Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 25.10.2006 – 26 W (pat) 32/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 32/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 776 135

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

AIRBOARD

Die IR-Marke 776 135

begehrt in der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Waren

28 Articles de sport pour l´été et pour l´hiver, à savoir coussins

élastiques et/ou pliables sous forme de véhicules.

Die Markenstelle für Klasse 28 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1, 2 MarkenG versagt, da die Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die

im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der Waren dienen könnten.

Die Marke enthalte ohne weiteres erkennbar die beiden englischen Wörter „AIR“

(= Luft) und „BOARD“, wobei letzteres (auch in der Mehrzahl) die im deutschen

Sprachgebrauch übliche Kurzbezeichnung für „Bretter“, die als Sportgeräte dienten, wie z. B. Snow-, Kick-, Skate-, Gras-, Ski- und Surfboard(s) darstelle. In seiner Gesamtheit bringe der angemeldete Begriff sprachüblich zum Ausdruck, dass

es sich um ein Sportgerät handele, nämlich ein Board, das mit Luft gefüllt werde

bzw. sei. Eine derartige Angabe über die Art und Beschaffenheit der Waren sei

freihaltebedürftig, da sowohl die angesprochenen Verkehrskreise den beschreibenden Hinweis ohne weiteres erkennen könnten und zum anderen für die am Im-

und Export beteiligten Verkehrskreise ein Interesse an der ungehinderten Verwendung des Begriffs bestehe. Der ausländischen Voreintragung der IR-Marke in

der Schweiz könne bezüglich des Freihaltebedürfnisses nur indizielle Wirkung zukommen. Für die Frage der Unterscheidungskraft sei auf das inländische Publikum abzustellen, welchem die beiden Begriffe bekannt seien.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, es sei kein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt der Marke erkennbar,

da der Bestandteil „AIR“ neben „Luft“ mehrere Bedeutungsinhalte aufweise wie

z. B. Aussehen, Haltung, Fluidum; liederartiges Instrumentalstück; Ausstrahlungskraft; Auftreten, Miene, Atmosphäre; Getue, Gehabe; Melodie, Weise etc. Gleiches gelte für den Bestandteil „BOARD“, der neben der Kurzform für die Sportgeräte Snowboard, Surfboard, Skateboard unter anderem die Bedeutungen Tafel,

Brett, Tafel, Schild, Gremium, Kost, Verpflegung; Pappe, Deckel; Ausschuss, Beirat, Behörde etc. aufweise. Aus diesen verschiedenen möglichen Begriffsinhalten

würden sich dem angesprochenen Verkehr auf gleiche unkomplizierte Weise mehrere Begriffsverständnisse für die angemeldete Marke in Bezug auf die betreffenden Waren erschließen. Es handele sich bei der Markenanmeldung um eine originelle und unterscheidungskräftige Wortneuschöpfung, welche in Bezug auf den im

„Refus de Protection“ angenommenen Bedeutungsgehalt „Luftkissenboard“ eine

sprachregelwidrige Wortbildung darstelle, da dessen grammatikalisch korrekte

Übersetzung im Englischen „air cushion board“ oder „hover cushion board“ laute.

Die ausländischen Voreintragungen in den USA und in der Schweiz seien ein Indiz

für das Fehlen des Freihaltebedürfnisses. Denn auch hier gelte es zu berücksichtigen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung handele, die bisher keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe.

Die Inhaberin der IR-Marke beantragt daher,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie hat den zunächst

gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückgenommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben worden.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als nicht begründet.

Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis gemäß §§ 152, 107,

113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B

Nr. 2 PVÜ.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Angaben

vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende

Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.

Die schutzsuchende IR-Marke stellt in Bezug auf die beantragten Waren eine Beschaffenheitsangabe dar. Abgesehen von den beschreibenden Bedeutungen der

einzelnen Bestandteile, ist der zusammengesetzte Begriff „Airboard“ mittlerweile

sehr verbreitet als Bezeichnung für ein Sportgerät, welches in zahlreichen Verwendungsnachweisen als eine Art „mit Luft gefüllter Schlitten“ (vgl. unter www.

lenk.ch/de/ …: „Airboard ist das neue Wintersportgerät schlechthin. Es ist eine Art

moderner, mit Luft gefüllter Schlitten …“) oder „eine Art kleine Luftmatratze“ umschrieben wird (vgl. unter www.3sat.de/nano ...: „Skier sind schneller als Airboard

und Mountainbike … Den ersten Versuch unternimmt … mit dem Airboard, einer

Art kleiner Luftmatratze. …“; unter www.kleinwalsertal.com/bergwinter/funsport.html: „Airboard - das klassische hightech-Luftkissen - Bauch unten, Helm

voran liegt man auf dem Luftkissen und nimmt jede Kurve wie im Flug. …“). Des

weiteren erscheint der Begriff „Airboard“ auch vielfach in den Angeboten vieler

Wintersportgebiete, die neben Ski- und Snowboardkursen auch sog. „Airboard-

Touren“ offerieren (vgl. unter www. canyoning adventure schneeland/ …:

„Airboardfahren ist ein Wintersport (und Winterspass) für Jugendliche …“; unter

www.fischeradventures.ch/airboard.html.:

„Airboard das neue Wintersportvergnügen …Wer das Airboard als neues Wintersportgerät wählt, benötigt keine

Vorkenntnisse und auch keine besondere Begabung. …“). Wie sich daraus ohne

weiteres ergibt, stellt die um Schutz nachsuchende

IR-Marke keine

(sprachregelwidrige) Wortneuschöpfung dar - wobei dieser Umstand allein

ohnehin nicht zwangsläufig eine Eintragungsfähigkeit begründen könnte -,

sondern wird

für die beanspruchten Sportgeräte bzw. Luftkissen bereits

gegenwärtig eindeutig beschreibend verwendet. Daraus lässt sich ein starkes Indiz für ein aktuelles Allgemeininteresse an der Freihaltung der vorliegenden beschreibenden Angabe ableiten, das sich auf fremdsprachige Bezeichnungen dann

erstreckt, wenn diese vom inländischen Verkehr ohne weiteres als beschreibend

erkannt (vgl. BGH GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture; GRUR 2001,

1047,1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER) oder von den am Im- und

Export beteiligten Verkehrskreisen benötigt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 254 m. w. N.). Vorliegend sind - wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde - beide Voraussetzungen erfüllt. Am beschreibenden Begriffsverständnis durch die beteiligten Verkehrskreise besteht in

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wegen des Vorliegens von Wörtern des englischen Grundwortschatzes (und der Geläufigkeit des Begriffs

„BOARD“ für Sportgeräte wie Snowboard oder Skateboard) ebenso wenig Zweifel

wie an dem Umstand, dass der Begriff „AIRBOARD“ als der Welthandelssprache

Englisch zugehörende konkrete Warenbezeichnung den Mitbewerbern bei der In-

und Ausfuhr der Sportgeräte bzw. Luftkissen zur Verfügung stehen muss.

Soweit die Inhaberin der IR-Marke vielfältige weitere Sinngehalte der einzelnen

Bestandteile „AIR“ und „BOARD“ anführt, vermögen diese den klar beschreibenden Sinngehalt hinsichtlich der für die betreffenden Waren verwendeten Wortzusammensetzung nicht in Frage zu stellen. Dass eine Marke neben der beschreibenden Aussage auch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig

sein kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dessen Wortlaut verbietet die Eintragung von Marken, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften der angemeldeten Waren/Dienstleistungen dienen können.

Dies bedeutet wiederum, dass eine Angabe, die jedenfalls in einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren/Dienstleistungen dienen

kann, vom Markenschutz ausgenommen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen zukommen können (vgl. EuGH GRUR

2004, 146, 147 - Doublemint; EuG GRUR Int 2001, 973 - Universaltelefonbuch;

EuG GRUR Int 2005, 53, 54 - Applied Molecular Evolution).

Soweit die Inhaberin der IR-Marke auf Voreintragungen der identischen Marke in

den USA und der Schweiz hinweist, hat die Rechtsprechung in jüngster Zeit hervorgehoben, dass ausländische Entscheidungen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken im Inland grundsätzlich nicht maßgebend sind und

insoweit auch keine Indizwirkung zu entfalten vermögen (vgl. EuGH GRUR 2004,

428, 432 - Henkel; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).

Besteht demnach an der um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachsuchenden IR-Marke ein Freihaltungsbedürfnis, weil sie als Beschaffenheitsangabe

für die beanspruchten Waren dienen kann, kommt es auf die Frage des Fehlens

jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.

gez.

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