Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 26 W (pat) 334/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 334/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 02 512
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
…
… am 8. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 02 512
Vario-Top
für die Waren der Klassen
18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Möbelbezüge und Möbelüberzüge aus Leder
und Lederimitationen; Leder- und/oder Lederersatzstoffbezüge
20: Möbel, Möbel aus Metall; Betten; Bettzeug (ausgenommen
Bettwäsche); Bücherregale; Büromöbel; Dekorationsartikel (Innenausstattung) nicht aus textilem Material; Gestelle und Bettgestelle
aus Holz; Kissen; Kopfkissen; Lagergestell; Matratzen; Polstersessel; Rattan; Schränke; Sessel; Sofas; Spiegel; Strohmatratzen,
Stühle; Liegen; Tische; Wasserbetten, für nicht medizinische Zwecke
24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Bett- und Tischdecken; Bettwäsche; Bettzeug; Möbelbezüge aus
Kunststoff; Kissenbezüge; Lederimitationsstoffe; Textilersatzstoffe
aus Kunststoff; Matratzenüberzüge; Möbelbezüge aus Kunststoff
und/oder Textilien; Stoffe; Tischdecken; Tücher
ist Widerspruch eingelegt worden
1) aus der Gemeinschafts(wort)marke 2 138 261
VARIO
eingetragen für
Klasse 19:
Baumaterialien (nicht aus Metall) zur Herstellung von Boden-,
Wand- und Deckenbelägen, insbesondere aus Holz und/oder
Holzfasern bestehend, ausgenommen Dach- und Fassadenplatten
aus Metall oder nicht aus Metall.
2) beschränkt gegen die Waren der Klasse 20 der angegriffenen Marke
"Möbel, Möbel aus Metall; Betten; Bücherregale; Büromöbel; Gestelle und Bettgestelle aus Holz; Polstersessel; Schränke; Sessel;
Sofas; Stühle; Liegen; Tische; Wasserbetten, für nicht medizinische Zwecke"
aus der deutschen Wortmarke 792 692
VARIO
eingetragen für Klasse 20: Möbel.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 23. September 2003 die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil das angegriffene Zeichen unter Berücksichtigung
der Wechselwirkung aller in Betracht kommenden Umstände einen hinreichenden
Abstand zu beiden Widerspruchsmarken einhalte. Die Waren der Widerspruchsmarke zu 1) wiesen keinerlei Ähnlichkeit zu den für die angegriffene Marke geschützten Waren auf. Zudem sei keine hinreichende Zeichenähnlichkeit erkennbar, weil der Verkehr den Bestandteil "-TOP" der angegriffenen Marke mitspreche,
woraus sich ein erheblicher Unterschied zu der Widerspruchsmarke zu 1) ergebe.
Demgegenüber bestehe zwar im Hinblick auf die mit der Widerspruchsmarke zu 2)
gezielt angegriffenen Waren Warenähnlichkeit bis zur Identität. Hier gelte jedoch
im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit ebenfalls, dass keinerlei Gründe dafür ersichtlich seien, dass der Verkehr die angegriffene Marke in beachtlichem Umfang
nur mit dem Bestandteil "VARIO" wiedergebe. Dieser Bestandteil präge die angegriffene Marke nicht allein, sondern stehe gleichwertig neben dem Bestandteil "-TOP". Daher bestehe auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Die von
der Markeninhaberin erhobene Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarken könne daher im Ergebnis dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie greift zwar
die Ausführungen der Markenstelle im Hinblick auf die Widerspruchsmarke zu 1)
inhaltlich nicht an, hält aber eine Verwechslungsgefahr jedenfalls im Hinblick auf
die Widerspruchsmarke zu 2) für gegeben. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung
der Marke legt sie eine Vielzahl von Produktkatalogen, eine Referenzliste und
zwei
eidesstattliche
Versicherungen
ihres Geschäftsführers Dr. A…
vor. Im Hinblick auf die Frage der Verwechslungsgefahr trägt sie vor, die Widerspruchsmarke zu 2) genieße aufgrund langjähriger intensiver Benutzung wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft, und legt insoweit eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, Zeitungsausschnitte von Werbeanzeigen, Auszüge aus einer Umfrage der Zeitschrift STERN aus dem Jahr 1997 sowie Auszüge aus einem
"Marktintern-Erfahrungsspiegel Büromöbelhersteller 1986" zur Frage der Bekanntheit des Firmenschlagworts "VARIO" vor. Die Widersprechende meint weiter, es bestehe eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der in
der angegriffenen Marke nachgestellte Bestandteil "–TOP" lediglich eine werbliche
Anpreisung für die damit gekennzeichneten Waren im Sinne eines Spitzenprodukts darstelle, was der Verkehr auch ohne weiteres erkenne. Daher komme dem
Bestandteil "–TOP" kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck zu. Jedenfalls liege mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Sie besitze folgende Markenserie,
an deren einzelne Marken sie den Verkehr auch hinreichend gewöhnt habe:
Nr. 300 73 878 Vario OfficeMobil
Nr. 300 73 875 Vario Work
Nr. 300 91 231 Vario Tectur
Nr. 300 73 877 Vario Face
Nr. 300 84 549 VARIO Complay
Nr. 303 28 135 VARIO ICON
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene
Marke im Hinblick auf die Waren "Möbel, Möbel aus Metall; Betten; Bücherregale; Büromöbel; Gestelle und Bettgestelle aus Holz;
Polstersessel; Schränke; Sessel; Sofas; Stühle; Liegen; Tische;
Wasserbetten, für nicht medizinische Zwecke" zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und rügt weiterhin
die mangelnde rechtserhaltende Benutzung mit der Begründung, die eingereichten
Unterlagen ließen die markenmäßige Benutzung nicht erkennen. Sie stellt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken in Abrede und verweist
auf die Vielzahl von Eintragungen mit dem Bestandteil VARIO im Markenregister,
insbesondere auf die Eintragung von 5 weiteren Marken für Möbelwaren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr
zutreffend verneint.
Die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 2
MarkenG kann dahin gestellt bleiben, da eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht feststellbar ist.
Nach dieser Vorschrift ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen
kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden
Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd;
GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Vorliegend kann dahinstehen, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die
Widerspruchsmarke durch jahrelange intensive Benutzung die originäre Kennzeichnungsschwäche, die auch die Widersprechende als solche nicht in Abrede
gestellt hat, überwunden hat. Denn selbst bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenidentität ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit
der angegriffenen Marke hinreichend sicher auszuschließen. Der Abstand der Vergleichsmarken zueinander genügt. Sie weisen nach ihrem jeweiligen Gesamterscheinungsbild keine hinreichende Ähnlichkeit auf. Entgegen der Auffassung der
Widersprechenden ist nicht anzunehmen, dass die angegriffene Marke vom Verkehr in gleicher Weise wie die Widerspruchsmarke, also VARIO, benannt wird.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind keine beachtlichen Gründe
dafür ersichtlich, warum das Wort "TOP" bei der Benennung der angegriffenen
Marke - und erst recht nicht in schriftlicher Hinsicht - vom Verkehr weggelassen
werden sollte. Derartige Verkürzungen kommen zwar für Bestandteile eines Markenwortes in Betracht, die vom Publikum bei der Benennung der Marke als rein
beschreibend vernachlässigt werden. Der Wortbestandteil "–TOP" kann aber nicht
als rein beschreibender Begriff für die Waren "Möbel" usw. angesehen werden.
Dies behauptet die Widersprechende letztlich auch nicht. Sie stützt ihre anderweitige Auffassung viel mehr vor allem auf die Bedeutung des englischen Wortes TOP, das dort wie auch in der deutschen Sprache unter anderem "hochwertig"
bedeutet und in der Werbung als Qualitätshinweis oder Hinweis auf ein Spitzenprodukt verwendet wird. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Wort TOP in der Bedeutung eines Adjektivs entsprechend den deutschen Sprachregeln ausnahmslos
dem damit angepriesenen Begriff vorangestellt wird (z. B. Top Leistung, Top Preise, Top Hits, Top Trends, Top Wetter, Top Story, Top Hits, Top Job). Diesem Prinzip folgt die angegriffene Marke jedoch nicht, denn bei ihr ist der Bestandteil TOP
an den Bestandteil VARIO angefügt. In einer solchen Wortfolge vermag der angesprochene deutsche Verkehr aber keinen anpreisenden Hinweis zu erkennen. Allenfalls kommt es im Hinblick auf die hier maßgeblichen Waren "Möbel, Betten,
Webstoffe, Tücher, Bettbezüge, Sofas" usw. in Betracht, den englischen Begriff TOP im Sinne der weiteren, im deutschen bekannten Bedeutungen "Oberfläche, oberes Ende, Deckel, Aufsatz" zu verstehen. Der Verkehr neigt aber nicht zu
einer semantischen Analyse, er nimmt die Marke vielmehr so wahr, wie sie ihm
entgegentritt. Für ihn handelt es sich bei der Bezeichnung "Vario-Top" um einen
Gesamtbegriff mit diffuser Bedeutung, für dessen willkürliche Aufspaltung keine
Veranlassung besteht.
Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht. Es erscheint
nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Verkehr die beiden zur Beurteilung stehenden Marken in relevanter Weise gedanklich miteinander in Verbindung bringt.
Diese Art der Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Verkehr zwei an
sich unterschiedliche Marken wegen eines gemeinsamen charakteristischen Bestandteils derselben betrieblichen Ursprungsstätte zuordnet. Das kann bei Serienmarken dann der Fall sein, wenn der Inhaber der älteren Marke bereits mit dem
entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten
ist (BGH, GRUR 2002, 542, 544 - BIG;
GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24; BPatG, GRUR 2002, 345, 346 – ASTRO
BOY/Boy). Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Widersprechende den Verkehr in
maßgeblichem Umfang an den Begriff "-VARIO" als herkunftshinweisenden
Stammbestandteil einer Serie weiterer Zeichen gewöhnt hat. Zwar besitzt die Widersprechende sechs weitere Marken mit dem Bestandteil VARIO, die jeweils dasselbe Markenbildungsprinzip aufweisen wie die angegriffene Marke, also VARIO in
Verbindung mit einem weiteren Wort. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an
der Eignung des Bestandteils VARIO als Serienzeichen wegen seines im Hinblick
auf die in Anspruch genommenen Waren "Möbel" beschreibenden Gehalts. So
kann die Bezeichnung VARIO als Hinweis auf variable Möbel, variantenreiche
Ausstattungsmerkmale der Möbel, variable Zusammenstellungs- und Einsatzmöglichkeiten von Möbeln aufgefasst werden. Es ist indessen auch nicht nachvollziehbar, dass der Verkehr aufgrund von hinreichender Gewöhnung in der konkreten
Benutzung der Markenserie durch die Widersprechende VARIO als Stammzeichen der übrigen Marken erkennt. Die von der Widersprechenden eingereichten
Möbelkataloge lassen nicht die von der Widersprechenden angeführten Serienzeichen als Wortverbindungen wie in der eingetragenen Form erkennen, sondern einerseits das Wort VARIO in Alleinstellung und andererseits die jeweiligen weiteren
Bestandteile dieser Marken (OfficeMobil, work, tectur usw.) wie eine individuelle
Serienbezeichnung ihrerseits in Alleinstellung und ohne unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang oder sonstigem erkennbaren Bezug zu dem Zeichen VARIO. In
dieser Benutzungsform der weiteren Marken der Widersprechenden ist für den
Verkehr nicht erkennbar, dass es sich um eine Markenserie handelt, deren übereinstimmender Aufbau wie die angegriffene Marke aus dem Bestandteil "VARIO"
in Verbindung mit einem zusätzlichen Wortbestandteil besteht.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften