Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 29 W (pat) 75/04
29. Senat
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 75/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 52 523.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2004 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
soll für Waren der
Klasse 1: Düngemittel, nämlich Blumendünger;
Klasse 4: Kerzen für Beleuchtungszwecke;
Klasse 6: Folien aus Metall für Verpackungszwecke, insbesondere Aluminiumfolie;
Klasse 16: Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke,
insbesondere Frischhaltefolien,
Gefrierbeutel und Müllbeutel; Filterpapier, insbesondere Kaffeefilter und Teefilter; Backpapier;
Butterbrotpapier, Papierbeutel
für Verpackungszwecke;
Papierservietten;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Reinigungstücher; Schwämme für
den Haushalt;
Besen und Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Haushaltshandschuhe;
Klasse 34: Feuerzeuge; Gaspatronen für Feuerzeuge
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 27. Januar 2004 zurückgewiesen, da
dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortfolge
„Die Profis“ erschöpfe sich in einer typischen schlagwortartigen Werbeaufforderung, die lediglich den Kaufanreiz fördern solle und nur bedeute, dass die Qualität
der angebotenen Waren besonders gut sei. Die graphische Ausgestaltung des
Zeichens sei ebenfalls nicht hinreichend prägnant, um den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens aufzuheben und Schutzfähigkeit zu begründen.
Nach Auffassung der Anmelderin hat die Wortfolge „Die Profis“ keinen beschreibenden Anklang, da nicht unterstellt werden könne, dass die damit gekennzeichneten Produkte ausschließlich für Profis bestimmt oder von Profis hergestellt
seien. Waren der vorliegenden Art würden grundsätzlich professionell und nicht in
Hobby-Tätigkeit hergestellt. Waren für den professionellen Einsatz bezeichne man
dagegen mit anderen Zusätzen. Der Hinweis der Markenstelle auf mangelnde Originalität und Prägnanz sei verfehlt, da diese nicht vorliegen müssen, um einer
Aussage die Eignung zur Produktidentifikation zuzubilligen. Die graphische Ausgestaltung könne nicht völlig unberücksichtigt bleiben, da der Verbraucher das
Zeichen in seiner konkreten Gestalt wahrnehme, wie es auf den Verpackungen
aufgebracht ist. Ein Freihaltebedürfnis an allgemeinen, nicht warenbezogenen und
in verschiedenen Bereichen einsetzbaren Ausdrücken könne ebenfalls nicht angenommen werden.
Die Anmelderin beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die angemeldete
Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzutragen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1
und 2 MarkenG zulässig und begründet. Dem angemeldeten Zeichen steht kein
Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nur solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der
Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229
- Rn. 27 ff.
- BioID; GRUR 2004, 1027
- Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257
- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,
1154 - antiKALK). Für Wort-/Bildzeichen gelten die allgemeinen Grundsätze für die
Prüfung zusammengesetzter Zeichen, d. h. wenn auch nur ein Bestandteil, sei es
der graphische, sei es der Wortbestandteil schutzfähig ist, ist das ganze Zeichen
eintragbar. Einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen begründen keine Unterscheidungskraft. Erst dann, wenn die
graphische Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und nicht nur die
beantragte Ware abbildet, ist ein Bildzeichen schutzfähig. Einer Wortmarke bzw.
dem Wortbestandteil in der kombinierten Wort-/Bildmarke fehlt die erforderliche
Unterscheidungskraft dagegen dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage
darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. Zu prüfen ist daher, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine
- wenn auch noch so geringe - Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen zukommt. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft
ist daher nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz
einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit
einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier;
GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder
Vernunft). Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen
„Die Profis“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.
1.1. Das Zeichen
als Ganzes ist eine Kombinationsmarke aus einem
Wort- und Bildbestandteil. Die Graphik ist nicht ungewöhnlich oder besonders
auffallend. Sie hat keine eigenständig bildhafte Wirkung, die die Unterscheidungskraft begründet.
1.2. Der Wortbestandteil „Profi“ ist die Kurzform von „professional“ und beschreibt einen Berufssportler im Gegensatz zum Amateur oder jemanden, der etwas professionell betreibt
(Duden
- Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005
[CD-ROM]). Als „Profis“ werden Personen bezeichnet, die über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen (vgl. http://wortschatz.uni-leipzig.de Stichwort:
Profi: „Bevor die Profis kommen, können private Autofans heute und morgen auf
dem Eurospeedway Gas geben. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)“; „Aus Erfahrung
weiß ich, dass viele Profis so handeln, weil sie Angst haben, von einem neuen
starken Mann richtig was vor die Birne zu kriegen. (Quelle: Der Spiegel
ONLINE)“). In der Regel wird durch ein passendes Substantiv noch auf das Segment hingewiesen, in dem die besonderen professionellen Kenntnisse vorhanden
sind (vgl. http://kachelofen-profis.de; „Das Verzeichnis für IT-Profis“ http://itservicefinder.de; http://die-futter-profis.de; http://wasserbetten-profis.info/; „Die Werbeartikel-Profis sind Direktimporteure, die …“ http://werbeartikel-profis.de/).
1.3. Geräte oder Waren werden zwar ebenfalls häufig mit dem Zusatz „Profi-…“
bezeichnet, um ihre positiven Eigenschaften für besonders anspruchsvolle Nutzer
zu dokumentieren, so z. B. Profimesser (http://victorinox.com; Google, Stichwort:
Profimesser) oder Profirasenmäher (Google, Stichwort: Profirasenmäher). Es ist
allerdings nicht üblich, Objekte als „Die Profis“ zu personifizieren. Sämtliche angemeldeten Waren nehmen zwar für sich in Anspruch als „Profis“ über eine besondere Tauglichkeit für den jeweiligen Bereich zu verfügen, werden aber nicht
unmittelbar durch die Wortfolge beschrieben. Der Gedankenschritt, dass sie von
Profis hergestellt bzw. erworben werden, ist insoweit analytisch. Zum einen werden die angemeldeten Waren ganz überwiegend industriell gefertigt, und damit
ohnehin von den jeweiligen Spezialisten hergestellt. Zum anderen ist die Bezeichnung für an den Fachverkehr, d. h. an „Die Profis“, gerichtete Waren anders, nämlich z. B. „Profimesser für Köche“ oder „Die Profirasenmäher sind konzipiert für
Kommunen, Landschaftsgärtner und Hausmeisterdienste“.
Das angemeldete Zeichen ist daher weder eine im Vordergrund stehende Sachangabe, noch unmittelbar beschreibend oder im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich allgemein Wort als solches (vgl. BGH
GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 1999, 1093 - ABSOLUT; Mitt. 2006, 442 ff.
- Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
1.4. Der Verkehr erfasst ein Zeichen, das keine unmittelbar beschreibende oder
im Vordergrund stehende Sachaussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ist, allerdings auch dann ohne weiteres und ohne jede Unklarheit lediglich
als beschreibenden Sachhinweis und nicht als betrieblichen Hinweis, wenn die
Bezeichnung sehr bekannt ist und ein hinreichend enger beschreibender Bezug
zwischen dem Zeichen und der Ware besteht (s. o.; BGH Mitt. 2006, 442 ff.,
Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Dazu sind
jedoch jeweils konkrete Feststellungen zu treffen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch zwischen den Bezeichnungen „FUSSBALL WM 2006“ und
„WM 2006“ unterschieden
(BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28
- FUSSBALL
WM 2006; Beschluss vom 27. April 2006, I ZB 97/05 - Rn. 48 f. - WM 2006). Die
Bezeichnung „WM 2006“ könne - was noch weiter aufzuklären war - möglicherweise nicht nur als abkürzende Beschreibung
für „Weltmeisterschaft
im
Jahr 2006“, sondern je nach Waren- und Dienstleistungssegment auch als unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination verstanden werden können. Dem Begriff „FUSSBALL WM 2006“ konnte dagegen keine andere Deutung
beigemessen werden.
Unter Einbeziehung dieser Grundsätze kann ein derartiger beschreibender Bezug
im vorliegenden Fall schon deshalb nicht hergestellt werden, da „Die Profis“ nach
der Recherchelage weder für Waren und gegenständliche Objekte noch für
Dienstleistungen ein „bekannter“, dem Verkehr in eindeutig beschreibender Weise
geläufiger Begriff von übergeordneter Bedeutung - wie z. B. FUSSBALL WM
2006 - sind. Ein gedanklicher Transfer von der personenbezogenen Deutung für
„Die Profis“ - im Gegensatz zu den Amateuren - zur Bezeichnung von Waren ist
nicht üblich.
2. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen
auch keine beschreibende Bedeutung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für
die beanspruchten Waren zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig,
da die Gefahr einer Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht.
gez.
Unterschriften