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BPatG Beschluss vom 19.12.2006 – 33 W (pat) 233/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 233/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 54 047.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. August 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Am 7. November 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Medpilot

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten

und Datenbanken (Online und Offline), nämlich Sammeln, Aufbereiten, Bereitstellen, Archivieren, Speichern, Abrufen, Übermitteln

und Liefern von Nachrichten und Informationen aller Art, einschließlich Text-, Ton- und Bilddarbietungen; alle vorgenannten

Dienstleistungen insbesondere im medizinischen Bereich;

EDV-Schulungen; Herausgabe von Verlagserzeugnissen in gedruckter und elektronischer Form; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im medizinischen Bereich;

Dienstleistungen einer Datenbank; Betrieb einer virtuellen Fachbibliothek für Medizin; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-

Diensten und Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen

insbesondere im medizinischen Bereich.

Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen

Regierungsangestellten im höheren Dienst die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle

handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine rein beschreibende Merkmalsangabe. Sie sei sprachüblich aus den Begriffen "Med" und "pilot" zusammengesetzt und bezeichne damit einen Führer bzw. Wegweiser im Bereich der Medizin. Der Begriff "pilot" werde - ausgehend von seiner ursprünglichen Bedeutung

als Flugzeug- oder Autoführer - in vielfältigen Wortkombinationen begriffserweiternd für einen "Führer" oder "Wegweiser" verwendet, während das vorangestellte

Kurzwort "Med" angebe, auf welches Sachgebiet sich dieser Führer bzw. Wegweiser beziehe, nämlich auf das Thema Medizin. Mit dieser Bedeutung beschreibe

die angemeldete Marke die nachrichten-, informations- und datenbankbezogenen

Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 dahingehend, dass sie darauf gerichtet

seien, einen "Medpilot" zur Verfügung zu stellen. Dieser Bedeutungsgehalt ergebe

sich zum einen aus der Zusammensetzung des Markenworts und zum anderen im

Hinblick auf die maßgeblichen Dienstleistungen, die sich nicht etwa auf Luftfahrt

bezögen. In der Kombination mit dem Bestandteil "Med" bedeute "Pilot" nicht

"Flugzeugführer". Zwar möge es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung handeln, diese sei aber sprachüblich gebildet und beschränke sich

auf die bloße Kombination von Bestandteilen, die in ihrer Bedeutung nicht über

deren Summe hinaus reichten. Auch die Hinweise der Anmelderin auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "pilot" rechtfertigten keine andere Beurteilung.

Die Ausführungen der Anmelderin zu einem gewissen Bekanntheitsgrad, den die

angemeldete Marke als Beilage des Deutschen Ärzteblatts erlangt habe, böten

ohne weiteren Tatsachenvortrag keinen Anlass zu einem Verkehrsdurchsetzungsverfahren i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG, zumal sich die Anmeldemarke bundesweit

bei allen Endverbraucherkreisen durchgesetzt haben müsse. Hierfür biete der

Anmeldervortrag keinen Anhalt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Bezeichnung "Medpilot" zwar

um eine sprechende Marke handele, sie sei jedoch nicht direkt beschreibend für

die angemeldeten Dienstleistungen. Zur Erfassung ihres Bedeutungsgehalts seien

mehrere Interpretationsschritte erforderlich. Sie sei auch nicht in Wörterbüchern

auffindbar. Sämtliche Treffer des angemeldeten Suchbegriffs in der virtuellen Enzyklopädie Wikipedia wiesen auf die Anmelderin hin.

Etwaige Eintragungshindernisse wären im Übrigen nach § 8 Abs. 3 MarkenG

überwunden, da sich die Anmeldemarke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Von der Dienstleistung "Betrieb einer virtuellen Fachbibliothek für

Medizin" würden ausschließlich medizinische Fachkreise angesprochen. Die mit

der angemeldeten Marke "Medpilot" gekennzeichnete Dienstleistung einer virtuellen Fachbibliothek für Medizin werde von der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin (ZB MED) und dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und

Information (DIMDI) erbracht. Die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin sei Europas größte medizinische Fachbibliothek und zweitgrößte Medizinbibliothek der

Welt. Der Zugriff auf über 50 Datenbanken ermögliche Ärzten, Studenten und

Wissenschaftlern eine Recherche in über 100 Millionen Einträgen in der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur.

Zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung hat die Anmelderin verschiedene Unterlagen vorgelegt, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung ihres

Direktors über die Umsätze, Marketingmaßnahmen und Werbekosten sowie Messepräsentationen in den Jahren 2002 bis 2006, eine Kopie des Internetauftritts

unter www.medpilot.de, ergänzende Anlagen zur Verlinkung auf diese Internetseite, eine Liste von Veröffentlichungen und Artikeln über das mit "MedPilot" gekennzeichnete Produkt der Anmelderin sowie Kopien dieser Veröffentlichungen,

insbesondere im Deutschen Ärzteblatt. Weiterhin liegt die Anmelderin eine Statistik über Suchanfragen auf die Internetseite www.medpilot.de aus dem Zeitraum

von Juli 2005 bis September 2006 vor, woraus sich eine Durchschnittszahl von

circa 45.000 Zugriffen pro Monat ergebe. Die Zahl der registrierten Benutzer sei

von 2002 bis 2006 von 365 auf 10.896 gestiegen. Die Angaben zur Umsatzentwicklung von 2002 bis 2006 werden durch Schaubilder über die erzielten Umsätze

und die Anzahl der Bestelleingänge ergänzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde ist begründet.

II

1. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete

Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können.

Das angemeldete Markenwort "Medpilot" hat sich nicht als Begriff belegen lassen,

der aktuell beschreibend verwendet wird. Die Markenstelle hat ihrem Beschluss

nur verschiedenen PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen beigefügt, die

Marken betrafen, die entweder den Bestandteil "Med" oder "Pilot" enthielten, jedoch keine Verwendungsbeispiele oder Erläuterungen des Worts "Medpilot" ermittelt. Auch der Senat hat in seiner Recherche keine Hinweise auf eine beschreibende Verwendung gefunden. Zwar findet sich das Wort "Medpilot" häufig im Internet, dort haben sich jedoch - auch bei Einbeziehung der Treffer einer (weltweiten) Suche im gesamten Internet - nur kennzeichnende, nicht aber beschreibende

Verwendungen feststellen lassen. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass sich das Wort "Medpilot" in absehbarer Zukunft zu einem im

Inland zur freien Verwendung benötigten Fach- oder Sachbegriff entwickeln wird,

etwa weil bereits entsprechende Verwendungen oder fachliche Erläuterungen im

(insbesondere englischsprachigen) Ausland festzustellen sind.

Auch aus der Bedeutung der Einzelbestandteile und der Art ihrer Zusammensetzung lässt sich kein aktuelles oder zukünftiges Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entnehmen. Zwar hat der Senat bei seiner Recherche häufig Belege dafür aufgefunden, dass es sich bei dem Bestandteil "med" um eine

Fachabkürzung für "medical" bzw. "medizinisch" handelt (Bertelsmann, Lexikon

der Abkürzungen; Bünting, Wörterbuch der Abkürzungen; Duden, Das Wörterbuch

der Abkürzungen, 5. Aufl.; The Wordsworth Dictionary of Abbreviations & Acronyms, 2nd edition). Gewisse Zweifel verbleiben allerdings bei der Frage, ob auch

die Nachstellung des Wortelements "-pilot" nur den Schluss auf eine rein beschreibende Angabe zulässt. Zwar ist dieses Element in Wortkombinationen für

verschiedene gewerbliche Anbieter offenbar als modische Bezeichnung für eine

Such- bzw. Navigationshilfe beliebt. Letzteres hat sich jedoch wiederum nur in

Verwendungen finden lassen, die in erster Linie kennzeichnend wirken, jedenfalls

aber keine eindeutig beschreibende Benutzung belegen, etwa:

"VW Golf Blaupunkt TravelPilot" als Bezeichnung eines bestimmten Navigationsgerätes (vgl. Zeitschrift test, 1/05, S. 77);

"Shopping Pilot.de" (www.shoppingpilot.de/…);

"DataPilot Kits

for

your Motorola V557

(Bluetooth) … MediaPilot Kit"

(www.datapilot.com);

"Onlinepilot.de Suchmaschine …" (http://onlinepilot.de);

"media pilot - Michael Dempsey´s techniques for maximising press opportunities"

(www.mediapilot.com/what_we_do.htm);

Willkommen beim Axel Springer MediaPILOT - Im MediaPILOT finden Sie …"

(www.mediapilot.de).

Solche und ähnliche Verwendungen mögen in ihrer Gesamtschau einen stark

sprechenden Charakter des nachgestellten Worts "-pilot" erkennen lassen, ein rein

sachlich-beschreibender Charakter ist jedoch nicht feststellbar. Insbesondere wird

das Wort "Pilot" in Nachschlagewerken auf dem hier relevanten Gebiet der Informationstechnik, wenn überhaupt, dann nur als Marke für einen sog. Palmtop und

als Abkürzung für "Programmed Inquiry Learning or Teaching", nicht aber als

Wegweiser, Such- oder Navigationshilfe o. Ä. erläutert (vgl. z. B. Brockhaus-

Fachlexikon Computer (2003)). Von daher handelt es sich für den Senat um einen

Grenzfall.

Gegen das Bestehen eines rein beschreibenden Charakters spricht jedenfalls der

Aufbau der angemeldeten Marke, die sich aus der Kombination aus einer Fachabkürzung ("med") und dem beliebten, aber nicht als Sachangabe feststellbaren

Wort "Pilot" zusammensetzt. Jedenfalls für diese konkrete Wortzusammensetzung

ist ein rein beschreibendes Verständnis nicht feststellbar. Dies zeigt auch eine Internetrecherche, die für den deutschen Raum nur Hinweise auf den von der Zentralbibliothek für Medizin (als öffentlich-rechtliche Einrichtung des anmeldenden

Bundeslands) betriebenen Informationsdienst ergibt. Dieser Informationsdienst

findet seit seiner Einführung 2003 ein beachtliches Echo im Bereich elektronischer

Informationsdienste, was etwa aus Verweisen in den Online-Angeboten von Universitäts- und Klinikbibliotheken oder Berichten in medizinischen Online-Veröffentlichungen hervorgeht. Es kann offen bleiben, ob die o. g. Feststellungen des Senats zusammen mit dem vom Anmelder vorgelegten Material zur Verkehrsbekanntheit seines "Medpilot"-Angebots, das angesichts der speziellen Dienstleistungen durchaus von Gewicht ist, bereits den erforderlichen Grad an Verkehrsdurchsetzung belegt. Jedenfalls hindert die in Deutschland feststellbare weitgehende Assoziation des Ausdrucks "Medpilot" mit dem Angebot der anmeldereigenen Einrichtung eine gegenteilige Entwicklung, in der sich die Anmeldemarke zu

einem beschreibenden Begriff entwickeln könnte. Nach alledem liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Eintragungshindernis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.

2. Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Wie oben unter Ziff. 1. dargelegt,

konnte nicht festgestellt werden, dass ihr ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet wird, wenngleich sie offensichtlich eine stark sprechende Wortzusammensetzung darstellt. Dies spricht gegen

die Annahme, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Zudem zeigen ihre bisherige Verwendung und das bei einer Internetrecherche

feststellbare öffentliche Echo, dass die Anmeldemarke von erheblichen Teilen des

Verkehrs mit dem Informationsdienst der anmeldereigenen Einrichtung assoziiert

und damit als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Insgesamt kann der

Marke damit nicht die Mindesteignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung

abgesprochen werden, so dass der Beschwerde stattzugeben war.

gez.

Unterschriften