Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 10.10.2006 – 33 W (pat) 100/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 100/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 54 829.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
folgender Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
„Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Zugängen zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung
und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. Oktober 2003 die Wortmarke
Klick-Katalog
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41
und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
30. Mai 2005 teilweise nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen
„Erstellung und Bereitstellung von virtuellen Katalogen im Internet;
Erstellen und Betreiben einer Katalogdatenbank im Internet, Zusammenstellen und Systematisieren von Datenbanken im Internet;
Bereitstellung von Portalen und Plattformen im Internet, insbesondere eines Katalogportals; Bereitstellung eines virtuellen Marktes
im Internet, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;
Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, auch in
elektronischer Form und im Internet, Betrieb von Suchmaschinen
für das Internet, Dienstleistungen einer Datenbank, elektronische
Datenverarbeitung für Dritte, Bereitstellen eines Internet-Portals
für Dritte, Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Bildern
und allgemeinen
Informationen, Multimedia-Dienstleistungen,
nämlich computergestützte Übertragung von Daten und Bildern,
Erstellen von Datenbanken, Anbieten und Mitteilen von auf einer
Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch für
interaktiv kommunizierende Computersysteme; Dienstleistungen
eines Internet-Providers, nämlich das Bereitstellen von Zugängen
zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet, Internet-
Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Vermietung von
Zugriffszeiten auf Datenbanken, Erstellung, Bereitstellung und
technische Betreuung von Websites für Dritte, Bereitstellung von
Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich; Bereitstellen von Informationen im Internet sowie interaktive
Beratungsdienstleistungen technischer, organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Art, technische Bereitstellung eines virtuellen
Marktes im Internet; Betreiben eines Teleshoppingkanals; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-
Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet;
Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Verkaufsförderung, organisatorische und betriebswirtschaftliche Planung, Organisationsberatung, organisatorische und betriebswirtschaftliche Planung und Beratung im Zusammenhang mit dem Aufbau von Vertriebsstrukturen für Dritte,
Vermittlung von Kundenkontakten, Herausgabe von Zeitschriften,
Katalogen, Prospekten und Büchern, Druckarbeiten, Dienstleistungen eines Verlages mit Ausnahme von Druckarbeiten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Vermietung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,
Werbung, Verbreiten von Werbeanzeigen und Katalogen auf digitalem Weg, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, die Katalogwerbung betreiben, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen die Werbung mittels
gedruckter oder digitaler Kataloge betreiben, Marketing, Meinungsforschung, Magnetaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; auf Datenträgern abgespeicherte Software und Informationen; Druckereierzeugnisse;
Photographien; Werbung; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“
zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass „Klick-Katalog“ vom angesprochenen
Verkehr dahingehend verstanden werde, dass es sich um solche Dienstleistungen
handle, die der Bestellung per Mausklick, also online im Internet, dienten. Dazu
werde z. B. ein Internetportal, eine Datenbank usw. benötigt. Folglich gebe der
Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise
direkt in glatt beschreibender sloganartiger Form, auf das Thema der Dienstleistungen hin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie trägt vor, dass der von der Marke zugrunde gelegte Inhalt der Bezeichnung
„Klick-Katalog“ nur mit analysierender Begriffsdeutung zu entnehmen sei. Die
Markenstelle habe den Begriff „Klick-Katalog“ nicht nachweisen können. Die vom
Gericht gesammelten Suchergebnisse im Rahmen einer Internetrecherche seien
weder aus Deutschland noch in deutscher Sprache gehalten. Im Übrigen handle
es sich um Unterlagen aus dem Jahr 2006 und nicht vom Zeitpunkt der Anmeldung. Hinzu komme, dass eine pauschale Versagung der Eintragung für die verschiedensten Dienstleistungen nicht berechtigt sei. Viele dieser Dienstleistungen
seien nicht geeignet, durch Klick-Kataloge beschrieben zu werden. Die Anmelderin verweist weiter auf Markeneintragungen mit „Klick“ in Alleinstellung bzw. „Klick“
als Markenbestandteil.
Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich
der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin
ihren Terminsantrag zurückgenommen.
II
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen mit Ausnahme „Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich das Bereitstellen von Zugängen zum Internet,
Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich“ jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu
Recht gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist dabei die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren bzw. Dienstleistungen, für
welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen
stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR
2004, 674 - Postkantoor).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Wörtern „Klick“ und „Katalog“ verbunden und durch einen Bindestrich zusammengesetzt. Das Wort „Klick“, sowohl am
Anfang mit „K“ als auch mit „C“ geschrieben, ist ein im EDV-Bereich geläufiger und
vielbenutzter Begriff. Mit diesem wird schon längst nicht mehr nur das bloße Auswählen einer Funktion mit der Maustaste bezeichnet, der Begriff steht auch für
eine Vielzahl der durch den PC und die weltweite Vernetzung entstandenen Benutzermöglichkeiten, wie z. B. Online-Shopping, Reisebuchung oder Bewerbung
auf dem Arbeitsmarkt (so die st. Rspr. vgl. BPatG, 30 W (pat) 140/99 - Klick!;
BPatG, 27 W (pat) 120/99 - Berlin auf einen Klick; HABM R0618/01-4 - KLICK-ON;
33 W (pat) 196/02 - Prima-Click).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIO-
NAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall, bezogen auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen einen rein
beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum
Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen Waren in einem virtuellen Katalog
im Internet bestellt werden können. Der Begriff „Klick-Katalog“ findet auch bereits
zahlreiche Verwendung, wie sich aus einer Internetrecherche des Senats ergeben
hat:
-
-
-
-
http://en.t-press.cz: „New Service ClickKatalog“
www.amogirls.com: „Quick-Click-Catalog“
www.discountschoolsupply.com: „Click Catalog
www.ecmdstore.com: „Click Catalog.
Entgegen der Rechtsauffassung der Anmelderin kommt es in diesem Zusammenhang zudem nicht auf dem Anmeldezeitpunkt an; vielmehr ist für die Prüfung der
Schutzfähigkeit von Haus aus darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist (vgl. Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 8 Rz. 12 m.w.N.).
Ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den zurückgewiesenen Dienstleistungen
besteht. Die Dienstleistungen der Erstellung und Bereitstellung von Datenbanken
und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen können unmittelbar
die Erstellung eines Klick-Katalogs zum Inhalt haben. Die Dienstleistungen der
Klasse 35 aus dem Bereich der Betriebswirtschaft und des Marketings beziehen
sich ebenfalls auf die Erstellung einer virtuellen Plattform.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den unmittelbar beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die zurückgewiesenen Dienstleistungen ohne weiteres erkennen und diesen nicht als betriebskennzeichnend
auffassen.
Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken kann
nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und
ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420
- KSüd). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die
von der Anmelderin genannten Marken mit der hier streitgegenständlichen Marke
nicht identisch sind.
2. Bezüglich der
„Dienstleistungen eines
Internetproviders, nämlich das
Bereitstellen von Zugängen zum Internet, Einrichtung, Aufrechterhaltung und
Wartung von Internetzugängen und Einwahlknoten in das Internet; Bereitstellung
von Übertragungswegen zur Datenfernübertragung im Multimediabereich” geht
der Senat davon aus, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG nicht gegeben sind. Insofern handelt es sich um rein technische Dienstleistungen, die nicht ohne weiteres mit der Erstellung einer virtuellen Plattform in
Verbindung gebracht werden können. Es bedarf insoweit vielmehr weiterer analysierender Zwischenschritte, um von der Schaffung von technischen Voraussetzungen auf die Erstellung eines Internetkataloges zu schließen.
gez.
Unterschriften