Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.12.2006 – 26 W (pat) 149/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 149/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 303 66 109
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 303 66 109
hpi-fleet assist
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42:
Verwaltung und Organisation von Kfz-Fuhrparks, Leasing oder
Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung und Abrechnung der
Versorgung von Fahrzeugen mit Kraft- und Betriebsstoffen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf, das Leasen und die
Anmietung von Kraftfahrzeugen, Pflege, Wartung, Instandhaltung,
Reparatur, Reinigung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, nämlich Bereitstellung eines Zugangs über das Internet zu
einem Datenverarbeitungswerkzeug zur elektronischen Fahrzeugkonfiguration und Leasingratenberechnung unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Leasinggeber im Markt und der jeweiligen
Dienstwagenordnung des Kundenunternehmens
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 302 27 928
FLEET ASSISTANT
eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 39 und 42:
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild, insbesondere Geräte zur Gewinnung, Übertragung, Auswertung und Erkennung von Informationen, wie Sprach-,
Video- und Datensignalen; Geräte der Funk- und Nachrichtentechnik, der Telekommunikation sowie Geräte für die Navigation,
Peilung und Ortung; Sender, Sendeempfänger, Empfänger, Antennen, Sensoren, Steuer- und Kontrollgeräte; Telefone; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kommunikationsgeräte; mit
Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art;
Software; Betrieb von Rechenzentren zur Datenverarbeitung und
Datenverwaltung für Dritte; Telekommunikation; Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Nachrichten; Kommunikation über
Rundfunk, Telegrafie und Telefon, computergestützte Übertragung
von Informationen, Texte, Zeichnungen und Bilder im Internet oder
über Computernetzwerke, Übertragung von Informationen, Nachrichten und Telegrammen; Nachrichtenübermittlung über Telefon
und Telematik; Telekommunikations-Dienstleistungen, nämlich
Verkehrsinformationsdienste; Bereitstellung eines elektronischen
Marktplatzes auf Computernetzwerken; Betrieb und Vermietung
von Einrichtungen für die Telekommunikation; Veranstaltung und
Vermittlung von Reisen, Bereitstellung von Reise- und Verkehrsinformationen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Verkehrsinformationsdienste (soweit in Klasse 39 enthalten); Erstellung und
Wartung von Computerprogrammen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen, Computern und Telekommunikationsapparaten.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen, zuletzt mit Beschluss vom 14. September 2005, den Widerspruch und die gegen den Erstbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar könnten die sich gegenüberstehenden
Marken für im engsten Ähnlichkeitsbereich liegende Waren und Dienstleistungen
eingesetzt werden. Die hiernach an den Abstand der Marken zu stellenden strengen Anforderungen würden jedoch eingehalten. In ihrer Gesamtheit unterschieden
sich die gegenüberstehenden Marken deutlich voneinander. Das Schriftbild der
angegriffenen Marke erscheine wesentlich länger als dasjenige der Widerspruchsmarke. Zudem beinhalte es eine Wortverbindung, in der zwei einzelne Bestandteile durch einen Bindestrich verbunden seien. Auch in klanglicher Hinsicht
sei ein genügender Abstand gegeben, da sich die beiden Marken im Klangbild und
insbesondere am Wortanfang deutlich voneinander unterschieden. Eine isolierte
Kollisionsprüfung nur anhand des gemeinsamen Bestandteils „fleet assist“ komme
nicht in Betracht, weil diesem Bestandteil innerhalb der angegriffenen Marke keine
prägende Bedeutung zukomme. Dies würde voraussetzen, dass das weitere
Wortelement „hpi“ in den Augen des Verkehrs derart in den Hintergrund trete,
dass es für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden könne. Davon könne aber schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil es sich bei dem
Begriff „fleet assist“ lediglich um eine Zusammensetzung gängiger englischer Begriffe handele, die so kennzeichnungsschwach seien, dass sie den Gesamteindruck
des angegriffenen Zeichens nicht mitprägten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, der wegen der bestehenden Warenidentität von der angegriffenen Marke zu
fordernde weite Zeichenabstand sei nicht eingehalten. Der Bestandteil „hpi“ der
angegriffenen Marke werde vom Verkehr als Firmenbestandteil erkannt und vernachlässigt, so dass die angegriffene Marke von dem weiteren Bestandteil „fleet
assist“ geprägt werde. Dieser mit der Widerspruchsmarke weitgehend identische
Bestandteil könne weder in der Widerspruchsmarke noch in der angegriffenen
Marke als kennzeichnungsschwach angesehen werden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 3. März 2005 und 14. September 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Ausführungen der Markenstelle als zutreffend und hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr
zutreffend verneint.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen
kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden
Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der
Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 859, 861 – Malteserkreuz;
GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).
Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle die Verwechslungsgefahr zutreffend verneint, insofern kann auf ihre Ausführungen Bezug genommen werden.
Hinzuzufügen ist Folgendes:
Die Auffassung der Widersprechenden, das Wort „fleet assist“ präge die angegriffene Marke, ist für die Entscheidung des Falles unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass zunächst die Widerspruchsmarke selbst von diesem Begriff geprägt
sein müsste, damit ein verwechslungsrelevanter Bereich im Hinblick auf die angegriffene Marke in Betracht gezogen werden könnte. Davon kann jedoch keine
Rede sein, denn die Widerspruchsmarke selbst lautet „FLEET ASSISTANT“. Es ist
weder ersichtlich noch behauptet die Widersprechende selbst, dass ihre Marke
„fleetassist“ ausgesprochen und die Endsilbe „-ant“ dabei vernachlässigt wird und
deswegen mit der angegriffenen Marke zu verwechseln sei. Ungeachtet dessen
trifft die Auffassung der Widersprechenden auch der Sache nach nicht zu. Der
Schutzumfang ihrer Marke ist denkbar gering. Hiervon ist auszugehen, wenn Marken oder Markenbestandteile an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und
nur wegen einer (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe
selbst als Marke eingetragen werden konnten, wobei der Schutzumfang nach
Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft zu bemessen ist, die dem
Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 964 - ANTIVIR/ANTIVIRUS; GRUR
1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-
HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture). Das
Wort „fleet assistant“ weist nur ein Minimum an Kennzeichnungskraft auf. Der Senat hat
in einer anderen Sache mit Beschluss vom 25. Januar 2006 -
26 W (pat) 185/04 – die Beschwerde gegen die vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnte Eintragung der Wortmarke „fleet assist“ zurückgewiesen, weil
jene Marke wegen ihres beschreibenden Inhalts für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen, die in großen Teilen Übereinstimmungen mit den hier beiderseits beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen, als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist. Dem Markenwort „fleet assist“ ist vielmehr zu entnehmen, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt sind, einem Fuhrpark (Flotte) bzw. dessen Betreiber zu assistieren, ihm bei
der Verwaltung und Betreuung einer Fahrzeugflotte zu helfen. Nichts anderes gilt
im Ergebnis für die Widerspruchsmarke, die im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich ohne weiteres verstanden wird und „Flottenassistent“ bedeutet.
Der danach nur äußerst geringe Schutzumfang der Widerspruchsmarke wird vorliegend entsprechend den Ausführungen der Markenstelle, denen insoweit in jeder
Hinsicht zuzustimmen ist, von der angegriffenen Marke nicht tangiert.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
gez.
Unterschriften