Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 100/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 100/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 54 829.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

folgender Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Zugängen zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung

und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich“.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Oktober 2003 die Wortmarke

Klick-Katalog

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41

und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom

30. Mai 2005 teilweise nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen

„Erstellung und Bereitstellung von virtuellen Katalogen im Internet;

Erstellen und Betreiben einer Katalogdatenbank im Internet, Zusammenstellen und Systematisieren von Datenbanken im Internet;

Bereitstellung von Portalen und Plattformen im Internet, insbesondere eines Katalogportals; Bereitstellung eines virtuellen Marktes

im Internet, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;

Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, auch in

elektronischer Form und im Internet, Betrieb von Suchmaschinen

für das Internet, Dienstleistungen einer Datenbank, elektronische

Datenverarbeitung für Dritte, Bereitstellen eines Internet-Portals

für Dritte, Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Bildern

und allgemeinen

Informationen, Multimedia-Dienstleistungen,

nämlich computergestützte Übertragung von Daten und Bildern,

Erstellen von Datenbanken, Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch für

interaktiv kommunizierende Computersysteme; Dienstleistungen

eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Zugängen

zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet, Internet-

Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Vermietung von

Zugriffszeiten auf Datenbanken, Erstellung, Bereitstellung und

technische Betreuung von Websites für Dritte, Bereitstellung von

Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich; Bereitstellen von Informationen im Internet sowie interaktive

Beratungsdienstleistungen technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Art, technische Bereitstellung eines virtuellen

Marktes im Internet; Betreiben eines Teleshoppingkanals; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-

Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet;

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Verkaufsförderung, organisatorische und betriebswirtschaftliche Planung, Organisationsberatung, organisatorische und betriebswirtschaftliche Planung und Beratung im Zusammenhang mit dem Aufbau von Vertriebsstrukturen für Dritte,

Vermittlung von Kundenkontakten, Herausgabe von Zeitschriften,

Katalogen, Prospekten und Büchern, Druckarbeiten, Dienstleistungen eines Verlages mit Ausnahme von Druckarbeiten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Vermietung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,

Werbung, Verbreiten von Werbeanzeigen und Katalogen auf digitalem Weg, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, die Katalogwerbung betreiben, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen die Werbung mittels

gedruckter oder digitaler Kataloge betreiben, Marketing, Meinungsforschung, Magnetaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten

und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; auf Datenträgern abgespeicherte Software und Informationen; Druckereierzeugnisse;

Photographien; Werbung; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“

zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass „Klick-Katalog“ vom angesprochenen

Verkehr dahingehend verstanden werde, dass es sich um solche Dienstleistungen

handle, die der Bestellung per Mausklick, also online im Internet, dienten. Dazu

werde z. B. ein Internetportal, eine Datenbank usw. benötigt. Folglich gebe der

Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise

direkt in glatt beschreibender sloganartiger Form, auf das Thema der Dienstleistungen hin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass der von der Marke zugrunde gelegte Inhalt der Bezeichnung

„Klick-Katalog“ nur mit analysierender Begriffsdeutung zu entnehmen sei. Die

Markenstelle habe den Begriff „Klick-Katalog“ nicht nachweisen können. Die vom

Gericht gesammelten Suchergebnisse im Rahmen einer Internetrecherche seien

weder aus Deutschland noch in deutscher Sprache gehalten. Im Übrigen handle

es sich um Unterlagen aus dem Jahr 2006 und nicht vom Zeitpunkt der Anmeldung. Hinzu komme, dass eine pauschale Versagung der Eintragung für die verschiedensten Dienstleistungen nicht berechtigt sei. Viele dieser Dienstleistungen

seien nicht geeignet, durch Klick-Kataloge beschrieben zu werden. Die Anmelderin verweist weiter auf Markeneintragungen mit „Klick“ in Alleinstellung bzw. „Klick“

als Markenbestandteil.

Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich

der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin

ihren Terminsantrag zurückgenommen.

II

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung

hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen mit Ausnahme „Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich das Bereitstellen von Zugängen zum Internet,

Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich“ jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu

Recht gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist dabei die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR

2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im

Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR

2004, 674 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern „Klick“ und „Katalog“ verbunden und durch einen Bindestrich zusammengesetzt. Das Wort „Klick“, sowohl am

Anfang mit „K“ als auch mit „C“ geschrieben, ist ein im EDV-Bereich geläufiger und

vielbenutzter Begriff. Mit diesem wird schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der Maustaste bezeichnet, der Begriff steht auch für

eine Vielzahl der durch den PC und die weltweite Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten, wie z. B. Online-Shopping, Reisebuchung oder Bewerbung

auf dem Arbeitsmarkt (so die st. Rspr. vgl. BPatG, 30 W (pat) 140/99 - Klick!;

BPatG, 27 W (pat) 120/99 - Berlin auf einen Klick; HABM R0618/01-4 - KLICK-ON;

33 W (pat) 196/02 - Prima-Click).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die

Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIO-

NAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall, bezogen auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen rein

beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum

Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen Waren in einem virtuellen Katalog

im Internet bestellt werden können. Der Begriff „Klick-Katalog“ findet auch bereits

zahlreiche Verwendung, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben

hat:

-

-

-

-

http://en.t-press.cz: „New Service ClickKatalog“

www.amogirls.com: „Quick-Click-Catalog“

www.discountschoolsupply.com: „Click Catalog

www.ecmdstore.com: „Click Catalog.

Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es in diesem Zusammenhang zudem nicht auf dem Anmeldezeitpunkt an; vielmehr ist für die Prüfung der

Schutzfähigkeit von Haus aus darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist (vgl. Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 8 Rz. 12 m.w.N.).

Ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen

besteht. Die Dienstleistungen der Erstellung und Bereitstellung von Datenbanken

und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen können unmittelbar

die Erstellung eines Klick-Katalogs zum Inhalt haben. Die Dienstleistungen der

Klasse 35 aus dem Bereich der Betriebswirtschaft und des Marketings beziehen

sich ebenfalls auf die Erstellung einer virtuellen Plattform.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den unmittelbar beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die zurückgewiesenen Dienstleistungen ohne weiteres erkennen und diesen nicht als betriebskennzeichnend

auffassen.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken kann

nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und

ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420

- KSüd). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die

von der Anmelderin genannten Marken mit der hier streitgegenständlichen Marke

nicht identisch sind.

2. Bezüglich der

„Dienstleistungen eines

Internetproviders, nämlich das

Bereitstellen von Zugängen zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung und

Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung

von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich” geht

der Senat davon aus, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG nicht gegeben sind. Insofern handelt es sich um rein technische Dienstleistungen, die nicht ohne weiteres mit der Erstellung einer virtuellen Plattform in

Verbindung gebracht werden können. Es bedarf insoweit vielmehr weiterer analysierender Zwischenschritte, um von der Schaffung von technischen Voraussetzungen auf die Erstellung eines Internetkataloges zu schließen.

gez.

Unterschriften