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BPatG Beschluss vom 08.08.2006 – 27 W (pat) 113/04

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 399 36 491

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. August 2006 durch …

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2001 und vom

15. März 2004 aufgehoben.

II. Die Marke 399 36 491 wird wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 101 857 für „Bettwäsche, Überzüge (für Ober- und

Unterbetten), Bettüberwürfe“ gelöscht.

G r ü n d e

I

Gegen die am 24. Juni 1999 angemeldete und am 6. September 1999 für

„Polstermöbel, Polsterkissen, Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Polsterfüllstoffe (nicht aus Kautschuk oder Kunststoffen);

Bettdecken, Bettwäsche, Ober- und Unterbetten und Überzüge

hierfür, Steppdecken und wattierte Decken, Bettüberwürfe“

eingetragene (am 7. Oktober 1999 veröffentlichte) Wort-/Bildmarke 399 36 491

hat die Widersprechende am 7. Dezember 1999 aus ihrer am 30. März 1992

angemeldeten Wort-/Bildmarke 2 101 857

die seit 27. November 1996 für

„Bekleidungsstücke für Damen, Kleider, Röcke, Blusen, Hosen,

Jacken, Mäntel, Kostüme, gestrickte Bekleidungsstücke, Leder-

und Kunstleder-Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für Herren,

Anzüge, Jacken, Sakkos, Blousons, Hosen, Mäntel, Hemden, gestrickte Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke für Kinder, Kleider,

Jacken, Blusen, Röcke, Hosen, Mäntel, Hemden, gestrickte Bekleidungsstücke, wie Pullover; Lederwaren, nämlich Taschen und

andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste

Behältnisse, sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel,

Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Koffer, Aktentaschen, Handtaschen, Herren- und Damenschuhe; echte und unechte Schmuckwaren, mechanische, elektrische und elektronische Uhren, Stand-,

Wand- und Tischuhren, Kleinuhren, Armbanduhren, Schmuckwaren“

eingetragen ist (veröffentlicht am 28. Februar 1997), Widerspruch - zuletzt noch

aufrechterhalten hinsichtlich „Bettwäsche, Überzüge (für Ober- und Unterbetten),

Bettüberwürfe“ - eingelegt.

Zur Glaubhaftmachung der vom Inhaber des angegriffenen Zeichens bestrittenen

Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende durch eidesstattliche

Versicherungen Umsätze von 169 Mio. DM bis 309 Mio. DM in den Jahren von

1991 bis 2002 belegt sowie in der mündlichen Verhandlung einen Werbeetat von

jährlich mehr als 10.000.000 € und eine Auflagenhöhe des Katalogs von mehr als

2.000.000 Stück angegeben.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 19. September 2001

und die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom

15. März 2004 zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Vergleichswaren seien

sich nicht ähnlich. Die zu vergleichenden Produkte wiesen zwar eine gemeinsame

stoffliche Beschaffenheit auf. Ihre Art, ihr regelmäßiger Verwendungszweck und

ihre regelmäßige Nutzung seien jedoch unterschiedlich. Auf Grund der unterschiedlichen Verwendungsweise und Nutzung bestehe keine Warenähnlichkeit.

Die Widersprechende hat am 7. April 2004 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, der hohe Umsatz führe zu einer hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Jeder noch so geringe Grad an Warenähnlichkeit reiche deshalb

bei den in phonetischer Hinsicht weitestgehend identischen Marken aus, um eine

Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 19. September 2001 und

vom 15. März 2004 aufzuheben,

die Marke 399 36 491 für die angegriffenen Waren zu löschen und

dem Beschwerdegegner die Kosten der mündlichen Verhandlung

aufzuerlegen.

Der Inhaber des angegriffenen Zeichens, der an der mündlichen Verhandlung

nicht teilgenommen hat, ist der Auffassung, eine Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht; der Umsatz sei nicht genügend aufgeschlüsselt.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten

nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II

1)

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat in der Sache

Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken hinsichtlich der

noch angegriffenen Waren eine klangliche Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42

2)

Der

Inhaber des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der

Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässigerweise bestritten, nachdem die fünfjährige Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke, die

mit deren Eintragung am 27. November 1996 zu laufen begonnen hatte, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung des angegriffenen Zeichens

(7. Oktober 1999) zwar noch nicht aber bis zum Tag der Entscheidung abgelaufen

war. Damit obliegt es der Widersprechenden, glaubhaft zu machen, dass ihre

Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch im Beschwerdeverfahren gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Dies ist

ihr bezüglich Bekleidung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum vom August

2001 bis August 2006 durch die eidesstattlichen Versicherungen mit den Umsatzzahlen und die weiteren Unterlagen gelungen. Die eidesstattliche Versicherung

vom 11. April 2003, die ausdrücklich Bezug auf die eingereichten Verwendungsmuster nimmt, belegt einen ausreichenden Umfang der Benutzung für die im

Warenverzeichnis ohne zwingende Beschränkung enthaltenen Bekleidungsstücke.

Die Benutzungshandlung erstreckt sich nach den in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben über mehr als ein Jahrzehnt bei ständig steigenden

Umsatzzahlen. Diese bewegen sich zudem in einer solchen Höhe, dass auch

unter Berücksichtigung eines unspezifizierten Vortrags hinsichtlich einzelner Kleidungsstücke der Umsatz ausreichend erscheint.

3)

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen

Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren

bzw. sowie Kennzeichnungskraft der älteren Marke, besteht eine Wechselwirkung.

So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Marken einen geringeren Grad

an Ähnlichkeit der Waren ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042

- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE / PORTONE).

a) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft der

prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung erworbene (vgl. EuGH

GRUR 1998, 387, Rn. 24 - SABÈL

/ PUMA, BGH GRUR 2004, 594, 597

- FERRARI-PFERD).

Für Bekleidung ist auf Grund intensiver Benutzung eine jedenfalls seit 1999 gesteigerte Verkehrsgeltung feststellbar. Damit wäre sogar eine Minderung der

Kennzeichnungskraft entsprechend der bislang wohl herrschenden Anschauung,

dass weibliche Vornamen auf dem Modesektor kennzeichnungsschwach sind (vgl.

Beschluss des Senats vom 13. November 2001, Az.: 27 W (pat) 163/00 - MONA

CUERO / MONA; BGH GRUR 1991, 760 - JENNY / JENNIFER), überwunden, so dass

für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedenfalls von durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

b)

Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung des angegriffenen Zeichens deutlich.

Ein Markenabstand, der eine Verwechslungsgefahr ausschließt, ist aber klanglich

nicht gewahrt. Allein dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken hängt nämlich

von der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in Bedeutung bzw. Sinn ab,

weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Interessenten jeweils separat in

klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH

GRUR 1998, 387 Rn. 23 – SABÈL / PUMA; BGH GRUR 1999, 241 – LIONS).

Mangels einer Kennzeichenschwäche der Wörter „Moona“ und „Mona“ ist die

Kennzeichnungskraft der Marken auch nicht auf die jeweilige Graphik beschränkt.

Enthält eine Wort-/Bildmarke aussprechbare Buchstaben, so kommt eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit - anders als bei Marken,

die nur aus einer Graphik bestehen (BGH GRUR 2006, 60, III.4.e - COCCODRILLO)

oder bei denen nur diese schutzfähig ist (vgl. BPatG Mitt. 2004, 315, II.3.b

- FRISH), in Betracht.

Klanglich stehen sich somit in entscheidungserheblichem Umfang weitgehend

identische Benennungen der Marken gegenüber.

Der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von Wörtern sind nämlich alle dem

Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden

Aussprachemöglichkeiten zugrunde zu legen. Es mag zwar sein, dass die Widersprechende ihre Waren unter Verwendung einer englischen Aussprache des Markenwortes „Moona“ bewirbt. Dies kann der Senat im Widerspruchsverfahren nach

§ 9 MarkenG aber nicht berücksichtigen; im Widerspruchsverfahren ist allein auf

die Gestaltung der Marken in der eingetragenen Form abzustellen (vgl. BGH

GRUR 1996, 775, 777 – SALI TOFT). Außerdem spricht dagegen die in dem Zeichen enthaltene deutsche Angabe „Bettwaren“, die als Warenangabe bei verbaler

Wiedergabe der Marke vernachlässigt wird.

Da „Moona“ kein existierender Begriff des englischen Grundwortschatzes oder der

englischen (Werbe-)Sprache ist, kann sogar verstärkt von einer buchstabengetreuen „deutschen“ Aussprache mit langem o [mo:na] ausgegangen werden. Allein

die bildliche Darstellung eines Mondes führt nicht zu einer allein entscheidungserheblichen Aussprache entsprechend dem englischen Wort für Mond (moon).

Selbst [mu:na] und [mo:na] stimmen aber in den das Gesamtklangbild beherrschenden Lauten überein.

Damit beschränken sich die klanglichen Unterschiede auf die Länge des Vokals O

in der Wortmitte oder auf die Vokale O bzw. U. Diese Unterschiede treten bei den

gegebenen Übereinstimmungen in der Silbengliederung und im Sprechrhythmus

im Gesamtklangbild nicht deutlich hervor.

c)

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lässt sich trotz eines beträchtlichen Warenabstandes eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen

Sinn nicht ausschließen.

Die Bekleidungsstücke der Widerspruchsmarke sind den noch angegriffenen Waren „Bettwäsche, Überzüge (für Ober- und Unterbetten), Bettüberwürfe“ angesichts der übereinstimmenden stofflichen Beschaffenheit jedenfalls nicht unähnlich. Warenähnlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, z. B. Art, Beschaffenheit, regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck,

Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Produkte, so enge Berührungspunkte vorliegen, dass die

angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus

demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern

sie mit identischen Marken von - unterstellt - höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 1999, 731 - CANON II; EuGH

GRUR 1998, 922 - CANON).

Die Vergleichswaren können aus denselben Stoffen gefertigt sein. Dies gilt für

Bettwäsche und ihr gleichzusetzende Überzüge (für Ober- und Unterbetten), die

jeweils Muster und stoffliche Beschaffenheiten aufweisen können, die auch bei

Bekleidungsstücken zu finden sind, aber auch für Bettüberwürfe, die ebenso aus

denselben Stoffen – etwa Baumwolle – gefertigt sein können. Da die Zweckbestimmung dieser Waren allerdings jeweils eine deutlich andere ist, ist der Warenabstand nicht unbeträchtlich. Dies vermag sich aber vorliegend angesichts der

weitgehenden klanglichen Übereinstimmung und zumindest durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht so auszuwirken, dass eine

Verwechslungsgefahr verneint werden könnte.

4)

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG). Dies gilt auch für die Kosten der mündlichen Verhandlung, zumal eine

Ladung erfolgt ist, obwohl nur die Widersprechende hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt hatte und der Verfahrensausgang durchaus offen war.

gez.

Unterschriften