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BPatG Beschluss vom 07.12.2023 – 25 W (pat) 586/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat586.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 586/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 552.9
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin am Landgericht Butscher,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:071223B25Wpat586.21.0
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
STERLING GLOBAL CAPITAL INVESTMENT
ist am 18. Oktober 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 36:
Finanzwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Finanzberatung;
Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Vermittlungsdienste im Bereich der
Finanzmärkte.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 36,
vom 29. Juli 2021, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes,
ist die
Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem
Zeichen
für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Der als Grundwort anzusehende Zeichenbestandteil
„INVESTMENT“ bedeute „Kapitalanlage/Investition“. Die vorangestellten Wörter
„STERLING GLOBAL CAPITAL“ erläuterten dieses Grundwort lediglich. „Capital“ sei
die englische Bezeichnung für „Kapital“ und werde als allgemein geläufiger Begriff des
Geschäftslebens
stets
nur
als
solcher
und
nicht
als
betriebliches
Unterscheidungsmittel verstanden. Die Wortfolge
„CAPITAL
INVESTMENT“
bezeichne „Kapitalinvestitionen, -einsatz, Anlageinvestitionen“. Das Zeichenelement
„GLOBAL“ bedeute „weltweit“, während die Zeichenkomponente „STERLING“ in
abgekürzter Form die britische Währung „Pfund Sterling“ benenne. Zumindest der
auch angesprochene Fachverkehr verstehe sie in Verbindung mit den weiteren
Zeichenbestandteilen und im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne
Weiteres als Sachhinweis auf die britische Währung. Das Anmeldezeichen habe daher
insgesamt die Bedeutung
„Weltweite Kapitalinvestitionen
in Sterling“.
Im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde es dahingehend
verstanden, dass ihr Erbringer weltweite Kapitalinvestitionen in Sterling anbiete. Es
vermittele daher nur eine Sachaussage über die Art, die Bestimmung oder das Thema
der Dienstleistungen und die Geschäftstätigkeit des sie anbietenden und erbringenden
Unternehmens.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 31. August 2021, die
sie mit Schriftsatz vom 24. September 2021 begründet hat. Darin trägt sie vor, der
Eintragung stehe weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen, noch bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Entgegen den Ausführungen der Markenstelle werde das Wort „Sterling“ nicht als
Kurzbezeichnung für die britische Währung verwandt. Die Internetsuchmaschine
Google liefere - außer dem von der Markenstelle zitierten Index - keinen
ausdrücklichen Beleg aus dem deutschsprachigen Internet dafür, dass „Sterling“ als
beschreibende Angabe für das britische Pfund verwendet werde. Die Übersetzung des
Anmeldezeichens laute nicht „Weltweite Kapitalinvestitionen in Sterling“, sondern
„Sterling globale Kapitalanlage“. Die Angabe „Sterling“ oder
„Sterling globale
Kapitalanlage“ lasse nicht erkennen, was eine Legierung aus Kupfer und Silber mit
den beanspruchten Dienstleistungen zu tun haben sollte.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 29. Juli 2021 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 25. April 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt,
dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in
Verbindung mit
den
beanspruchten
Dienstleistungen
die
erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, den
schriftlichen Hinweis des Senats vom 25. April 2023 nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch
im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Wortzeichens
STERLING GLOBAL CAPITAL INVESTMENT
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen
das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17
- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen
haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24
- Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,
Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11
- Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber
einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006).
Bei einem mehrteiligen Kombinationszeichen kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit
der einzelnen Bestandteile, sondern auf die in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden
Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile darf nicht ohne Weiteres auch für das
Kombinationszeichen ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
hergeleitet werden. So reicht ein schutzfähiges Zeichenelement
trotz weiterer
schutzunfähiger Bestandteile
in der Regel
für die
schutzbegründende
Unterscheidungskraft aus. Auch kann die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger
Zeichenkomponenten
hinreichende Unterscheidungskraft
aufweisen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 232). Es ist zwar
zulässig, die Wortelemente eines Zeichens zunächst getrennt zu betrachten. Die
Beurteilung der Unterscheidungskraft muss dann allerdings auf einer sich
anschließenden Prüfung der Gesamtheit der Bestandteile beruhen (vgl. BPatG 29 W
(pat) 53/20 - OpenDress).
2. Maßgebliche Verkehrsteilnehmer sind vorliegend zum einen die Erbringer der
angemeldeten Dienstleistungen, deren Schwerpunkt im Bereich der Vermögens- und
Kapitalanlagen liegt. Insofern sind beispielsweise Fondsgesellschaften oder andere
Betreiber und Verwalter von Kapitalanlagefonds, ebenso Vermögensverwalter und
sonstige Kapitalanlagedienstleister einschließlich Banken zu berücksichtigen. Zum
anderen werden Händler und Vermittler entsprechender Kapitalanlagen, Zertifikate
oder Anteile von den besagten Tätigkeiten angesprochen. Schließlich sind auch die
Abnehmer
der
gegenständlichen
Dienstleistungen,
d.
h.
sowohl private Endverbraucher als auch
institutionelle Kapitalanleger
in die
Betrachtung mit einzubeziehen (vgl. BPatG 33 W (pat) 240/03 - Private Capital Fonds).
Für diese umfassenden Verkehrskreise auf dem Gebiet der Vermögens- bzw.
Kapitalanlagen weist das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den
beanspruchten Dienstleistungen auf.
3. Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den vier der deutschen bzw. englischen
Sprache angehörenden Wortbestandteilen „STERLING“, „GLOBAL“, „CAPITAL“ und
„INVESTMENT“, die ohne sprachliche, grammatikalische oder zeichenmäßige
Besonderheiten aneinandergereiht sind. Sie sind für sich genommen für den
angesprochenen
inländischen Verkehr ohne
jede Schwierigkeit unmittelbar
verständlich.
a) Synonyme für die Zeichenkomponente „GLOBAL“ sind u. a. „weltweit“, „umfassend“
oder „allgemein“ (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, Seite 319).
Das englische Wort „Capital“ unterscheidet sich von dem entsprechenden deutschen
Fachbegriff „Kapital“ nur durch die Schreibweise des ersten Buchstabens. Der
Ausdruck „Investment“ wird ohne Weiteres im Sinne von „Investition“ verstanden (vgl.
BPatG 25 W (pat) 549/18 - Deutsche Invest Capital Solutions).
b) Unter dem Wort „Sterling“ wird eine hochfeine Silberlegierung verstanden. Darin
erschöpft sich allerdings nicht seine Bedeutung. Vielmehr bezeichnet es auch die
britische Währung „Pfund Sterling“:
„GBP“ ist der offizielle Währungscode für das „Great Britain Pound Sterling“, der
offiziellen Währung des Vereinigten Königreichs (vgl. „Trading für Anfänger“ unter
„https://www.trading-fuer-anfaenger.de/gbp/“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis
vom 25. April 2023). Während „Sterling“ der Name der britischen Währung ist, wird mit
„Pfund“ die Einheit bezeichnet, in der diese Währung denominiert wird (vgl. Wikipedia-
Artikel
„Pfund Sterling“ unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Pfund_Sterling“ und
Google-Trefferliste
unter
„https://www.google.com/search?q=wird+sterling+auch+alleine+für+britisches+pfund
+verwendet%3F&rlz=1C1GCEB_enDE“ als Anlagen zum gerichtlichen Hinweis vom
25. April 2023).
„Sterling“ ohne den Zusatz „Pfund“ findet in vielfältigen Zusammenhängen mit der
britischen Währung Verwendung. So beschreibt der Begriff „Sterling-Krise“ die
britische Währungskrise von März bis November 1976 (vgl. Wikipedia-Artikel „Pfund
Sterling“
unter
„https://de.wikipedia.org/wiki/Pfund_Sterling“ als Anlage zum
gerichtlichen Hinweis vom 25. April 2023). Diese Krise gerät auch aktuell wieder ins
Blickfeld angesichts der Schwäche des britischen Pfundes (vgl. den Artikel „Gerüchte
über
eine
‚Sterling-Krise‘
sind
nicht
mehr
abwegig“
unter
„https://de.marketscreener.com/boerse-nachrichten/ ...“ als Anlage zum gerichtlichen
Hinweis vom 25. April 2023). In Verbindung mit dem Begriff „Ankerwährung“, bei der
es sich um eine Währung handelt, die für eine Region oder auf globaler Ebene eine
dominierende Rolle spielt, findet sich der Begriff der „Sterling-Zone“ (vgl. Gabler
Banklexikon zum Stichwort „Leitwährung“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom
25. April 2023). Mit dem Ausdruck „Sterling-Bereich“ wird wiederum eine Gruppe von
Ländern beschrieben, die entweder ihre Währungen an das Pfund Sterling gekoppelt
hatten oder in denen das Pfund Sterling tatsächlich als eigene Währung verwendet
wurde (vgl. den Wikipedia-Artikel „Sterling-Bereich“ unter „https://en-m-wikipediaorg.translate.goog/wiki/Sterling …“ als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 25. April
2023).
Für die Verkehrskreise auf dem Gebiet der Kapitalanlagen stellt sich die Verwendung
von „Sterling“ ohne Voranstellung von „Pfund“ in Produktbezeichnungen als üblich dar.
Der Bestandteil macht deutlich, dass ein Fonds in der Währung „Britisches Pfund“
emittiert wird (vgl. beispielsweise „JPM Sterling Bond A (acc) GBP“ unter
„https://am.jpmorgan.com/de/de/asset-management/per/products/jpm-sterling-bonda-acc-gbp-lu0210535463“; „PIMCO Sterling Short Maturity UCITS ETF GBP Inc -
QUID“, „SPDR Bloomberg Barclays Sterling Corporate Bond UCITS“ und „Xtrackers
Sterling
Cash
Swap
UCITS
ETF
1D“
unter
„https://www.google.com/search?q=etf+in+sterling&riz ...“). Anders als die Anmelderin
meint, ist der Zusammenhang zwischen „Sterling“ und der Währung „Britisches Pfund“
in den Fonds-Namen erkennbar. Zum einen wird teilweise durch den Code „GBP“
ausdrücklich auf die Währung Großbritanniens Bezug genommen. Zum anderen bietet
die Verwendung des Begriffs „Sterling“ die Möglichkeit, die Zusammensetzung von
Kapitalanlageprodukten in üblicher Weise möglichst kurz und prägnant zu
beschreiben. Bei „Sterling“ handelt es sich im Gegensatz zu „Pfund Sterling“ nur um
ein Wort. Die Verwendung von „Pfund“ ohne den Zusatz „Sterling“ ist demgegenüber
mehrdeutig, da es auch andere Währungen in Pfund gab bzw. gibt, so jedenfalls heute
noch das ägyptische Pfund.
c) Die angemeldete Wortfolge hat somit in ihrer Gesamtheit die Bedeutung „Weltweite
Kapitalinvestition
in Sterling“. Sie
ist
dahingehend
zu verstehen,
dass
Kapitalinvestitionen länderübergreifend angeboten werden und ein Bezug zur
britischen Währung aufweisen.
4. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts benennt das beanspruchte Zeichen
schlagwortartig den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen
„Finanzwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzgeschäfte; Finanzberatung;
Vermittlung von Finanzdienstleistungen; Vermittlungsdienste im Bereich
der Finanzmärkte“.
Sie sind vollumfänglich auf Finanzen bezogen. Demzufolge können sie auch dazu
dienen, weltweite Kapitalinvestitionen zu empfehlen, zu tätigen, zu verwalten oder zu
vermitteln, die im Zusammenhang mit der britischen Währung stehen. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn das vom Kunden zur Verfügung gestellte Kapital
in Pfund Sterling eingetauscht oder an diese Währung gekoppelt wird, so dass sich
Auf- und Abwertungen direkt auf den Wert des eingesetzten Kapitals auswirken.
Dem Zeichen kommt keine Originalität oder Prägnanz zu und erfordert seitens des
angesprochenen Verkehrs
-
gerade auch des Fachpublikums
-
keinen
Interpretationsaufwand.
5. Nachdem der
in Rede stehenden Wortfolge bereits die notwendige
Unterscheidungskraft fehlt, kann dahinstehen, ob auch das Schutzhindernis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Fehlhammer
Butscher