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BPatG Beschluss vom 29.08.2006 – 33 W (pat) 240/03

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

29. August 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 48 808.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 8. August 2001 ist die Wortmarke

Private Capital Fonds

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Klasse 36:

Finanzwesen, insbesondere Investmentgeschäfte,

Kreditberatung und

-vermittlung, Auflage von

Grundberatung i. S. Investment-, Immobilien- und

Aktienfonds; Vermögensverwaltung und -beratung,

insbesondere Verwaltung und Verwertung von

Vermögensanlagen, Immobilien und Beteiligungen;

Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwicklung von Vermögensanlagen; Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und Vermögensanlagen; Vermittlung von organisatorischem und/oder betriebswirtschaftlichem

sowie finanziellem Know-how im Zusammenhang

mit den vorgenannten Dienstleistungen.

(Dienstleistungsverzeichnis in der mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 gebilligten

Fassung).

Mit Beschluss vom 1. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach

Auffassung der Markenstelle wird die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr als

„privates Beteiligungskapital (Private Equity Fonds)“ nicht öffentlich gehandelter

Unternehmensbeteiligungen von neuen, noch risikobehafteten Unternehmen verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise, die erhebliche eigene Vermögensinteressen verfolgten, seien an fremdsprachige Sachangaben und Fachbegriffe

gewöhnt. In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sähen sie in

der angemeldeten Marke lediglich eine beschreibende Sachaussage. Damit sei

die Anmeldemarke freihaltungsbedürftig und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine

lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele. Sie sei von der Anmelderin als künstliche Zusammenfügung der Begriffe „Private Equity“ und „Venture Capital“ (Fonds) gebildet worden, lange bevor sich der Verbraucher für derartige Kapitalanlageformen interessiert habe. In der Finanzfachsprache existiere der angemeldete Begriff nicht. Zudem bereite seine Übersetzung anhand der Einzelbegriffe

erhebliche Schwierigkeiten. Erst nach Analyse der Begriffe und bei interpretierender Übersetzung biete es sich an, die Anmeldemarke etwa mit „Privatkapital

Fonds“, „private Kapitalfonds“, „Fonds, in denen privates Kapital angelegt wird“

usw. zu übersetzen. Mithin sei die Anmeldemarke mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Der Verkehr, der eine Marke so aufnehme, wie sie ihm gegenüber trete,

ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, werde sie als Marke

und Herkunftsbezeichnung auffassen. Die gegenteilige Auffassung der Markenstelle sei von dieser nicht belegt worden. Insbesondere habe die Markenstelle die

angemeldete Bezeichnung „Private Capital Fonds“ unzulässig mit dem Fachbegriff

„Private Equity Fonds“ gleichgesetzt. Wie insbesondere Auszüge aus der Fachpresse und Prospekte von Mitbewerbern der Anmelderin zeigten, stelle (nur) die

Wortfolge „Private Equity Fonds“ den maßgeblichen Sach- bzw. Fachbegriff dar.

Die angemeldete Bezeichnung „Private Capital Fonds“ werde dagegen gerade

nicht in beschreibenden Zusammenhängen verwendet.

Etwas Gegenteiliges gehe auch nicht aus der Senatsrecherche hervor, deren Ergebnisse der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 6. Oktober 2005 und mit der

Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind. Die dabei ermittelten

deutschsprachigen Rechercheergebnisse beträfen Verwendungen von Vertriebspartnern der Anmelderin, so dass es sich um markenmäßige Verwendungen handele, die auf die Anmelderin zurückgingen. Im englischsprachigen Internet habe

der Senat hingegen nur eine mit der Anmeldemarke nicht identische Wortfolge

„private capital fund(s)“ belegen können, die im Übrigen im Wesentlichen auf ein

kanadisches Unternehmen zurückgehe. Jedenfalls für den inländischen Verkehr

handele es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff.

Auch aus den vom Senat eingeholten vier Verbandsauskünften ergebe sich nichts

anderes. Daraus gehe hervor, dass es sich bei der angemeldeten Marke jedenfalls

nicht um eine Sachangabe bzw. einen Fachausdruck handele. Soweit in verschiedenen Verbandsauskünften festgestellt worden sei, dass die beteiligten Verkehrskreise in der Anmeldemarke keine Dienstleistungsmarke, sondern einen beschreibenden Hinweis sähen, betreffe dies Verbände, in denen nicht Vermittler vertreten

seien. Auf Seiten der Vermittler habe die Anmelderin mit ihrer Marke hingegen

eine hohe Verkehrsbekanntheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch der eingeholten Verbandsauskünfte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke

erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Als maßgebende Verkehrskreise sind hier sämtliche Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen, die auf der Stufe der Erbringer, Händler bzw. Vermittler und Abnehmer stehen. Im Bereich der Vermögens- bzw. Kapitalanlagedienstleistungen,

die den Schwerpunkt der beanspruchten Dienstleistungen darstellen, gehören

hierzu auf der Erbringerseite etwa Fondsgesellschaften oder andere Betreiber

bzw. Verwalter von Kapitalanlagefonds, ebenso Vermögensverwalter und sonstige

Kapitalanlagedienstleister einschließlich Banken. Zu den Verkehrskreisen gehören

weiter Händler oder Vermittler solcher Dienstleistungen, also etwa die Vermittler

entsprechender Kapitalanlagen, Zertifikate bzw. Anteile. Schließlich gehören auch

die Abnehmer der Dienstleistungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen,

d. h. sowohl private Endverbraucher als auch institutionelle Kapitalanleger. Irgendwelche Einschränkungen, aus denen sich speziellere Verkehrskreise ergeben

würden, sei es hinsichtlich des Vertriebs oder hinsichtlich bestimmter Kapitalanlagearten, enthält das Dienstleistungsverzeichnis - unabhängig von der Frage, ob

derartige Einschränkungen überhaupt zulässig wären - nicht.

Für diese umfassenden Verkehrskreise auf dem Gebiet der Vermögens- bzw. Kapitalanlage weist die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt auf. Sie ist weitgehend sprachüblich aus den jedermann geläufigen Begriffen „Private“ (privat), „Capital“ (Kapital) und „Fonds“

(Geldmittel für einen bestimmten Zweck gebildete Vermögenswerte; im Kapitalanlagewesen: von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen)

zusammengesetzt. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ergibt sich aus

der Art der Wortbildung und -reihenfolge für den Verkehr eine sinnvolle beschreibende Bedeutung, nämlich die eines (Anlage-) Fonds für privates Kapital. Dies

stimmt auch mit den von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung genannten möglichen Bedeutungsvarianten „Privatkapital-Fonds“ und „Fonds, in denen

privates Kapital angelegt wird“ sinngemäß überein.

Die von der Anmelderin weiter genannte mögliche Bedeutung „private(r) Kapitalfonds“ kommt angesichts der beanspruchten Dienstleistungen hingegen nicht naheliegend in Betracht. Ein „privater Kapitalfonds“ würde begrifflich den Gegensatz

zu einem öffentlichen oder staatlichen Kapitalfonds darstellen. Solche privaten

Kapitalfonds mögen gelegentlich im Ausland in Zusammenhang mit der Finanzierung öffentlicher bzw. infrastruktureller Vorhaben, wie dem Bau von Schulen,

Krankenhäusern und Museen anzutreffen sein. Abgesehen davon, dass es bei

den beanspruchten Dienstleistungen jedoch nicht um die Verwirklichung öffentlicher oder im Gemeinschaftsinteresse liegender Vorhaben geht, spielen solche

privaten Fonds in Deutschland keine, jedenfalls keine derartige Rolle, dass diese

Bedeutung für den Verkehr ernsthaft in Betracht kommen könnte. Damit kommt es

auch nicht mehr auf die Frage an, ob nach den Grundsätzen der Entscheidung

EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint nicht ohnehin eine schutzbegründende

Mehrdeutigkeit ausscheiden würde.

Somit steht vorliegend die Bedeutung eines (Anlage-) Fonds für privates Kapital

im Vordergrund. Insofern stellt die Anmeldemarke für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 eine beschreibende Angabe über die Art und Form dar,

mit der die Finanzgeschäfte, insbesondere die Vermögensanlagedienstleistungen

erbracht werden, nämlich mittels eines solchen Fonds. Die Dienstleistungen der

Klasse 35 werden mit der Marke nach ihrer Spezialisierung und inhaltlichen Ausrichtung auf solche Fonds beschrieben.

Zwar hat sich die angemeldete Wortfolge in Deutschland nicht als aktuell verwendeter Fachbegriff auf dem Gebiet des Finanzwesens bzw. der Vermögensanlage

belegen lassen, dennoch muss der Senat angesichts der Verständlichkeit ihrer

Einzelbestandteile und der von ihm ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte davon

ausgehen, dass sie von den überwiegenden Verkehrskreisen in der nahe liegenden Bedeutung „Fonds für privates Kapital“ als eine reine Sachbezeichnung in

diesem Sinne aufgefasst wird. Dies zeigen zunächst die vom Senat eingeholten

Verbandsauskünfte. Darin wird zwar mehrheitlich die Frage verneint, ob die Wortfolge „Private Capital Fonds“ derzeit als Sachangabe oder Fachausdruck verwendet wird, die Mehrheit der angeschriebenen Verbände (BVK Bundesverband

Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e. V., VGF Verband geschlossene

Fonds e. V., BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.) verneint jedoch die Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise in der angemeldeten

Wortfolge die Marke eines Unternehmens oder wenigstens die Marke eines Unternehmens und zugleich einen beschreibenden Hinweis sehen. Vielmehr wird

mehrheitlich die Frage bejaht, ob der Verkehr in der Wortfolge keine Dienstleistungsmarke, sondern einen rein beschreibenden Hinweis auf die angebotenen

Dienstleistungen sieht. Damit lässt sich feststellen, dass die Verbände bzw. die in

ihnen organisierten Mitglieder in der Marke überwiegend eine (wenngleich bis dahin im Inland nicht gebräuchliche) beschreibende Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Soweit die Anmelderin auf die hiervon abweichende Auskunft des Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM) als allein oder vorrangig maßgebend abstellen will, weil in diesem Verband nahezu

ausschließlich Vertriebsunternehmen organisiert sind, vermag ihr der Senat nicht

zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, sind als Verkehrskreise nicht nur Händler

und Vermittler, sondern alle mit den Dienstleistungen befassten bzw. von ihnen

angesprochenen Kreise zu berücksichtigen, einschließlich der Erbringer von Kapitalanlagedienstleistungen und deren Abnehmer. Daher war neben den Vertriebsunternehmen mindestens ebenso auf die in den anderen Verbänden organisierten Fonds- oder Kapitalanlagegesellschaften abzustellen.

Dies gilt insbesondere für den BVI, der Gesellschaften vertritt, die Sondervermögen auf gesetzlicher Grundlage verwalten. Das vorliegend beanspruchte Dienstleistungsverzeichnis schließt diese Art von Kapitalanlage und damit zusammenhängende Servicedienstleistungen, wie Beratung, nicht aus. Auch der Umstand,

dass die Anmelderin den Verband bzw. die darin vertretenen Unternehmen als

Konkurrenz sieht, spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der Auskunft. Die Mitglieder anderer Verbände, deren Tätigkeit eher derjenigen der Anmelderin entspricht,

müssten danach erst recht eine Konkurrenz zur Anmelderin darstellen, so dass

deren Verbände umso mehr auf die Vermeidung unberechtigter Monopolisierungen achten müssten. Geht man von der Annahme der Anmelderin aus, so würde

der BVI eher eine neutrale Stellung einnehmen, da er einerseits Kapitalanlagegesellschaften vertritt und den Sprachgebrauch auf diesem Gebiet kennt, andererseits aber keinen Bezug bzw. kein Interesse an einer berechtigten oder gar unberechtigten Eintragung oder Nichteintragung von Bezeichnungen auf dem Gebiet

der von ihm nicht vertretenen Vermögensanleger bzw. -verwalter hat.

Nachdem sich die befragten Verbände damit mehrheitlich gegen das Vorliegen

eines betrieblichen Herkunftshinweises ausgesprochen haben, bedurfte es keines

weiteren Eingehens auf die Verwertbarkeit der - für die Anmelderin durchweg positiven - Auskunft des VOTUM e. V. im Hinblick auf deren Objektivität. Nachdem

ein anderer Verband (VGF) in seiner Stellungnahme von einem Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme durch die Anmelderin berichtet hat, und die Auskunft des VOTUM eine markenrechtlich anmutende Stellungnahme mit einer auffallenden Parallelität zum Sachvortrag der Anmelderin enthielt, hätte hierzu ggf.

Anlass bestehen können.

Dass die Anmeldemarke eine Sprachüblichkeit aufweist, die sie als rein sachlichbeschreibend wirkende Bezeichnung prädestiniert, geht auch aus den englischsprachigen Rechercheergebnissen hervor. Darin findet sich häufig die Wortfolge

„private captital fund(s)“, die sich von der Anmeldemarke nur dadurch unterscheidet, dass sie nicht das ursprünglich aus dem Französischen stammende und ins

Deutsche übernommene Wort „Fonds“, sondern die englische Form „fund(s)“ enthält. Auch wenn der Senat keine Definition eines solchen „private capital fund“

auffinden konnte, so handelt es sich dabei erkennbar um einen sachlichen Begriff,

wenn nicht gar um einen Fachbegriff, der im englischen Sprachraum, einschließlich Australien, Neuseeland und Kanada, aber auch z. B. in englischsprachigen

Texten dänischer Investmentfonds, verwendet wird. Mit ihm werden offensichtlich

oberbegrifflich Fonds bzw. Sondervermögen bezeichnet, die privates Kapital zum

Zweck der Kapitalmehrung direkt oder indirekt in Unternehmen investieren. Als

Beispiele seien hier folgende Auszüge aus den Internetfundstellen wiedergegeben:

www.moyewhite.com/pgroups/privatecapfunds.html:

„… Private capital funds normally utilize a limited partnership structure and may be

categorized by the type of investments made:

-

-

-

-

-

venture capital (private investments in early stage companies);

buyout (generally involving transfer of control);

speciall situations (distressed opportunities or niche financings);

hedge funds (designed to pursue different investment strategies …)

mezzanine debt with certain equity features.";

www.nbcaptial.com/overview/overview.htm:

„… EdgeStone manages four types of private capital funds - Later Stage Equity,

Mezzanine Debt, Venture Capital and Fund of Funds. …”;

www.roundhillhospitality.com/pdf/20_private_capital.pdf:

„… This has largely been accomplished by migrating to such appellations as „Opportunity Fund” or „Private Capital Fund” to be seen as more appropriately positioned for a variety of constituencies. …”;

www.biz-advisory.com/services/b_planning.html:

„… Investor Business Plans - The type of plan you need depends on your audience. Venture capital funds, private capital funds, angels, banks and other financing institutions each have different expectations for a business plan …”;

www.heritagefirstcapital.com/communication_services.html:

„… Through private placements, we provide capital to clients from institutional investors, sophisticated high net-worth individuals and private capital funds. …”;

http://personal.macquarie.com.au/personal/products/specialised/alternative/prism/

…: „…The Fund will use a „manage the manager” approach via a very simple

‘fund of funds’ structure. The Manager will construct a portfolio that will contain

commitments to between 10 and 15 different private capital funds thereby expected to provide exposure to over 100 different companies in a risk controlled manner. …”;

http://media.corporate-ir.net/media_files/irol/61/61626/Pressrelaeases/2Q05EarningsReleasefinal2.pdf:

„The company´s development activity includes sales to third parties or contributions to affiliated private capital funds of stabilized properties. … W. Blake Baird,

AMB’s president, said, „Our private capital funds serve as a powerful source of

capital and earnings for our growth. …”;

www.rockwatercapital.com/fund.html:

„Rockwater Capital Partners, LLC („the Fund”) is an innovative private capital fund

currently in its fund raising stage.”;

http://depositrates.co.nz/article/951130009.html:

(unter den Überschriften „NEWS” und „Private capital poised for takeoff”): „AMP

Asset Management is close to raising the minimum necessary to launch its private

capital fund.”;

www.kpsfund.com/AFLCIO.pdf:

„Two private capital funds received the top mark: the KPS Special Situations Fund

and ULLICO´s Separate Account P.“;

www.enquirer.com/editions/2003/11/09/biz_100column09.html:

„… In today´s economy, with intense competition for traditional sources of funding

and a general decrease in the availability of these sources of capital, businesses

are looking for more creative alternatives for funding their business initiatives

including strategic alliances, partner relationships, joint ventures, and private capital funds. …”;

www.centerfieldcapital.com/thecenterfieldteam.asp:

„Faraz is a Vice President at Centerfield Capital partners. Centerfield Capital is

one of the largest private capital funds in Indiana.”;

http://hri.ca/fortherecord2001/documentation/genassembly/a-56-321.htm:

„… In addition, since the early 1990s, several private or semi-private capital funds

focusing specifically on women entrepreneurs have been created.”;

www.vaekstfonden.dk/download_media.asp?media_id=2088:

(Überschrift: „COMMERCIALIZATION OF PUBLIC RESEARCH”): „… Moreover,

although the private capital funds are a part of the market for venture capital, in

this context they are generally viewed as „captives” and not independent investors

since their management …”;

www.investindk.com/textversionII/default.asp?artikelID=9461:

… „Björklund says that Denmark has a number of companies which have

outgrown the domestic market and are ready for international expansion. Permira

is one of the largest private capital funds in Europe and intends to invest in relatively large companies. …”;

www.pmlive.com/pharm_market.cfm…:

(unter der Überschrift „Bayer sells profitable plasma unit”): “German pharmaceutical company Bayer has sold its plasma business to two private capital funds, as

part of a strategic refocusing exercise. …”.

Da zumindest die beruflich mit Vermögensanlagen befassten (Fach-) Verkehrskreise auch englischsprachige Pressemeldungen oder sonstige Fachtexte lesen,

muss erwartet werden, dass ihnen die Wortfolge „private capital fund(s)” zumindest gelegentlich begegnet und von ihnen als beschreibende Angabe aufgefasst

wird. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der angemeldeten

Marke „Private Capital Fonds” liegende geringfügige Abwandlung gegenüber der

korrekten englischen Fassung „private capital fund(s)” vom Verkehr als betriebsindividualisierende Besonderheit aufgefasst wird. Denn zum einen sind die Wörter

„fund” bzw. (pl.) „funds” und „Fonds” nicht nur weitgehend sinngleich (vgl. z. B.

COMPACT Fachwörterbuch Wirtschaft in 11 Sprachen; Feldbausch/Feldbausch:

Bank-Wörterbuch, 4. Aufl.), sondern auch klanglich und schriftbildlich einander so

stark angenähert, dass der Verkehr allein in dieser „Sprachmischung” keine betriebsherkunftshinweisende Besonderheit sieht. Außerdem weist der Begriff „Privat

Equity Fonds”, bei dem es sich unstreitig um einen Fachbegriff handelt, die gleiche

Kombination aus englischen Einzelbegriffen mit dem deutsch-/französischen Wort

„Fonds” auf.

Dem nicht fachlich geschulten Verkehr wird diese „Sprachmischung” häufig gar

nicht erst auffallen. So hat der Senat im Internet auch einige Veröffentlichungen

gefunden, in denen erkennbar über Produkte der Anmelderin berichtet wird, wobei

der Produktname jedoch (offenbar versehentlich) mit „Private Capital Funds” wiedergegeben wird:

www.emissionshaus.com/kc/deutsch/news/pressespiegel.db/XQX/item.11550/…:

„… Die Schiffsfonds kommen von dem Hamburger Emissionshaus König&Cie, die

Private-Equity-Fonds von dem Initiator … Private Capital Funds.”;

www.alfafinanz.net/index-php?id=29&type=1&backPID=20&begin_at=…:

„Quelle: WELT AM SONNTAG; MARTIN WITT … Zurzeit befinden sich rund

20 Produkte in Emission, die Bvt-Gruppe … ist … mit ihrem vierten Dachfonds …

vertreten, Hypo-Vereinsbank-Tochter Blue Capital mit dem „Secondaries”, … mit

dem „Private Capital Fund II” und MPC mit …”;

www.stern-assekuranz.de/presse/15.htm:

„ … Zum Tag der offenen Tür … Hauptpreis: ein Guthaben in einem Private

Capital Funds über 1000 Mark.”;

www.rwb-ag.de/pdf/62_downloads/schriftenreihe_2.pdf:

(Fußnote 23 auf S. 63): „See also the contractual terms of … Private Capital

Funds.”).

Damit stellt sich die Anmeldemarke als derart geringfügige Abwandlung des beschreibenden Begriffs „Private Capital Fund(s)” dar, dass die in der Verwendung

des Wortes „Fonds” liegende Abweichung kaum bewusst wahrgenommen oder

allenfalls für einen Hör- oder Druckfehler gehalten wird. Jedenfalls wird der Verkehr in der Abwandlung ohne Weiteres die beschreibende Sachangabe wiedererkennen, ohne ihr einen betriebsindividualisierenden Charakter zuzumessen. Solchen Abwandlungen kommt keine Unterscheidungskraft zu (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 88).

Nach alledem liegt hier das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

vor, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

2. Damit kann es offen bleiben, ob die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Soweit dies die sprachlich

korrekte Form „Private Capital Fund” bzw. „Private Capital Funds” betrifft, neigt der

Senat angesichts ihrer umfangreich feststellbaren beschreibenden Verwendung im

englischsprachigen Ausland und der Bedeutung des Englischen als Fachsprache

auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen zur Annahme eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., Rdn. 201). Ob dies

auch für die angemeldete Wortfolge gilt, die nach den Ausführungen zu 1. nur eine

geringfügige Abwandlung hiervon darstellt, soll dahingestellt bleiben (vgl. zur allenfalls zurückhaltenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei Abwandlungen: Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 271 f. MarkenG).

gez.

Unterschriften