Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.08.2006 – 24 W (pat) 42/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
23. August 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 85 167
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist unter Nummer 300 85 167 als Kennzeichnung der Waren
„Elektrische Geräte zum mechanischen Bearbeiten, insbesondere
zum Mischen und/oder Rühren und/oder Schneiden und/oder
Zerreiben und/oder Zerkleinern von Lebensmitteln, insbesondere
Handrührgeräte oder Fleischwölfe oder Kaffeemühlen; elektrische
Küchenmaschinen; elektrische Geräte zum Extrahieren von Flüssigkeit aus Lebensmitteln, insbesondere aus Früchten; Entsafter;
Saftzentrifugen; elektrische Dosenöffner; elektrische Geräte zum
Reinigen und/oder Pflegen, insbesondere zum Bürsten, Polieren,
Wischen oder Saugen, von Oberflächen, insbesondere von Böden
oder textilen Belägen; Staubsauger, einschließlich batteriebetriebene Staubsauger; Zubehör für Staubsauger oder andere elektrische Bodenpflegegeräte, nämlich Saugmundstücke, Schläuche,
Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel; Geschirrspülmaschinen;
mit elektrischer oder anderer Energie betriebene Maschinen zum
Behandeln von Textilien und Wäsche, insbesondere in rotierender
Trommel, einschließlich Waschmaschinen, Wäschetrocknern,
Wäscheschleudern, kombinierten Wasch- und Trockenmaschinen,
Bügelmaschinen und Bügelpressen; Motorrasenmäher, insbesondere elektrische Motorrasenmäher; Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 7 enthalten; elektrische Frisiergeräte, insbesondere elektrische Dauerwellengeräte, Dampffrisierstäbe, elektrische Kämme; Ventilatoren;
Photovoltaikanlagen; elektrische und/oder elektronische und/oder
digitale Schalt-, Steuer- und Regelgeräte sowie Datenverarbeitungsanlagen und Datenspeichermedien für Haushaltsgeräte; elektrische Bügeleisen; elektrische Haushaltsgeräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 9 enthalten; elektrische Händetrockner;
Kühl- und/oder Gefriergeräte, insbesondere Kühlschränke, Gefriergeräte oder kombiniertes Kühl- und Gefriergerät; Geräte zur
Wärmebehandlung, insbesondere Garen und/oder Auftauen von
Lebensmitteln, einschließlich Herde, Garöfen, Kochstellen oder
Toaster, insbesondere mit elektrischer, Induktions-, Mikrowellen-,
Heißluft-, Dampf- und/oder Gas-Beheizung; Raclettegeräte; Waffeleisen; Friteusen; elektrische Grillgeräte; Eierkocher; Joghurtbereiter; elektrische, selbstbeheizte Kochtöpfe; elektrische Warmhalteplatten; elektrische Geräte zum Bereiten von warmen oder
heißen Getränken, insbesondere von Kaffee oder Tee; Kaffeeautomaten und -maschinen, insbesondere Filterkaffeeautomaten,
Espressoautomaten und/oder Cappuccinoautomaten; Lüftungs-
und Entlüftungsgeräte,
insbesondere Dunstabzugsgeräte und
-hauben; Klimageräte, Luftbefeuchtungs- und -entfeuchtungsgeräte; Raumheizungssysteme, insbesondere elektrische Raumheizungssysteme, einschließlich Warmwasserheizungen, elektrische Heizöfen einschließlich Wärmespeicheröfen, Flächenheizsysteme, insbesondere Fußbodenheizsysteme; thermische
Solaranlagen, insbesondere Warmwasser-Solaranlagen; Strahlungsheizgeräte, einschließlich Stand- und Wandstrahler und/oder
Infrarotstrahler; Heißluftheizgeräte, einschließlich Heizlüfter; Wärmepumpen; Geräte zum Erwärmen von Wasser und/oder Speichern und Bereitstellen von erwärmtem Wasser, insbesondere
Durchlauferhitzer, Heißwasserspeicher oder elektrische Wasserkocher für die Küche; Mantelrohrheizstäbe; elektrische Haartrockner; Geräte zur Aufbereitung von Wasser, insbesondere Wasserreinigungsgeräte; elektrische Heizdecken oder Heizkissen; elektrische Haushaltsgeräte sowie Teile davon, soweit in Klasse 11 enthalten,“
in das Register eingetragen und veröffentlicht worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wortmarke 398 47 857
Champion,
die für die Waren
„Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 7
enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte,
Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken
und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen;
elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche-
und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügeleisen, Bügelpressen, Bügelmaschinen; Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger; elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte; elektrische Folienschweißgeräte, elektrothermische
Lockenwickler; Küchenwaagen, Personenwaagen; Fernbedienungs-, Signal-, Kontroll- und Steuergeräte; Schalt- und Steuergeräte für die Gebäude-Systemtechnik; Hausrufanlagen; elektrische
und elektronische Alarmgeräte und -anlagen; Gefahrenmelde- und
Schutzgeräte für Wasser- und Brandschäden; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Kommunikationsgeräte, bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger wie Magnetaufzeichnungsträger und
Schallplatten; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Heizungs-, Dampferzeugungs-
und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-,
Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte,
insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie
von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte,
insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter,
Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;
Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Speiseeismaschinen; Teile
aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten,“
eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2002 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 47 857 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Wegen der gegebenen Identität oder Ähnlichkeit
der beiderseitigen Waren und der klanglichen Ähnlichkeit der Marken bestehe die
Gefahr von Verwechslungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil „LINE“ sei rein beschreibend und könne
daher die Marke nicht (mit)prägen, weshalb sich in klanglicher Hinsicht „champions“ und „champion“ gegenüber stünden, was wiederum unter Berücksichtigung
der Identität bis engen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren die Gefahr von Verwechslungen entstehen lasse.
Auf die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat dieselbe Markenstelle, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluss vom
26. November 2003 den angefochtenen Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 398 47 857 zurückgewiesen. Begründet hat sie ihre Entscheidung damit, dass der Widerspruchsmarke, was von der Markenstelle zuvor
übersehen worden sei, eine gewisse Kennzeichnungsschwäche immanent sei.
Das Wort „Champion“ erfreue sich in zahlreichen Drittzeichen größerer Beliebtheit,
was auch daran liege, dass es von den Verkehrskreisen als Qualitätsberühmung
aufgefasst werden könne. Deshalb sei der Abstand, den die angegriffene Marke
von der Widerspruchsmarke einzuhalten habe, eher im mittleren Bereich anzusiedeln. Im Zusammenhang mit der angegriffenen Marke bestünde für den Verkehr
zudem keine Veranlassung, sich ausschließlich an dem Markenbestandteil
„CHAMPIONS“ zu orientieren. Trotz der teilweise bestehenden Warenidentität halte die angegriffene Marke somit den erforderlichen Abstand zu älteren Marke ein
und eine Verwechslung sei folglich nicht zu befürchten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass der Erinnerungsprüfer im Gegensatz zum Erstprüfer die zwischen den
Vergleichsmarken bestehende Verwechslungsgefahr falsch eingeschätzt habe. Im
vorliegenden Fall sei in erster Linie entscheidungserheblich, dass zum großen Teil
Warenidentität oder zumindest enge Warenähnlichkeit vorliege. Im angefochtenen
Beschluss sei lediglich von einer großen Zahl von Drittzeichen die Rede, ohne
dass der Erinnerungsprüfer nähere Nachweise zur Anzahl und zur Benutzung der
Marken geliefert habe. Die angegriffene Marke unterscheide sich von der älteren
Marke lediglich durch den kaum charakteristischen Bestandteil „LINE“, durch den
der Verkehr bei Waren, die mit einer Marke ohne diesen Zusatz gekennzeichnet
würden, nicht veranlasst werde, an einen anderen Hersteller zu denken.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle vom 26. November 2003 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat von einer schriftlichen Begründung ihres Antrags abgesehen und diesen
sodann in der am 16. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg. Wie die Markenstelle in ihrem angefochtenen Beschluss vom
26. November 2003 zu Recht angenommen hat, ist eine Verwechslungsgefahr
gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der
prioritätsjüngeren Wort-/Bildmarke „CHAMPIONS LINE“ und der Widerspruchsmarke „Champion“ ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in
Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389
(Nr. 23)
„Sabèl/Puma“; GRUR
Int. 1999, 734, 736
(Nr. 25)
„Lloyd“;
GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „Matratzen Concord“). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH
GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; BGH GRUR 2004, 778, 779
„URLAUB DIREKT“). Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr
von Verwechslungen nicht zu befürchten.
1. Hinsichtlich der beiderseitigen Waren ist jeweils von der Registerlage auszugehen, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Einrede mangelnder
Benutzung nicht erhoben hat und Benutzungsfragen daher im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungsrelevant geworden sind (vgl. § 43 Abs. 1 MarkenG).
Hiernach können sich die gegenüberstehenden Marken weitgehend auf identischen Waren oder zumindest auf Waren im engsten Ähnlichkeitsbereich begegnen, was insbesondere für das weite Feld der Haushaltsgeräte zutrifft. Ob und
in welchem Grad die übrigen Waren ähnlich sind, hat auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss und kann somit dahingestellt bleiben.
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist gering. Zum Einen findet der Begriff „Champion“, wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss zu
Recht ausgeführt hat, nicht selten in der Werbung Verwendung, wobei er dort gezielt als Hinweis auf die hervorragende Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung herangezogen wird. Zum Anderen muss sich die Widersprechende als
Umstand, der die Kennzeichnungskraft ihrer Marke zusätzlich beeinträchtigt, entgegenhalten lassen, dass sich für Waren der Klassen 07, 09 oder 11 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eine Vielzahl von Drittmarken
nachweisen lässt, die ebenfalls entweder in Alleinstellung oder in Kombination den
Wortbestandteil „Champion“ enthalten. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann eine derartige Vielzahl registrierter Drittmarken - unabhängig von
der Frage ihrer tatsächlichen Benutzung - durchaus als Indiz für einen von Haus
aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der
Widerspruchsmarke gewertet werden
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 9 Rdn. 201).
3.
Im Hinblick auf die vorhandene Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ist im vorliegenden Fall eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
a.)
Unmittelbare Ähnlichkeiten der Gesamtzeichen bestehen weder im visuellen Eindruck der Marken noch in ihrer klanglichen Benennung. Die Marken
„CHAMPIONS LINE“ und „Champions“ sind schon aufgrund ihrer Wortlänge so
deutlich verschieden, dass ausgeschlossen werden kann, dass die eine Marke für
die andere gehalten wird.
b.) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in kollisionsbegründender Weise eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil
„CHAMPIONS“ vornimmt. Zwar besteht bei Marken mit mehreren Wortbestandteilen grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprägt werden (BGH GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde die anderen Bestandteile bei der
Wahrnehmung oder Wiedergabe einer Marke vernachlässigen. Bezogen auf die
angegriffene Marke trifft dies jedoch weder auf den Bestandteil „CHAMPIONS“
noch auf den Bestandteil „LINE“ zu. Gerade der für eine Verwechslung mit der
Widerspruchsmarke hier in Betracht zu ziehende Bestandteil „CHAMPIONS“
zeichnet sich, wie vorstehend zur Widerspruchsmarke in entsprechender Weise
erläutert wurde, durch eine deutliche Kennzeichnungsschwäche aus. Bereits dieser Umstand lässt den Bestandteil „CHAMPIONS“ für sich betrachtet ungeeignet
erscheinen, eine Prägung des Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu bewirken (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 276). Daneben muss beachtet werden, dass der Markenbestandteil „CHAMPIONS“ im Genitiv steht und damit den
weiteren Bestandteil „LINE“ in begrifflicher Hinsicht, nämlich im Sinne einer „Produktlinie der Meister“, mit sich verklammert. In dieser Weise aufeinander bezogen
bilden die beiden Wortbestandteile der angegriffenen Marke einen Gesamtbegriff,
aus dem der Verkehr nicht ohne Weiteres einen Bestandteil herausgreift oder
weglässt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 271).
c.) Ferner besteht nicht die Gefahr, dass die Marken unter dem Gesichtspunkt
von Serienzeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die
Marken stimmen zwar insoweit überein, als die Widerspruchsmarke „Champion“ in
der Marke „CHAMPIONS LINE“ formal als Bestandteil enthalten ist. Für eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt von Serienzeichen ist aber
nur dann Raum, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den die
beteiligten Verkehrkreise als Stamm mehrerer prioritätsälterer Zeichen eines Inhabers ansehen und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, ebenfalls als Zeichen dieses Inhabers werten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.). Bereits aufgrund der konkreten Art ihres Aufbaus kann der
angegriffenen Marke ein Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden
nicht entnommen werden werden. Wie oben bereits dargestellt wurde, handelt es
sich bei dem
in der angegriffenen Marke enthaltenen Wortbestandteil
„CHAMPIONS“ um einen kennzeichnungsschwachen Begriff, der außerdem mit
dem weiteren Wortbestandteil „LINE“ zu einem Gesamtbegriff verschmolzen ist.
Unter diesen Umständen besteht für die Verkehrskreise auch im Hinblick auf eine
mittelbare Verwechslungsgefahr keine Veranlassung, aus der angegriffenen Marke den Begriff „Champion“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie herauszulösen. Bezogen auf die Widerspruchsmarke muss zudem beachtet werden,
dass der Verkehr einen kennzeichnungsschwachen Begriff wie „Champion“ einem
bestimmten Unternehmen nur dann als Stamm einer Zeichenserie zuordnen wird,
wenn dieser Begriff seine mangelnde Eignung zum Herkunftshinweis aufgrund
Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden hat (vgl. BGH
GRUR 2003, 1040, 1043 „Kinder“). Da die Widersprechende zur Benutzung ihrer
Marke „Champion“ keine Angaben gemacht hat, kann letztlich auch insoweit die
Gefahr einer mittelbaren Verwechslung verneint werden.
4. Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften