Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.12.2006 – 26 W (pat) 174/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 174/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 397 50 252

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2006 durch …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 9. Juli 2002 und 1. März 2000 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der Marke 2 038 107 bezüglich der

Waren „feine Back- und Konditorwaren“ zurückgewiesen worden

ist.

Die Löschung der Marke 397 50 252 für die Waren „feine Back-

und Konditorwaren“ wird wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 038 107 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 397 50 252

Platinkrone

ist Widerspruch, der sich ursprünglich gegen die Eintragung für die Waren

„Kakao, Schokolade, Pralinen, insbesondere gefüllt mit Weinen

oder Spirituosen; Speiseeis; Getreidepräparate, feine Back- und

Konditorwaren“

richtete, erhoben worden aus der für die Waren

„Back- und Konditorwaren, insbesondere Brot und Kuchen, einschließlich Diätbrot und anderer diätetischer Backwaren, auch für

medizinische Zwecke; backfertige Brot- und Kuchenmischungen;

Paniermehl; Backhefe; Zucker- und Schokoladewaren“

eingetragenen älteren Marke 2 038 107

KRONE.

Der Widerspruch ist gestützt auf die Waren „Back- und Konditorwaren, insbesondere Brot und Kuchen“ der Widerspruchsmarke.

Die Markenstelle hat den Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz beiderseits identischer

bzw. hochgradig ähnlicher Waren bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Marken auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werde; denn

sie unterschieden sich durch das zusätzliche Wortelement „Platin“ der angegriffenen Marke sowohl schriftbildlich und klanglich als auch begrifflich deutlich voneinander. Ernsthaft in Betracht komme deshalb allenfalls eine Verwechslungsgefahr

durch gedankliche Verbindung, bei deren Annahme jedoch Zurückhaltung geboten

sei. Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung lägen im vorliegenden Fall

letztlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Insbesondere sei

nicht zu erwarten, dass der Verkehr die angegriffene Marke wegen ihres Bestandteils „-krone“ als weiteres Serienzeichen der Widersprechenden auffassen

werde, denn dieser Bestandteil sei in der angegriffenen Marke in einen neuen Gesamtbegriff eingebunden und der ihm vorangestellte Bestandteil „Platin“ stelle

keine warenbezogene Bezeichnung dar, wie sie die Widersprechende in den von

ihr glaubhaft gemachten Serienmarken benutze. Die Widersprechende habe auch

nicht dargelegt, in welchem Umfang sie den Verkehr bereits an mehrere eigene,

entsprechend gebildete Marken gewöhnt habe. Die von ihr offenbar in erster Linie

sowohl marken- als auch firmenmäßig verwendete Bezeichnung „Kronenbrot“ enthalte den Bestandteil „Krone(n)“ an erster Stelle unter Anhängung eines warenbeschreibenden Zusatzes und sei in der Markenbildung mit der angegriffenen Marke

nicht vergleichbar. Dasselbe gelte für die von der Widersprechenden ebenfalls

benutzten Bezeichnungen „Bauernkrone“, „Vollkornkrone“, „Roggenkrone“ „Erntekrone“, „Wappenkrone“ und „Doppelkrone“. Da die betreffenden Marken außerdem fast ausschließlich für Brot verwendet worden seien, liege bei einer Verwendung der angegriffenen Marke für andere Waren der Gedanke an eine weitere

Serienmarke der Widersprechenden nicht nahe.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie weist u. a.

auf einen Beschluss des 32. Senats vom 25. Juli 2001

in der Sache

32 W (pat) 229/00 hin, mit dem wegen des Widerspruchs aus der Marke

2 038 107 der Wortmarke „LANDKRONE“

für „pain croustillant; biscottes,

pâtisserie et confiserie“ der Schutz versagt worden ist, sowie auf weitere Beschlüsse der Markenstellen des Patentamts, mit denen ebenfalls die Verwechslungsgefahr zwischen Marken, die unter Verwendung des Wortes „Krone“ gebildet

wurden, mit der Widerspruchsmarke festgestellt worden ist. Insbesondere sei in

einem Parallelverfahren die Verwechslungsgefahr der Bezeichnung „Juwelenkrone“ mit der Widerspruchsmarke bejaht worden. Sie verweist ferner auf die

Dauer und den Umfang ihrer Benutzung von Marken mit den Bestandteilen

„Krone“ bzw. „Kronen“ für Back- und Konditorwaren. Angesichts der umfänglichen,

langjährigen Gewöhnung des Verkehrs an Marken mit den vorgenannten Bestandteilen sei bei Zugrundelegung der jüngeren BGH-Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung (z. B. Mitt. 2002, 242 - BIG;

GRUR 2002, 245 – ASTRO BOY / Boy) auch im vorliegenden Fall eine assoziative

Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren nach Erörterung der Sach-

und Rechtslage erklärt, dass sich ihr Widerspruch nur noch gegen die Eintragung

der angegriffenen Marke für „Feine Back- und Konditorwaren“ richtet. Sie beantragt sinngemäß,

die mit der Beschwerde angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle im Umfang der vorgenannten Waren aufzuheben und wegen

ihres Widerspruchs die teilweise Löschung der Marke 397 50 252

für „Feine Back- und Konditorwaren“ anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch

sich zur Sache geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Widerspruchs in diesem Umfang begründet. Zwischen der älteren Marke 2 038 107 und der Marke 397 50 252 besteht auf

dem Gebiet der Back- und Konditorwaren die Gefahr von Verwechslungen i. S. d.

§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren

oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht,

einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden

Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise

auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann

und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade;

GRUR 2005, 513, 514 – MEY/Ella May).

Die mit der jüngeren Marke beanspruchten Waren „feine Back- und Konditorwaren“, gegen die allein sich der Angriff der Widersprechenden noch richtet, werden

von dem Warenoberbegriff „Back- und Konditorwaren“, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, umfasst. Damit besteht markenrechtlich Warenidentität, so

dass es eines deutlichen Abstandes der Marken bedarf, um eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneinen zu können.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner mindestens von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Wenngleich Abbildungen von Kronen häufig als Qualitätshinweis auf Waren verschiedenster Art fungieren, wird die Kennzeichnungskraft des Wortes „KRONE“

als wörtliche Benennung des entsprechenden bildlichen Qualitätshinweises hierdurch nicht entscheidend gemindert. Aber auch dann, wenn zu Gunsten der Markeninhaberin von einer von Haus aus nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird, ist diese durch die unbestritten langjährige und umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke für

Brot und Kuchen nachträglich mindestens auf ein durchschnittliches Niveau angewachsen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage reichen die zwischen den beiderseitigen Marken bestehenden Unterschiede zwar aus, um unmittelbare klangliche,

schriftbildliche und begriffliche Verwechslungen zu verhindern, was auch die Widersprechende nicht in Abrede stellt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Marken i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden und die von den maßgeblichen Waren angesprochenen Verkehrskreise hierdurch der Gefahr einer Herkunftsverwechslung unterliegen.

Die Gefahr einer gedanklichen Verbindung von Marken, bei der die beteiligten

Verkehrskreise zwar die Unterschiede der Marken erkennen, aber gleichwohl die

Marken fälschlich derselben betrieblichen Herkunft zuordnen, besteht insbesondere dann, wenn der Inhaber der älteren Marke im Verkehr bereits mit einem

Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener Serienmarken aufgetreten ist (BGH

GRUR 2002, 542, 544 - BIG), sofern der Stammbestandteil zumindest normal

kennzeichnungskräftig ist, wovon hier - wie bereits dargelegt - schon auf Grund

der langjährigen Benutzung durch die Widersprechende auszugehen ist, und er

als eigenständiger Wortstamm innerhalb der Gesamtbezeichnung erkennbar ist.

Die Widersprechende verfügt über eine große Anzahl eingetragener Wortmarken,

die die Bestandteile „Krone“ bzw. „Kronen“ enthalten, von denen sie nach den

vorgelegten Unterlagen - neben weiteren Marken mit dem Bestandteil „Kronen“ -

u. a. die Bezeichnungen „Roggenkrone“, „Wappenkrone“, „Kornkrone“, „Doppelkrone“, „Malzkrone“, „Eifelkrone“, „Erntekrone“, „Früchtekrone“ und „Alpenkronen“

über viele Jahre hinweg umfangreich im Verkehr für Brot und Kuchen benutzt hat

und weiterhin benutzt. Dem hat die Markeninhaberin nicht widersprochen. Auf

Grund dieser unstreitigen Benutzung ist davon auszugehen, dass das Wort

„Krone“, sofern es auf diesem Warengebiet als Teil einer Marke benutzt wird,

grundsätzlich Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden aufweist, zumal auch die Firma der Widersprechenden den Stammbestandteil enthält.

Für die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr ein weiteres, von einem Dritten

unter Verwendung desselben Wortstamms gebildetes Zeichen fälschlich dem Inhaber einer im Verkehr bereits existenten Markenserie zuordnet, ist ferner der in

der jüngeren Marke enthaltene abweichende Markenbestandteil sowie dessen

Stellung innerhalb der Wortkombination von Bedeutung (vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, § 9 Rdn. 489 ff. m. w. N.).

Die Stellung des abweichenden Markenteils „Platin“ innerhalb der angegriffenen

Marke entspricht derjenigen in den von der Widersprechenden benutzten Marken,

weil das Wort „Platin“ dem Wortstamm „krone“ ebenfalls vorangestellt ist. Das

Wort „Platin“ ist seinem Begriffsgehalt nach auch mit einigen der Begriffe, die dem

Stammbestandteil „-krone“ in den Serienzeichen der Widersprechenden vorangehen, vergleichbar. Zwar bezeichnen in den benutzten Serienmarken „Roggenkrone“, „Kornkrone“, „Malzkrone“ und „Früchtekrone“ die ersten Wortbestandteile

jeweils Ausgangs- bzw. Inhaltsstoffe der Backwaren. Die Markenserie der Widersprechenden erschöpft sich jedoch nicht in solchen Bezeichnungen, sondern geht

mit den benutzten Serienmarken „Wappenkrone“, „Doppelkrone“, „Eifelkrone“,

„Erntekrone“ und „Alpenkronen“ darüber deutlich hinaus. Insbesondere die Bezeichnungen „Wappenkrone“ und „Doppelkrone“ weisen in den Bestandteilen

„Wappen“ und „Doppel“ keinen unmittelbaren Bezug zur Art oder Beschaffenheit

der angebotenen Backwaren auf. Zumindest zu diesen Bezeichnungen weist die

angegriffene Marke eine vergleichbare Markenbildung auf, die in Verbindung mit

den weiteren „Krone“-Serienmarken der Widersprechenden den Verkehr in rechtserheblichem Maße veranlassen wird, in der angegriffenen Marke eine weitere

Marke der Widersprechenden zu sehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der

Beschwerde der Widersprechenden in dem beantragten beschränkten Umfang

stattzugeben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG)

bestand keine Veranlassung.

gez.

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