Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.09.2006 – 32 W (pat) 120/04
32. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 120/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 52 759.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 20. September 2006 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die am 14. Oktober 2003 für die Ware
I.
Tee
angemeldete Wortmarke
„The world of tea“
ist von der mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 8. April 2004 als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden. Der inländische Verkehr werde die zum englischen Grundwortschatz gehörende Wortfolge im Sinne von „Die Welt des Tees“ verstehen. Die
sprachüblich gebildete Wortfolge weise einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt auf. Der Verkehr sehe in der Marke lediglich den Hinweis, dass so gekennzeichneter Tee für eine Welt des Tees, also eine besonders umfangreiche
Angebotsstätte des Tees bestimmt sei bzw. aus einer solchen stamme. Aus der
Eintragung ähnlicher Marken könne die Anmelderin keinen Eintragungsanspruch
ableiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen
der Auffassung der Markenstelle fehle der angemeldeten Marke nicht die für die
Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Hinsichtlich der Ware Tee stellten
die Worte „The world of tea“ keine unmittelbar beschreibende Sachaussage dar.
Es werde damit weder eine bestimmte Geschmacksrichtung, noch eine bestimmte
Qualität, noch die spezielle Herkunft oder der Verwendungszweck des Tees beschrieben. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt die Anmelderin sich
auch auf die Eintragung anderer Wortmarken, ohne diese im Einzelnen zu benennen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne
vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 a. F.
MarkenG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten
Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für die
beanspruchte Ware Tee jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Kann einer Wortmarke ein für die
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine
Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung,
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so
entbehrt dieses jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BlPMZ 2004, 30
- Cityservice).
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von
hier). Dies ist vorliegend der Fall.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die von der Ware Tee angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise die sprachüblich gebildete englischsprachige
Wortfolge „The world of tea“ im Sinne von „Die Welt des Tees“ verstehen werden.
Derartige mit den Wörtern „Welt“ oder „world“ gebildete Bezeichnungen sind gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität
und Vielfalt umfassenden Warensortiment wie z. B. „Bürowelt, Möbelwelt“ oder zur
Bezeichnung eines Dienstleistungsinstituts oder -einrichtung wie z. B. „Reisewelt,
Badewelt“ oder eines Informationsangebots in so genannten Portalen, Gates etc.
im Internet, wie „fitnessworld“ (vgl. BPatG GRUR 2003,1051 - rheuma-world).
Im vorliegenden Fall weist die Wortfolge auf eine hinsichtlich Qualität und Vielfalt
besonders umfangreiche Angebotsstätte hin, in der man die Ware Tee erwerben
kann. Die schutzsuchende Marke erschöpft sich somit in einer Sachaussage über
die Vielfalt des Angebots und den Gegenstand der angebotenen Ware.
Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht nicht entgegen,
wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen
(vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es genügt, wenn der
Konsument im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bezeichnung
nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.
Aus der Schutzgewährung für andere Marken mit dem Bestandteil „world“ kann
die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung
bzw. Schutzerstreckung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63).
gez.
Unterschriften