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BPatG Beschluss vom 07.12.2023 – 25 W (pat) 586/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat586.21.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 586/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 552.9

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Fehlhammer sowie der Richterin am Landgericht Butscher,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat586.21.0

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G r ü n d e

I.

Das Zeichen

STERLING GLOBAL CAPITAL INVESTMENT

ist am 18. Oktober 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 36:

Finanzwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Finanzberatung;

Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Vermittlungsdienste im Bereich der

Finanzmärkte.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 36,

vom 29. Juli 2021, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes,

ist die

Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem

Zeichen

für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 jegliche

Unterscheidungskraft fehle. Der als Grundwort anzusehende Zeichenbestandteil

„INVESTMENT“ bedeute „Kapitalanlage/Investition“. Die vorangestellten Wörter

„STERLING GLOBAL CAPITAL“ erläuterten dieses Grundwort lediglich. „Capital“ sei

die englische Bezeichnung für „Kapital“ und werde als allgemein geläufiger Begriff des

Geschäftslebens

stets

nur

als

solcher

und

nicht

als

betriebliches

Unterscheidungsmittel verstanden. Die Wortfolge

„CAPITAL

INVESTMENT“

bezeichne „Kapitalinvestitionen, -einsatz, Anlageinvestitionen“. Das Zeichenelement

„GLOBAL“ bedeute „weltweit“, während die Zeichenkomponente „STERLING“ in

abgekürzter Form die britische Währung „Pfund Sterling“ benenne. Zumindest der

auch angesprochene Fachverkehr verstehe sie in Verbindung mit den weiteren

Zeichenbestandteilen und im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne

Weiteres als Sachhinweis auf die britische Währung. Das Anmeldezeichen habe daher

insgesamt die Bedeutung

„Weltweite Kapitalinvestitionen

in Sterling“.

Im

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Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde es dahingehend

verstanden, dass ihr Erbringer weltweite Kapitalinvestitionen in Sterling anbiete. Es

vermittele daher nur eine Sachaussage über die Art, die Bestimmung oder das Thema

der Dienstleistungen und die Geschäftstätigkeit des sie anbietenden und erbringenden

Unternehmens.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 31. August 2021, die

sie mit Schriftsatz vom 24. September 2021 begründet hat. Darin trägt sie vor, der

Eintragung stehe weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

entgegen, noch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Entgegen den Ausführungen der Markenstelle werde das Wort „Sterling“ nicht als

Kurzbezeichnung für die britische Währung verwandt. Die Internetsuchmaschine

Google liefere - außer dem von der Markenstelle zitierten Index - keinen

ausdrücklichen Beleg aus dem deutschsprachigen Internet dafür, dass „Sterling“ als

beschreibende Angabe für das britische Pfund verwendet werde. Die Übersetzung des

Anmeldezeichens laute nicht „Weltweite Kapitalinvestitionen in Sterling“, sondern

„Sterling globale Kapitalanlage“. Die Angabe „Sterling“ oder

„Sterling globale

Kapitalanlage“ lasse nicht erkennen, was eine Legierung aus Kupfer und Silber mit

den beanspruchten Dienstleistungen zu tun haben sollte.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 29. Juli 2021 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 25. April 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,

dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in

Verbindung mit

den

beanspruchten

Dienstleistungen

die

erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, den

schriftlichen Hinweis des Senats vom 25. April 2023 nebst der ihm beigefügten

Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

4

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch

im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des

angemeldeten Wortzeichens

STERLING GLOBAL CAPITAL INVESTMENT

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses

darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17

- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle

Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen

haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24

- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,

Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

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Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten

werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,

Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11

- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber

einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006).

Bei einem mehrteiligen Kombinationszeichen kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit

der einzelnen Bestandteile, sondern auf die in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden

Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile darf nicht ohne Weiteres auch für das

Kombinationszeichen ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

hergeleitet werden. So reicht ein schutzfähiges Zeichenelement

trotz weiterer

schutzunfähiger Bestandteile

in der Regel

für die

schutzbegründende

Unterscheidungskraft aus. Auch kann die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger

Zeichenkomponenten

hinreichende Unterscheidungskraft

aufweisen

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 232). Es ist zwar

zulässig, die Wortelemente eines Zeichens zunächst getrennt zu betrachten. Die

Beurteilung der Unterscheidungskraft muss dann allerdings auf einer sich

anschließenden Prüfung der Gesamtheit der Bestandteile beruhen (vgl. BPatG 29 W

(pat) 53/20 - OpenDress).

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2. Maßgebliche Verkehrsteilnehmer sind vorliegend zum einen die Erbringer der

angemeldeten Dienstleistungen, deren Schwerpunkt im Bereich der Vermögens- und

Kapitalanlagen liegt. Insofern sind beispielsweise Fondsgesellschaften oder andere

Betreiber und Verwalter von Kapitalanlagefonds, ebenso Vermögensverwalter und

sonstige Kapitalanlagedienstleister einschließlich Banken zu berücksichtigen. Zum

anderen werden Händler und Vermittler entsprechender Kapitalanlagen, Zertifikate

oder Anteile von den besagten Tätigkeiten angesprochen. Schließlich sind auch die

Abnehmer

der

gegenständlichen

Dienstleistungen,

d.

h.

sowohl private Endverbraucher als auch

institutionelle Kapitalanleger

in die

Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. BPatG 33 W (pat) 240/03 - Private Capital Fonds).

Für diese umfassenden Verkehrskreise auf dem Gebiet der Vermögens- bzw.

Kapitalanlagen weist das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den

beanspruchten Dienstleistungen auf.

3. Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den vier der deutschen bzw. englischen

Sprache angehörenden Wortbestandteilen „STERLING“, „GLOBAL“, „CAPITAL“ und

„INVESTMENT“, die ohne sprachliche, grammatikalische oder zeichenmäßige

Besonderheiten aneinandergereiht sind. Sie sind für sich genommen für den

angesprochenen

inländischen Verkehr ohne

jede Schwierigkeit unmittelbar

verständlich.

a) Synonyme für die Zeichenkomponente „GLOBAL“ sind u. a. „weltweit“, „umfassend“

oder „allgemein“ (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, Seite 319).

Das englische Wort „Capital“ unterscheidet sich von dem entsprechenden deutschen

Fachbegriff „Kapital“ nur durch die Schreibweise des ersten Buchstabens. Der

Ausdruck „Investment“ wird ohne Weiteres im Sinne von „Investition“ verstanden (vgl.

BPatG 25 W (pat) 549/18 - Deutsche Invest Capital Solutions).

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b) Unter dem Wort „Sterling“ wird eine hochfeine Silberlegierung verstanden. Darin

erschöpft sich allerdings nicht seine Bedeutung. Vielmehr bezeichnet es auch die

britische Währung „Pfund Sterling“:

„GBP“ ist der offizielle Währungscode für das „Great Britain Pound Sterling“, der

offiziellen Währung des Vereinigten Königreichs (vgl. „Trading für Anfänger“ unter

„https://www.trading-fuer-anfaenger.de/gbp/“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis

vom 25. April 2023). Während „Sterling“ der Name der britischen Währung ist, wird mit

„Pfund“ die Einheit bezeichnet, in der diese Währung denominiert wird (vgl. Wikipedia-

Artikel

„Pfund Sterling“ unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Pfund_Sterling“ und

Google-Trefferliste

unter

„https://www.google.com/search?q=wird+sterling+auch+alleine+für+britisches+pfund

+verwendet%3F&rlz=1C1GCEB_enDE“ als Anlagen zum gerichtlichen Hinweis vom

25. April 2023).

„Sterling“ ohne den Zusatz „Pfund“ findet in vielfältigen Zusammenhängen mit der

britischen Währung Verwendung. So beschreibt der Begriff „Sterling-Krise“ die

britische Währungskrise von März bis November 1976 (vgl. Wikipedia-Artikel „Pfund

Sterling“

unter

„https://de.wikipedia.org/wiki/Pfund_Sterling“ als Anlage zum

gerichtlichen Hinweis vom 25. April 2023). Diese Krise gerät auch aktuell wieder ins

Blickfeld angesichts der Schwäche des britischen Pfundes (vgl. den Artikel „Gerüchte

über

eine

‚Sterling-Krise‘

sind

nicht

mehr

abwegig“

unter

„https://de.marketscreener.com/boerse-nachrichten/ ...“ als Anlage zum gerichtlichen

Hinweis vom 25. April 2023). In Verbindung mit dem Begriff „Ankerwährung“, bei der

es sich um eine Währung handelt, die für eine Region oder auf globaler Ebene eine

dominierende Rolle spielt, findet sich der Begriff der „Sterling-Zone“ (vgl. Gabler

Banklexikon zum Stichwort „Leitwährung“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom

25. April 2023). Mit dem Ausdruck „Sterling-Bereich“ wird wiederum eine Gruppe von

Ländern beschrieben, die entweder ihre Währungen an das Pfund Sterling gekoppelt

hatten oder in denen das Pfund Sterling tatsächlich als eigene Währung verwendet

wurde (vgl. den Wikipedia-Artikel „Sterling-Bereich“ unter „https://en-m-wikipediaorg.translate.goog/wiki/Sterling …“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 25. April

2023).

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Für die Verkehrskreise auf dem Gebiet der Kapitalanlagen stellt sich die Verwendung

von „Sterling“ ohne Voranstellung von „Pfund“ in Produktbezeichnungen als üblich dar.

Der Bestandteil macht deutlich, dass ein Fonds in der Währung „Britisches Pfund“

emittiert wird (vgl. beispielsweise „JPM Sterling Bond A (acc) GBP“ unter

„https://am.jpmorgan.com/de/de/asset-management/per/products/jpm-sterling-bonda-acc-gbp-lu0210535463“; „PIMCO Sterling Short Maturity UCITS ETF GBP Inc -

QUID“, „SPDR Bloomberg Barclays Sterling Corporate Bond UCITS“ und „Xtrackers

Sterling

Cash

Swap

UCITS

ETF

1D“

unter

„https://www.google.com/search?q=etf+in+sterling&riz ...“). Anders als die Anmelderin

meint, ist der Zusammenhang zwischen „Sterling“ und der Währung „Britisches Pfund“

in den Fonds-Namen erkennbar. Zum einen wird teilweise durch den Code „GBP“

ausdrücklich auf die Währung Großbritanniens Bezug genommen. Zum anderen bietet

die Verwendung des Begriffs „Sterling“ die Möglichkeit, die Zusammensetzung von

Kapitalanlageprodukten in üblicher Weise möglichst kurz und prägnant zu

beschreiben. Bei „Sterling“ handelt es sich im Gegensatz zu „Pfund Sterling“ nur um

ein Wort. Die Verwendung von „Pfund“ ohne den Zusatz „Sterling“ ist demgegenüber

mehrdeutig, da es auch andere Währungen in Pfund gab bzw. gibt, so jedenfalls heute

noch das ägyptische Pfund.

c) Die angemeldete Wortfolge hat somit in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „Weltweite

Kapitalinvestition

in Sterling“. Sie

ist

dahingehend

zu verstehen,

dass

Kapitalinvestitionen länderübergreifend angeboten werden und ein Bezug zur

britischen Währung aufweisen.

4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts benennt das beanspruchte Zeichen

schlagwortartig den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen

„Finanzwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Finanzberatung;

Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Vermittlungsdienste im Bereich

der Finanzmärkte“.

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Sie sind vollumfänglich auf Finanzen bezogen. Demzufolge können sie auch dazu

dienen, weltweite Kapitalinvestitionen zu empfehlen, zu tätigen, zu verwalten oder zu

vermitteln, die im Zusammenhang mit der britischen Währung stehen. Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn das vom Kunden zur Verfügung gestellte Kapital

in Pfund Sterling eingetauscht oder an diese Währung gekoppelt wird, so dass sich

Auf- und Abwertungen direkt auf den Wert des eingesetzten Kapitals auswirken.

Dem Zeichen kommt keine Originalität oder Prägnanz zu und erfordert seitens des

angesprochenen Verkehrs

-

gerade auch des Fachpublikums

-

keinen

Interpretationsaufwand.

5. Nachdem der

in Rede stehenden Wortfolge bereits die notwendige

Unterscheidungskraft fehlt, kann dahinstehen, ob auch das Schutzhindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Fehlhammer

Butscher