Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.10.2006 – 10 W (pat) 7/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 7/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 64 211.7-16

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2006 durch … 08.05

beschlossen:

1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I

Am 11. November 1999 reichte der Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „A…-Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“ ein. Zeitgleich reichte er am 11. November 1999 Anmeldungsunterlagen für eine weitere Erfindung mit der Bezeichnung „B…-Perpetuum-mobile“ ein, wobei er auf dem Antragsvordruck das Aktenzeichen einer früheren, bereits erledigten Anmeldung angab (197 36 701.1); das Patentamt schickte diese Unterlagen an den Anmelder zurück.

Das Patentamt wies den Anmelder im April 2002 („Wichtige Mitteilung“) darauf hin,

dass die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagsfreien Zeit entrichtet worden sei, diese aber mit Verspätungszuschlag (insgesamt 108,80 €) bis zum 1. Juli 2002 entrichtet werden könne, anderenfalls die Anmeldung als zurückgenommen gelte.

Der Anmelder bat daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2002 um Überprüfung

bzw. Verrechnung mit seinem Guthaben, das er aufgrund der beiden Patentanmeldungen vom 11. November 1999,

„B…-Perpetuum-mobile“ und

„A…-

Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“, jeweils 500,- DM, zusammen 1000,- DM, habe.

Das Patentamt antwortete mit Bescheid vom 14. Juni 2002, dass es die angegebenen Aktenzeichen auf ein Guthaben überprüft habe, ein solches lasse sich aber

nicht feststellen. Am 30. Juli 2002 zahlte der Anmelder die 3. Jahresgebühr mit

Verspätungszuschlag. Das Patentamt teilte dem Anmelder im September 2002

mit, dass die Anmeldung wegen verspäteter Zahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen gelte.

Der Anmelder hat im Oktober 2002 Wiedereinsetzung beantragt und hierzu auf

sein Schreiben vom 29. Mai 2002 und das Guthaben von 500,- DM hingewiesen,

das aufgrund der zurückgeschickten Patentanmeldung „B…-Perpetuum-mobile“ bestehe. Außerdem sei er in Urlaub gewesen.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluss vom 13. November 2002 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Anmelder habe die

Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe keine ausreichende Begründung

angegeben, warum es ihm in dem betreffenden Zeitraum nicht möglich gewesen

sei, selbst für die fristgerechte Zahlung zu sorgen. Bei Abwesenheit (Urlaub) hätte

er zumindest einen Vertreter beauftragen müssen. Der Beschluss ist durch Einschreiben, das am 3. Dezember 2002 zur Post gegeben worden ist, zugestellt

worden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, eingegangen am 9. Dezember 2002, und verweist im wesentlichen darauf, dass der

Urlaubsgrund vom Patentamt nicht anerkannt worden sei, der Hauptgrund für die

verspätete Gebührenzahlung aber übersehen worden sei, nämlich sein Guthaben

von 2 x 500,- DM aus seinen beiden Patentanmeldungen „B…-Perpetuum-mobile“ und „A…-Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens gibt der Anmelder zum Entstehen des behaupteten Guthabens weiter

an, er habe am 11. November 1999 2 Gebührenmarken für jeweils 500,- DM beim

Patentamt gekauft und an diesem Tag zwei Patentanmeldungen eingereicht, auf

die er die Gebührenmarken aufgeklebt habe, nämlich „B…-Perpetuum-mobile“

und „A…-Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“. Beide Patentanmeldungen seien

vom Patentamt umgehend wieder an ihn zurückgeschickt worden. Erst nach einem Telefonat mit dem Patentamt habe er die (streitgegenständliche) Patentanmeldung „A…-Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“ wieder beim Patentamt eingereicht. Die weitere vom Patentamt zurückgeschickte Patentanmeldung „B…-

Perpetuum-mobile“ habe er heute noch zu Hause, ohne die insoweit gezahlten

500,- DM je wieder zurückerhalten zu haben.

Aus den vom Anmelder eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass er aufgrund eines Unfalls zwischen dem 19. und 28. Dezember 2002 stationär im Krankenhaus behandelt worden ist.

Nach schriftlichen und telefonischen Hinweisen des Rechtspflegers des Senats

Ende Januar 2003 und im Februar 2003, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und daher festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als

nicht eingelegt gelte, hat der Anmelder mit Schreiben vom 27. Februar 2003, eingegangen am 12. März 2003, vorgetragen, die verspätete Zahlung sowohl der Beschwerdegebühr als auch der 3. Jahresgebühr sei nicht seine Schuld, sondern die

des Patentamts, denn er habe schon lange auf die Verrechnung seines Guthabens gehofft, das er aus der zurückgeschickten Patentanmeldung „B…-Perpetuum-mobile“ vom 11. November 1999 habe. Die Beschwerdegebühr ist am

25. Februar 2003 gezahlt worden. Der Rechtspfleger hat die Sache dem Senat zur

Entscheidung vorgelegt.

II

Die Beschwerde ist zwar mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, das ungeachtet

der fehlenden Verwendung des Begriffs „Beschwerde“ als Beschwerde anzusehen

ist, fristgerecht eingelegt worden, der Anmelder hat aber die Beschwerdegebühr

nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt. Der insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag, der in dem Schreiben des Anmelders vom 27. Februar 2003 zu sehen ist, hat keinen Erfolg. Damit gilt die Beschwerde wegen Versäumung der Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt.

1. Der Anmelder hat die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt.

Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1

Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der

Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist. Ausgehend vom 3. Dezember 2002 als dem Tag der

Versendung des Einschreibens mit dem angefochtenen Beschluss gilt gemäß

§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG der 6. Dezember 2002 als Zustellungstag. Die Beschwerdefrist endete, da der 6. Januar 2003 in Bayern ein gesetzlicher Feiertag war, am 7. Januar 2003. Die Gebührenzahlung erst am 25. Februar 2003 ist damit verspätet.

Ein früherer Zahlungszeitpunkt ist nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Anmelders in dem Beschwerdeschreiben vom 4. Dezember 2002 kann nicht entnommen

werden, dass er auch bezüglich der Beschwerdegebühr eine Verrechnung mit seinem behaupteten Guthaben erklären wollte. Selbst wenn dies zugunsten des Anmelders angenommen wird, hätte sein behauptetes Guthaben aber für eine Verrechnung (auch) mit der Beschwerdegebühr nicht mehr ausgereicht. In der vorliegenden Patentanmeldung „A…-Mehrsicherheitsreifen MSR-3000“ besteht kein

Guthaben. Aus der Amtsakte ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass das am Anmeldetag zunächst bestehende Guthaben später verrechnet worden ist, als der

Anmelder Prüfungsantrag gestellt hat, wobei er sogar noch 60,- DM nachgezahlt

hat. Ein Guthaben könnte allenfalls bezüglich der weiteren am 11. November 1999

getätigten Patentanmeldung „B…-Perpetuum-mobile“ bestehen, da dort - jedenfalls soweit es nach den vom Anmelder im Beschwerdeverfahren vorgelegten

Unterlagen ersichtlich ist - das Patentamt die auf dem Antragsvordruck aufgeklebte Gebührenmarke über 500,- DM gestempelt, damit entwertet und als Zahlung

entgegengenommen, gleichwohl die Unterlagen aber nicht als Anmeldung behandelt, sondern dem Anmelder zurückgeschickt hat. Ob dieses Guthaben tatsächlich

aber noch bestand, als der Anmelder dieses mehr als zwei Jahre später, nämlich

mit Schreiben vom 29. Mai 2002, für die 3. Jahresgebühr verrechnen wollte, bzw.

zum Zeitpunkt des Beschwerdeschreibens vom 4. Dezember 2002, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls reicht ein Betrag von 500,- DM (255,65 €) nicht für

beide Gebühren aus, nicht sowohl für die 3. Jahresgebühr mit Zuschlag (108,80 €)

als auch für die Beschwerdegebühr (200,- €). Hinsichtlich der Beschwerdegebühr

liegt daher, auch wenn in dem Beschwerdeschreiben eine Verrechnungserklärung

gesehen würde, mangels ausreichenden Guthabens keine genügende Zahlung

vor. Denn auch eine nicht vollständige Zahlung führt dazu, dass die Beschwerde

als nicht eingelegt gilt, § 6 Abs. 2 PatKostG. Es verbleibt damit dabei, dass die Beschwerdegebühr erst am 25. Februar 2003 verspätet gezahlt worden ist.

2. Das Vorbringen des Anmelders in seinem Schreiben vom 27. Februar 2003

kann zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr angesehen werden, dieser erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2 PatG (Einhaltung der Antrags- und Begründungsfrist, Nachholung der versäumten Handlung). Der Wiedereinsetzungsantrag hat

aber in der Sache keinen Erfolg. Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Verschulden umfasst Vorsatz und jede Art

von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer

Acht lässt. Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt ist hierbei die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde (st. Rspr., vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 123 Rdn. 70, 75 ff.).

An dieser Sorgfalt fehlt es hier.

Aus der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung geht

klar hervor, dass innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr in Höhe

von 200,- € zu entrichten ist. Dass sich der Anmelder nicht auf sein behauptetes

Guthaben aufgrund der Patentanmeldung „B…-Perpetuum-mobile“ verlassen

konnte, war ihm spätestens mit Erhalt des Bescheides des Patentamts vom

14. Juni 2002 bekannt, in dem ihm mitgeteilt worden war, dass kein Guthaben

feststellbar war. Erst recht musste ihm klar sein, dass dieses nicht auch noch für

die Beschwerdegebühr reicht. Auch die vorgetragene Erkrankung vermag den Anmelder nicht zu entlasten, denn der stationäre Krankenhausaufenthalt war bereits

am 28. Dezember 2002 beendet, die Frist lief erst am 7. Januar 2003 ab. Der Anmelder hat damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt.

3. Da eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr somit ausscheidet, gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als

nicht eingelegt. Die verspätet gezahlte Beschwerdegebühr wird zurückerstattet

werden. Da es bereits an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung fehlt, kann die

Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im angefochtenen Beschluss zu Recht erfolgte, nicht mehr geprüft

werden. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass sich ein Anmelder, der sich auf

ein Guthaben beim Patentamt beruft, vor Ablauf der Zahlungsfrist vergewissern

muss, ob tatsächlich ein Guthaben besteht.

gez.

Unterschriften