Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 33 W (pat) 60/02
33. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 14 752.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Richters
Baumgärtner als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Januar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 12. März 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
"Druckerzeugnisse; Bücher; Zeitschriften.
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen".
Mit Beschluss vom 7. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein
Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei
der angemeldeten Marke um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
kann. "Nürnberg" sei der Name einer großen deutschen Stadt, wobei das
Markenwort "Nürnberger" ein Adjektiv mit der Bedeutung "aus Nürnberg" darstelle,
welches sogar noch deutlicher auf die geografische Herkunft der Waren und
Dienstleistungen hinweise. An der angemeldeten Marke bestehe daher ein
Freihaltungsbedürfnis, wobei es nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH
- Chiemsee nur darauf ankomme, ob vernünftiger Weise zu erwarten sei, dass die
geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen mit einer solchen
Bezeichnung benannt werden könne. Dies sei bei bekannten Orten wie Nürnberg
regelmäßig der Fall. Die einfache und unauffällige grafische Gestaltung der Marke
könne das Freihaltungsbedürfnis nicht überwinden. Die Großschreibung sei
werbeüblich und die Schriftgestaltung falle kaum auf. Insbesondere sei die
Darstellung der Ü-Punkte als Strich nicht besonders eigenartig.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
hilfsweise die angemeldete Marke auf Grund von Verkehrsdurchsetzung
für die Dienstleistung
"Versicherungswesen"
einzutragen.
Vorsorglich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Zur Begründung weist sie darauf hin, dass nicht der Städtename "Nürnberg", sondern das Wort "NÜRNBERGER" angemeldet sei. Dieses sei mehrdeutig, da es
Einwohner von Nürnberg, in Nürnberg gebürtige aber nicht mehr wohnhafte
Personen oder auch Nürnberger Bratwürstchen benennen könne. Ferner könne es
als Substantiv, aber auch als Adjektiv verwendet werden. Schon aufgrund der
Mehrdeutigkeit eigne es sich nicht als konkret beschreibende Sachaussage.
Außerdem sei "NÜRNBERGER" in Alleinstellung angemeldet. Das Wort dürfe
nicht ergänzt werden, etwa zu "NÜRNBERGER Versicherungsdienstleistung".
Gerade die Alleinstellung erzeuge eine gewisse Spannung und verleihe der Marke
Eigenart und begriffliche Offenheit. Der Verkehr werde dadurch animiert, sich mit
der Marke auseinander zu setzen und über sie nachzudenken, wobei die
Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Marken "Du
darfst", "INDIVIDUELLE" und "Garant" verweist. Das Wort "NÜRNBERGER"
werde in Alleinstellung von anderen Unternehmen auch nicht als geografischer
Herkunftshinweis verwendet und sei als solcher auch nicht nachweisbar.
Außerdem gebe es an den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nichts für
Nürnberg Typisches. Versicherungstarife seien z.B. durch die angebotenen
Leistungen, die Prämien oder eine Selbstbeteiligung gekennzeichnet, wobei sich
ein Tarif aus Nürnberg nicht von einem aus Hamburg unterscheide. Nürnberg
habe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch keinen besonderen
Ruf. Der Verkehr werde das Wort "NÜRNBERGER" daher mit dem Unternehmen
der Anmelderin in Verbindung bringen, so dass es die Funktion einer Marke
erfülle. Die Bezeichnung der Ansässigkeit eines Unternehmens sei auch keine
unmittelbare Beschreibung der Waren und Dienstleistungen selbst. Ein
Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber liege nicht vor. Die einzigen im
Großraum Nürnberg ansässigen Mitbewerber der Anmelderin seien die Quelle-
Versicherungen und die uniVersa-Versicherungsgruppe, die, wie auch der
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, schriftlich bekundet
hätten, dass sie keine Bedenken gegen die Markenanmeldung hätten.
Weiter trägt die Anmelderin vor, dass es dem Verkehrsverständnis entspreche,
adjektivisch veränderte Städteangaben auf dem Versicherungssektor als
betriebliche Hinweise anzusehen, wofür sie zahlreiche Beispiele von
Versicherungsfirmen mit entsprechend gebildeten Städtenamen benennt. Bei
vielen dieser Gesellschaften fielen auch die adjektivische Städteangabe und der
Sitz auseinander, was ebenfalls gegen ein Verständnis als geografische
Herkunftsangabe spreche.
Unabhängig davon sei die Marke wegen der Bildbestandteile schutzfähig. Der wellenartige Wechsel zwischen schmaler und (nach oben und unten) breiterer
Schriftbreite und die Ersetzung der "Ü"-Striche durch einen Punkt wiesen eine
solche Eigenart auf, dass der aufmerksame Durchschnittsverbraucher sie als
etwas Besonderes empfinde. Bei der 1966/67 von einem Graphiker exklusiv für
die Anmelderin entwickelten und seither von ihr verwendeten Buchstabenform
(intern
"Hufnagel" genannt) handele es sich nicht um eine übliche
Gebrauchsgraphik. Diese Erwägungen begründeten zumindest
in
ihrer
Zusammenschau die Eintragbarkeit der Marke.
Hilfsweise
trägt die Anmelderin vor, dass die Marke zumindest
für
Versicherungswesen verkehrsdurchgesetzt sei und verweist auf die wegen
Verkehrsdurchsetzung
erfolgte Eintragung
der Wortmarke
399 14 751
"NÜRNBERGER".
Die vom Senat beigezogene Akte der Marke 399 14 751 enthält neben einer Übersicht über den Informations- und Werbeaufwand der Anmelderin für das Jahr 1998
ein Gutachten der GfK Marktforschung über die Verkehrsdurchsetzung
"NÜRNBERGER" vom Januar 2000 bei der Bevölkerung im Zusammenhang mit
Versicherungen. Danach weist die Bezeichnung "NÜRNBERGER" (ohne grafische
Gestaltung) für 53,7 % der Befragten, soweit sie Versicherungsnehmer oder -
interessierte sind, auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Außerdem nannten 1,2 %
der befragten Verkehrteilnehmer, die die Bezeichnung mit verschiedenen
Unternehmen
in Verbindung bringen, das Unternehmen
"Nürnberger
Versicherungen" bzw. "Im Zeichen der Burg"/"Burg".
Der Anmelderin ist das Ergebnis einer Senatsrecherche übersandt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
auf die Dienstleistung
"Versicherungswesen"
eingeschränkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nach dem Hilfsantrag begründet.
1. Zunächst hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass die angemeldete
Marke für die nur noch in Frage stehende Dienstleistung "Versicherungswesen"
von Haus aus nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der Dienstleistung, nämlich ihrer
geografischen Herkunft dienen kann.
Nach Auffassung des Senats besteht an der Bezeichnung "Nürnberger" zumindest
ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Bei der Stadt Nürnberg und seiner
Umgebung handelt es sich um eine Region mit erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung, was auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt hat. Sie ist zudem
bereits Sitz von Versicherungsunternehmen. Es entspricht daher einer
realitätsbezogenen, nicht lediglich spekulativen Prognose, die nicht nur auf die
gegenwärtigen Verhältnisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der
Wahrscheinlichkeit
liegende
zukünftige
wirtschaftliche
Entwicklungen
berücksichtigt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BPatG GRUR 2000, 149
– WALLIS), dass sich auch in Zukunft Versicherungsunternehmen oder -vermittler
in Nürnberg ansiedeln werden. Dies kann durch die vorgelegten Schreiben von
Versicherungsunternehmen und –verbänden, in denen keine Bedenken gegen die
Anmeldung bekundet werden, nicht ausgeräumt werden.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ist auch die angemeldete
Adjektivform
"Nürnberger"
freihaltungsbedürftig. Eine Mehrdeutigkeit der
Bezeichnung liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, da im Hinblick auf die
Dienstleistung "Versicherungswesen", in deren Zusammenhang das Markenwort
zu sehen ist (möglicherweise abgesehen von Spezialversicherungen) weder
Einwohner von Nürnberg noch gebürtige Nürnberger oder gar Bratwürste
begrifflich im Vordergrund stehen. Vielmehr werden die beteiligten Verkehrskreise
in erster Linie an (irgend) ein Versicherungsunternehmen mit Stammsitz in
Nürnberg denken, das von dort aus Versicherungsdienstleistungen erbringt. Denn
auch ohne das Hinzudenken weiterer beschreibender Worte bietet sich die
Bezeichnung "Nürnberger" in Alleinstellung als verkürzender schlagwortartiger
Hinweis auf Unternehmen der Versicherungsbranche mit Sitz in Nürnberg an.
Neben anderen grammatischen Formen kann daher auch die angemeldete
Bezeichnung zur Beschreibung der geografischen Herkunft der Dienstleistungen
dienen. Diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung wird auch nicht durch die im
Bank- und Versicherungswesen festzustellende Übung vieler Unternehmen
beeinträchtigt, adjektivisch gebildete Städtenamen als betriebliche Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Wie auch aus der von der Anmelderin übersandten Liste mit Beispielen hervorgeht, stimmt die in der Unternehmensbezeichnung verwendete Angabe häufig mit dem Sitz des Unternehmens überein. Zwar
sind auch -vermutlich historisch bedingte- Abweichungen festzustellen. In einem
nicht
unbeachtlichen
und
damit
für
die
Feststellung
eines
Freihaltungsbedürfnisses noch ausreichendem Umfang (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8, Rdn. 69) wird der Verkehr jedoch von
einer Angabe über die geografische Herkunft der Dienstleistung ausgehen, so
dass eine Eignung zur Beschreibung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vorliegt.
Auch die grafische Ausgestaltung verleiht der Marke keinen eigenprägenden Charakter, der über eine geografische Herkunftsangabe hinausgeht. Sie beschränkt
sich auf eine rustikal-traditionell wirkende Schriftart, die - abgesehen davon, dass
sie zur historisch geprägten Stadt Nürnberg passt - bestimmten bekannten
Schriftarten, vor allem Optima black classified (vgl. LINOTYPE Kompendium NO
1, S. 64), sehr nahe kommt. Angesichts der unübersehbaren Vielfalt von
Schriftarten, mit denen der Verkehr konfrontiert wird, vermag der Senat allein
hierin keine grafische Gestaltung zu sehen, die bereits für sich allein geeignet
wäre, das Eintragungshindernis zu beseitigen.
2. Jedoch ist die Beschwerde nach dem Hilfsantrag begründet, da das
Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenso wie ein etwaiges
Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG
durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden ist.
Aus dem im Eintragungsverfahren der Wortmarke 399 14 751 "NÜRNBERGER"
eingereichten Gutachten der GfK Marktforschung vom Januar 2000 geht hervor,
dass die Bezeichnung "NÜRNBERGER"
für 53,7 % der breiten Endverbraucherkreise, soweit sie Versicherungsnehmer sind oder als solche in Betracht
kommen, einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstellt. Weitere 1,2 %,
die das Wort zwar mit verschiedenen Unternehmen in Verbindung bringen, jedoch
das Unternehmen "Nürnberger Versicherungen" oder den Slogan der Anmelderin
"Im Zeichen der Burg" angeben bzw. ihr Logo mit dem Wort "Burg" benennen,
können hinzu gerechnet werden. Berücksichtigt man weiter das über 100jährige
Bestehen der Anmelderin und die
für 1998 mitgeteilten erheblichen
Werbeaufwendungen, so ist liegt eine Verkehrsdurchsetzung, die die Markenstelle
bereits für die Wortmarke 399 14 751 als nachgewiesen ansah, erst recht für die
verfahrensgegenständliche Wort-/Bildmarke vor.
Der Beschwerde war damit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
stattzugeben.
3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat im vorliegenden Fall
keinen Anlass gesehen. Die Anmelderin hat keinen Grund hierfür vorgetragen. Der
Senat ist insbesondere bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit adjektivischer
Städtenamen von den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (vgl.
die zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundespatentgerichts sowie die Entscheidungen des Senats 33 W (pat) 279/98
- Stuttgarter und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt R0826/00-3
- Oldenburger).
Baumgärtner
Dr. Hock
Kätker
Cl
Abb. 1