Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 17.07.2006 – 33 W (pat) 45/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 45/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 32 446.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 36 vom 28. November 2003 teilweise aufgehoben,
nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen
„Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines Inkassounternehmens, Geldtransfer, Geldaufbewahrung; Immobilienwesen“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke
ursprünglich angemeldet für
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren
Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 hat die Markenstelle zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Rente“ üblicherweise regelmäßige Zahlungen
aufgrund einer Versicherung oder aus einem angelegten Kapital bezeichne. Das
ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Adjektiv „classic“ für „klassisch“ werde werbeüblich i. S. v. „Standardprodukt“ gebraucht. Die Marke stelle
daher lediglich eine beschreibende Sachaussage dahingehend dar, dass die so
gekennzeichneten Dienstleistungen hinsichtlich einer Rente im „klassischen“ Sinn
- vergleichbar mit einer standardisierten gesetzlichen Altersrente - erbracht würden. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemeldete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ihr
fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten
nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem
die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleichtere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldemarke mit
ihrer Zusammenschreibung der beiden Bestandteile in unterschiedlichem Schriftschnitt nicht sprachüblich aufgebaut sei. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung
in „Rente“ und „classic“. Die Verwendung der angemeldeten Marke sei für den
inländischen Verkehr unüblich, ein unmittelbar beschreibender Charakter sei ihr
nicht entnehmbar. Zudem sei ihr Begriffsinhalt nicht eindeutig. So könne etwa
„classic“ neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder
konventionelles Produkt hinweisen. Zudem sei dem Wortbestandteil „Rente“, anders als dem Begriff „Rentenversicherung“, kein beschreibender Begriffsinhalt für
die betreffenden Dienstleistungen zugeordnet. Außerdem werde nur für die konkrete Darstellung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt. Die meisten der vom Senat
ermittelten Belege, die der Anmelderin übersandt worden seien, bezögen sich auf
das Gebiet des Versicherungswesens. Jedenfalls für rein technische Geldgeschäfte könne ein Schutzhindernis nicht festgestellt werden.
Nach einer Überprüfung des Inhalts des in der Nizzaer Klassifikation enthaltenen
Dienstleistungsbegriffs „Geldgeschäfte“ hat der Senat mit Beschluss vom
16. Mai 2006 der Anmelderin anheim gestellt, entsprechend der von ihr in der
mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragenen Anregung das Dienstleistungsverzeichnis, soweit es die Dienstleistung „Geldgeschäfte“ betrifft, wie folgt zu formulieren:
„Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines Inkassounternehmens, Geldtransfer,
Geldaufbewahrung“.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 hat die Anmelderin ein neu gefasstes Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, in dem die Dienstleistung „Geldgeschäfte“ mit dem
o. g. Wortlaut eingeschränkt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Für die Dienstleistungen
„Versicherungswesen; Finanzwesen“ weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich, wie bereits die schriftbildliche Gestaltung nahe
legt, aus den Bestandteilen „Rente“ und „classic“ zusammen. Eine Rente ist das
Ergebnis bzw. die Leistung einer privaten Rentenversicherung, wobei es Konkurrenz zu entsprechenden Versicherungen, insbesondere Lebensversicherungen,
auch Rentenansparpläne von Banken mit einer Rente als Ansparziel gibt, die dem
Finanzwesen zuzuordnen sind. Zudem bieten Banken innerhalb ihrer Angebote
auch selbst Rentenversicherungen an, teilweise ohne dabei unmittelbar deutlich
zu machen, ob und ggf. welches Versicherungs-Partnerunternehmen dabei die
Ausführung eines solchen Vertrags übernimmt (vgl. z. B. Werbung der Postbank
unter http://altersvorsorge.postbank.de/…).
Die angemeldete Marke ist ohne Weiteres als zwar nicht völlig sprachregelgemäße, aber doch werbeüblich aufgebaute Wortkombination mit dem Bedeutungsgehalt „klassische Rente“ verständlich. Unter einer „klassischen Rente“, die im
Internet umfangreich beworben wird
(vgl. z. B. http://altersvorsorge.postbank.de/…; www.asuro.de/versicherungsvergleich/direktversicherung/v1304.jsp;
www.helvetia.da/Privatpersonen/Leben_und_Alter/) ist entsprechend der unter
www.awd.de/relaunch … unter dem Stichwort „Klassische Rente“ gegebenen
Erläuterung in etwa Folgendes zu verstehen:
„Die private Rentenversicherung ist eine unkomplizierte Anlageform mit zwei Varianten. Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung erfolgen regelmäßige Beitragszahlungen und nach Ablauf der
Police besteht Wahlrecht zwischen Einmalauszahlung oder monatlicher Rente. Die andere Möglichkeit ist die Sofortrente gegen
Einmalbeitrag.“
Im Internet ließen sich insbesondere Verwendungen von Wortkombinationen wie
„Rente klassisch“, „Rentenversicherung klassisch“, „Rente Classic“ oder „RenteClassic“ auffinden, die also nach Aufbau und Wortwahl teilweise exakt der angemeldeten Marke entsprechen (vgl. etwa www.axa.de/servlet/PB/menu/…;
www.versicherungsnetz.de/News/Meldung.asp?Meldung=2224; www.gerling.de/-
de/MaklerNet/content/Vertriebspartner/…; www.victoria.de/leistungen…; www.walter-und-partner.com/inhaltsseiten/bav1.htm; www.hdi-leben.de/presse/pressemitteilungen/2002/20020910.html; www.germanwatch.org/rio/sirent03.pdf). Zwar handelt es sich bei den meisten dieser Verwendungen um selbstgewählte Produktnamen und nicht etwa um lexikalisch belegbare Sachbegriffe des Finanz- und
Versicherungswesens, aus den beschreibenden und leicht zu einem Gesamtsinn
kombinierbaren Einzelbestandteilen der Wortkombination, sowie aus dem Umstand, dass viele miteinander konkurrierende Versicherungsunternehmen auf dem
gleichen Markt solche und gleichartige Wortkombinationen zur Kennzeichnung
ihrer Produkte verwenden, geht jedoch ein Mangel jeglicher Unterscheidungskraft
für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen hervor. Eine Wortfolge wie „Rente
classic“ ist unter diesen Umständen nicht mehr geeignet, auf die Herkunft entsprechender Dienstleistungen aus einem bestimmten Finanz- oder Versicherungsunternehmen hinzuweisen. Angesichts der vom Senat dabei zugleich festgestellten
Verwendungen unterschiedlichster Schreibweisen durch verschiedene Unternehmen wird die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht durch die Zusammenschreibung der beiden Bestandteile der Anmeldemarke unter teilweise kursiver
Schrift begründet. Mit ihrer einfachen Kombination aus normaler und kursiver
Schrift bleibt die Marke weit hinter dem Werbeüblichen zurück und betont zudem
nur ihre Zusammensetzung aus zwei Bestandteilen. Für die Dienstleistungen
„Versicherungswesen; Finanzwesen“ steht der Anmeldung damit ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Beschwerde teilweise erfolglos bleiben musste.
2. Für die Dienstleistungen „Geldgeschäfte, nämlich …“ und „Immobilienwesen“
stellt die angemeldete Marke hingegen keine unmittelbare Bezeichnung eines
Merkmals dar.
Nachdem die Anmelderin den beanspruchten Dienstleistungsbegriff „Geldgeschäfte“ mit einer „nämlich …“ - Aufzählung auf geldtechnische Dienstleistungen
und das Inkassowesen beschränkt hat, ist nicht erkennbar, dass die angemeldete
Marke vom Verkehr insoweit ohne Weiteres als Merkmalsbezeichnung verstanden
werden kann. Die nunmehr noch beanspruchten technischen Geldgeschäfte, wie
Geldaus- und -einzahlungen oder Geldtransfer können zwar bei der Ein- und Auszahlung von Renten oder von Geldleistungen, die auf das Ansparen einer Rente
gerichtet sind, erbracht werden, es liegt jedoch fern, dass sie gerade hierauf spezialisiert sind. Eine nachvollziehbar Merkmalsbezeichnung vermag die angemeldete Marke hierfür nicht darzustellen.
Erst recht kann kein Eintragungshindernis für die weiter beanspruchte Dienstleistung „Immobilienwesen“ festgestellt werden. Ein Zusammenhang zwischen Renten und dem Handel, der Vermittlung oder der Verwaltung von Immobilien ist in
keiner Weise ersichtlich. Zwar mögen Renten auch in Zusammenhang mit Immobilien ein Rolle spielen. So könnte etwa die Anschaffung einer Immobilie mit Hilfe
einer Rente finanziert werden, ebenso wie eine Immobilie gegen Zahlung einer
Rente zur Nutzung überlassen wird. Jedoch ist nicht erkennbar, dass es spezielle
Immobilien oder Immobiliendienstleistungen gibt, die bei ihrer Erbringung oder
Finanzierung an Renten als verkehrswesentliches Merkmal anknüpfen. Der Senat
hat auch nicht feststellen können, dass das Wort in Zusammenhang mit Immobilien über eine andere Bedeutung verfügen kann, die irgendwie eine Merkmalsbezeichnung von Immobilienwesen darstellen könnte.
Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben.
gez.
Unterschriften