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BPatG Beschluss vom 04.10.2006 – 32 W (pat) 228/04

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 08 563.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.

ist für die Dienstleistungen

„Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen

Interesses und Verständnisses für die Algesiologie; Aus- und

Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen; Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen und Fachzeitschriften

auch auf elektronischem Weg; berufliche Fort- und Weiterbildung;

Veranstaltung von Arbeits- und Fortbildungstagungen sowie Lehrgängen; Durchführung von praktischen schmerztherapeutischen

Kolloquien, Tagungen und sonstigen Fachveranstaltungen sowie

Fortbildung, nämlich über die allgemeine Entwicklung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung und Gesundheitspflege

auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung; Beratungstätigkeit auf

dem Gebiet der Algesiologie (Schmerztherapie); Dienstleistungen

auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie, soweit in

Klasse 44 enthalten“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 25. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe

aus einfachen Begriffen der deutschen Sprache, die durch sprachregelgerechte

Aneinanderreihung eine aus sich heraus verständliche, sach- und nicht betriebsbezogene Sinneinheit ergäben. Die Gesamtbezeichnung erschöpfe sich in der

Aussage, dass sich eine (beliebige) Vereinigung von Personen auf dem Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland mit dem Thema Schmerz und dessen Behandlungsmöglichkeiten befasse, wobei die Nationalitätenangabe „Deutsche“ den örtlichen

Sitz des Anbieters der Leistungen konkretisiere, während der Zusatz „e.V.“ die

Rechtsform bezeichne. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortfolge ohne weiteres als beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und die

Thematik der beanspruchten Dienstleistungen.

Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 41 den Beschluss vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die

Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückgewiesen wurde. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat der Erinnerungsprüfer

die Erinnerung zurückgewiesen. Insoweit habe der Erstprüfer zu Recht die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneint. Der Verkehr verstehe

die Wortfolge ohne weiteres als sachbezogenen Hinweis darauf, dass es sich bei

den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handle, die sich inhaltlich und

thematisch mit der Erforschung der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der

Bekämpfung von Schmerzen befassten bzw. Informationen zu diesem Thema

vermittelten. Aus den von ihm genannten Voreintragungen könne der Anmelder

keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Marke herleiten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wortfolge „Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.“ beschreibe weder abstrakt

noch konkret die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert

oder sonstige Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Die Feststellung des

Erinnerungsprüfers, dass die angemeldete Wortfolge ein sachbezogener Hinweis

darauf sei, dass die so bezeichneten Dienstleistungen sich inhaltlich und thematisch mit dem Erforschen der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von Schmerzen befassten und Informationen zu diesem Thema vermittelten, reiche nicht für die Annahme einer unmittelbaren Beschreibung aus. Bei

der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr

eine Marke in der Regel ohne analysierende Betrachtungsweise so aufnehme, wie

sie ihm entgegentrete. Mit der angemeldeten Marke würden nicht nur Mediziner,

sondern auch Patienten angesprochen, die sich unter der Wortfolge „Deutsche

Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.“ keine konkreten Dienstleistungen vorstellen

könnten. Was sich beispielsweise hinter dem Begriff „Schmerztherapie“ verberge,

bleibe völlig vage und unbestimmt. Das Bundespatentgericht habe die Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für die Dienstleistung „Werbung“ für

schutzfähig erachtet. Vor diesem Hintergrund erschließe sich insbesondere nicht,

warum bei der Wortfolge „Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie e.V.“ in Bezug auf die mit der Dienstleistung „Werbung“ vergleichbare Dienstleistung „Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie“ ein rein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund stehen solle. Der Anmelder macht außerdem geltend, dass es vor allem im

medizinischen Bereich eine große Anzahl von Interessengemeinschaften gebe,

deren Bezeichnung nach dem gleichen Muster wie die angemeldete Wortfolge

gebildet sei. Der Anmelder hat hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Internetrecherche über die Verwendung der Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft

für…“ übergeben. Der Verkehr kenne diese Art der Zeichenbildung und sehe aufgrund dieser, standardisierten spezifischen Gewohnheiten folgenden, Namensgebung für derartige Interessengemeinschaften in solchen Bezeichnungen wie der

angemeldeten einen Herkunftshinweis. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und

Markenamt eine Reihe vergleichbar gebildeter Marken eingetragen.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in

dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete

Marke in vollem Umfang einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft ist - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel;

GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist - worauf der Anmelder zutreffend hinweist - zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004,

428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und

ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie

als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln

(BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco’n’More).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „Deutsche Gesellschaft

für Schmerztherapie e.V.“ für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen

ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt,

dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik tätige

Vereinigung, die sich mit dem Thema Schmerztherapie beschäftigt und in der

Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Die Bildung der Kennzeichnung entspricht - wie sich aus der vom Anmelder vorgelegten Internetrecherche ergibt - existierenden Bezeichnungen von eingetragenen Vereinen, die in

Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten oder zur

Fortbildung, Information und Beratung über das jeweilige Krankheitsbild tätig sind,

wie etwa "Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V.“;

„Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V.“, „Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie“, „Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin“; „Deutsche Gesellschaft

für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten“ usw.. Entgegen der Auffassung

des Anmelders führt diese standardisierte Art der Namensgebung nicht dazu, dass

der Verkehr die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf die Herkunft der so

gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen

ansieht. Gerade weil dem Verkehr bekannt ist, dass sich Interessengemeinschaften - nicht nur im medizinischen Bereich - in der Regel mit dem Themengebiet, mit

dem sie sich befassen, kombiniert mit einem Hinweis auf ihre Organisations- bzw.

Rechtsform bezeichnen, sieht er darin nur einen sachbezogenen Hinweis, wie es

umgekehrt den Interessengemeinschaften durch diese Art der Bezeichnung auch

gerade darauf ankommt, in beschreibender Weise auf ihr Betätigungsfeld hinzuweisen, um so die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Wortfolge in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen lediglich als sachbezogenen Hinweis auf deren Inhalt und

Gegenstand verstehen. Dass der Anmelder möglicherweise der Einzige ist, der

nach namensrechtlichen Bestimmungen die konkret angemeldete Bezeichnung

führen darf, spielt für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft

keine Rolle, da diese grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu

erfolgen hat (BGH GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).

Die angemeldete Wortfolge weist auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit auf. Für die Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die

angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge „Deutsche Gesellschaft

für Schmerztherapie e.V.“ konkrete Dienstleistungen vorstellen können. Vielmehr

ist umgekehrt ausgehend von den beanspruchten Dienstleistungen zu prüfen, ob

ein Zeichen insoweit unterscheidungskräftig ist oder lediglich beschreibenden

Charakter hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 67). Auch der

Umstand, dass der Begriff „Schmerztherapie“ für Teile des Verkehrs ein Begriff mit

vagem und unbestimmtem Inhalt sein mag, begründet nicht die markenrechtliche

Unterscheidungskraft. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Unbestimmtheit

im Sinne einer Mehrdeutigkeit. Vielmehr kann der Ausdruck als Oberbegriff

Therapien unterschiedlicher Art erfassen, was jedoch nichts an seinem Charakter

als Sachhinweis ändert. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich unter dem

Begriff „Schmerztherapie“ keine konkreten Vorstellungen machen können, liegt

dies nicht an der Ungenauigkeit des Begriffs, sondern allenfalls an fehlenden fachlichen Kenntnissen. Der dadurch vermittelte Eindruck einer Unbestimmtheit kann

aber keine markenrechtliche Unterscheidungskraft begründen (BPatG GRUR

2006, 766, 767 - Choco’n’More).

Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 im Verfahren

24 W (pat) 131/01 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde dort festgestellt, dass die Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für die Dienstleistung „Werbung“ keinen Schutzhindernissen unterliege, da diese Dienstleistung

nach der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den

Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des

Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt sei. Die mit

der vorliegenden Anmeldung in der Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung „Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie“ unterscheidet sich jedoch von der Dienstleistungsangabe „Werbung“ dadurch, dass sie sich ganz konkret auf ein Sachthema,

nämlich die Algesiologie, bezieht und damit ein inhaltlicher Zusammenhang zu der

angemeldeten Wortfolge besteht. Aufgrund dieses sachlichen Bezugs wird der

Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf diese Dienstleistung

keinen Herkunftshinweis sehen.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare

Marken kann er keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen

weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu

einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden

haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine

Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION

GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44

- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

gez.

Unterschriften