene, nicht die betriebsbezogene Information im Vordergrund stehe. Es würden einfache Begriffe der
deutschen Sprache nämlich ”Spartarif” im Sinne von ”besonders niedriger Tarif”
und ”Zentrale” in sprachüblicher Form zu einer aus sich heraus verständlichen
Sachaussage kombiniert. Die Verkehrskreise würden den Begriff ohne weiteres
als Hinweis auf eine zentrale Stelle erkennen, von welcher besonders niedrigere
Tarife ermittelt und verwaltet würden.
Der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle wurde dem Beschwerdeführer am
29. September 2005 zugestellt. Am 31. Oktober 2005 hat der Beschwerdeführer
Beschwerde
eingelegt
und
auf
das Konto
der A…
die Beschwerdegebühr eingezahlt, wobei als Begünstigter das Deutsche Patent- und
Markenamt genannt worden ist.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Er trägt vor, dass es sich bei der Wortmarke um einen zusammengesetzten Begriff
handle, durch den nur Assoziationen geweckt würden, konkrete Aussagen über
die begehrten Dienstleistungen seien nicht zu entnehmen. Der Markenbestandteil
”Spartarif” werde in einer Vielzahl von verschiedenen Bereichen benützt, was allein für eine Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs spreche.
Der Senat hat den Anmelder unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf
Bedenken hinsichtlich der Erfolgaussichten der Beschwerde hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde
ist zulässig.
Insbesondere
ist die Beschwerdegebühr
rechtzeitig eingezahlt worden. Der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle wurde
am 29. September 2005 zugestellt. Da der 29. Oktober 2005 ein Samstag war, ist
die Beschwerdefrist am 31. Oktober 2005 abgelaufen (§ 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. §§ 222, 187 ff. BGB). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer
die
Beschwerdegebühr
auf
das
Konto
der
A…
eingezahlt.
Diese Einzahlung war rechtzeitig, da bei einer Bareinzahlung gemäß § 2 Nr. 3
PatKostZV der Einzahlungstag für die Rechtzeitigkeit maßgeblich ist (vgl. insoweit
BPatG BlPMZ 2003, S. 118 m. w. N.).
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt
der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der begehrten Dienstleistungen in jedem Fall jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß
§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat:
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen
(EuGH GRUR 2004, 674
- Postkantoor). Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern ”Spartarif” und ”zentrale” zusammen. ”Spartarif” im Sinne eines besonders günstigen Tarifs ist ein in der Werbesprache weit verbreiteter Begriff, wie sich auch aus einer
Internetrecherche des Senats ergeben hat:
- www.arcor.de: ”Spartarif Tag”
- www.digitalkamera.de: ”Juwelen zum Spartarif”
- www.stadtwerke-gotha.de: ”Telefon-Spartarif”
-
urlaubs-reiseberichte.de: ”Städtereisen zum Spartarif”
- www.uni-protokolle.de: ”Supercomputer zum Spartarif”
- www.berlitz.de: ”Einzelunterricht zum Spartarif!”.
Unter ”Zentrale” wird eine zentrale Stelle verstanden, von der etwas organisiert,
verwaltet, geleitet oder gesteuert wird (vgl. Duden Universalwörterbuch 4. Aufl.,
2001, S. 1849).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
Wortfolge
in
ihrer Gesamtheit
festzustellen
ist (BGH MarkenR 2000, 420
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt zum Ausdruck, dass von einer zentralen
Stelle aus besonders niedrige Tarife ermittelt und verwaltet werden.
Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen begehrten Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen können sich nämlich auf dem jeweiligen Fachgebiet
mit der Ermittlung günstiger Preise beschäftigen. Ausdrücklich ergibt sich dies bereits im Dienstleistungsverzeichnis aus der Formulierung einzelner Dienstleistungen, wie beispielsweise Aufstellung von Kostenpreisanalysen oder Erstellung von
Statistiken. Aber auch beispielsweise die Werbedienstleistungen können mit der
Ermittlung besonders preisgünstiger Angebote im Zusammenhang stehen; ebenso
kann das Erstellen von Abrechnungen, Statistiken und Wirtschaftsprognosen sich
auf derartige Preisvergleiche beziehen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die beanspruchten Dienstleistungen ohne
weiteres erkennen und diesen nicht als betriebskennzeichnend auffassen.
gez.
Unterschriften