Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.09.2006 – 28 W (pat) 257/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 257/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 736 024
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die international registrierte Wortmarke IR 736 024
DIRECTVIEW
als Kennzeichnung für die Waren:
Radiographies à usage médical et appareils de radiologie à usage
médical,
hat die Markeninhaberin Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses verweigert. Die
sprachüblich gebildete Bezeichnung „DIRECTVIEW“ sei leicht verständlich und
weise auf die Funktionsweise der so gekennzeichneten Waren hin. Im Wege des
digitalen Röntgens sei es durchaus möglich, Röntgenaufnahmen direkt am Computer sichtbar zu machen. Als Hinweis auf die Funktionsweise der fraglichen Ware
könne das Zeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden
und sei zudem als fachspezifischer Begriff für die Mitbewerber freizuhalten.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihr
Schutzbegehren weiter und begründet dies damit, dass die Marke keinen bestimmten Sachbezug zu den von ihr erfassten Waren aufweise. Sie sei ihrer
Struktur nach eine ungewöhnliche Verbindung und kein bekannter Ausdruck der
englischen Sprache, um die unter der Marke eingetragenen Waren zu bezeichnen
oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Konkrete Feststellungen für das
Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft seien nicht ersichtlich. Die Marke
könne mit unterschiedlichen Bedeutungsgehalten übersetzt werden und sei damit
der Interpretation zugänglich. Die Vielfalt der Verständnismöglichkeiten stehe der
Annahme einer unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren entgegen.
Diese könnten auch gar keine „Direktansicht“ bewirken, wie dies die Markenstelle
angenommen habe, sondern bedürften hierzu zunächst einer technischen Unterstützung. Somit sei auch kein Freihaltungsbedürfnis gegeben. Zudem sei auf die
Registrierung der Marke in verschiedenen europäischen Ländern sowie auf die
Eintragung vergleichbar gebildeter Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt hinzuweisen.
Durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 ist in das
schriftliche Verfahren übergegangen worden. Der Senat hat bei verschiedenen
Verbänden um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (Endabnehmer, Händler oder Hersteller) die Wortfolge
„DIRECT VIEW“ als bloßer Sachhinweis auf radiologische Aufnahmen oder Geräte, insbesondere „Direktsichtaufnahmen oder -geräte“ verstanden werde, mit
deren Hilfe eine unmittelbare - optische oder elektronische - Sichtmöglichkeit geschaffen werde. Zudem wurde die Frage gestellt, ob ein Bedürfnis der Verbandsmitglieder an der Verwendung der Sachbezeichnung für medizinische Geräte bestehe, oder ob es für wahrscheinlich gehalten werde, dass die Wortfolge in nicht
allzu ferner Zukunft als Sachangabe benötigt werde, etwa um auf die Funktion von
medizinischen Geräten hinzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Nr. 2 PVÜ).
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können (st. Rspr., vgl. BGH
GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei steht dieses
Schutzhindernis einem Wortzeichen bereits entgegen, wenn es zumindest in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren
bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint, hier zum gleich
lautenden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV). Dies ist im vorliegenden Fall zu
bejahen.
Dass die Markenstelle die international registrierte Marke zutreffend als sprachüblich gebildete Bezeichnung gewertet hat, belegt bereits der Umstand, dass der
Begriff „Direct View“ sowohl in der englischen als auch der deutschen Sprache auf
verschiedenen Produktbereichen gebräuchlich ist, etwa im EDV-Bereich (vgl.
hierzu Internet-Lexikon Wikipedia, unter http://de.wikipedia.org - Stichwort „Direct
View“). Auch die entsprechende deutschsprachige Bezeichnung „Direktsicht“ wird
als Sachbegriff verwendet, etwa bei TV-Geräten, Displays, Leuchten oder Laparoskopiegeräten.
Den beiden englischen Wörtern „direct“ und „view“ kommen die Bedeutungsgehalte „direkt, unmittelbar“ bzw. „Bild, Ansicht, Sicht, Darstellung“ zu (vgl. hierzu
Internetwörterbuch LEO, English-German Dictionary, unter http://dict.leo.org), so
dass sich die international registrierte Marke mit „direktes, unmittelbares Bild“
übersetzen lässt. Dieser Begriffsgehalt wird sich für die angesprochenen Fachkreise im Zusammenhang mit den hier beanspruchten radiologischen Apparaten
schon deshalb ohne weiteres Nachdenken erschließen, weil hier der Geschwindigkeit der Bilderstellung der fraglichen Röntgenapparate bzw. -anlagen eine
zentrale Bedeutung zukommt. Dies gilt in besonderem Maß für die neuen, digitalen Röntgensysteme, also der so genannten Speicherfolientechnik bzw. Computed
Radiografie (CR) und der direkt Digitalen Radiografie (DR). DR-Systeme weisen
gegenüber der älteren CR-Technik eine deutlich höhere Geschwindigkeit bei der
Bilderstellung auf, so dass Röntgenaufnahmen nach der Positionierung des Patienten sekundenschnell, also praktisch „unmittelbar“ auf einem Monitor zu sehen
sind. Mit dieser Vereinfachung des medizinischen Prozesses an sich sind weitere
Vorteile für die Patienten sowie eine verbesserte Diagnostik und erhebliche Kosteneinsparungen verbunden. So verkürzt sich die Verweildauer der Patienten und
dementsprechend die Strahlendosis, mit der sie belastet werden. Aufgrund der
höheren Geschwindigkeit der Bilderstellung stehen die Röntgenbilder dem behandelnden Radiologen schneller zur Verfügung, was wiederum eine schnellere Diagnose möglich macht. Eine kürzere Verweildauer der Patienten erhöht den so genannten Patientendurchlauf und hat damit eine verbesserte Auslastung der einzelnen Geräte zur Folge, so dass für die Kliniken oder Arztpraxen die Zahl der benötigten Röntgensysteme sinkt. Der schnelleren Bilderstellung von DR-Geräten
kommt deshalb ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial zu. So hat offensichtlich
auch die Markeninhaberin die Bedeutung dieser Produkteigenschaft für den angesprochenen Verkehr erkannt und bewirbt auf ihrer Homepage die Vorteile von DR-
Systemen mit dem Hinweis: „Mit DR-Systemen können Sie Ihre Imaging-Prozesse
effizienter gestalten … Durch die schnelle Verfügbarkeit von Bildern … können Sie
die Untersuchungszeiten verkürzen, die Patientenbehandlung weiter verbessern
und die Produktivität im gesamten Prozess deutlich steigern.“ (vgl. unter
http://www.kodak.com/global/de/health/productsByType/dr/drProduct.jhtml?pq-pat
h=5463#howDR).
Die Marke „DIRECTVIEW“ ist somit geeignet, in unmittelbarer und unzweideutiger
Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten
radiologischen Apparate zu beschreiben und ist deshalb für die freie Verwendung
durch die Mitbewerber freizuhalten.
Auch im Hinblick auf die weiteren Waren „Röntgenaufnahmen für medizinische
Zwecke“ kommt der Marke ein beschreibender Bedeutungsgehalt zu. Derartige
Röntgenaufnahmen sind insbesondere für Lehrzwecke, etwa im Rahmen der
Anatomie und/oder Radiologie geeignet und ermöglichen dabei eine direkte Darstellung der inneren Strukturen des menschlichen Körpers. Damit ist die Marke in
einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. insoweit nochmals EuGH - Doublemint,
a. a. O.), nämlich dem Begriffsgehalt „direkte Darstellung, direkte Ansicht“ zur Benennung des Bestimmungszwecks der genannten Waren geeignet.
Aufgrund ihres dargestellten, beschreibenden Bedeutungsgehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „DIRECTVIEW“ auch keine betriebliche Kennzeichnungswirkung zuordnen, sondern sie lediglich als Sachhinweis werten. Sie verfügt daher nicht über die erforderliche Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 2004,
674 - Postkantoor; BGH WRP 2001, 1310 - LOOK). Neben einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Schutzerstreckung der Marke
somit auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Der Senat sieht die vorstehenden Feststellungen auch durch die eingegangenen
Auskünfte der befragten Fachverbände bestätigt. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin, die fraglichen Stellungnahmen seien widersprüchlich, lassen sich
allen Stellungnahmen klare Aussagen zur Frage eines beschreibenden Bedeutungsgehalts der fraglichen Wortfolge entnehmen. Für den Senat bestehen auch
keinerlei Zweifel an der Neutralität der Stellungnahmen, wie sie von der Markeninhaberin vorgetragen, aber nicht begründet wurden.
Der Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. hat ausgeführt, ein „direct
view“ stehe in verschiedenen medizinischen Anwendungen für das sofortige Zur-
Verfügungstehen eines Bildes, weshalb der Vorbehalt des Begriffs „direct view“ für
nur ein Unternehmen Ärzte und andere vergleichbare Nutzer zu weit einschränken
würde. Auch der Deutsche Verband Technischer Assistentinnen in der Medizin
e. V. hat den Begriff „DIRECTVIEW“ für nicht schutzwürdig erachtet und in diesem
Zusammenhang angeführt, sowohl bei der analogen Durchleuchtungstechnik wie
auch bei digitalen Durchleuchtungsgeräten könne ein Röntgenbild direkt auf einen
Fernsehschirm übertragen werden. Ein Freihaltungsbedürfnis zur Sachbezeichnung für medizinische Geräte wurde dennoch verneint. Die Stellungnahme des
„Zentrums für Telematik im Gesundheitswesen GmbH“ hat ein Freihaltungsbedürfnis dagegen klar bejaht und den Begriff „Directview“ als Hinweis auf eine
schnelle, möglichst noch während der Bildaufnahme mögliche Sichtung interpretiert, der als solcher nicht nur auf das Röntgen beschränkt sei. Der Fachverband
für Röntgen-Dienstleistungsbetriebe e. V. hat der Wortfolge „DIRECT VIEW“ für
den Bereich der Radiologie in einer zweifachen Ausdeutung einen technischen
Begriffsinhalt zugemessen, im Sinne von „Direkte Bildgebung“ und „direkter (unverzüglicher) Bilddarstellung“. Der Ansicht der Markeninhaberin, aus der Anmerkung, die Mitglieder des Verbandes würden eine Verwendung dieser Worte für
ihre eigenen Produkte vermeiden, um keine Verwechslung mit den Produkten der
Markeninhaberin zu provozieren, ergebe sich der Beleg für die fehlende Neutralität
der Stellungnahme, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Berufsverband deutscher Nuklearmediziner e. V. hält die Eintragung des Begriffs als Wortmarke ebenfalls für nicht erstrebenswert. Da die Verbindung der beiden in der
englischen und medizinischen Umgangssprache geläufigen Wortteile „DIRECT“
und „VIEW“ nichts Eigenständiges ergebe, solle er vielmehr wegen seiner speziellen Bedeutung geschützt werden, was der Senat als Empfehlung interpretiert,
den Begriff für alle Mitbewerber freizuhalten. Von Seiten der Zentralvereinigung
medizinisch-technischer Fachhändler, Hersteller, Dienstleister und Berater e. V.
wurde lediglich vorgetragen, der genannte Begriff lasse sich in einem sehr breiten
Spektrum anwenden, beispielsweise im augenoptischen Bereich, weshalb das
Schutzbegehren für überzogen gehalten werde. Nur der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie und der Europäische Koordinierungsausschuss der
Röntgen- u. Elektromedizinischen Industrie haben in wortgleichen Stellungnahmen
einen beschreibenden Bedeutungsgehalt der Marke verneint und ein Freihaltungsbedürfnis an ihr für ihre Mitglieder ausgeschlossen. In den entsprechenden
Fachkreisen seien für die maßgeblichen Verfahren und Geräte die Begriffe „Radiografie, Radiofluoroskopie“ und „Durchleuchtung“ üblich.
Nach Würdigung aller Stellungnahmen ist festzustellen, dass die Mehrzahl der
befragten Verbände der fraglichen Wortfolge - wenn auch mit unterschiedlichen
Formulierungen - einen beschreibenden Hinweis auf eine direkte bzw. schnelle
Bilddarstellung zugeordnet hat.
Soweit die Markeninhaberin eine indizielle Wirkung verschiedener inländischer
Voreintragungen mit dem Bestandteil „view“ geltend macht und auf die Registrierung der Marke in mehreren europäischen Ländern hinweist, bleibt festzuhalten,
dass es sich bei der Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke um keine
Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt. Als solche unterliegt sie einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung (vgl. BGH GRUR 1989,
420, 421 - KSÜD), so dass weder inländischen noch ausländischen Voreintragungen eine wie auch immer geartete verbindliche Wirkung zukommen kann. Voreintragungen können bei der Beurteilung des konkreten Falles Berücksichtigung finden, sind aber für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke unter keinem
Gesichtspunkt maßgeblich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 ff., Rdn. 61, 63 - Henkel).
Nach alldem war der IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu
versagen und die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften