Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.11.2006 – 11 W (pat) 364/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 364/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 42 754
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 22. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 197 42 754 mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag vom 10. Dezember 2003, eingegangen am 11. Dezember 2003, sowie im Übrigen mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt
aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 27. September 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung
ist das Patent 197 42 754 mit der Bezeichnung
„Schneidwerk für einen Dokumentenvernichter mit unterschiedlichen Schneidscheibenteilungen“ erteilt und die Erteilung am 17. April 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die A… GmbH + Co. KG am 17. Juli 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
im Hinblick auf druckschriftliche Entgegenhaltungen nicht neu sei und zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 28. August 2006 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin bestreitet das Vorbringen der Einsprechenden und stellt den
Antrag,
das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 8 nach dem Hauptantrag,
eingegangen am 11. Dezember 2003 beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 8 nach dem Hilfsantrag, eingegangen am 11. Dezember 2003 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der mit dem Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 lautet:
„Schneidwerk für einen Dokumentenvernichter mit Streifenschnitt
oder Partikelschnitt, mit zwei gegenläufig drehenden zusammenwirkenden Schneidwalzen,
jeweils mit einer Mehrzahl von
Schneidscheiben, die von Schneidkanten axial begrenzt sind und
zwischen denen axiale Zwischenräume vorgesehen sind, in die
jeweils die Schneidscheiben der jeweils anderen Schneidwalze
eingreifen, wobei jede Schneidwalze (3, 5) mindestens einen
ersten Schneidabschnitt (15) mit einer ersten Schneidscheibenteilung (19) und mindestens einen zweiten Schneidabschnitt (20)
mit einer zweiten Schneidscheibenteilung (22) hat, die sich von der ersten Schneidscheibenteilung (19) unterscheidet,
dadurch gekennzeichnet,
dass der erste Schneidabschnitt (15) zwischen zwei zweiten
Schneidabschnitten (20) angeordnet ist, die an den Enden des mit
Schneidscheiben versehenen Bereichs der Schneidwalze angeordnet sind.“
Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sowie der Fassung der
jeweils geltenden Unteransprüche 2 bis 8 und der Einzelheiten im Übrigen wird auf
die Akte verwiesen.
II.
Der Senat hält das Patent gemäß dem Hauptantrag beschränkt aufrecht.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind zulässig.
Da die von der Einsprechenden genannten Druckschriften sowie sonstige Widerrufsgründe dem Patent in der hinsichtlich des Anspruchs 1 beschränkten Fassung
nach dem Hauptantrag ersichtlich nicht entgegenstehen, war dem Antrag der Patentinhaberin stattzugeben.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4
PatG, ohne sachliche Begründung, denn am Einspruchsverfahren ist nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt, und
ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents wird stattgegeben
(vgl. BPatGE 47, 168 ff.).
gez.
Unterschriften