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BPatG Beschluss vom 20.09.2006 – 32 W (pat) 120/04

32. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 120/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 52 759.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 20. September 2006 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die am 14. Oktober 2003 für die Ware

I.

Tee

angemeldete Wortmarke

„The world of tea“

ist von der mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 8. April 2004 als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden. Der inländische Verkehr werde die zum englischen Grundwortschatz gehörende Wortfolge im Sinne von „Die Welt des Tees“ verstehen. Die

sprachüblich gebildete Wortfolge weise einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt auf. Der Verkehr sehe in der Marke lediglich den Hinweis, dass so gekennzeichneter Tee für eine Welt des Tees, also eine besonders umfangreiche

Angebotsstätte des Tees bestimmt sei bzw. aus einer solchen stamme. Aus der

Eintragung ähnlicher Marken könne die Anmelderin keinen Eintragungsanspruch

ableiten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen

der Auffassung der Markenstelle fehle der angemeldeten Marke nicht die für die

Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Hinsichtlich der Ware Tee stellten

die Worte „The world of tea“ keine unmittelbar beschreibende Sachaussage dar.

Es werde damit weder eine bestimmte Geschmacksrichtung, noch eine bestimmte

Qualität, noch die spezielle Herkunft oder der Verwendungszweck des Tees beschrieben. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt die Anmelderin sich

auch auf die Eintragung anderer Wortmarken, ohne diese im Einzelnen zu benennen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne

vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 a. F.

MarkenG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten

Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für die

beanspruchte Ware Tee jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Kann einer Wortmarke ein für die

beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine

Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so

entbehrt dieses jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BlPMZ 2004, 30

- Cityservice).

Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen

grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von

hier). Dies ist vorliegend der Fall.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die von der Ware Tee angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die sprachüblich gebildete englischsprachige

Wortfolge „The world of tea“ im Sinne von „Die Welt des Tees“ verstehen werden.

Derartige mit den Wörtern „Welt“ oder „world“ gebildete Bezeichnungen sind gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität

und Vielfalt umfassenden Warensortiment wie z. B. „Bürowelt, Möbelwelt“ oder zur

Bezeichnung eines Dienstleistungsinstituts oder -einrichtung wie z. B. „Reisewelt,

Badewelt“ oder eines Informationsangebots in so genannten Portalen, Gates etc.

im Internet, wie „fitnessworld“ (vgl. BPatG GRUR 2003,1051 - rheuma-world).

Im vorliegenden Fall weist die Wortfolge auf eine hinsichtlich Qualität und Vielfalt

besonders umfangreiche Angebotsstätte hin, in der man die Ware Tee erwerben

kann. Die schutzsuchende Marke erschöpft sich somit in einer Sachaussage über

die Vielfalt des Angebots und den Gegenstand der angebotenen Ware.

Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht nicht entgegen,

wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen

(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es genügt, wenn der

Konsument im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bezeichnung

nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.

Aus der Schutzgewährung für andere Marken mit dem Bestandteil „world“ kann

die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung

bzw. Schutzerstreckung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage

dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63).

gez.

Unterschriften