Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 31.10.2006 – 33 W (pat) 176/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 741 145
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 IR vom 4. Mai 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der für die Dienstleistungen
35 Recruitment of personnel; temporary staff deployment; advice in the personnel field; employment of personnel; advice
in the field of staff matters; services rendered in the field of
administration, in particular salary and personnel administration; commercial management services; interim-management
services; outplacement of personnel; services of a recruitment and selection agency; rental of office machines; business management and organisation consultancy; all aforementioned services also via telecommunication, such as Internet.
41 Education, in particular instruction of administrative personnel, training and continuing education in the medical sector
and technical professions, courses in the field of automation;
publication of printed matter, in particular books; all aforementioned services also via telecommunication, such as Internet.
42 Advisory services with respect to the choice of profession;
vocational guidance; automation services; all aforementioned
services also via telecommunication, such as Internet.
international registrierten Marke 741 145
YACHT
durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 4. Mai 2004 für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ,
verweigert.
Nach Auffassung der Markenstelle handele es sich bei einer Yacht um ein schnell
fahrendes Sport- und Vergnügungsschiff. Für die Tätigkeiten auf einem
Schiff/einer Yacht gebe es besondere Jobangebote und -vermittlungen. Somit
weise die IR-Marke im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich auf
den Ort hin, an dem die Arbeitsleistung erbracht werde. In Verbindung mit den
Ausbildungstätigkeiten der Klasse 41 bringe die Bezeichnung „YACHT“ nur zum
Ausdruck, dass Personal für den Yachtbetrieb, also unter Berücksichtigung der
speziellen Anforderungen auf See, ausgebildet werde. Bezüglich der Druckschriften und Bücher beschreibe sie - wie die deutsche Fachzeitschrift „Yacht“ belege -
deren Inhalt. Schließlich sei der gegenständlichen Marke in Zusammenhang mit
den die Berufswahl und -beratung betreffenden Dienstleistungen der Klasse 42
nur eine Aussage zum Inhalt der Beratung zu entnehmen. Auch die von der Markeninhaberin zitierten Voreintragungen führten mangels Bindungs- und Indizwirkung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der international registrierten Marke vom 16. Juni 2004, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Mit der Begründung vom 19. Oktober 2004 ist jede einzelne Klasse am Ende um
„(Non being maritime or marine services nor related to the recruitment of ship
crews)“ ergänzt worden. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass aufgrund dieser Beschränkung keine Verbindung mehr zu den eventuell auf einer
Yacht oder im maritimen Bereich angebotenen Dienstleistungen bestehe. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Inhaberin der IR-Marke
des Weiteren ausgeführt, dass die Bezeichnung „Yacht“ zu unbestimmt sei, um ihr
einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt entnehmen zu können. Dies setze
voraus, dass die beanspruchten Dienstleistungen üblicherweise auf einer Yacht
erbracht würden, was jedoch nicht der Fall sei. Zudem fahre derjenige, der die
Dienstleistungen in Anspruch nehme, nicht mit einer Yacht zum Ort ihrer Erbringung.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Markeninhaberin darauf
hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der gegenständlichen Bezeichnung und gegen die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses bestehen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Markeninhaberin erklärt,
dass sie die mit der Beschwerdebegründung erfolgte Beschränkung zurücknehme
und stattdessen folgendes Verzeichnis der IR-Marke zugrunde legen wolle:
35 Recruitment of personnel; temporary staff deployment; advice in the personnel field; employment of personnel; advice
in the field of staff matters; services rendered in the field of
administration, in particular salary and personnel administration; commercial management services; interim-management
services; outplacement of personnel; services of a recruitment and selection agency; rental of office machines; business management and organisation consultancy; all aforementioned services exclusively in the field of finances, banking, bookkeeping, information and communication technology as well as business management, however not related
to maritime or marine services; all aforementioned services
also via telecommunication, such as Internet.
41 Education, courses in the field of automation; publication of
printed matter, in particular books; all aforementioned services exclusively in the field of finances, banking, bookkeeping, information and communication technology as well as
business management, however not related to maritime or
marine services; all aforementioned services also via telecommunication, such as Internet.
42 Advisory services with respect to the choice of profession;
vocational guidance; automation services; all aforementioned
services exclusively in the field of finances, banking, bookkeeping, information and communication technology as well
as business management, however not related to maritime or
marine services; all aforementioned services also via telecommunication, such as Internet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat hält die gegenständliche
Marke nach der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung des Dienstleistungsverzeichnisses für ausreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.
1. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses ist dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen.
a) Die Einschränkungen sind wirtschaftlich nachvollziehbar und damit rechtlich
relevant, so dass sie auch mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Nr. 114 und 115 - Postkantoor) als zulässig anzusehen sind
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 207). Durch den Zusatz „all aforementioned services exclusively in the field of finances, banking,
bookkeeping, information and communication technology as well as business management“ erfolgt eine Eingrenzung auf Verkehrskreise aus den Bereichen Finanzen, Bankwesen, Buchhaltung, Informations- und Kommunikationstechnologie
sowie Geschäftsführung. Der Zusatz „however not related to maritime or marine
services“ schließt demgegenüber die Schifffahrt oder das Meer betreffende
Dienstleistungen aus. Damit werden besondere Adressatenkreise angesprochen
und die Tätigkeiten von ihrer Art her spezifiziert. Die Zusätze führen zu einer sachlich gerechtfertigten und nicht als willkürlich erscheinenden Konkretisierung der
Zweckbestimmung.
b) Auch eine Zurückweisung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Beschränkungen kommt nicht in Betracht, da mit ihnen keine ersichtliche Täuschungsgefahr verbunden ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG). Die
Frist zur Geltendmachung neu eingetretener Schutzhindernisse gemäß Art. 5
Abs. 2 MMA ist im vorliegenden Fall bereits abgelaufen. Folglich können nur Änderungen zugelassen werden, die kein neues Schutzhindernis begründen (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 208, und § 39, Rdnr. 4):
Der Begriff „YACHT“ wird sowohl im Deutschen als auch im Englischen verwendet
(vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seiten 838
und 381; Pons-Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seite 1058) und
wird somit einem Großteil des inländischen Verkehrs geläufig sein. Mit ihm wird
ein Wasserfahrzeug für Freizeitzwecke mit einer Kajüte ab einer Länge von sieben
Metern bezeichnet, wobei zwischen Motor- und Segelyachten unterschieden wird
(vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Yacht“).
Durch den Zusatz „however not related to maritime or marine services“ werden
alle Tätigkeiten betreffend die Schifffahrt oder das Meer und damit auch alle
Dienstleistungen im Hinblick auf Yachten ausgeschlossen. Entsprechend den
Ausführungen der Markenstelle kann mit „YACHT“ jedoch der Gegenstand bzw.
Inhalt der Dienstleistungen und Druckwerke als auch der Ort, an dem die Markeninhaberin insbesondere ihre Einstellungs- und Vermittlungstätigkeiten erbringt,
benannt werden. So gibt es spezielle Angebote zur Rekrutierung von Yacht-
Mannschaften
(vgl. beispielsweise Yacht Crew Agency Germany unter
„www.crewagency.de“). Die IR-Marke bezeichnet zudem das Schiff, das von den
eingestellten oder vermittelten Mitarbeitern erstellt werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung „YACHT“ ausweislich der Internet-Präsentation der deutschen Tochter der Inhaberin der IR-Marke tatsächlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit
„Ship Building“
(vgl. Branchenübersicht unter
„http://www.yachtgroup.de/facts_figures.php“), die sich auch auf Yachten beziehen
kann, verwendet wird. Auch die Zweckbestimmung der Ausbildungstätigkeiten findet ihren Ausdruck in der IR-Marke. Vor allem im Hinblick auf die beanspruchte
Dienstleistung „training and continuing education in the medical sector“ weist die
Bezeichnung darauf hin, dass es Krankenpfleger oder -schwestern sowie Ärzte an
Bord einer Yacht geben kann, die direkt vor Ort ausgebildet werden, um sie mit
den Besonderheiten des jeweiligen Schiffstyps vertraut zu machen.
Der Zusatz „however not related to maritime or marine services“ lässt somit zwar
den sachlichen Bezug zu einer Yacht entfallen, würde jedoch alleine unrichtige
Vorstellungen über Merkmale der mit „YACHT“ gekennzeichneten Dienstleistungen vermitteln. Auch würde in diesem Fall mit der IR-Marke - selbst wenn sie in
Zusammenhang mit Personaldienstleistungen weniger gebräuchlich ist - ein verkehrswesentlicher, vom Publikum als mitbestimmend für die Inanspruchnahme der
von ihr umfassten Dienstleistungen angesehener Umstand zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 377). Aus diesem Grund
würde die in der Beschwerdebegründung enthaltene Fassung des Dienstleistungsverzeichnisses mit der Ergänzung „Non being maritime or marine services
nor related to the recruitment of ship crews“, die inhaltlich weitgehend mit dem
Zusatz „however not related to maritime or marine services“ übereinstimmt, zu
einer ersichtlichen Täuschungsgefahr führen, so dass sie als unzulässig angesehen wird. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte weiter beschränkte Fassung weist jedoch noch den Zusatz „all aforementioned services exclusively in the
field of finances, banking, bookkeeping, information and communication technology as well as business management“ auf, der nach Auffassung des Senats den
sachlichen Abstand zu der Bezeichnung „YACHT“ so weit vergrößert und einem
irreführenden Eindruck der IR-Marke so stark entgegengewirkt, dass eine Täuschungsgefahr in entscheidungserheblichem Umfang nicht mehr zu befürchten ist.
Durch ihn wird nicht lediglich ein bestimmter Gegenstand der Dienstleistungen,
nämlich Yachten, ausgenommen, vielmehr ordnet er die im ursprünglichen Verzeichnis enthaltenen Dienstleistungen neuen Fachgebieten zu:
Dienstleistungen aus dem Bereich der Finanzen, des Bankwesens, der Buchhaltung, der Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Geschäftsführung weisen zu einer Yacht keine offenkundigen Berührungspunkte mehr auf.
Selbst wenn die Bezeichnung „YACHT“ in Zusammenhang mit dem Zusatz „however not related to maritime or marine services“ Assoziationen im Hinblick auf die
Finanzierung eines solchen Wasserfahrzeugs hervorrufen sollte, so ist den ursprünglichen Dienstleistungen ein solcher Bezug zum Finanzwesen nicht zu entnehmen. Sie haben weiterhin die Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern,
die Personal-, Organisations- und Berufsberatung, die Verwaltung, die Betreuung
und Vermittlung von Personal, die Vermietung von Büromaschinen, die Ausbildung sowie die Veröffentlichung von Druckwerken und die Automatisierung zum
Gegenstand. Durch die Kombination der beiden Zusätze kommt die IR-Marke als
Merkmalsbeschreibung und folglich als Anknüpfungspunkt für den Tatsachen nicht
entsprechende Vorstellungen nicht mehr in Betracht.
c) Die Formulierung „in particular instruction of administrative personel, training
and continuing education in the medical sector and technical professions“ ist in
dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Dienstleistungsverzeichnis entfallen. Damit ist jedoch keine unzulässige Erweiterung gegenüber dem
ursprünglichen Verzeichnis verbunden, da es sich lediglich um beispielhafte Aufzählungen im Hinblick auf den Oberbegriff „Ausbildung“ handelte. Die zunächst
ebenfalls hinter „in particular“ stehende und damit zu den Aufzählungen gehörende Angabe „courses in the field of automation“ ist nunmehr lediglich durch ein
Komma von „Education“ getrennt. Damit ist sie weiterhin als Konkretisierung der
davor befindlichen Dienstleistungsbezeichnung anzusehen. Selbst wenn jedoch
dem Komma die Funktion eines Semikolons beigemessen werden sollte, so führt
die Alleinstellung nicht zu einer Ausweitung des ursprünglichen Schutzumfangs.
Bereits vor der Änderung in der mündlichen Verhandlung waren die Kurse im Bereich der Automatisierung in dem Begriff „Education“ enthalten.
2. Die IR-Marke weist die notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass ihrer
Schutzbewilligung nicht das absolute Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke, gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen
somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH
GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT). Insbesondere fehlt einer Marke, die Merkmale von Dienstleistungen
beschreibt, zwangsläufig die Unterscheidungskraft
in Bezug auf diese
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Dies ist nach der
Änderung des Dienstleistungsverzeichnisses in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr der Fall.
Wie bereits unter 1.) dargelegt, ist der von der Markenstelle noch zutreffend für die
Begründung des Fehlens der Unterscheidungskraft angenommene Sachbezug der
ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen zu Yachten entfallen. Auch kann die
IR-Marke nicht generell als Synonym für die besondere Schnelligkeit, mit der die
Dienstleistungen erbracht werden, angesehen werden. Zwar stammt die Bezeichnung „YACHT“ von dem Begriff „Jagdschiff“ ab und wird auch heutzutage mit einem schnellen Schiff in Verbindung gebracht. Doch konnten keine Fundstellen
ermittelt werden, die die Verwendung der IR-Marke in dem oben genannten Sinne
belegen. Vielmehr wird das mit dem Ausdruck „YACHT“ verbundene maritime und
exklusive Flair in phantasievoller Weise auf nichtmaritime Dienstleistungen übertragen.
3. Schließlich liegt auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht vor. Insbesondere ließen sich keine Belege finden, aus denen sich ergibt,
dass die IR-Marke tatsächlich bereits in Verbindung mit den Dienstleistungen, die
in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verzeichnis genannt sind, von
Mitbewerbern im Verkehr gebraucht wird. Anhaltspunkte für einen späteren
Einsatz sind ebenfalls nicht ersichtlich, so ein gegenwärtiges als auch zukünftiges
Freihaltungsbedürfnis zu verneinen sind.
Der Beschwerde war demnach stattzugeben.
gez.
Unterschriften