Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.07.2006 – 25 W (pat) 142/04
25. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 142/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 45 175.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung …
… in der Sitzung vom 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die farbige Darstellung
ist am 2. September 2003 für
"Buchhaltung; Wertermittlungen in Geschäfts- und Finanzangelegenheiten; Beratung und Unterstützung in Geschäftsangelegenheiten sowie Fragen der Geschäftsführung und Unternehmensorganisation; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Steuerberatung; Bereitstellung von
Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über
das Internet;
Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern,
Prospekten, Zeitschriften und elektronischen Datenträgern; Organisation und Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Symposien
und Fortbildungsveranstaltungen; Ausbildung, Unterricht und Fortbildung; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf vorstehend
genannte Leistungen über das Internet;
Fachliche Beratung, ausgenommen Unternehmensberatung;
Rechtsberatung und -vertretung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Nachforschungen, Registrierung, Verwaltung und
Verwertung von Marken und anderen geistigen Eigentumsrechten
für Dritte; Notarleistungen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 mit Beschluss vom 28. Juli 2004 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere Büchern, Prospekten, Zeitschriften und elektronischen Datenträgern; Organisation und Durchführung von Seminaren, Vorträgen, Symposien und
Fortbildungsveranstaltungen; Ausbildung, Unterricht und Fortbildung; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf vorstehend
genannte Leistungen über das Internet;
Fachliche Beratung, ausgenommen Unternehmensberatung;
Rechtsberatung und -vertretung; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Nachforschungen, Registrierung, Verwaltung und
Verwertung von Marken und anderen geistigen Eigentumsrechten
für Dritte; Notarleistungen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet"
zurückgewiesen.
Dem angemeldeten Zeichen fehle in Bezug auf diese Waren bzw. Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, denn die angemeldete Marke erschöpfe sich in
der hellblauen flächigen Darstellung eines Paragraphen-Zeichens, das in nahezu
allen einschlägigen Typensätzen enthalten sei und sich ähnlich dem Äsculapstab
auf dem Gebiet der Medizin (BPatG 30 W (pat) 23/00 vom 5. März 2001), dem
grünen Kreuz auf dem Gebiet der Pharmazie (BPatG 30 W (pat) 50/00 vom 6. August 2001), einem Sparschwein als Hinweis auf besondere Sparsamkeit (BPatG
24 W (pat) 189/97 vom 4. August 1998) oder auch dem Prozentzeichen als üblicher Hinweis auf Rabattgewährungen durch seine häufige einschlägige Verwendung zu einem allgemein verständlichen Symbol des Rechtswesens entwickelt habe. Als derartiges Symbol entbehre es aufgrund der im Vordergrund stehenden
thematischen Sachaussage, wenn auch in bildlicher Form, jeglicher Unterscheidungskraft, da das Zeichen in erster Linie in seinem Symbolcharakter, nicht jedoch
als Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Dabei könne entgegen dem Vorbringen des Anmelders auch nicht die konkret gewählte hellblaue Farbgestaltung
(BGH GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel) die Unterscheidungskraft begründen. Auf die Frage, ob der Anmeldung ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe, komme es daher nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 28. Juli 2004 aufzuheben
und die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang anzuordnen.
Die angemeldete Marke sei für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, und darüber hinaus bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Dem angemeldeten Zeichen könne als verfremdete Darstellung eines Paragraphenzeichens nicht alleine deshalb die Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil der Bedeutungsgehalt möglicherweise erkennbar sei. So besäßen auch
einfachste Bildgestaltungen eine, wenn auch geringe Kennzeichnungskraft, wie
zum Beispiel ein schlichter Pfeil, ein Stern, Hammer oder Kreis (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14, Rdnr. 372; BGH GRUR 1960, 124, 125 - Füllhalterclip),
Punkte, Kreise oder kreisförmige Scheiben als solche (BGH GRUR 1965, 601,
603 - roter Punkt) oder eine rote Kreisfläche mit Inschrift (BGH GRUR 1968, 581,
582 - Blunazit). Die zurückgewiesene Abbildung des Paragraphenzeichens unterscheide sich durch seine besondere Eigentümlichkeit in Farbe und Gestaltung, die
den gegenwärtigen Stand gebrauchsüblicher Werbegrafik übersteige und die dem
Zeichen Markenfähigkeit verleihe (Fezer, Markenrecht, 3. Auflage, 2001, § 3
Rdnr. 257). Das Paragraphenzeichen sei zwar, wie vom DPMA festgestellt, in
sämtlichen einschlägigen Typensätzen enthalten, jedoch lediglich in nüchterner
Darstellungsweise in schwarzer Standardschrift, was den Grad der Verfremdung
des Zeichens gegenüber der Standarddarstellung verdeutliche.
Die angemeldete Bildmarke erschöpfe sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe
eines standardisierten Paragraphenzeichens, sondern wirke wie ein überdimensionierter, fast bedrohlicher Schatten aus verschlungenen Wellenlinien und erinnere
somit kaum noch an ein Paragraphenzeichen. Diese charakteristischen Merkmale
führten nach einschlägiger Rechtsprechung zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft, da aufgrund der Anerkennung reiner Farbmarken auch der farblichen
Ausgestaltung bei Bildzeichen tendenziell eine größere Bedeutung beizumessen
sei (vgl. BGH GRUR 1999, 491 - Farbmarke gelb/schwarz; GRUR 1999, 730
- Farbmarke magenta-grau; GRUR 2001, 1154 - Farbmarke violettfarben).
Die angesprochenen Verbraucherkreise seien Durchschnittsbürger sowie Firmen,
die fachliche Beratung auf rechtlichem Gebiet suchen. Diese würden, sofern sie
überhaupt in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistung an
ein Paragraphenzeichen gewöhnt seien, lediglich an die nüchterne und Seriosität
ausstrahlende standardisierte Darstellung denken, nicht jedoch an ein verfremdetes, schattenhaftes, schräg liegendes, pastellblaues Wellenzeichen.
Ferner verkörpere das angemeldete Zeichen für den Verbraucher auch nicht dieselbe Sachaussage wie das standardisiert dargestellte Paragraphenzeichen. Gerade durch die unübliche Darstellungsweise werde das Zeichen vom Verbraucher
nicht als Symbol für eine Sachaussage verstanden, sondern wegen des überschießenden Phantasiegehalts als Herkunftshinweis. Einen weiteren Beitrag hierzu liefere die Abbildung in hellblauer Farbe, wodurch das Zeichen verwaschen und
weich wirke und für die Darstellung der Härte des Gesetzes und die Unantastbarkeit des Rechts nicht geeignet sei.
Ferner sei die Abbildung des hellblauen liegenden Wellenzeichens auch keine naturrealistische Wiedergabe der angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
Aufgrund dieser Eigentümlichkeiten sei die angemeldete Marke geeignet, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden zu werden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen
die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren bzw.
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der fraglichen Waren
und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für
die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Verkehr in der fraglichen Bezeichnung lediglich eine Sachbezeichnung erkennt. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann sich
nämlich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zur Ware bzw. Dienstleistung
selbst, sondern auch daraus ergeben, dass der angesprochene Verkehr im Hinblick auf einen möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw.
Dienstleistungen in der beanspruchten Marke eine Sachinformation sieht (vgl.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der
Bequemlichkeit). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Bezeichnung den gedanklichen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben kann (vgl. BPatG 32 W (pat) 269/03 vom 8. Februar 2006 - Der kleine
Eisbär;
veröffentlicht auf der
Internet-Seite des Bundespatentgerichts
www.bpatg.de). Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung von Bildmarken (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 273).
Das angemeldete Zeichen zeigt die dreidimensional anmutende, in hellblauer Farbe gehaltene Darstellung eines Paragraphenzeichens, das wie der Schattenwurf
eines aufrecht stehenden Paragraphenzeichens und mit einer Lichtquelle von vorne oben links angestrahlt wirkt. Diese Art der Darstellung kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass es sich um ein wenngleich etwas verfremdetes, gleichwohl erkennbares Symbol handelt, das die angesprochenen Verkehrskreise generell mit dem Rechtswesen in Verbindung bringen. Dem Bildzeichen werden sie damit lediglich einen vordergründig beschreibenden Begriffsgehalt für die von der
Zurückweisung erfassten Dienstleistungen zumessen, zumal diese im Zusammenhang mit juristischer Beratung stehen können.
Der Grad der Verfremdung gegenüber den üblichen typografischen Paragraphenzeichen durch bloße dreidimensionale Ausrichtung auf einen imaginären Fluchtpunkt ist nicht als so groß einzustufen, dass hierdurch die erforderliche Unterscheidungskraft begründet werden könnte. Diese Art der Darstellung ist ein in der
Werbung häufig verwendetes Stilmittel. Grafikfilter, die ein beliebiges Zeichen auf
einen frei einstellbaren imaginären Fluchtpunkt ausrichten, sind in Grafikprogrammen wie CorelDraw! oder Adobe Photoshop seit Jahren enthalten und gehören
damit zum Standardwerkzeug im Grafikdesignbereich. Der relativ einfachen Modifizierung dieses Zeichens durch perspektivische Schrägstellung kann demnach
ebenfalls keine Unterscheidungskraft beigemessen werden. Ferner weist auch die
verwendete Schrifttype keine ungewöhnliche Linienführung auf, die als Indiz für eine darauf zu gründende mögliche Unterscheidungskraft dienen könnte. Ein vergleichbarer Effekt wird zum Beispiel auch durch eine kursive Darstellung des Paragrafen-Symbols in der im Microsoft Word-Programm enthaltenen Schrift-
Type "Impact" erzielt (vgl. § bei normaler Schriftgröße von 12 pixel), wobei die Annäherung an die angemeldete Darstellung mit zunehmender Größe noch deutlicher wird. Eine Assoziation des Verbrauchers bei Anblick des Zeichens zu Wellenlinien wegen angeblich schlechter Lesbarkeit des Symbols ist liegt deswegen nach
Auffassung des Senats eher fern.
Auch die Darstellung in hellblauer Farbe vermag der angemeldeten Kennzeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Die Argumentation, die Paragraphenzeichen in den üblichen Zeichensätzen seien schwarz-weiß abgebildet, kann nicht
überzeugen, da die Schriftfarbe keine Eigenart der Schrifttype ist; denn z. B. mittels Farbdrucker können diese Schrifttypen grundsätzlich auch in Farbe wiedergegeben werden, sodass insoweit der bloßen Farbgebung keine Unterscheidungskraft beizumessen ist. Unterscheidungskraft fehlt einem farbigen Zeichen nämlich
auch dann, wenn die farbige Aufmachung als einfache Gestaltungsart - selbst in
der Form von Streifen, Bändern, Ringen usw. - die Bedeutung bloßer Hervorhebungsmittel nicht übersteigt (vgl. EuG GRUR Int. 2003, 61, 63 (Nr. 26-30) Glaverbel; HABM GRUR-RR 2001, 83 - Karomuster; vgl. auch BGH GRUR 2001, 734,
735 - Jeanshosentasche; GRUR 2001, 1153 antiKALK; BIPMZ 2001, 216, 218
- SWATCH; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 137). Denn auch
die konkret gewählte Farbe des angemeldeten Zeichens erschöpft sich in einer
üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Farbgestaltung
(vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION). Diese besitzt weder
isoliert betrachtet eine konkrete Unterscheidungskraft, noch führt sie in der Gesamtbetrachtung der angemeldeten Marke zu einer ausreichenden Verfremdung
des insoweit nicht schutzfähigen, da beschreibenden Paragraphen-Symbols (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 273 ff.).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation betreffend die Markenfähigkeit einfacher Symbole wie Pfeil, Stern, Hammer oder Kreis kann ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Darstellung führen, denn die konkrete, auf die angemeldeten Dienstleistungen bezogene Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist streng zu trennen von der abstrakten Unterscheidungseignung gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG, die als Grundvoraussetzung
der Markenfähigkeit weder von der Person des Anmelders noch von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abhängig ist. Diesen unterschiedlichen
Maßstäben trägt der Gesetzgeber durch § 8 Abs. 3 MarkenG Rechnung, wonach
Marken eingetragen werden können, denen zwar die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, die aber eine Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 MarkenG aufweisen, sofern sie sich für den Anmelder im Verkehr durchgesetzt haben. Zweifel an der Markenfähigkeit des Zeichens
im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG bestehen nicht.
Ob den hier in Frage stehenden Dienstleistungen, für die die Unterscheidungskraft
verneint worden ist, auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen steht, kann dahingestellt bleiben, wenngleich einiges dafür
spricht, da nicht nur die Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung selbst, sondern auch eine Angabe über deren Bestimmung oder deren Inhalt eine beschreibende Angabe im Sinne der Vorschrift ist.
Die Beschwerde war daher ohne Erfolg.
gez.
Unterschriften