Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.11.2006 – 10 W (pat) 34/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 34/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 81 026.8
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2006 durch …
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers des
Bundespatentgerichts vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte am 17. September 1997 die internationale Anmeldung
PCT/EP97/05094 ein und gab dabei un. Deutschland als Bestimmungsstaat an.
Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem
Aktenzeichen 197 81 026.8 geführt.
Ein unter dem Datum 17. Dezember 2001 erstellter Bescheid des DPMA, der die
Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG a. F. (Fassung bis 31. Dezember 2001) über die 5. Jahresgebühr mit Zuschlag enthielt (192,50 DM = 98,42 €),
wurde nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2001 abgesendet, sondern erst im Januar 2002, verbunden mit dem Hinweis, dass der Gebührenbescheid nach der ab
1. Januar 2002 geltenden Rechtslage wirkungslos sei und die Gebühr bis zum
31. März 2002 entrichtet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 2 PatKostG).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 hat der Anmelder Wiedereinsetzung beantragt und am 16. Oktober 2002 die 5. Jahresgebühr gezahlt. Bei dem Schreiben
wurde
ein
Firmenbriefbogen
der
A… GmbH
in
B,
verwendet, deren geschäftsführender Gesellschafter der Anmelder ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus der beigefügten eidesstattlichen Erklärung
des Anmelders. Danach
sei
in
der
Firma A…
GmbH die Sekretärin des Anmelders für die Erledigung der Patentangelegenheiten zuständig gewesen. Durch Nichtbesetzung der Stelle zwischen dem 1. Januar 2002 und 1. September 2002 sei die Ablage und die Vorlage der eingehenden Post nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. In Unkenntnis der entsprechenden Zahlungsfristen sei ihm der Termin des Erlöschens des Patents nicht bekannt gewesen, so dass er keine fristgemäße Gebührenzahlung habe anordnen
können.
Das DPMA hat mit Bescheid vom 9. Januar 2003 darauf hingewiesen, es sei mit
der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu rechnen, da die Frist nicht
ohne Verschulden versäumt worden sei. Die Nichtbesetzung einer Stelle und das
Nichtbeachten der daraus sich ergebenden Konsequenzen stellten eigenes Verschulden dar, wenn keine Vorkehrungen getroffen würden, anfallende Tätigkeiten
wie Posteingangskontrolle, Terminüberwachung, Überwachung des Zahlungsverkehrs und sonstige typische Bürotätigkeiten zu erledigen.
Die Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 23. April 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
Der Anmelder habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Entrichtung der
5. Jahresgebühr nebst Zuschlag ohne Verschulden versäumt habe, wobei zur Begründung auf den Bescheid vom 9. Januar 2003 verwiesen werde. Der Beschluss
ist, ebenso wie schon zuvor dieser Bescheid, adressiert an die A…
GmbH, bei den unterhalb des Aktenzeichens aufgeführten Anmelderangaben ist aber jeweils der Name des Anmelders genannt. Der Beschluss ist durch
Einschreiben, das am 2. Mai 2003 zur Post gegeben wurde, zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er mit Schreiben
vom 25. Mai 2003 eingelegt hat. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es
sei zwar richtig, dass in der Nichtbesetzung der Sekretariatsstelle grundsätzlich
ein organisatorischer Mangel vorliegen könne. Die Bearbeitung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben sei jedoch an andere Mitarbeiter übertragen worden, mit
zwar anderweitigen originären Aufgaben, aber mit der eindeutigen Auflage, auch
dieses gegenständliche Aufgabenfeld zu erfüllen. Obwohl die Mitarbeiter die eindeutige Auflage gehabt hätten, auch das Aufgabenfeld Patentverwaltung zu erfüllen, seien in Unkenntnis des Umgangs mit Patentangelegenheiten durch unzureichende Aufgabenübergabe zwischen den wechselnden Mitarbeitern die zu beachtenden Fristen versäumt worden.
Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder erst am 16. Januar 2004 gezahlt. Zuvor
hatte ihm der Rechtspfleger des Senats - ausgehend von der Annahme, dass mit
der Zustellung des Beschlusses des DPMA bezüglich des Anmelders noch keine
Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden sei - mit Bescheid vom 20. Oktober 2003,
der dem Anmelder am 21. Oktober 2003 zugestellt worden war, förmlich eine einmonatige Frist zur Nachzahlung der Beschwerdegebühr gesetzt.
Nach einem Hinweis auf die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr hat der
Rechtspfleger durch Beschluss vom 4. März 2004 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des DPMA vom 23. April 2003 als nicht
eingelegt gelte. Denn die tarifmäßige Gebühr für die Einlegung der Beschwerde
sei nicht rechtzeitig nachgezahlt worden. Im Rubrum des Beschlusses ist neben
dem
Anmelder
als
Beschwerdeführer
die
A… GmbH
als weitere Verfahrensbeteiligte genannt.
Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers wendet sich der Anmelder mit seiner
Erinnerung. Er weist zur Begründung darauf hin, dass er die Beschwerdegebühr
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids des Rechtspflegers vom
16. Dezember 2003 entrichtet habe. Er erbitte deshalb eine Entscheidung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der gegenständlichen Anmeldung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig,
aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist verspätet gezahlt worden.
Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die
hierfür erforderliche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt
wird. Letzteres ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.
Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der
Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist. Ausgehend vom 2. Mai 2003 als dem Tag der Versendung des Einschreibens mit dem angefochtenen Beschluss des DPMA gilt gemäß
§ 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG der 5. Mai 2003 als Zustellungstag.
Die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr endete demnach am 5. Juni 2003. Die Gebührenzahlung erst am 16. Januar 2004 ist
verspätet.
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses möglicherweise mit einem Mangel behaftet ist, weil das DPMA den Beschluss nicht an die Adresse des Anmelders, sondern an die Firma A…
GmbH gerichtet hat. Der Beschluss des DPMA
ist
jedenfalls gegenüber dem Anmelder ergangen, wie die Anmelderangaben rechts oben auf der
ersten Beschlussseite und auch die Ausführungen im Beschluss selbst erkennen
lassen. Die allein
im Adressenfeld des Beschlusses aufgeführte A…
GmbH
ist unter diesen Umständen nur als Zustellungsempfängerin
für
den Anmelder anzusehen. Ob das DPMA, nur weil der Anmelder zweimal Stel
lungnahmen
unter
Verwendung
des
Firmenbriefbogens
der
A…
GmbH abgegeben hatte, diese ohne Rückfragen als zustellungsbevollmächtigt ansehen durfte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn wenn insoweit ein Zustellungsmangel vorliegt, ist dieser geheilt worden. Gemäß § 127
Abs. 1 PatG i V. m. § 9 VwZG (in der hier maßgeblichen Fassung bis 31. Januar 2006) gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Das ist hier spätestens der Zeitpunkt, an
dem der Anmelder sein Beschwerdeschreiben verfasst hat (25. Mai 2003), da aus
diesem ersichtlich wird, dass er den Beschluss des DPMA tatsächlich erhalten hat.
Bei Zugrundelegung dieses Datums als Zustellungstag ist die Beschwerdefrist und
damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 25. Juni 2003 abgelaufen,
so dass auch in diesem Falle die Zahlung der Beschwerdegebühr am 16. Januar 2004
verspätet
ist.
Im Übrigen
ist
die
A… GmbH
aufgrund der Vorgehensweise des DPMA nicht zur (weiteren) Verfahrensbeteiligten
geworden, denn bloße Zustellung macht grundsätzlich nicht zur Partei im Rechtsstreit (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Die Zahlung ist aber auch dann
verspätet, wenn man von der vom Rechtspfleger gesetzten Nachfrist ausgeht, die
er entgegen der Ansicht des Anmelders nicht erst im Bescheid vom 16. Dezember 2003, sondern bereits mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 gesetzt hatte; diese
Nachfrist - für die allerdings kein Raum ist, denn bezüglich des Anmelders ist die
Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden, wie vorstehend ausgeführt worden ist -
war am 21. November 2003 abgelaufen.
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die verspätet gezahlte Beschwerdegebühr wird zurückerstattet werden. Da es bereits an einer wirksamen
Beschwerdeeinlegung fehlt, kann die Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob die
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags im angefochtenen Beschluss des
DPMA zu Recht erfolgte, nicht mehr geprüft werden. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass nach den im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Sachverhalt,
wonach die mit den Patentangelegenheiten des Anmelders befasste Sekretariatsstelle in der Firma des Anmelders monatelang, auch im hier maßgeblichen Zeitraum des Fristablaufs, unbesetzt war, auf ein Organisationsverschulden des Anmelders schließen lässt. Dass andere Mitarbeiter mit den Aufgaben der Sekretariatsstelle befasst waren, diese aber in Unkenntnis im Umgang mit Patentangelegenheiten gehandelt hätten, lässt ebenfalls die Möglichkeit offen, dass ein Organisationsverschulden vorliegt, weil die Mitarbeiter nicht genügend angewiesen
und/oder überwacht waren.
gez.
Unterschriften