Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 02.08.2023 – 29 W (pat) 502/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 502/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 012 182.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:020823B29Wpat502.22.0
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Klimaunion
ist am 3. Juni 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für die nachfolgend aufgeführten
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site;
Erstellen von Statistiken; Marktforschung; Meinungsforschung;
Wirtschaftsprognosen und -analysen; Öffentlichkeitsarbeit [Public
Relations];
Werbe-,
Marketing-
Verkaufsförderungsdienstleistungen,
z.B.
Entwicklung
und
von
Werbekonzepten, Verfassen und Herausgabe von Werbetexten;
Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und
Werbezwecke; Dienstleistungen, die sich auf das Registrieren,
Abschreiben, Abfassen, Zusammenstellen oder das systematische
Ordnen von schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen beziehen,
ebenso wie auf die Zusammenstellung von mathematischen oder
statistischen Daten;
Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von
Symposien; Publikation
[Veröffentlichung und Herausgabe];
Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Seminaren und
Workshops; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Politische Dienstleistungen; Beratung zu
politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der politischen
Kommunikation; Organisation von politischen Veranstaltungen;
Durchführung politischer Recherchen und Analysen; Erteilung von
politischen Auskünften; Politische Beratung; Politisches Lobbying;
Politikberatung.
Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom
12. Oktober 2021 zurückgewiesen.
Zunächst hat sie darauf hingewiesen, dass die Anmelderangaben
trotz
Aufforderung zur Konkretisierung weiterhin nicht klar seien, so dass die Anmeldung
bereits gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Anmeldung
zurückzuweisen,
weil
der
angemeldeten
Bezeichnung
jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen
Verkehrskreise entnähmen
ihr
im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen. Bei der Beurteilung des Verständnisses der angegriffenen Marke sei
je nach konkreter Dienstleistung auf Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der
unternehmerischen Führungsebene, den Fachverkehr sowie auch auf das
allgemeine Publikum abzustellen. Das Anmeldezeichen sei aus den einfachen und
ohne weiteres verständlichen Begriffen „Klima“ und „-union“ sprachüblich
zusammengesetzt, was vergleichbare Wortbildungen wie „Wirtschaftsunion“,
„Energieunion“,
„Schuldenunion“,
„Sportunion“,
„Sozialunion“,
„Tarifunion“,
„Währungsunion“,
„Zollunion“ beispielhaft belegten. Die Bedeutung des
Gesamtbegriffs erschließe sich für den Verkehr ohne weiteres im Sinne von
„Vereinigung oder Zusammenschluss von Personen, die einen wesentlichen Bezug
zum Klima aufweisen, sei es dass sie über Klimafragen
informieren,
Klimainteressen bündeln oder sich für den Schutz des Klimas stark machen usw.“.
Mit Blick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde das Anmeldezeichen von
den angesprochenen Verkehrskreisen daher zwanglos als Sachhinweis auf den
Inhalt, das Thema und den Gegenstand der Dienstleistungen sowie die allgemeine
Organisationsform bzw. -struktur des Anbieters angesehen.
Alle
beanspruchten Dienstleistungen
gehörten
auch
zum
üblichen
Leistungsspektrum gut organisierter
Interessenverbände. Sie könnten sich
inhaltlich, thematisch und gegenständlich mit dem Klima befassen und von einer
darauf spezialisierten Vereinigung bzw. einem Zusammenschluss von Personen
angeboten und erbracht werden. Gerade mit Blick auf die aktuellen
Herausforderungen der Energiewende und des Klimaschutzes könne eine solche
Vereinigung bzw. ein entsprechender Zusammenschluss sinnvoll sein zur
Bündelung der Kräfte und Durchsetzung gemeinsamer Ziele und Interessen. So
könnten die in Klasse 35 konkret beanspruchten Dienstleistungen von einer solchen
Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein, über das Thema Klima
aufzuklären, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, zu
informieren oder
für
klimapolitische Maßnahmen zu werben. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten
sich einerseits mit einer auf das Thema Klima spezialisierten Vereinigung bzw.
einem Zusammenschluss von Personen befassen oder über eine solche Union
informieren und sich andererseits mit klimarelevanten Themen und Fragestellungen
auseinandersetzen und von einer entsprechenden Vereinigung angeboten werden.
Dies gelte entsprechend für die Dienstleistungen der Klasse 45, die von einer
solchen Vereinigung erbracht werden und dazu bestimmt sein könnten, über das
Klima betreffende rechtliche und politische Fragen zu informieren, zu beraten und
in diesem Bereich Hilfestellung zu leisten. Aufgrund der klaren Bedeutung des
Zeichens und des beschreibenden Zusammenhangs zwischen dieser Bezeichnung
und den beanspruchten Dienstleistungen bedürfe es für den angesprochenen
Verkehr auch weder einer analysierenden Betrachtungsweise noch eines vertieften
Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zu erkennen und zu erfassen.
Derart einfache und auf der Hand liegende Zusammenhänge könne der hier
angesprochene Verkehr ohne weiteres herstellen. In solchen schlagwortartigen
Begriffen zum Inhalt, zum Thema und zum Gegenstand von Dienstleistungen sowie
zur allgemeinen Organisationsform bzw.
-struktur des Anbieters werde er
regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entsprechender Leistungen
erkennen.
Das Anmeldezeichen weise schließlich keine sprachlichen oder begrifflichen
Besonderheiten auf. Es handele sich um eine sprachübliche Kombination
beschreibender Begriffe, deren Eindruck auch in ihrer Gesamtheit nicht von dem
abweiche, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entstehe und
somit inhaltlich nicht über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe. Da dem
Anmeldezeichen bereits die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, könne
dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebdürfnis bestehe.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des
Bundespatentgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowie insbesondere der
Eintragungspraxis des DPMA sei das Anmeldezeichen weder als freihaltebedürftig
anzusehen noch könne ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft
abgesprochen werden.
In ihrer konkreten Zusammenfügung stelle „Klimaunion“ eine hinreichend originelle
Bezeichnung dar, wobei sich die konkrete Unterscheidungskraft auch aus der
interpretationsbedüftigen Mehrdeutigkeit ergebe. Das Wort „KlimaUnion“ gebe es
nicht. Es handle sich um eine Wortneuschöpfung, ein Fantasiewort, bei dem völlig
unklar sei, welche Bedeutung es habe. So könne es etwa als eine Union für das
Klima oder als eine Union des Klimas verstanden werden. Der Name KlimaUnion
stehe in der Namenstradition der Parteien Christlich Demokratische Union,
Christlich Soziale Union oder Junge Union. KlimaUnion sei medial
in
deutschlandweitem Print, Fernsehen und Radio präsent und habe als
individualisierende
Bezeichnung
einen
eindeutigen
entsprechenden
Wiedererkennungswert. In den gängigen Suchmaschinen führe die Suche nach
dem Begriff „Klimaunion“ vorrangig zu Treffern des Anmelders bzw. zu solchen mit
Bezug zum Anmelder. Dieser habe auch eine große Anzahl an Followern aufgebaut.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2023 unter Beifügung seiner
Rechercheergebnisse darauf hingewiesen, dass die angemeldete Bezeichnung
nicht für schutzfähig erachtet werde.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die gerichtlichen Rechercheergebnisse
untermauerten, dass seit dem Gründungsjahr des Vereins, nämlich dem Jahr 2021,
der Begriff „Klimaunion“ von der Allgemeinheit mit dem Anmelder in Verbindung
gebracht werde. Die Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ führe fast
ausschließlich zum Anmelder, so beispielsweise zu dessen Wikipedia-Eintrag. Dort
sei über den Anmelder zu lesen, dass der Verein von langjährigen klimabewegten
CDU- bzw. CSU- Parteimitgliedern im März 2021 ins Leben gerufen worden sei, um
für die Einhaltung des 1,5 Grad-Ziels einzutreten. Er setze sich zum Ziel, aufgrund
des Erfordernisses
einer
nachhaltigen Entwicklung
die
„Nachhaltige
Marktwirtschaft“ zu erfinden. Nur die Rechercheergebnisse bis zur Gründung des
Anmelders benutzten den Begriff „Klimaunion“. Die Ergebnisse neueren Datums
vermieden diesen Begriff und verwendeten stattdessen alternative Angaben. Damit
habe die Marke
„Klimaunion“
infolge
ihrer Benutzung seit Gründung
Unterscheidungskraft erworben und sei dadurch geeignet, die mit
ihr im
Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von Waren und
Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. Zudem sei das
Anmeldezeichen
nicht
beschreibend
für
die
konkret
beanspruchten
Dienstleistungen wie z. B. Marktforschung, Wirtschaftsanalysen oder juristische
Dienstleistungen. Gerade solche Dienstleistungen bringe man nicht mit dem Schutz
von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung, so
wie es der Begriff „Klimaunion“ suggeriere. Zwar könnten solche Dienstleistungen
die Tätigkeiten des Anmelders unterstützen, damit dieser seine erklärten Ziele
erfolgreich verfolgen könne, sie stünden jedoch nicht im Fokus der Tätigkeit einer
Klimavereinigung und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht
als solche wahrgenommen, so dass gerade
im Hinblick auf
juristische,
wirtschaftsanalytische und marktforschende Tätigkeiten eine sachbezogene
Aussage nicht angenommen werden könne. Im Hinblick auf solche Tätigkeiten
stünden
im Bewusstsein der Allgemeinheit eher Begriffe wie „Recht der
erneuerbaren Energien“,
„Greenwashing“ und
„Bio-Produkte“ oder
„Bio-
Zertifizierung“ im Vordergrund. Das Zeichen sei daher hinreichend originell und ein
ausreichend eingängiges und aussagekräftiges Identifikationsmerkmal.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom
12. Oktober 2021 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
der Sache keinen Erfolg.
Zwar sind mittlerweile
die Anmelderangaben
geklärt, so dass der
Zurückweisungsgrund nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr.
2 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 MarkenV nicht mehr besteht. Der Eintragung der
Bezeichnung Klimaunion als Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen
aber das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen gemäß
§ 37 Abs. 1 MarkenG daher zu Recht die Eintragung versagt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht
unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9
– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Hierfür reicht es aus, dass
ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch
für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine
ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe
wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014,
1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist - wie die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA
in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2021 zutreffend und überzeugend ausgeführt
hat
- der angemeldeten Bezeichnung Klimaunion für die beanspruchten
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben
dem Fachverkehr je nach Dienstleistung unternehmerische Kreise wie auch das
allgemeine Publikum - werden das Anmeldezeichen als Sachhinweis, nicht jedoch
als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
a)
Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Begriffen „Klima“ und „-union“
zusammen; angemeldet ist das Zeichen im Übrigen in der Schreibweise
„Klimaunion“ und nicht - wie es der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen
vielfach wiedergegeben hat - in der Schreibweise KlimaUnion. Bei solchen aus
mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die
Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses
auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht
(vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss
vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
Das „Klima“ ist definiert als die Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die
den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem
mehr oder weniger großen Gebiet charakterisieren (vgl. Deutscher Wetterdienst
unter dwd.de) bzw. der für ein bestimmtes geografisches Gebiet typische jährliche
Ablauf der Witterung (DUDEN Online unter duden.de). Der Begriff „Union“ bedeutet
„Bund, Vereinigung, Zusammenschluss (besonders von Staaten und von Kirchen
mit verwandten Bekenntnissen)“, vgl. DUDEN Online. Als Synonyme führt der
Duden u. a. die Begriffe „Block, Bund, Bündnis, Gemeinschaft“ auf.
Anders als der Beschwerdeführer meint, handelt es sich bei der Begriffskombination
Klimaunion schon nicht um eine Wortneuschöpfung. Wie vielmehr aus den
zusammen mit dem gerichtlichen Hinweis vom 12. Juli 2023 übermittelten
Rechercheunterlagen hervorgeht, wurde die Bezeichnung „Klimaunion“ bereits vor
dem hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt sachbeschreibend verwendet. So ist
beispielsweise in der 16. Auflage 2021 des Werks „Unternehmenskauf in Recht und
Praxis“ zu lesen: „Mittlerweile ist das vierte EU-Binnenmarktpaket ‘Clean Energy for
all Europeans‘ in Kraft getreten, welches die sekundärrechtlichen Grundlagen für
eine Europäische Energie- und Klimaunion für den Zeitraum bis zum Jahr 2030
unfassend neu ausrichtet…“ (Bl. 27 d. A.). In der Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel “Wie geht es weiter nach Paris?“
aus dem Jahr 2016 wird u. a. ausgeführt: „Die interne Dimension der EU-Klimapolitik
könnte auf handlungsorientierte, wirksame und kohärente Maßnahmen im Rahmen
einer Klimaunion abheben…“ (Bl. 29 Rs. d. A.); „Der Weg zu einer wirksameren
Klimaunion“...(Bl. 31 Rs. d. A.). In einem Gespräch mit einem Jounalisten des
Deutschlandfunks im Februar 2015 hat die damalige klimapolitische Sprecherin von
Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt: „Ziel müsse es sein, eine Energieunion zu
schaffen, die gleichzeitig eine Klimaunion ist“ (Bl. 33 d. A.). Auch die CDU hat vor
der Gründung des hiesigen Beschwerdeführers in einem Artikel aus März 2019 den
Begriff „Klimaunion“ wie folgt rein beschreibend verwendet: „Unser Europa ist eine
Klimaunion. Wir sollen Wirtschaftswachstum und Umweltschutz vereinen…“ (Bl. 35
d. A.).
Überdies
ist die sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache
zusammengesetzte Begriffsbildung „Klimaunion“ lediglich als ein Synonym zu den
Sachbegriffen „Klimabündnis“, „Klimavereinigung“, „Klima-Allianz“, „Klimaverein“,
„Klimaverband“,
„Klimanetzwerk“ oder
„Klimabund“ anzusehen. Bei den
vorgenannten Angaben handelt es sich allesamt um Hinweise auf
Zusammenschlüsse von Personen, Kommunen, Ländern, Staaten etc., die sich
dem Klimaschutz widmen und mit den Folgen des Klimawandels beschäftigen (vgl.
vorab übersandte Verwendungsbeispiele). Dabei ist ihnen gemein, dass das Thema
„Klimaschutz“ in den Begriffsbildungen jeweils verkürzt mit „Klima-“ wiedergegeben
wird. Die angemeldete Bezeichnung fügt sich in die vorgenannten Begriffsbildungen
ohne weiteres ein; dem Anmeldezeichen fehlt es damit an Besonderheiten in
syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen
könnten (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 - 100 – Postkantoor). Die Auffassung des
Beschwerdeführers, es
liege eine
interpretationsbedürftige, mehrdeutige,
hinreichend originelle Angabe vor, dürfte dagegen auf einer interessenbedingt
eingeengten Sichtweise beruhen.
Die hier beanspruchten Dienstleistungen gehören sämtlich auch zum einschlägigen
Leistungsspektrum einer solchen Interessenvereinigung, wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen wird im Einzelnen Bezug
genommen.
Die Einwände
des Beschwerdeführers, Marktforschung,
Wirtschaftsanalysen oder juristische Dienstleistungen stünden nicht im Fokus der
Tätigkeit einer Klimavereinigung und der Verkehr bringe diese nicht mit dem Schutz
von Natur und Umwelt, dem Klimawandel und dem Klimaschutz in Verbindung,
verfangen nicht. Im Gegenteil, hat doch der Klimaschutz Bedeutung für Wirtschaft,
Politik, Gesetzgebung und darüber hinaus für alle Lebensbereiche. Allein schon der
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 betreffend die
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz (NJW 2021, 1723 ff.) zeigt
die rechtliche und politische Tragweite von Klimaschutz. Die dem Beschwerdeführer
übermittelte Recherche belegt zudem, dass das Tätigkeitsfeld von Klima-
Interessenverbänden
dementsprechend
unbeschränkt
ist. So werden
beispielsweise Argumente und Strategien für eine Paris-konforme Politik entwickelt,
Marktstudien zum Konsumverhalten
im Hinblick auf CO2-Neutralität oder
Wirtschaftsanalysen zu Folgen des Klimawandels in Auftrag gegeben oder
durchgeführt, juristische und organisatorische Beratungen zum Emissionshandel,
zum nachhaltigen Bauen oder
für eine Mobilitätswende angeboten, die
klimapolitische Willensbildung unterstützt u. v. m.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Angabe „Klimaunion“
lediglich als eine branchenübliche Sachbezeichnung
(irgend)eines Zusammenschlusses auffassen, der Klimathemen zum Gegenstand
hat, entsprechende Klimaschutzinteressen wahrnimmt und diese fördert. Der
Bedeutungsgehalt der Bezeichnung erschöpft sich diesbezüglich
in der
beschreibenden Angabe des Erbringers sowie der Bezeichnung des Themas und
der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen durch die
angemeldete Bezeichnung inhaltlich exakt bezeichnet ist (vgl. BGH GRUR 2012,
276 – Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V. betr. Waren und Dienstleistungen
aus den Klassen 16, 35 und 36; BPatG, Beschluss vom 22.01.2004, 25 W (pat)
58/02 – Deutsches Notarinstitut; Beschluss vom 16.01.2007, 27 W (pat) 212/05 –
Deutsche Druckservice; Beschluss vom 04.10.2006, 32 W (pat) 228/04 - Deutsche
Gesellschaft für Schmerztherapie e. V.; Beschluss vom 19.03.1999, 33 W (pat)
255/97 – Deutsche Unternehmer-Akademie).
Für die Frage, ob eine Wortfolge bzw. Bezeichnung für bestimmte Waren und
Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ist es im Übrigen
ohne Bedeutung, ob die Wortfolge zur Bezeichnung eines Vereins geeignet ist und
für diesen gegebenenfalls über originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Denn die
Beurteilung im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) MarkenG richtet sich nach
allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des
Schutzes von Vereinsnamen, bei denen der Maßstab für die Unterscheidungskraft
nach der Rechtsprechung großzügiger anzulegen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 16 –
Institut der norddeutschen Wirtschaft e. V.).
Nach alledem steht für die beanspruchten Dienstleistungen eine sachbezogene
Aussage im Vordergrund, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist.
3.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Allgemeinheit bringe die
Bezeichnung Klimaunion nur mit dem Anmelder in Verbindung und die
Internetrecherche mit dem Suchbegriff „Klimaunion“ zeige seit seiner Gründung im
Jahr 2021 fast ausschließlich Treffer zum Anmelder, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Ob einer zur Eintragung
in das Markenregister angemeldeten
Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist
losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch
Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes
abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 –
Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 – Casino
Bremen). Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung ausschließlich mit dem
Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden sollte, wird dadurch die Eignung
zur unmittelbaren Beschreibung nicht ausgeschlossen.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die Bezeichnung
„Klimaunion“ habe
infolge
ihrer Benutzung seit Gründung des Vereins
Unterscheidungskraft erworben, auf eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8
Abs. 3 MarkenG berufen wollte, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Einer
Verkehrsdurchsetzung zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am 3. Juni 2021 steht
schon der eigene Vortrag des Beschwerdeführers entgegen. Denn zwischen der
geltend gemachten Benutzungsaufnahme ab Gründung des Vereins am 27. März
2021 und dem Anmeldezeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Bezeichnung
liegen gerade einmal drei Monate, so dass der Schluss auf eine
Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung für die hier zahlreichen beanspruchten
Dienstleistungen nahezu ausgeschlossen erscheint. Der Behauptung des
Anmelders, dass die angemeldete Bezeichnung derzeit vom Verkehr nur mit ihm in
Verbindung gebracht werde, könnte allenfalls Bedeutung zukommen, wenn zur
Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 (und ggf. Nr. 2)
MarkenG unter einer Zeitrangverschiebung nach § 37 Abs. 2 MarkenG gemäß § 8
Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr
infolge ihrer Benutzung als Marke durchgesetzt hat. Hierfür fehlen sowohl ein
hinreichender Vortrag des Beschwerdeführers als auch Nachweise. Allein die
Treffer bei einer Internetrecherche oder die Anzahl der Follower reichen nicht.
4.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt