Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 33 W (pat) 60/02

33. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Juli 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 14 752.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Richters

Baumgärtner als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Januar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 12. März 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

"Druckerzeugnisse; Bücher; Zeitschriften.

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen".

Mit Beschluss vom 7. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei

der angemeldeten Marke um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der

geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen

kann. "Nürnberg" sei der Name einer großen deutschen Stadt, wobei das

Markenwort "Nürnberger" ein Adjektiv mit der Bedeutung "aus Nürnberg" darstelle,

welches sogar noch deutlicher auf die geografische Herkunft der Waren und

Dienstleistungen hinweise. An der angemeldeten Marke bestehe daher ein

Freihaltungsbedürfnis, wobei es nach den Grundsätzen der Entscheidung EuGH

- Chiemsee nur darauf ankomme, ob vernünftiger Weise zu erwarten sei, dass die

geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen mit einer solchen

Bezeichnung benannt werden könne. Dies sei bei bekannten Orten wie Nürnberg

regelmäßig der Fall. Die einfache und unauffällige grafische Gestaltung der Marke

könne das Freihaltungsbedürfnis nicht überwinden. Die Großschreibung sei

werbeüblich und die Schriftgestaltung falle kaum auf. Insbesondere sei die

Darstellung der Ü-Punkte als Strich nicht besonders eigenartig.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, mit der sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

hilfsweise die angemeldete Marke auf Grund von Verkehrsdurchsetzung

für die Dienstleistung

"Versicherungswesen"

einzutragen.

Vorsorglich regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Zur Begründung weist sie darauf hin, dass nicht der Städtename "Nürnberg", sondern das Wort "NÜRNBERGER" angemeldet sei. Dieses sei mehrdeutig, da es

Einwohner von Nürnberg, in Nürnberg gebürtige aber nicht mehr wohnhafte

Personen oder auch Nürnberger Bratwürstchen benennen könne. Ferner könne es

als Substantiv, aber auch als Adjektiv verwendet werden. Schon aufgrund der

Mehrdeutigkeit eigne es sich nicht als konkret beschreibende Sachaussage.

Außerdem sei "NÜRNBERGER" in Alleinstellung angemeldet. Das Wort dürfe

nicht ergänzt werden, etwa zu "NÜRNBERGER Versicherungsdienstleistung".

Gerade die Alleinstellung erzeuge eine gewisse Spannung und verleihe der Marke

Eigenart und begriffliche Offenheit. Der Verkehr werde dadurch animiert, sich mit

der Marke auseinander zu setzen und über sie nachzudenken, wobei die

Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Marken "Du

darfst", "INDIVIDUELLE" und "Garant" verweist. Das Wort "NÜRNBERGER"

werde in Alleinstellung von anderen Unternehmen auch nicht als geografischer

Herkunftshinweis verwendet und sei als solcher auch nicht nachweisbar.

Außerdem gebe es an den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nichts für

Nürnberg Typisches. Versicherungstarife seien z.B. durch die angebotenen

Leistungen, die Prämien oder eine Selbstbeteiligung gekennzeichnet, wobei sich

ein Tarif aus Nürnberg nicht von einem aus Hamburg unterscheide. Nürnberg

habe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch keinen besonderen

Ruf. Der Verkehr werde das Wort "NÜRNBERGER" daher mit dem Unternehmen

der Anmelderin in Verbindung bringen, so dass es die Funktion einer Marke

erfülle. Die Bezeichnung der Ansässigkeit eines Unternehmens sei auch keine

unmittelbare Beschreibung der Waren und Dienstleistungen selbst. Ein

Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber liege nicht vor. Die einzigen im

Großraum Nürnberg ansässigen Mitbewerber der Anmelderin seien die Quelle-

Versicherungen und die uniVersa-Versicherungsgruppe, die, wie auch der

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, schriftlich bekundet

hätten, dass sie keine Bedenken gegen die Markenanmeldung hätten.

Weiter trägt die Anmelderin vor, dass es dem Verkehrsverständnis entspreche,

adjektivisch veränderte Städteangaben auf dem Versicherungssektor als

betriebliche Hinweise anzusehen, wofür sie zahlreiche Beispiele von

Versicherungsfirmen mit entsprechend gebildeten Städtenamen benennt. Bei

vielen dieser Gesellschaften fielen auch die adjektivische Städteangabe und der

Sitz auseinander, was ebenfalls gegen ein Verständnis als geografische

Herkunftsangabe spreche.

Unabhängig davon sei die Marke wegen der Bildbestandteile schutzfähig. Der wellenartige Wechsel zwischen schmaler und (nach oben und unten) breiterer

Schriftbreite und die Ersetzung der "Ü"-Striche durch einen Punkt wiesen eine

solche Eigenart auf, dass der aufmerksame Durchschnittsverbraucher sie als

etwas Besonderes empfinde. Bei der 1966/67 von einem Graphiker exklusiv für

die Anmelderin entwickelten und seither von ihr verwendeten Buchstabenform

(intern

"Hufnagel" genannt) handele es sich nicht um eine übliche

Gebrauchsgraphik. Diese Erwägungen begründeten zumindest

in

ihrer

Zusammenschau die Eintragbarkeit der Marke.

Hilfsweise

trägt die Anmelderin vor, dass die Marke zumindest

für

Versicherungswesen verkehrsdurchgesetzt sei und verweist auf die wegen

Verkehrsdurchsetzung

erfolgte Eintragung

der Wortmarke

399 14 751

"NÜRNBERGER".

Die vom Senat beigezogene Akte der Marke 399 14 751 enthält neben einer Übersicht über den Informations- und Werbeaufwand der Anmelderin für das Jahr 1998

ein Gutachten der GfK Marktforschung über die Verkehrsdurchsetzung

"NÜRNBERGER" vom Januar 2000 bei der Bevölkerung im Zusammenhang mit

Versicherungen. Danach weist die Bezeichnung "NÜRNBERGER" (ohne grafische

Gestaltung) für 53,7 % der Befragten, soweit sie Versicherungsnehmer oder -

interessierte sind, auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Außerdem nannten 1,2 %

der befragten Verkehrteilnehmer, die die Bezeichnung mit verschiedenen

Unternehmen

in Verbindung bringen, das Unternehmen

"Nürnberger

Versicherungen" bzw. "Im Zeichen der Burg"/"Burg".

Der Anmelderin ist das Ergebnis einer Senatsrecherche übersandt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

auf die Dienstleistung

"Versicherungswesen"

eingeschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nach dem Hilfsantrag begründet.

1. Zunächst hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass die angemeldete

Marke für die nur noch in Frage stehende Dienstleistung "Versicherungswesen"

von Haus aus nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen

ist, da sie zur Bezeichnung eines Merkmals der Dienstleistung, nämlich ihrer

geografischen Herkunft dienen kann.

Nach Auffassung des Senats besteht an der Bezeichnung "Nürnberger" zumindest

ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Bei der Stadt Nürnberg und seiner

Umgebung handelt es sich um eine Region mit erheblicher wirtschaftlicher

Bedeutung, was auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt hat. Sie ist zudem

bereits Sitz von Versicherungsunternehmen. Es entspricht daher einer

realitätsbezogenen, nicht lediglich spekulativen Prognose, die nicht nur auf die

gegenwärtigen Verhältnisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der

Wahrscheinlichkeit

liegende

zukünftige

wirtschaftliche

Entwicklungen

berücksichtigt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BPatG GRUR 2000, 149

– WALLIS), dass sich auch in Zukunft Versicherungsunternehmen oder -vermittler

in Nürnberg ansiedeln werden. Dies kann durch die vorgelegten Schreiben von

Versicherungsunternehmen und –verbänden, in denen keine Bedenken gegen die

Anmeldung bekundet werden, nicht ausgeräumt werden.

Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ist auch die angemeldete

Adjektivform

"Nürnberger"

freihaltungsbedürftig. Eine Mehrdeutigkeit der

Bezeichnung liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, da im Hinblick auf die

Dienstleistung "Versicherungswesen", in deren Zusammenhang das Markenwort

zu sehen ist (möglicherweise abgesehen von Spezialversicherungen) weder

Einwohner von Nürnberg noch gebürtige Nürnberger oder gar Bratwürste

begrifflich im Vordergrund stehen. Vielmehr werden die beteiligten Verkehrskreise

in erster Linie an (irgend) ein Versicherungsunternehmen mit Stammsitz in

Nürnberg denken, das von dort aus Versicherungsdienstleistungen erbringt. Denn

auch ohne das Hinzudenken weiterer beschreibender Worte bietet sich die

Bezeichnung "Nürnberger" in Alleinstellung als verkürzender schlagwortartiger

Hinweis auf Unternehmen der Versicherungsbranche mit Sitz in Nürnberg an.

Neben anderen grammatischen Formen kann daher auch die angemeldete

Bezeichnung zur Beschreibung der geografischen Herkunft der Dienstleistungen

dienen. Diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung wird auch nicht durch die im

Bank- und Versicherungswesen festzustellende Übung vieler Unternehmen

beeinträchtigt, adjektivisch gebildete Städtenamen als betriebliche Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Wie auch aus der von der Anmelderin übersandten Liste mit Beispielen hervorgeht, stimmt die in der Unternehmensbezeichnung verwendete Angabe häufig mit dem Sitz des Unternehmens überein. Zwar

sind auch -vermutlich historisch bedingte- Abweichungen festzustellen. In einem

nicht

unbeachtlichen

und

damit

für

die

Feststellung

eines

Freihaltungsbedürfnisses noch ausreichendem Umfang (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8, Rdn. 69) wird der Verkehr jedoch von

einer Angabe über die geografische Herkunft der Dienstleistung ausgehen, so

dass eine Eignung zur Beschreibung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG vorliegt.

Auch die grafische Ausgestaltung verleiht der Marke keinen eigenprägenden Charakter, der über eine geografische Herkunftsangabe hinausgeht. Sie beschränkt

sich auf eine rustikal-traditionell wirkende Schriftart, die - abgesehen davon, dass

sie zur historisch geprägten Stadt Nürnberg passt - bestimmten bekannten

Schriftarten, vor allem Optima black classified (vgl. LINOTYPE Kompendium NO

1, S. 64), sehr nahe kommt. Angesichts der unübersehbaren Vielfalt von

Schriftarten, mit denen der Verkehr konfrontiert wird, vermag der Senat allein

hierin keine grafische Gestaltung zu sehen, die bereits für sich allein geeignet

wäre, das Eintragungshindernis zu beseitigen.

2. Jedoch ist die Beschwerde nach dem Hilfsantrag begründet, da das

Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ebenso wie ein etwaiges

Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG

durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden ist.

Aus dem im Eintragungsverfahren der Wortmarke 399 14 751 "NÜRNBERGER"

eingereichten Gutachten der GfK Marktforschung vom Januar 2000 geht hervor,

dass die Bezeichnung "NÜRNBERGER"

für 53,7 % der breiten Endverbraucherkreise, soweit sie Versicherungsnehmer sind oder als solche in Betracht

kommen, einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstellt. Weitere 1,2 %,

die das Wort zwar mit verschiedenen Unternehmen in Verbindung bringen, jedoch

das Unternehmen "Nürnberger Versicherungen" oder den Slogan der Anmelderin

"Im Zeichen der Burg" angeben bzw. ihr Logo mit dem Wort "Burg" benennen,

können hinzu gerechnet werden. Berücksichtigt man weiter das über 100jährige

Bestehen der Anmelderin und die

für 1998 mitgeteilten erheblichen

Werbeaufwendungen, so ist liegt eine Verkehrsdurchsetzung, die die Markenstelle

bereits für die Wortmarke 399 14 751 als nachgewiesen ansah, erst recht für die

verfahrensgegenständliche Wort-/Bildmarke vor.

Der Beschwerde war damit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

stattzugeben.

3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat im vorliegenden Fall

keinen Anlass gesehen. Die Anmelderin hat keinen Grund hierfür vorgetragen. Der

Senat ist insbesondere bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit adjektivischer

Städtenamen von den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (vgl.

die zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des

Bundespatentgerichts sowie die Entscheidungen des Senats 33 W (pat) 279/98

- Stuttgarter und des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt R0826/00-3

- Oldenburger).

Baumgärtner

Dr. Hock

Kätker

Cl

Abb. 1