Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 15 W (pat) 14/06

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 14/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Verfahren unter

Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 42 vom 9. Dezember 2005 zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 1. Juli 2005 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die am 22. April 2005 eingegangene, einen " … " betreffende Patentanmeldung gestellt. Er ist sodann am 13. Juli 2005 von der Patentabteilung 42 aufgefordert worden, das Formblatt über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen sowie seinen Antrag zu präzisieren; hierfür wurde ihm eine Frist von einem Monat gesetzt. Am 7. Oktober 2005 hat der

Antragsteller um Übersendung des notwendigen Formblattes gebeten, was mit

Schreiben vom 8. November 2005 unter nochmaliger Fristsetzung von einem Monat geschehen ist. Am 5. Dezember 2005 hat der Antragsteller sodann das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, die Angaben darin waren jedoch nur pauschal beziffert. Infolgedessen hat die Patentabteilung 42 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 zurückgewiesen.

Bereits am 9. August 2005, also noch innerhalb der ersten Frist für die Vorlage der

Unterlagen, hat die Patentabteilung 11 festgestellt, dass die Anmeldung wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen

gilt und dies dem Anmelder mitgeteilt.

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich hier gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift hat der Antragstellers

seine absetzbaren Aufwendungen nunmehr detailliert aufgeschlüsselt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG), gebührenfrei (Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 PatKostG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschluss der Patentabteilung vom 9. Dezember 2005 war zwar

mit der

falschen Adresse versehen

(A…weg anstatt B…), die Einschreibesendung vom 30. Dezember 2005 hat den Beschwerdeführer aber offenbar erreicht. Auch fehlt in den Akten der Eingangsstempel für die Beschwerde, die

darauf - zum Teil handschriftlich angebrachten - Daten, nämlich der 14. Januar 2006 und der 18. Januar 2006 sind beide jedoch innerhalb der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses und zur

Zurückverweisung ohne eigene Sachentscheidung des Gerichts (§ 79 Abs. 3 Nr. 1

PatG). Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren die Gründe ausgeräumt die

der sachlichen Prüfung seines Antrages auf Verfahrenskostenhilfe entgegenstanden. Die notwendigen Auskünfte liegen nunmehr vor, die Patentabteilung kann somit, gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Belege, überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht des beantragten Patents nach § 130 PatG i. V. m. §§ 114 - 116 ZPO

gegeben sind.

Im vorliegenden Fall wäre auch eine Abhilfe durch die Patentabteilung nach § 73

Abs. 3 Satz 1 PatG in Betracht gekommen. Zwar gilt sie in der Regel nur für Verfahren, die für eine positive Entscheidung reif sind, aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie aber auch in Form einer isolierten Aufhebung des Beschlusses und

anschließender Fortsetzung des Verfahrens (sog. kassatorische Abhilfe) Anwendung finden. Dies ist möglich, wenn durch die Beschwerde der Grund für den angefochtenen Beschluss beseitigt wurde, eine abschließende Entscheidung wegen

noch ausstehender Sachprüfungen nicht möglich ist (und deshalb die Monatsfrist

des § 73 Abs. 3 Satz 3 nicht eingehalten werden kann), sowie das Einverständnis

des Antragstellers vorliegt, was in der Regel vermutet werden kann, soweit kein

Rechtsnachteil eintritt.

Hier wäre eine Abhilfe insbesondere wegen der unzutreffenden Feststellung der

Patentabteilung 11 vom 9. August 2005, wonach die Patentanmeldung wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr nach § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen

gilt, angezeigt gewesen. Der Antragsteller hat sein Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Dreimonatsfrist für die Bezahlung der Anmeldegebühr nach § 6

Abs. 1 S. 2 PatKostG eingereicht, die laufende Zahlungsfrist war somit nach § 134

PatG gehemmt. Der Antragsteller hat auf diese unrichtige Feststellung in seinem

Schreiben vom 7. Oktober 2005 hingewiesen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb

diese Mitteilung nicht bereits korrigiert worden ist. Nach Abänderung dieser unzutreffenden Feststellung wird das Verfahren in Hinblick auf die Überprüfung der

Verfahrenskostenhilfe fortzuführen sein.

gez.

Unterschriften