Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.07.2006 – 27 W (pat) 42/06

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

11. Juli 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

1. Den Namen von bestehenden oder ehemaligen Sportvereinen fehlt für allgemeine Waren

und Dienstleistungen nicht die Unterscheidungskraft.

2. Die Anmeldung des Namens eines ehemaligen Sportvereins für allgemeine Waren und Dienstleistungen ist nicht bösgläubig - auch wenn es sich um einen (ehemals) nichtwirtschaftlichen Verein handelt.

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 42/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 43 064

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Juli 2006 durch …

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 29. Dezember 2005 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem im Tenor genannten Beschluss der Anmeldung der für Waren der Klassen 24

und 25 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 als Wortmarke beanspruchten

Kennzeichnung

FC Vorwärts Frankfurt (Oder)

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, ein erheblicher Teil des Verkehrs

werde die angemeldete Marke nur als nostalgische Anspielung auf den 1991 aufgelösten bekannten und erfolgreichen Fußballclub der früheren DDR oder als verkaufsfördernden Werbegag werten, sie aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

könne dahinstehen, ob auch Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelders. Er hält ein

Schutzhindernis für nicht gegeben und weist hierzu auf zahlreiche eingetragene

Marken hin, welche aus den Namen ehemaliger bekannter Fußballvereine aus der

früheren DDR-Oberliga bestehen.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung weder jegliche Unterscheidungskraft

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch bestehen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 10 MarkenG.

1. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwieweit die angemeldete Bezeichnung, auch wenn sie einen ehemaligen Fußballclub der früheren DDR bezeichnet, zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32]

- DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen

können und für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände darstellen (vgl. hierzu BGH GRUR 1999,

1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng

mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005,

417, 419 – Berlin Card).

2. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten

Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs

(st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413,

415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605

- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr

auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem

bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese

Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder die angemeldete Marke nur als

Werbeaussage allgemeiner Art verstehen (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263

- Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner

with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER;

GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft).

a) Die Ansicht der Markenstelle, die angesprochenen Verkehrskreise - dies sind

wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alle inländischen

Verbraucher - würden zu einem erheblichen Teil in der angemeldeten Marke nur

den ehemaligen Fußballverein der früheren DDR gleichen Namens (wieder-)erkennen, kann die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht rechtfertigen. Selbst wenn ein solcher Wiedererkennungseffekt vorläge, so würde der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung lediglich den Namen eines Vereins sehen;

dem Vereinsnamen wird er aber zwanglos einen Hinweis darauf entnehmen, dass

die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Produktverantwortung des Vereins dieses Namens stehen; damit liegt es für ihn auf der Hand,

die angemeldete Bezeichnung als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen (vgl.

BPatG GRUR 1997, 654 - Milan; EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal).

b) Auch der weitere Einwand der Markenstelle, es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung nur um einen „Werbegag“, trägt eine Zurückweisung nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht. Zwar kann die Unterscheidungskraft fehlen, wenn der

Verkehr in einer Kennzeichnung ausschließlich eine Werbeaussage erkennt, er in

dieser also nicht zumindest gleichzeitig auch einen Hinweis auf das Unternehmen

sieht, aus dessen Verantwortungsbereich die gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen stammen; hierfür bedürfte es aber der Feststellung, dass der

Verkehr in jeder denkbaren Verwendung die angemeldete Bezeichnung nur in diesem Sinne versteht. Hierzu hat aber weder die Markenstelle weitere Ausführungen

gemacht, noch kann hiervon bei den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Zwar finden sich bei bestimmten Kleidungsstücken etwa in Form eines Aufdrucks auf der Brust- oder Rückenseite häufig „Werbebotschaften“, welche der Verkehr auch nur als solche versteht. Auf eine solche

Verwendungsweise ist die hier angemeldete Wortmarke aber keinesfalls beschränkt. Findet der Verkehr sie nämlich an den Stellen, an denen typischerweise

die Herkunftsbezeichnung angebracht wird, etwa auf Einnäh- oder mit dem

betreffenden Kleidungsstück verbundenen Verkaufsetiketten, hat er keinerlei Veranlassung mehr, in der Anmeldemarke allein eine „Werbebotschaft“ zu erkennen

oder sie nur in Form eines „Bekenntnisses“ der Zugehörigkeit zu dem Verein gleichen Namens anzusehen.

c) Dass es sich bei der Anmeldemarke um eine Werbeaussage allgemeiner Art

handelt, ist schließlich wegen des in ihr enthaltenen individualisierenden Namens

von vornherein ausgeschlossen.

3. Soweit die Markenstelle schließlich einen Zurückweisungsgrund nach § 8

Abs. 2 Nr. 10 MarkenG wegen bösgläubiger Markenanmeldung erwogen hat, ist

nicht erkennbar, worin eine solche Bösgläubigkeit, welche zudem nach § 37

Abs. 3 MarkenG nur bei Ersichtlichkeit eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen würde, gesehen werden könnte. Allein der Umstand, dass es früher einen

Verein gab, der unter der in der Anmeldemarke enthaltenen Bezeichnung auftrat,

rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Bösgläubigkeit.

Auch dass es sich bei dem Anmelder um einen eingetragenen (Ideal-) Verein

handelt, dessen (Vereins-) Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (vgl. § 21 BGB), vermag die Annahme einer Bösgläubigkeit nicht zu begründen. Hiergegen spricht bereits, dass das neue Markengesetz

das früher im Warenzeichengesetz enthaltene Erfordernis eines Geschäftsbetriebs

als Eintragungsvoraussetzung ausdrücklich nicht fortgeführt hat (vgl. Ingerl/

Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 7 Rn. 16; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl. 2006, 7 Rn. 1), sondern in § 7 Nr. 2 MarkenG alle juristischen Personen

als Markeninhaber zulässt; hierzu gehören auch die (Ideal-) Vereine i. S. d. § 21

BGB (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., Rn. 10), die nach dieser Vorschrift mit der

Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen. Auch dass es sich bei

dem Anmelder um einen nichtwirtschaftlichen Verein handelt, steht der Eintragung

nicht entgegen, denn solchen Vereinen, die wie der Anmelder als Fußballverein

hauptsächlich ideelle Ziele verfolgen, ist eine unternehmerische Tätigkeit als (untergeordneter) Nebenzweck (vgl. BGHZ 85, 84, 93; Palandt/Heinrichs, BGB,

65. Aufl., § 21 Rn. 5) oder in Form der Tätigkeit einer Tochtergesellschaft (vgl.

BGHZ a. a. O. [S. 88 ff.]) nicht versagt.

4. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt

hat, war auf die Beschwerde des Anmelders der Beschluss der Markenstelle

aufzuheben.

gez.

Unterschriften