Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.11.2006 – 8 W (pat) 301/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 301/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 21 658

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 100 21 658, dessen Erteilung am 14. August 2002 veröffentlicht

worden ist, ist am 11. November 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006, eingegangen am gleichen Tage per Fax,

hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu

beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3

und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme

des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit

der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.:

11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu

eigen.

gez.

Unterschriften