Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:250226B11Wpat28.25.0
Tenor§
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2024 003 494.3
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing. Dr. Zapf
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 24. Oktober 2024 ein Telefax mit den ersten beiden Seiten des amtlichen Formulars für den Antrag auf Erteilung eines Patents (P2007). Auch das Original, das dem DPMA am 25. Oktober 2024 zugeht, umfasst nur die ersten beiden Seiten. Die dritte Seite des Formulars, auf der unter anderem die Unterschrift des Anmelders vorgesehen ist, fehlt. Auch sonst enthalten die Anmeldeunterlagen keine Unterschrift. Feld (6) „Bezeichnung der Erfindung“ des Formulars enthält folgenden Eintrag:
„Der Deckel bedeckt den oberen Teil der Dose und schützt sie vor verschiedenen Verunreinigungen wie Staub, insekten usw. Er ist für alle Dosenarten geeignet, leicht zu handhaben und trägt zur Hygiene der Dose bei. Dieses Patent umfasst fünf Innovationen“.
Weitere Anmeldeunterlagen waren den beiden Formularseiten nicht beigefügt. Die Anmeldegebühr ist vorab am 7. Oktober 2024 entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 weist die Prüfungsstelle 27 des DPMA die Beschwerdeführerin auf zwei formelle Mängel der Anmeldung hin. Zum einen sei eine Beschreibung gemäß den Formerfordernissen der §§ 5, 6 und 10 der Patentverordnung nachzureichen, wobei diese Beschreibung nicht über den am Anmeldetag offenbarten inhaltlichen Umfang des „beschreibenden Textes“ im Feld 6 „Bezeichnung der Erfindung“ des Erteilungsantrags hinausgehen solle. Zum anderen seien Patentansprüche einzureichen, die nicht über die Inhalte des am Anmeldetag eingereichten Beschreibungstextes hinausgehen dürften.
Am 30. April 2025 erreicht das DPMA eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit einer Deckseite (Seite 1/5), die mit „Hygienedeckel für Dosen mit fortschrittlichen Funktionen“ betitelt ist, vier weiteren Seiten 2/5 bis 5/5 mit einer textlichen Beschreibung eines Deckels sowie vier Seiten 1/4 bis 4/4 mit Zeichnungen (Figuren 1 bis 6a). Patentansprüche und eine Unterschrift sind in den am 30. April 2025 eingereichten Unterlagen nicht enthalten.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2025 teilt die Prüfungsstelle 27 der Beschwerdeführerin mit, dass die am 30. April 2025 nachgereichten Beschreibungsseiten und Figuren den ursprünglichen Gegenstand der Anmeldung offensichtlich in unzulässiger Weise erweiterten. Die Beschwerdeführerin könne erklären, dass die nachgereichten Unterlagen unberücksichtigt bleiben sollen. In diesem Fall ändere sich der Anmeldetag nicht. Falls sich die Beschwerdeführerin nicht äußere, werde der Anmeldetag auf den Eingangstag der nachgereichten Unterlagen verschoben.
Mit Telefax vom 16. Mai 2025 erklärt die Beschwerdeführerin, dass die am 30. April 2025 nachgereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden sollen und die Anmeldung mit dem ursprünglichen Anmeldedatum weiterbearbeitet werden solle. Das Telefax gibt keine Unterschrift wieder.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 weist die Prüfungsstelle 27 die Anmeldung mangels Vorliegen einer der Patentverordnung genügenden Beschreibung zurück. Der Beschluss wurde der Anmelderin am 12. Juli 2025 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin übermittelt am 18. Juli 2025 per Telefax dem DPMA einen unterschriebenen Schriftsatz mit dem Betreff „Berichtigung des Titels und Antrag auf Prüfung gemäß § 44 PatG““, in dem sie einleitend ausführt: „hiermit lege ich Einspruch gegen die Zurückweisung meines Patentantrags mit dem Aktenzeichen 10 2024 003 494.3 ein“. Weiter beantragt sie die Berichtigung des „Titels“ zu „Hygienedeckel für Dosen mit fortschrittlichen Funktionen“. Das Original geht dem DPMA am 21. Juli 2025 zu. Am 18. Juli 2025 überweist die Beschwerdeführerin unter Angabe der Gebührennummer 401 300 im Verwendungszweck einen Betrag von 200 EUR.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, dass der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle 27 vom 27. Mai 2025 aufzuheben sei, sofern die Beschwerdeführerin nicht weiter auf dem 24. Oktober 2024 als Anmeldetag beharrt. Mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 2025, das die Beschwerdeführerin an das DPMA übersandte, wo es am 23. Dezember 2025 einging und von dort an das Bundespatentgericht übermittelt wurde, erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der Festlegung des Anmeldetages auf den 30. April 2025 einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Telefaxeingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2025 ist als Beschwerde auszulegen, die sich als zulässig, insbesondere als form- und fristgerecht eingelegt, und als begründet erweist.
1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Telefax an das DPMA vom 18. Juli 2025 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschluss der Prüfungsstelle 27 des DPMA vom 27. Mai 2025 nicht hinnehmen und ihn anfechten will. Das Telefax vom 18. Juli 2025 ist daher trotz der unzutreffenden Bezeichnungen als „Einspruch“ und „Antrag auf Prüfung gemäß § 44 PatG“ als Beschwerde im Sinne von § 73 Abs. 1 PatG auszulegen (vgl. zur Unschädlichkeit unzutreffender Bezeichnungen eines Rechtsmittels bei unmissverständlichem Bekunden des Willens zur Anfechtung BGH, Urteil vom 24. Juni 2010, I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 – Photodynamische Therapie; BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2007, 25 W (pat) 72/05 – my EDI; Schulte/Püschel, PatG, 12. Auflage, § 73 Rn. 66 m. w. N.; Busse / Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 73 Rn. 83), zumal die Beschwerdeführerin bei der Gebührenüberweisung die gemäß Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG für Beschwerden zutreffende Gebührennummer 401 300 als Verwendungszweck angegeben hat.
Unschädlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin keinen bestimmten Antrag gestellt hat. In einem solchen Fall ist der Umfang der Anfechtung durch Auslegung zu ermitteln (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 73 Rn. 84). Mit der Formulierung im Telefax vom 18. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin erkennen lassen, dass sie den Zurückweisungsbeschluss vom 27. Mai 2025 in vollem Umfang anfechten möchte, wovon im Zweifel auch auszugehen ist, da Teilanfechtungen in der Praxis die Ausnahme sind (Schulte/Püschel, a. a. O. § 73 Rn. 69).
2. Der Beschluss der Prüfungsstelle 27 des DPMA vom 27. Mai 2025 war aufzuheben, weil er im Hinblick auf die Einreichung vom 24. Oktober 2024 rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Anmeldung ausgeht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 35 Abs. 1 PatG noch nicht vorlagen.
a. Die am 24. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen tragen die Zuerkennung eines Anmeldetags nicht. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG – das sind der Name des Anmelders und der Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist – sowie nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, beim DPMA eingegangen sind.
Für Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, ist eine Beschreibung in der durch § 34 Abs. 6 PatG i. V. m. § 10 PatV vorgegebenen Form nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine schriftliche Formulierung des Anmeldungsgegenstands, die eine technische Lehre offenbart (BPatG, Beschluss vom 13. November 2012, 10 W (pat) 14/11 – Kupplungsvorrichtung; Beschluss vom 30. Oktober 2012, 10 W (pat) 21/10; Beschluss vom 15. Dezember 2005, 10 W (pat) 24/04; Schulte/Moufang, PatG,12. Auflage, § 35 Rn. 21). Dabei können grundsätzlich auch knappe Angaben im Feld „Bezeichnung der Anmeldung“ des Anmeldeformulars ausreichen, sofern diese Angaben über die bloße Bezeichnung hinaus den Gegenstand der Erfindung zumindest kurz in seinen technischen Gegebenheiten skizzieren (BPatG, Beschluss vom 19. Juli 2007, 10 W (pat) 17/07; vgl. Schulte/Moufang a. a. O.). Beschränken sich die Angaben jedoch auf eine bloße Bezeichnung der Erfindung, ohne ihre technischen Gegebenheiten zumindest kurz zu beschreiben, so kann dies dem Anschein nach nicht als Beschreibung angesehen werden (vgl. beispielsweise BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2009, 10 W (pat) 37/06, wonach die bloße Angabe „Bremslicht für das Fahrrad“ nicht für den Anschein einer Beschreibung ausreicht).
Diese Anforderungen gelten auch im Lichte der Formulierung in § 35 Abs. 1 PatG, wonach für das Zustandekommen eines Anmeldetags Angaben erforderlich sind, „die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind“ (Unterstreichung ergänzt). Dieses auch als Anscheinsbeschreibung bezeichnete Merkmal wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) mit Wirkung zum 1. November 1998 eingeführt – zusammen mit der Möglichkeit, Patente mit fremdsprachigen Unterlagen wirksam anmelden zu können, sofern innerhalb einer gesetzlichen Frist eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird (in aktueller Fassung § 35a Abs. 1 PatG). Weder die Gesetzesmotive zum 2. PatGÄndG (vgl. BT-Drs. 13/9971, Begründung A.II. Nr. 3, Seite 20, und Begründung zu Artikel 2 Nr. 10, Seite 32) noch andere Anhaltspunkte lassen den Schluss zu, dass für eine Anscheinsbeschreibung Angaben ausreichen sollen, die weniger bzw. etwas Anderes als eine – ggf. auch nur geringe – technische Lehre enthalten. Einer Anscheinsbeschreibung im Sinne von § 35 Abs. 1 PatG genügt damit eine bloße Bezeichnung eines technischen Gegenstandes ohne weitere Angaben zu technischen Gegebenheiten nicht.
Im vorliegenden Fall begründet der Eintrag der Beschwerdeführerin im Feld „Bezeichnung der Erfindung“ des am 24. Oktober 2024 eingereichten Anmeldeformulars keinen Anschein einer Beschreibung der Erfindung. Diesem Eintrag ist lediglich zu entnehmen, dass der Anmeldegegenstand einen Dosendeckel betrifft. Die darüberhinausgehenden Angaben (Schutz vor Verunreinigung, leichte Handhabung, Beitrag zur Hygiene) beschreiben lediglich Ziele, die die Beschwerdeführerin mit dem Dosendeckel erreichen möchte. Da diese Angaben in der ursprünglichen Einreichung vom 24. Oktober 2024 nicht konkretisiert werden, offenbaren sie keine technische Lehre in Form konkreter technischer Gegebenheiten bzw. Merkmale. Dies gilt auch für die abschließende Angabe, dass das Patent fünf Innovationen umfasse.
b. Dagegen sind die dem DPMA am 30. April 2025 zugegangenen Beschreibungsseiten 1/5 bis 5/5 nicht nur dem Anschein nach als Beschreibung anzuerkennen. Die Patentanmeldung 10 2024 003 494.3 ist daher am 30. April 2025 wirksam eingereicht worden. Der damit rechtswirksam begründete Anmeldetag ist grundsätzlich unveränderbar. Er kann nur in den hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen nach § 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 PatG verschoben werden. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen kann ein rechtswirksam begründeter Anmeldetag weder auf Antrag der Anmelderin noch durch das DPMA von Amts wegen auf einen anderen Tag festgesetzt werden (BPatG, Beschluss vom 23. September 2020, 20 W (pat) 1/19, GRUR-RS 2020, 27057; Schulte/Moufang, a. a. O., § 35 Rn. 42; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 35 Rdn. 21; Benkard/Schacht, Patentgesetz 12. Auflage, § 35 Rn. 8; jeweils m. w. N.). Vor diesem Hintergrund steht das am 16. Mai 2025 beim DPMA eingegangene Telefax der Beschwerdeführerin, mit dem sie erklärt, dass die am 30. April 2025 nachgereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden sollen und die Anmeldung zwecks Wahrung des Prioritätsanspruchs mit dem ursprünglichen Anmeldedatum weiterbearbeitet werden solle, im vorliegenden Fall dem Zustandekommen des Anmeldetags am 30. April 2025 nicht entgegen. Dieser wird unabhängig vom Willen der Anmelderin und des DPMA durch das Erfüllen der in § 35 Abs. 1 PatG genannten objektiven Gegebenheiten festgelegt (vgl. BPatG, Beschluss vom 23. September 2020, 20 W (pat) 1/19, GRUR-RS 2020, 27057; Benkard/Schacht, a. a. O), deren letzte mit der am 30. April 2025 vorliegenden Beschreibungseinreichung bewirkt war.
c. Die Beschwerdeführerin hat sich – abweichend von ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 2025 an das DPMA – im Beschwerdeverfahren inzwischen mit dem 30. April 2025 als Anmeldetag einverstanden erklärt. Sie beharrt damit nicht mehr auf dem 24. Oktober 2024 als Anmeldetag, so dass eine Zurückweisung der Anmeldung aufgrund des Beharrens auf einem unrichtigen Anmeldetag (BGH GRUR 1966, 488 – Ferrit; Schulte/Moufang, a. a. O., § 35 Rn. 40 m. w. N.) im vorliegenden Verfahren inzwischen ausscheidet.
3. Der Senat hebt den Beschluss der Prüfungsstelle vom 27. Mai 2025 auf und verweist die Sache auf Grundlage von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG an das DPMA zurück. Vorliegend fehlt es an einer Sachentscheidung des DPMA, weil die Anmeldung aus den zuvor dargelegten unzutreffenden formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O. § 79 Rn. 21).
Bei der Fortsetzung des Verfahrens vor dem DPMA wird insbesondere zu beachten sein, dass Anmeldetag der 30. April 2025 ist, dass noch keine Patentansprüche eingereicht wurden, dass mit Beschwerdeeinlegung eine neue Erfindungsbezeichnung beantragt wurde und dass innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag eine Zusammenfassung einzureichen ist (§ 36 Abs. 1 PatG). Auch ist zu beachten, dass das Fehlen der Unterschrift der Anmelderin das Zustandekommen des Anmeldetags nicht beeinträchtigt und die Unterschrift und somit die Wahrung der Schriftform der Anmeldung nachgeholt werden kann (vgl. Benkard/Schacht, PatG, 12. Auflage, § 35 Rn. 12; Schulte/Moufang, a. a. O., § 35 Rn. 25; jeweils m. w. N.).