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BPatG Beschluss vom 02.08.2023 – 29 W (pat) 502/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 502/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 182.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Klimaunion

ist am 3. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend aufgeführten

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site;

Erstellen von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung;

Wirtschaftsprognosen und -analysen; Öffentlichkeitsarbeit [Public

Relations];

Werbe-,

Marketing-

Verkaufsförderungsdienstleistungen,

z.B.

Entwicklung

und

von

Werbekonzepten, Verfassen und Herausgabe von Werbetexten;

Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und

Werbezwecke; Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren,

Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische

Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen,

ebenso wie auf die Zusammenstellung von mathematischen oder

statistischen Daten;

Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und

Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von

Symposien; Publikation

[Veröffentlichung und Herausgabe];

Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren und

Workshops; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte;

Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Politische Dienstleistungen; Beratung zu

politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der politischen

Kommunikation; Organisation von politischen Veranstaltungen;

Durchführung politischer Recherchen und Analysen; Erteilung von

politischen Auskünften; Politische Beratung; Politisches Lobbying;

Politikberatung.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom

12. Oktober 2021 zurückgewiesen.

Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass die Anmelderangaben

trotz

Aufforderung zur Konkretisierung weiterhin nicht klar seien, so dass die Anmeldung

bereits gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Anmeldung

zurückzuweisen,

weil

der

angemeldeten

Bezeichnung

jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen

Verkehrskreise entnähmen

ihr

im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen. Bei der Beurteilung des Verständnisses der angegriffenen Marke sei

je nach konkreter Dienstleistung auf Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der

unternehmerischen Führungsebene, den Fachverkehr sowie auch auf das

allgemeine Publikum abzustellen. Das Anmeldezeichen sei aus den einfachen und

ohne weiteres verständlichen Begriffen „Klima“ und „-union“ sprachüblich

zusammengesetzt, was vergleichbare Wortbildungen wie „Wirtschaftsunion“,

„Energieunion“,

„Schuldenunion“,

„Sportunion“,

„Sozialunion“,

„Tarifunion“,

„Währungsunion“,

„Zollunion“ beispielhaft belegten. Die Bedeutung des

Gesamtbegriffs erschließe sich für den Verkehr ohne weiteres im Sinne von

„Vereinigung oder Zusammenschluss von Personen, die einen wesentlichen Bezug

zum Klima aufweisen, sei es dass sie über Klimafragen

informieren,

Klimainteressen bündeln oder sich für den Schutz des Klimas stark machen usw.“.

Mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde das Anmeldezeichen von

den angesprochenen Verkehrskreisen daher zwanglos als Sachhinweis auf den

Inhalt, das Thema und den Gegenstand der Dienstleistungen sowie die allgemeine

Organisationsform bzw. -struktur des Anbieters angesehen.

Alle

beanspruchten Dienstleistungen

gehörten

auch

zum

üblichen

Leistungsspektrum gut organisierter

Interessenverbände. Sie könnten sich

inhaltlich, thematisch und gegenständlich mit dem Klima befassen und von einer

darauf spezialisierten Vereinigung bzw. einem Zusammenschluss von Personen

angeboten und erbracht werden. Gerade mit Blick auf die aktuellen

Herausforderungen der Energiewende und des Klimaschutzes könne eine solche

Vereinigung bzw. ein entsprechender Zusammenschluss sinnvoll sein zur

Bündelung der Kräfte und Durchsetzung gemeinsamer Ziele und Interessen. So

könnten die in Klasse 35 konkret beanspruchten Dienstleistungen von einer solchen

Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein, über das Thema Klima

aufzuklären, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, zu

informieren oder

für

klimapolitische Maßnahmen zu werben. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten

sich einerseits mit einer auf das Thema Klima spezialisierten Vereinigung bzw.

einem Zusammenschluss von Personen befassen oder über eine solche Union

informieren und sich andererseits mit klimarelevanten Themen und Fragestellungen

auseinandersetzen und von einer entsprechenden Vereinigung angeboten werden.

Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen der Klasse 45, die von einer

solchen Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein könnten, über das

Klima betreffende rechtliche und politische Fragen zu informieren, zu beraten und

in diesem Bereich Hilfestellung zu leisten. Aufgrund der klaren Bedeutung des

Zeichens und des beschreibenden Zusammenhangs zwischen dieser Bezeichnung

und den beanspruchten Dienstleistungen bedürfe es für den angesprochenen

Verkehr auch weder einer analysierenden Betrachtungsweise noch eines vertieften

Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zu erkennen und zu erfassen.

Derart einfache und auf der Hand liegende Zusammenhänge könne der hier

angesprochene Verkehr ohne weiteres herstellen. In solchen schlagwortartigen

Begriffen zum Inhalt, zum Thema und zum Gegenstand von Dienstleistungen sowie

zur allgemeinen Organisationsform bzw.

-struktur des Anbieters werde er

regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entsprechender Leistungen

erkennen.

Das Anmeldezeichen weise schließlich keine sprachlichen oder begrifflichen

Besonderheiten auf. Es handele sich um eine sprachübliche Kombination

beschreibender Begriffe, deren Eindruck auch in ihrer Gesamtheit nicht von dem

abweiche, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entstehe und

somit inhaltlich nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe. Da dem

Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne

dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebdürfnis bestehe.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des

Bundespatentgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowie insbesondere der

Eintragungspraxis des DPMA sei das Anmeldezeichen weder als freihaltebedürftig

anzusehen noch könne ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft

abgesprochen werden.

In ihrer konkreten Zusammenfügung stelle „Klimaunion“ eine hinreichend originelle

Bezeichnung dar, wobei sich die konkrete Unterscheidungskraft auch aus der

interpretationsbedüftigen Mehrdeutigkeit ergebe. Das Wort „KlimaUnion“ gebe es

nicht. Es handle sich um eine Wortneuschöpfung, ein Fantasiewort, bei dem völlig

unklar sei, welche Bedeutung es habe. So könne es etwa als eine Union für das

Klima oder als eine Union des Klimas verstanden werden. Der Name KlimaUnion

stehe in der Namenstradition der Parteien Christlich Demokratische Union,

Christlich Soziale Union oder Junge Union. KlimaUnion sei medial

in

deutschlandweitem Print, Fernsehen und Radio präsent und habe als

individualisierende

Bezeichnung

einen

eindeutigen

entsprechenden

Wiedererkennungswert. In den gängigen Suchmaschinen führe die Suche nach

dem Begriff „Klimaunion“ vorrangig zu Treffern des Anmelders bzw. zu solchen mit

Bezug zum Anmelder. Dieser habe auch eine große Anzahl an Followern aufgebaut.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2023 unter Beifügung seiner

Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung

nicht für schutzfähig erachtet werde.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die gerichtlichen Rechercheergebnisse

untermauerten, dass seit dem Gründungsjahr des Vereins, nämlich dem Jahr 2021,

der Begriff „Klimaunion“ von der Allgemeinheit mit dem Anmelder in Verbindung

gebracht werde. Die Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ führe fast

ausschließlich zum Anmelder, so beispielsweise zu dessen Wikipedia-Eintrag. Dort

sei über den Anmelder zu lesen, dass der Verein von langjährigen klimabewegten

CDU- bzw. CSU- Parteimitgliedern im März 2021 ins Leben gerufen worden sei, um

für die Einhaltung des 1,5 Grad-Ziels einzutreten. Er setze sich zum Ziel, aufgrund

des Erfordernisses

einer

nachhaltigen Entwicklung

die

„Nachhaltige

Marktwirtschaft“ zu erfinden. Nur die Rechercheergebnisse bis zur Gründung des

Anmelders benutzten den Begriff „Klimaunion“. Die Ergebnisse neueren Datums

vermieden diesen Begriff und verwendeten stattdessen alternative Angaben. Damit

habe die Marke

„Klimaunion“

infolge

ihrer Benutzung seit Gründung

Unterscheidungskraft erworben und sei dadurch geeignet, die mit

ihr im

Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von Waren und

Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. Zudem sei das

Anmeldezeichen

nicht

beschreibend

für

die

konkret

beanspruchten

Dienstleistungen wie z. B. Marktforschung, Wirtschaftsanalysen oder juristische

Dienstleistungen. Gerade solche Dienstleistungen bringe man nicht mit dem Schutz

von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung, so

wie es der Begriff „Klimaunion“ suggeriere. Zwar könnten solche Dienstleistungen

die Tätigkeiten des Anmelders unterstützen, damit dieser seine erklärten Ziele

erfolgreich verfolgen könne, sie stünden jedoch nicht im Fokus der Tätigkeit einer

Klimavereinigung und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht

als solche wahrgenommen, so dass gerade

im Hinblick auf

juristische,

wirtschaftsanalytische und marktforschende Tätigkeiten eine sachbezogene

Aussage nicht angenommen werden könne. Im Hinblick auf solche Tätigkeiten

stünden

im Bewusstsein der Allgemeinheit eher Begriffe wie „Recht der

erneuerbaren Energien“,

„Greenwashing“ und

„Bio-Produkte“ oder

„Bio-

Zertifizierung“ im Vordergrund. Das Zeichen sei daher hinreichend originell und ein

ausreichend eingängiges und aussagekräftiges Identifikationsmerkmal.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom

12. Oktober 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Anmelders hat in

der Sache keinen Erfolg.

Zwar sind mittlerweile

die Anmelderangaben

geklärt, so dass der

Zurückweisungsgrund nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr.

2 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV nicht mehr besteht. Der Eintragung der

Bezeichnung Klimaunion als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen

aber das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen gemäß

§ 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht die Eintragung versagt.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411

Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731

Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH

GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die

sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9

– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus, dass

ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine

sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,

146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch

für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach

diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer

Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch

dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine

ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe

wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,

1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist - wie die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA

in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2021 zutreffend und überzeugend ausgeführt

hat

- der angemeldeten Bezeichnung Klimaunion für die beanspruchten

Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben

dem Fachverkehr je nach Dienstleistung unternehmerische Kreise wie auch das

allgemeine Publikum - werden das Anmeldezeichen als Sachhinweis, nicht jedoch

als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

a)

Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Begriffen „Klima“ und „-union“

zusammen; angemeldet ist das Zeichen im Übrigen in der Schreibweise

„Klimaunion“ und nicht - wie es der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen

vielfach wiedergegeben hat - in der Schreibweise KlimaUnion. Bei solchen aus

mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die

Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses

auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht

(vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss

vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).

Das „Klima“ ist definiert als die Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die

den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem

mehr oder weniger großen Gebiet charakterisieren (vgl. Deutscher Wetterdienst

unter dwd.de) bzw. der für ein bestimmtes geografisches Gebiet typische jährliche

Ablauf der Witterung (DUDEN Online unter duden.de). Der Begriff „Union“ bedeutet

„Bund, Vereinigung, Zusammenschluss (besonders von Staaten und von Kirchen

mit verwandten Bekenntnissen)“, vgl. DUDEN Online. Als Synonyme führt der

Duden u. a. die Begriffe „Block, Bund, Bündnis, Gemeinschaft“ auf.

Anders als der Beschwerdeführer meint, handelt es sich bei der Begriffskombination

Klimaunion schon nicht um eine Wortneuschöpfung. Wie vielmehr aus den

zusammen mit dem gerichtlichen Hinweis vom 12. Juli 2023 übermittelten

Rechercheunterlagen hervorgeht, wurde die Bezeichnung „Klimaunion“ bereits vor

dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt sachbeschreibend verwendet. So ist

beispielsweise in der 16. Auflage 2021 des Werks „Unternehmenskauf in Recht und

Praxis“ zu lesen: „Mittlerweile ist das vierte EU-Binnenmarktpaket ‘Clean Energy for

all Europeans‘ in Kraft getreten, welches die sekundärrechtlichen Grundlagen für

eine Europäische Energie- und Klimaunion für den Zeitraum bis zum Jahr 2030

unfassend neu ausrichtet…“ (Bl. 27 d. A.). In der Stellungnahme des Europäischen

Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel “Wie geht es weiter nach Paris?“

aus dem Jahr 2016 wird u. a. ausgeführt: „Die interne Dimension der EU-Klimapolitik

könnte auf handlungsorientierte, wirksame und kohärente Maßnahmen im Rahmen

einer Klimaunion abheben…“ (Bl. 29 Rs. d. A.); „Der Weg zu einer wirksameren

Klimaunion“...(Bl. 31 Rs. d. A.). In einem Gespräch mit einem Jounalisten des

Deutschlandfunks im Februar 2015 hat die damalige klimapolitische Sprecherin von

Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt: „Ziel müsse es sein, eine Energieunion zu

schaffen, die gleichzeitig eine Klimaunion ist“ (Bl. 33 d. A.). Auch die CDU hat vor

der Gründung des hiesigen Beschwerdeführers in einem Artikel aus März 2019 den

Begriff „Klimaunion“ wie folgt rein beschreibend verwendet: „Unser Europa ist eine

Klimaunion. Wir sollen Wirtschaftswachstum und Umweltschutz vereinen…“ (Bl. 35

d. A.).

Überdies

ist die sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache

zusammengesetzte Begriffsbildung „Klimaunion“ lediglich als ein Synonym zu den

Sachbegriffen „Klimabündnis“, „Klimavereinigung“, „Klima-Allianz“, „Klimaverein“,

„Klimaverband“,

„Klimanetzwerk“ oder

„Klimabund“ anzusehen. Bei den

vorgenannten Angaben handelt es sich allesamt um Hinweise auf

Zusammenschlüsse von Personen, Kommunen, Ländern, Staaten etc., die sich

dem Klimaschutz widmen und mit den Folgen des Klimawandels beschäftigen (vgl.

vorab übersandte Verwendungsbeispiele). Dabei ist ihnen gemein, dass das Thema

„Klimaschutz“ in den Begriffsbildungen jeweils verkürzt mit „Klima-“ wiedergegeben

wird. Die angemeldete Bezeichnung fügt sich in die vorgenannten Begriffsbildungen

ohne weiteres ein; dem Anmeldezeichen fehlt es damit an Besonderheiten in

syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen

könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 - 100 – Postkantoor). Die Auffassung des

Beschwerdeführers, es

liege eine

interpretationsbedürftige, mehrdeutige,

hinreichend originelle Angabe vor, dürfte dagegen auf einer interessenbedingt

eingeengten Sichtweise beruhen.

Die hier beanspruchten Dienstleistungen gehören sämtlich auch zum einschlägigen

Leistungsspektrum einer solchen Interessenvereinigung, wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen wird im Einzelnen Bezug

genommen.

Die Einwände

des Beschwerdeführers, Marktforschung,

Wirtschaftsanalysen oder juristische Dienstleistungen stünden nicht im Fokus der

Tätigkeit einer Klimavereinigung und der Verkehr bringe diese nicht mit dem Schutz

von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung,

verfangen nicht. Im Gegenteil, hat doch der Klimaschutz Bedeutung für Wirtschaft,

Politik, Gesetzgebung und darüber hinaus für alle Lebensbereiche. Allein schon der

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 betreffend die

Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz (NJW 2021, 1723 ff.) zeigt

die rechtliche und politische Tragweite von Klimaschutz. Die dem Beschwerdeführer

übermittelte Recherche belegt zudem, dass das Tätigkeitsfeld von Klima-

Interessenverbänden

dementsprechend

unbeschränkt

ist. So werden

beispielsweise Argumente und Strategien für eine Paris-konforme Politik entwickelt,

Marktstudien zum Konsumverhalten

im Hinblick auf CO2-Neutralität oder

Wirtschaftsanalysen zu Folgen des Klimawandels in Auftrag gegeben oder

durchgeführt, juristische und organisatorische Beratungen zum Emissionshandel,

zum nachhaltigen Bauen oder

für eine Mobilitätswende angeboten, die

klimapolitische Willensbildung unterstützt u. v. m.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die

Angabe „Klimaunion“

lediglich als eine branchenübliche Sachbezeichnung

(irgend)eines Zusammenschlusses auffassen, der Klimathemen zum Gegenstand

hat, entsprechende Klimaschutzinteressen wahrnimmt und diese fördert. Der

Bedeutungsgehalt der Bezeichnung erschöpft sich diesbezüglich

in der

beschreibenden Angabe des Erbringers sowie der Bezeichnung des Themas und

der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass es darauf

ankommt, ob der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen durch die

angemeldete Bezeichnung inhaltlich exakt bezeichnet ist (vgl. BGH GRUR 2012,

276 – Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V. betr. Waren und Dienstleistungen

aus den Klassen 16, 35 und 36; BPatG, Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat)

58/02 – Deutsches Notarinstitut; Beschluss vom 16.01.2007, 27 W (pat) 212/05

Deutsche Druckservice; Beschluss vom 04.10.2006, 32 W (pat) 228/04 - Deutsche

Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.; Beschluss vom 19.03.1999, 33 W (pat)

255/97 – Deutsche Unternehmer-Akademie).

Für die Frage, ob eine Wortfolge bzw. Bezeichnung für bestimmte Waren und

Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es im Übrigen

ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur Bezeichnung eines Vereins geeignet ist und

für diesen gegebenenfalls über originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Denn die

Beurteilung im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) MarkenG richtet sich nach

allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des

Schutzes von Vereinsnamen, bei denen der Maßstab für die Unterscheidungskraft

nach der Rechtsprechung großzügiger anzulegen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 16 –

Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V.).

Nach alledem steht für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbezogene

Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.

3.

Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Allgemeinheit bringe die

Bezeichnung Klimaunion nur mit dem Anmelder in Verbindung und die

Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ zeige seit seiner Gründung im

Jahr 2021 fast ausschließlich Treffer zum Anmelder, führt zu keinem anderen

Ergebnis. Ob einer zur Eintragung

in das Markenregister angemeldeten

Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist

losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch

Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes

abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 –

Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino

Bremen). Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung ausschließlich mit dem

Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung

zur unmittelbaren Beschreibung nicht ausgeschlossen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die Bezeichnung

„Klimaunion“ habe

infolge

ihrer Benutzung seit Gründung des Vereins

Unterscheidungskraft erworben, auf eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8

Abs. 3 MarkenG berufen wollte, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Einer

Verkehrsdurchsetzung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am 3. Juni 2021 steht

schon der eigene Vortrag des Beschwerdeführers entgegen. Denn zwischen der

geltend gemachten Benutzungsaufnahme ab Gründung des Vereins am 27. März

2021 und dem Anmeldezeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Bezeichnung

liegen gerade einmal drei Monate, so dass der Schluss auf eine

Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung für die hier zahlreichen beanspruchten

Dienstleistungen nahezu ausgeschlossen erscheint. Der Behauptung des

Anmelders, dass die angemeldete Bezeichnung derzeit vom Verkehr nur mit ihm in

Verbindung gebracht werde, könnte allenfalls Bedeutung zukommen, wenn zur

Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und ggf. Nr. 2)

MarkenG unter einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG gemäß § 8

Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr

infolge ihrer Benutzung als Marke durchgesetzt hat. Hierfür fehlen sowohl ein

hinreichender Vortrag des Beschwerdeführers als auch Nachweise. Allein die

Treffer bei einer Internetrecherche oder die Anzahl der Follower reichen nicht.

4.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt