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BPatG Beschluss vom 12.07.2006 – 29 W (pat) 75/04

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 75/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 52 523.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2004 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

soll für Waren der

Klasse 1: Düngemittel, nämlich Blumendünger;

Klasse 4: Kerzen für Beleuchtungszwecke;

Klasse 6: Folien aus Metall für Verpackungszwecke, insbesondere Aluminiumfolie;

Klasse 16: Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpackungszwecke,

insbesondere Frischhaltefolien,

Gefrierbeutel und Müllbeutel; Filterpapier, insbesondere Kaffeefilter und Teefilter; Backpapier;

Butterbrotpapier, Papierbeutel

für Verpackungszwecke;

Papierservietten;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Reinigungstücher; Schwämme für

den Haushalt;

Besen und Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Haushaltshandschuhe;

Klasse 34: Feuerzeuge; Gaspatronen für Feuerzeuge

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 27. Januar 2004 zurückgewiesen, da

dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortfolge

„Die Profis“ erschöpfe sich in einer typischen schlagwortartigen Werbeaufforderung, die lediglich den Kaufanreiz fördern solle und nur bedeute, dass die Qualität

der angebotenen Waren besonders gut sei. Die graphische Ausgestaltung des

Zeichens sei ebenfalls nicht hinreichend prägnant, um den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens aufzuheben und Schutzfähigkeit zu begründen.

Nach Auffassung der Anmelderin hat die Wortfolge „Die Profis“ keinen beschreibenden Anklang, da nicht unterstellt werden könne, dass die damit gekennzeichneten Produkte ausschließlich für Profis bestimmt oder von Profis hergestellt

seien. Waren der vorliegenden Art würden grundsätzlich professionell und nicht in

Hobby-Tätigkeit hergestellt. Waren für den professionellen Einsatz bezeichne man

dagegen mit anderen Zusätzen. Der Hinweis der Markenstelle auf mangelnde Originalität und Prägnanz sei verfehlt, da diese nicht vorliegen müssen, um einer

Aussage die Eignung zur Produktidentifikation zuzubilligen. Die graphische Ausgestaltung könne nicht völlig unberücksichtigt bleiben, da der Verbraucher das

Zeichen in seiner konkreten Gestalt wahrnehme, wie es auf den Verpackungen

aufgebracht ist. Ein Freihaltebedürfnis an allgemeinen, nicht warenbezogenen und

in verschiedenen Bereichen einsetzbaren Ausdrücken könne ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Anmelderin beantragt,

den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und die angemeldete

Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzutragen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1

und 2 MarkenG zulässig und begründet. Dem angemeldeten Zeichen steht kein

Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nur solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der

Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229

- Rn. 27 ff.

- BioID; GRUR 2004, 1027

- Rn. 42 ff.

- DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 - Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257

- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,

1154 - antiKALK). Für Wort-/Bildzeichen gelten die allgemeinen Grundsätze für die

Prüfung zusammengesetzter Zeichen, d. h. wenn auch nur ein Bestandteil, sei es

der graphische, sei es der Wortbestandteil schutzfähig ist, ist das ganze Zeichen

eintragbar. Einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen begründen keine Unterscheidungskraft. Erst dann, wenn die

graphische Gestaltung eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist und nicht nur die

beantragte Ware abbildet, ist ein Bildzeichen schutzfähig. Einer Wortmarke bzw.

dem Wortbestandteil in der kombinierten Wort-/Bildmarke fehlt die erforderliche

Unterscheidungskraft dagegen dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage

darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen. Zu prüfen ist daher, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine

- wenn auch noch so geringe - Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen zukommt. Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft

ist daher nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Wortfolge können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz

einer Wortfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit

einer Werbeaussage sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 ff. - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier;

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder

Vernunft). Nach diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen

„Die Profis“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.

1.1. Das Zeichen

als Ganzes ist eine Kombinationsmarke aus einem

Wort- und Bildbestandteil. Die Graphik ist nicht ungewöhnlich oder besonders

auffallend. Sie hat keine eigenständig bildhafte Wirkung, die die Unterscheidungskraft begründet.

1.2. Der Wortbestandteil „Profi“ ist die Kurzform von „professional“ und beschreibt einen Berufssportler im Gegensatz zum Amateur oder jemanden, der etwas professionell betreibt

(Duden

- Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005

[CD-ROM]). Als „Profis“ werden Personen bezeichnet, die über besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen (vgl. http://wortschatz.uni-leipzig.de Stichwort:

Profi: „Bevor die Profis kommen, können private Autofans heute und morgen auf

dem Eurospeedway Gas geben. (Quelle: Der Spiegel ONLINE)“; „Aus Erfahrung

weiß ich, dass viele Profis so handeln, weil sie Angst haben, von einem neuen

starken Mann richtig was vor die Birne zu kriegen. (Quelle: Der Spiegel

ONLINE)“). In der Regel wird durch ein passendes Substantiv noch auf das Segment hingewiesen, in dem die besonderen professionellen Kenntnisse vorhanden

sind (vgl. http://kachelofen-profis.de; „Das Verzeichnis für IT-Profis“ http://itservicefinder.de; http://die-futter-profis.de; http://wasserbetten-profis.info/; „Die Werbeartikel-Profis sind Direktimporteure, die …“ http://werbeartikel-profis.de/).

1.3. Geräte oder Waren werden zwar ebenfalls häufig mit dem Zusatz „Profi-…“

bezeichnet, um ihre positiven Eigenschaften für besonders anspruchsvolle Nutzer

zu dokumentieren, so z. B. Profimesser (http://victorinox.com; Google, Stichwort:

Profimesser) oder Profirasenmäher (Google, Stichwort: Profirasenmäher). Es ist

allerdings nicht üblich, Objekte als „Die Profis“ zu personifizieren. Sämtliche angemeldeten Waren nehmen zwar für sich in Anspruch als „Profis“ über eine besondere Tauglichkeit für den jeweiligen Bereich zu verfügen, werden aber nicht

unmittelbar durch die Wortfolge beschrieben. Der Gedankenschritt, dass sie von

Profis hergestellt bzw. erworben werden, ist insoweit analytisch. Zum einen werden die angemeldeten Waren ganz überwiegend industriell gefertigt, und damit

ohnehin von den jeweiligen Spezialisten hergestellt. Zum anderen ist die Bezeichnung für an den Fachverkehr, d. h. an „Die Profis“, gerichtete Waren anders, nämlich z. B. „Profimesser für Köche“ oder „Die Profirasenmäher sind konzipiert für

Kommunen, Landschaftsgärtner und Hausmeisterdienste“.

Das angemeldete Zeichen ist daher weder eine im Vordergrund stehende Sachangabe, noch unmittelbar beschreibend oder im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich allgemein Wort als solches (vgl. BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 1999, 1093 - ABSOLUT; Mitt. 2006, 442 ff.

- Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

1.4. Der Verkehr erfasst ein Zeichen, das keine unmittelbar beschreibende oder

im Vordergrund stehende Sachaussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ist, allerdings auch dann ohne weiteres und ohne jede Unklarheit lediglich

als beschreibenden Sachhinweis und nicht als betrieblichen Hinweis, wenn die

Bezeichnung sehr bekannt ist und ein hinreichend enger beschreibender Bezug

zwischen dem Zeichen und der Ware besteht (s. o.; BGH Mitt. 2006, 442 ff.,

Rn. 28 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard). Dazu sind

jedoch jeweils konkrete Feststellungen zu treffen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch zwischen den Bezeichnungen „FUSSBALL WM 2006“ und

„WM 2006“ unterschieden

(BGH Mitt. 2006, 442 ff., Rn. 28

- FUSSBALL

WM 2006; Beschluss vom 27. April 2006, I ZB 97/05 - Rn. 48 f. - WM 2006). Die

Bezeichnung „WM 2006“ könne - was noch weiter aufzuklären war - möglicherweise nicht nur als abkürzende Beschreibung

für „Weltmeisterschaft

im

Jahr 2006“, sondern je nach Waren- und Dienstleistungssegment auch als unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination verstanden werden können. Dem Begriff „FUSSBALL WM 2006“ konnte dagegen keine andere Deutung

beigemessen werden.

Unter Einbeziehung dieser Grundsätze kann ein derartiger beschreibender Bezug

im vorliegenden Fall schon deshalb nicht hergestellt werden, da „Die Profis“ nach

der Recherchelage weder für Waren und gegenständliche Objekte noch für

Dienstleistungen ein „bekannter“, dem Verkehr in eindeutig beschreibender Weise

geläufiger Begriff von übergeordneter Bedeutung - wie z. B. FUSSBALL WM

2006 - sind. Ein gedanklicher Transfer von der personenbezogenen Deutung für

„Die Profis“ - im Gegensatz zu den Amateuren - zur Bezeichnung von Waren ist

nicht üblich.

2. Der angemeldeten Wortfolge kommt nach den vorgenannten Ausführungen

auch keine beschreibende Bedeutung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für

die beanspruchten Waren zu. Damit ist das Zeichen auch nicht freihaltebedürftig,

da die Gefahr einer Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung nicht besteht.

gez.

Unterschriften