Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.08.2006 – 27 W (pat) 231/05
27. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
1. August 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Seid bereit
Ehemalige DDR-Symbole sind nicht von vornherein als Marken schutzunfähig.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 304 17 082
(S 189/04 Lö)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2006 durch …
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 31. Oktober 2005 wird aufgehoben und der
Löschungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke 304 17 082 (farbig: rot, blau, ocker)
eingetragen für:
„Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidung; Turn- und
Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“,
ist von der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts durch
Beschluss vom 31. Oktober 2005 gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG unter Auferlegung
der Kosten des Löschungsverfahrens einschließlich der Löschungsantragsgebühr
gelöscht worden, weil der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 gewesen sei. Er habe die mit der Eintragung der
Marke kraft Gesetzes verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs eingesetzt. Zudem habe ihm der Benutzungswille gefehlt. Der
Markeninhaber habe zum Anmeldezeitpunkt gewusst, dass im Zuge der „Ostalgie-
Welle“ Produkte aus der ehemaligen DDR und entsprechende Kennzeichnungen
einen Boom erleben würden. Durch die Markenanmeldung habe er die Monopolwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt, um in dieser Marktsituation einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen zu erreichen, die diesem Trend
ebenfalls folgen wollten, was zweckfremd sei, ohne dass eine Behinderungsabsicht gegenüber einem bestimmten Wettbewerber vorliegen müsse. Der mangelnde Benutzungswille ergebe sich daraus, dass der Markeninhaber das angemeldete Zeichen zwar auf T-Shirts und anderen Waren habe benutzen wollen,
dabei aber keine kennzeichenmäßige Unterscheidung seiner Waren von denen
anderer Unternehmen beabsichtigt habe. Die Auferlegung der Kosten entspreche
der Billigkeit.
Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. Er stimmt der
Ansicht der Markenstelle zu, dass zum Anmeldezeitpunkt eine Störung eines
schutzwürdigen Besitzstandes eines bestimmten Wettbewerbers nicht vorgelegen
habe, widerspricht aber der Ansicht, er habe die Markenanmeldung zweckfremd
als Mittel des Wettbewerbskampfes vorgenommen. Der bloße Hinweis auf den
absehbaren Trend der „Ostalgie-Welle“ vermöge keine Sittenwidrigkeit der Anmeldung zu begründen, da konkrete Vorbenutzungen durch Mitbewerber dem Markeninhaber nicht bekannt gewesen seien, wovon auch der angefochtene Beschluss ausgehe. Die Anmeldung sei schon deshalb nicht zweckfremd gewesen,
weil er sie zur Förderung des eigenen Wettbewerbs in einem Warengebiet vorgenommen habe, in dem er zum Anmeldezeitpunkt geschäftlich tätig gewesen sei.
Er habe den erforderlichen Benutzungswillen gehabt und benutze die Marke auch
tatsächlich, indem er von ihm vertriebene T-Shirts mit dieser kennzeichne. Dass
das Zeichen auch als dekorativ empfunden werde oder Assoziationen historischer
Natur zu wecken vermöge, stehe der Kennzeichnungsfunktion nicht entgegen. Es
stehe jedem Anmelder frei, Zeichen anzumelden, die ehemals von Dritten gestaltet oder vorbenutzt worden seien; eine eigene Urheberschaft an einem anzumeldenden Zeichen sei keine Voraussetzung der Markenanmeldung.
Der Markeninhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Löschungsantragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und verweist
auf die tatsächliche Vorbenutzung des angemeldeten Zeichens durch die Löschungsantragstellerin, von der der Markeninhaber auch Kenntnis gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig und auch begründet, weil die
Voraussetzungen einer Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
beim Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlagen.
Der Senat vermag sich der Ansicht der Markenabteilung, allein in dem Erkennen
eines bestimmten Markttrends und dessen rechtzeitiger Nutzung für die eigene
Geschäftstätigkeit durch die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Ausschlusswirkung der Marke gegenüber beliebigen Dritten liege bereits eine Voraussetzung der Bösgläubigkeit, nicht anzuschließen. Es ist geradezu eine wesensmäßige Voraussetzung des Markenrechts, dass es ein schutzwürdiges Interesse
gibt, sich bestimmte Motive markenrechtlich zu sichern. Daher kann es im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn einer der in Frage kommenden Marktteilnehmer, die dieses Interesse haben, bei der Markenanmeldung schneller ist als
die anderen. Das Markenrecht zieht hier die generelle Grenze bei allgemein üblichen und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen sowie solchen, die als
Merkmalsbeschreibungen im Interesse der Allgemeinheit von der ausschließlichen
Nutzung durch Einzelne freigehalten werden müssen. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Marke um eine solche - gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG schutzunfähige - Bezeichnung handeln könnte, hat die Markenabteilung nicht angenommen; auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermag er
keinen Grund zu erkennen, weshalb ehemalige DDR-Symbole nicht markenfähig
sein sollten (vgl. Senatsbeschluss 27 W (pat) 146/05 vom 17. Januar 2006
- Aktivist der 1. Stunde).
Ein „Im-Trend-Liegen“ einer Marke fällt nicht unter die genannten Schutzausschließungsgründe. Gleichwohl in diesen Fällen generell eine Bösgläubigkeit wegen zweckentfremdender Nutzung der Marke zu unterstellen widerspräche den
Grundsätzen des Markenrechts, das, anders als etwa technische Schutzrechte,
nicht verlangt, dass eine eigene schöpferische Leistung des Rechtsinhabers gegeben sein muss. Dass ein Unternehmer, der seine Produkte mit einer Markenkennzeichnung versieht, von der er erwartet, dass sein Zielpublikum sie attraktiv
finden möge, entspricht einem sinnvollen unternehmerischen Handeln. So sind in
den letzten Jahren des vergangenen Jahrhunderts zahlreiche Marken mit den Bestandteilen „2000“ oder „Millennium“ angemeldet worden, wie zuvor solche mit
dem ehemals als Synonym für Fortschritt und Zukunftssicherheit verstandenen
Bestandteil „Atom“. Alle derartigen Marken nutzten einen Trend der Zeit aus, ohne
dass der Vorwurf der Zweckentfremdung des Markenrechts angebracht gewesen
wäre. Nicht anders kann es mit der hier in Rede stehenden Marke sein.
Für die weiteren Voraussetzungen der Bösgläubigkeit hat auch die Markenabteilung keine hinreichenden Anhaltspunkte benennen können. Ihre Vermutung, dem
Markeninhaber habe der Benutzungswille gefehlt, ist schon durch die unbestrittene und dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannte tatsächliche Benutzung des Zeichens widerlegt. Der Rechtsansicht, ein Aufdruck eines
Zeichens auf einem T-Shirt stelle keine markenmäßige Benutzung dar, da hier
nicht auf den Hersteller verwiesen werde, ist nicht zu folgen. Nach den zur Benutzung eines Zeichens als Herkunftshinweis von der Rechtsprechung entwickelten
rechtlichen Grundsätzen (vgl. Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 833
m. w. N. ) setzt die kennzeichenmäßige Benutzung eines Zeichens voraus, das
der Verkehr aufgrund seiner Verwendung, so wie sie sich ihm darstellt, zu der
Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der Ware oder zur Unterscheidung unterschiedlicher Vertriebsstätten.
Dabei genügt es, wenn ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs zu
dieser Auffassung kommen kann, wobei zum Schutz des Kennzeicheninhabers
eine objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit genügt, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (z. B. BGH GRUR 81, 592, 593 „Championne du
Monde“; s. a. Ingerl-Rohnke a. a. O., § 14 Rdn. 100-105 m. w. N.) Bei einer Verwendung des Zeichens auf der Front eines T-Shirts ist davon auszugehen, dass
es dem Verkehr vertraut ist, dass Marken großflächig ohne jede „relative Unauffälligkeit“ auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die
Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts (OLG Hamburg, Urt.
v. 30. Januar 2002 - 5 U 160/01 - ZICKE; Urt. v. 20. Januar 2005, AZ.: 5 U 38/04
- Ahoj-Brause). Dafür, dass der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung
nicht wenigstens eine Verwendung der Marke in der genannten Weise beabsichtigt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weitere Fragen der Benutzung sind
im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
Gründe, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 MarkenG abzuweichen, wonach die
Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben, wenn nicht besondere Billigkeitsgesichtspunkte eine andere Entscheidung erfordern, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
gez.
Unterschriften