Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 15.01.2007 – 9 W (pat) 397/03

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 43 765

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündlichen Verhandlungen vom 9. Oktober 2006 und vom 15. Januar 2007

unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 6,

- Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2007,

- Beschreibung Spalten 3 bis 6 mit Bezugszeichenliste,

- Figuren 1 bis 5, jeweils gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 13. September 1999 angemeldete und am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug“

ist von den Firmen A… GmbH und

B… GmbH Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang. Sie ist der Meinung, das beschränkte Patentbegehren sei zulässig und auch der beanspruchte

Gegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet:

Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug mit zwei Dichtungsprofilabschnitten (13, 17) an zwei benachbarten Karosserieteilen (11,

4), die relativ zueinander bewegbar sind, wobei jeder der beiden

Dichtungsprofilabschnitte (13, 17) wenigstens einen Kanal (13E,

13F, 17B, 17E) zur Führung von Wasser aufweist und sich zumindest die wasserführenden Kanäle (13E, 13F, 17B, 17E) der Dichtungsprofilabschnitte (13, 17) bei aneinander anliegenden Karosserieteilen (11, 4) teilweise überlappen und dicht aneinander anliegen, wobei der Überlappungsbereich zwischen den Dichtungsprofilabschnitten (13, 17) in einem gegenüber der Horizontalen geneigten Bereich mit einem leichten Gefälle angeordnet ist, um zu

verhindern, dass Wasser aufgrund von Kapillarwirkung in die Spalte des Überlappungsbereichs eindringen kann, und wobei in einem der Dichtungsprofilabschnitte (17) eine den Überlappungsbereich untergreifende vertiefte Querrinne (17F) ausgebildet ist, die

bei einer ungünstigen Position des Fahrzeugs zurücklaufendes

Wasser seitwärts ableitet.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich Patentansprüche 2 bis 6 rückbezogen an.

Die Patentinhaberin stellt entsprechend sinngemäß den Antrag,

das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden stellen den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Sie machen geltend, dass die geltenden Unterlagen auf einer unzulässigen Erweiterung beruhten und dass von einem Fachmann nicht erkannt werden könne, was

unter Schutz gestellt werden soll und wie der Gegenstand ausgeführt werden soll.

Die Einsprechenden vertreten zudem die Auffassung, dass der Patentgegenstand

in Form mehrerer Vorbenutzungen bekannt sei. Sie verweisen hierzu auf:

Mercedes SLK (in Serie seit 1996),

Jaguar XK8 Cabriolet (Oktober 1996 bis Juli 2005 in Serie),

Porsche Boxter 986 und 996-Cabrio (seit 1997).

Zusätzlich verweisen sie zum Stand der Technik auf die Druckschriften:

- DE 43 44 373 C1

- DE 195 41 848 A1

- DE 195 02 325 A1

- US 5,009,464

- US 5,209,546 A

- US 4,729,593.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Nr. 1

i. d. F. bis zum 30. Juni 2006 begründet.

Die Einsprüche sind zulässig. In der Sache haben sie insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führen.

1. Die geltenden Patentansprüche und die Beschreibung sind zulässig, denn das

Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die geltenden Unterlagen erweitern den erteilten Patentgegenstand auch nicht.

Nachfolgend sind im geltenden Patentanspruch 1 die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommenen Änderungen hervorgehoben (durch Fettschrift die Ergänzungen und durchgestrichen die Weglassungen):

Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug mit zwei Dichtungsprofilabschnitten (13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22) an zwei benachbarten Karosserieteilen (2, 10, 11, 9, 4, 12, 5, 6), die relativ

zueinander bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass wobei

jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte (13, 14, 15, 16, 17, 18,

19, 20, 21, 22) wenigstens einen Kanal (13E, 13F, 15E, 15F, 16C,

16E, 17B, 17E) zur Führung von Wasser aufweist und dass sich

zumindestens die wasserführenden Kanäle (13E, 13F, 14F, 15E,

15F, 16C, 16E, 17B, 17E) der Dichtungsprofilabschnitte (13, 14,

15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22) bei aneinander anliegenden Karosserieteilen (2, 10, 11, 9, 4, 12, 5, 6) teilweise überlappen und

dicht aneinander anliegen, wobei der Überlappungsbereich

zwischen den Dichtungsprofilabschnitten (13, 17) in einem

gegenüber der Horizontalen geneigten Bereich mit einem

leichten Gefälle angeordnet ist, um zu verhindern, dass Wasser aufgrund von Kapillarwirkung in die Spalte des Überlappungsbereichs eindringen kann, und wobei in einem der

Dichtungsprofilabschnitte (17) eine den Überlappungsbereich

untergreifende vertiefte Querrinne (17F) ausgebildet ist, die

bei einer ungünstigen Position des Fahrzeugs zurücklaufendes Wasser seitwärts ableitet.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1. Weggelassen wurden lediglich Bezugszeichen, die den Schutzumfang

eines Patentanspruchs jedoch ohnehin nicht beschränken. Zudem wurde die einteilige Anspruchsformulierung gewählt. Aus Absatz 0005 der Streitpatentschrift

geht hervor, dass sich die wasserführenden Kanäle der Dichtungsprofilabschnitte

bei aneinander anliegenden Karosserieteilen teilweise überlappen und dass die

Dichtungsprofilabschnitte dicht anliegen (vgl. Z. 35-39 a. a. O.). Der Überlappungsbereich zwischen den Dichtungsprofilabschnitten ist in einem gegenüber der

Horizontalen geneigten Bereich (vgl. Z. 42-43 a. a. O.) angeordnet, um zu verhindern, dass Wasser aufgrund von Kapillarwirkung in die Spalte des Überlappungsbereichs eindringen kann (vgl. Z. 43-47 a. a. O.). In Figur 3 der Streitpatentschrift

wird ein Ausführungsbeispiel für eine derartige Dichtungsanordnung gezeigt (vgl.

Streitpatentschrift Abs. 0027, Z. 55-66). Aus dem Text i. V. m. der Figur geht hervor, dass das dichte Anliegen der Dichtungsprofilabschnitte zumindest teilweise

auch das dichte Anliegen der wasserführenden Kanäle umfasst. Unmissverständlich ist zu entnehmen, dass sich die wasserführenden Kanäle der oberen Seitenholmdichtung 13 und der Dachkassettendichtung 17 teilweise überlappen, wobei

der hintere Endabschnitt 13B der oberen Seitenholmdichtung auf dem vorderen

Endabschnitt 17A der Dachkassettendichtung dichtend aufliegt. Offensichtlich

müssen die Kanäle aneinander anliegen, wenn sie einer auf den anderen überlappend und dichtend zu liegen kommen. Für dieses Ausführungsbeispiel ist in Absatz 0028 der Streitpatentschrift angegeben, dass der Überlappungsbereich ein

leichtes Gefälle aufweist (vgl. Z. 13 a. a. O.) und im Dichtungsprofilabschnitt 17

eine den Überlappungsbereich untergreifende vertiefte Querrinne 17F ausgebildet

ist, die bei einer ungünstigen Position des Fahrzeugs zurücklaufendes Wasser

seitwärts ableitet (vgl. Z. 14-21 a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund kann sich der Senat nicht der von den Einsprechenden

vertretenen Auffassung anschließen, dass die beanspruchte Kombination mit redundanter Funktion nicht offenbart und nicht als zu der Erfindung gehörend erkennbar sei, da die in Abs. 0028 i. V. m. Figur 3 der Streitpatentschrift beschriebene Querrinne nicht in Zusammenhang mit einem geneigten Überlappungsbereich gebracht werden könne, bei dem das Eindringen von Wasser durch Kapillarwirkung verhindert werden solle, und dass die Kanäle nicht aneinander anliegend

sein sollten.

Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch im geltenden Patentanspruch 1 vorhanden, so dass die hinzugefügten Merkmale, den Schutzbereich nicht erweitern und auch nicht zu einer Verallgemeinerung der geschützten

Lehre im Sinne der von den Einsprechenden zitierten Entscheidung des BGH

(X ZR 30/02 vom 5. Juli 2005, „Einkaufswagen II“) führen können.

2. Auch soweit die Einsprechende I geltend macht, aufgrund der Streichungen von

Bezugszeichen im geänderten Patentanspruch 1 sei nicht mehr klar, welche der

beschriebenen Gegenstände noch zur beanspruchten Erfindung gehörten, und die

Beschreibung könne die Erfindung daher nicht mehr so darstellen, dass sie von einem Fachmann verstanden und ausgeführt werden könne und erfülle mithin nicht

mehr die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Nr. 4 PatV, kann der Senat diesem Einwand nicht folgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedenken der Einsprechenden,

dass die Figuren 4 und 5 in der Patentschrift verblieben sind.

Ausgangspunkt für die Entscheidung des Senats ist § 21 PatG (und nicht die Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung). Auf einen zulässigen Einspruch hin ist das Patent (nur)

aufzuheben, wenn der vom Patentinhaber verteidigten Fassung des Patents in

§ 21 PatG genannte Widerrufsgründe entgegenstehen. Prüfungsmaßstab ist hinsichtlich der vorgenannten Einwände der Einsprechenden § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.

Eine Unklarheit, die dazu führen würde, dass das Patent die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könnte, sieht

der Senat nicht. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Fassung der Beschreibung stellt insbesondere durch den in Abschnitt 0013 eingefügten Satz klar, dass

die beanspruchte Erfindung allein anhand der Figur 3 dargestellt ist, so dass es

auf die Bezugszeichen, die bei der Beschreibung der übrigen Figuren erwähnt

sind, nicht ankommt. Dass die Patentinhaberin die Figuren 4 und 5 nicht aus der

Patentschrift gestrichen hat, kann in Anbetracht der klaren Formulierung des ergänzten Abschnitts 0013 ebenfalls nicht zu einer den Tatbestand des § 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG erfüllenden Unklarheit führen.

3. Die Erfindung ist in den geltenden Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ein Fachmann kann erkennen, was

unter Schutz gestellt werden soll.

Nach Meinung der Einsprechenden führt ein im Sinne des unter Punkt 1. verstandenen Patentanspruchs 1 zwangsläufig zu einem Widerspruch mit der Beschreibung. In Absatz 0028 der geltenden Beschreibung sei beschrieben, wie bei einer

ungünstigen Position des Fahrzeugs der Rückfluss von Wasser aus einem bei üblichen Umständen tiefer liegenden Kanal in einen höher liegenden verhindert werden könne. Die im Absatz 0028 beschriebene Maßnahme der Querrinne ziele auf

das Ableiten des rückfließenden Wassers insgesamt ab und stehe nicht im Zusammenhang mit dem durch Kapillarwirkung transportierten Wasser. Das Ziel,

nämlich den Rückfluss zu verhindern, könne nur dadurch erreicht werden, dass

ein genügend großer Spalt zwischen dem überlappenden und dem überlappten

Kanal verbleibe, der das gesamte rückfließende Wasser aufnehmen könne, oder

die Querrinne müsste außerhalb des Überlappungsbereichs angeordnet sein. Das

stünde in Widerspruch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, der dicht anliegende Kanäle und eine untergreifende Querrinne erfordere. Daher sei die Erfindung nicht ausführbar.

Der hier zuständige Fachmann - ein Maschinenbauer oder Verfahrenstechniker

mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung, der bei einem

Kraftfahrzeughersteller oder einem seiner Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Dichtungen für den Karosseriebereich an Fahrzeugen befasst ist -

versteht mit dem rückfließenden Wasser nur das in den Überlappungsbereich zwischen die Dichtungsprofilabschnitte (z. B. durch Kapillarwirkung) eindringende

Wasser, dessen Weiterfluss in das Fahrzeuginnere durch vorheriges seitliches Ableiten verhindert werden soll. Die Angabe, dass der Überlappungsbereich in einem

gegenüber der Horizontalen geneigten Bereich mit einem leichten Gefälle angeordnet ist, weist i. V. m. Absatz 0028 darauf hin, dass sich bei Fahrt im Gefälle die

Flussrichtung des Wassers in den Kanälen ändern kann und dann ständig Wasser

an den Spalten des Überlappungsbereichs anliegt. Es trifft zu, dass der Spalt zwischen den dicht aneinander anliegenden Kanälen nicht das gesamte auf ihn zufließende Wasser (bei Rückfluss) aufnehmen kann. Das ist nach Überzeugung des

Senats auch nicht gewollt. Der überwiegende Anteil des Wassers wird in den Kanal der Dichtung 13 nach vorne fließen. Auch die von den Einsprechenden angesprochene Lösung einer Querrinne außerhalb des Überlappungsbereichs oder ein

beabstandetes Anliegen der Kanäle könnte ein Rückfließen allenfalls nur teilweise

verhindern, denn das Wasser würde bei einer Fahrtverzögerung oder Neigung des

Fahrzeugs schwallartig in Richtung der normalerweise höher gelegenen Dichtung

fließen und über die Querrinne schwappen. Das dichte Anliegen kann mit

Abs. 0027 der geltenden Beschreibung auch nur dahingehend verstanden werden,

dass möglichst kein Wasser in den Spalt zwischen den sich überlappenden Kanälen geleitet werden soll, d. h. es ist ein Spalt möglichst geringer Abmessung mit

dichtender Funktion vorhanden. Die Querrinne kann und soll nur die Wirkungen

der unzulänglichen Dichtheit des Überlappungsbereichs beseitigen.

Der Fachmann hat somit keine Veranlassung, das Rückfließen im Sinne des Vortrages der Einsprechenden auszulegen und einen Widerspruch zwischen Patentanspruch und Beschreibung zu erkennen, und es bestehen für ihn auch keine Unklarheiten. Auch das Bestreiten der Neuheit des Patentgegenstandes durch die

Einsprechenden deutet auf Klarheit des Patentbegehrens hin.

Der Senat kann der Einsprechenden I auch insoweit nicht folgen, als die geltend

macht, im Patentanspruch 1 fehle ein wesentliches Merkmal, denn dem aus der

Beschreibung in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal, dass der Überlappungsbereich zwischen den Dichtungsprofilabschnitten in einem gegenüber der

Horizontalen geneigten Bereich mit leichtem Gefälle angeordnet ist, fehle ein Bezugspunkt, nämlich das Kraftfahrzeug, an dem die Dichtung angebracht sei; dies

widerspreche § 9 Abs. 4 PatV. Aus der Beschreibung Spalte 4, Zeilen 10 bis 22,

sei lediglich der Hinweis zu entnehmen, dass der Bereich, an dem die obere Seitenholm-Dichtung und die Dachkassetten-Dichtung zusammentreffen, ein leichtes

Gefälle nach hinten habe. Die Horizontale sei nicht geeignet, dem Fachmann anzugeben, wo vorne oder hinten sei, und der Terminus „mit einem leichten Gefälle“

sei unbestimmt.

Relevanter Prüfungsmaßstab ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG. Die Erfindung ist auch

insoweit so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen

kann. Gegenstand des Patents ist ein Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug.

Der Fachmann wird folglich, wenn er die Erfindung nacharbeiten will, der Beschreibung entnehmen, dass sich die montierten Dichtungen in einem Bereich

überlappen, der ein leichtes Gefälle nach hinten aufweist - nur dort (und nicht an

Stellen mit starkem Gefälle) stellt sich das Problem des bei Fahrt im Gefälle möglicherweise (z. B. aufgrund von Kapillarwirkung) zwischen die Dichtungsprofilabschnitte eindringenden Wassers.

4. Der Gegenstand des Hauptanspruchs ist zweifelsohne gewerblich anwendbar.

Er ist auch neu.

Aus keiner der zum Stand der Technik genannten Veröffentlichungen oder geltend

gemachten Vorbenutzungen ist ein Dichtungssystem an einem Fahrzeug mit zwei

Dichtungsprofilabschnitten bekannt, die jeder wenigstens einen Kanal zur Führung

von Wasser aufweisen und sich zumindest die wasserführenden Kanäle teilweise

überlappen und dicht aneinander anliegen, wobei in einem der Dichtungsprofilabschnitte eine den Überlappungsbereich untergreifende vertiefte Querrinne ausgebildet ist.

Aus der US 4,729,593 ist ein Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug mit zwei

Dichtungsprofilabschnitten an zwei benachbarten Karosserieteilen bekannt (einerseits die am Rahmen/A-Säule 5, 16 der Windschutzscheibe 4 umlaufende Dichtung 6, 20, andererseits die am bewegbaren Dach angebrachte Dichtung 19 oder

die an der Fahrzeugtür angebrachte Dichtung 15), die relativ zueinander bewegbar sind. Der Dichtungsprofilabschnitt 6, 20 weist zur Führung von Wasser einen

Kanal 6a und einen weiteren Kanal 21 auf, der durch eine Innenverkleidungslippe 22 gebildet wird. Der Kanal 21 endet stromauf in einer Wassertasche 21a

und einer Endwand 22a. Der Dichtungsprofilabschnitt 19 überlappt teilweise den

Dichtungsprofilabschnitt 20 mit Abstand bei aneinander anliegenden Karosserieteilen (Dach 2 und Rahmen 5; vgl. Fig. 7 i. V. m. Fig. 9). Im Gegensatz zum beanspruchten Dichtungssystem liegen die beiden Dichtungsprofilabschnitte nicht dicht

aneinander an, und der Dichtungsprofilabschnitt 19 weist auch keinen Kanal zur

Führung von Wasser auf. Der Dichtungsprofilabschnitt 19 ist an einer Stoßstelle

gegen die Dichtung 15 der Tür 13 angedrückt. Eine Dichtlippe 15c soll das Eindringen von Wasser verhindern. Dringt trotzdem Wasser durch die Stoßstelle ein,

wird es in dem Kanal 21 aufgefangen (vgl. Sp. 4, Z. 25-50). Eine Übergabe von

Wasser aus dem Kanal eines Dichtungsprofilabschnitts in den Kanal eines zweiten

Dichtungsprofilabschnitts findet nicht statt. Vielmehr ist der Kanal 21 des Dichtungsprofilabschnitts 20 als Sekundärkanal im Sinne des Streitpatents aufzufassen, wenn Wasser eine äußere Dichtlippe überwindet.

Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2007

Dichtungssysteme zu den von der Patentinhaberin nicht bestrittenen Vorbenutzungen zur Inaugenscheinnahme vorgelegt.

Das Dichtungssystem des Jaguar XK8 Cabriolet weist zwei sich im geschlossenen

Zustand des Cabriolets teilweise überlappende und dicht aneinander anliegende

wasserführende Kanäle an Dichtungsprofilabschnitten auf, die am Rahmen der

Windschutzscheibe und dem Dach befestigt sind. Wenn es geöffnet oder geschlossen wird, kann das Dach relativ zum Rahmen der Windschutzscheibe bewegt werden. Der Überlappungsbereich der Kanäle ist in einem gegenüber der

Horizontalen geneigten Bereich mit einem leichten Gefälle angeordnet. Das Gefälle mag auch weitgehend verhindern, dass Wasser aufgrund von Kapillarwirkung in

die Spalte des Überlappungsbereichs eindringen kann. Unter einem oben offenen

Kanal ist an jedem Dichtungsprofilabschnitt ein zweiter geschlossener Kanal vorgesehen. Eine Querrinne, die den Überlappungsbereich untergreift und Wasser

seitwärts ableitet, vermag der Senat in dem zweiten geschlossenen Kanal jedoch

nicht zu erkennen.

Beim Mercedes SLK ist ein Dichtungssystem vorgesehen, das zwei Dichtungsprofilabschnitte an zwei benachbarten Karosserieteilen aufweist, die relativ zueinander bewegbar sind (an den zueinander bewegbaren Teilen des Klappdaches). Der

Dichtungsprofilabschnitt am hinteren Klappdachteil weist wenigstens einen Kanal

zur Führung von Wasser auf (Hohlkammer im Dichtungsformteil und Innenverkleidungslippe). Unbestritten weist auch das vordere Klappdachteil einen seitlichen

Dichtungsprofilabschnitt mit wenigstens einem wasserführenden Kanal auf, der

sich bei aneinander anliegenden Karosserieteilen mit der Innenverkleidungslippe

des Dichtungsprofilabschnitts am hinteren Klappdachteil teilweise überlappt. Nicht

nachzuweisen ist, dass die wasserführenden Kanäle dicht aneinander liegen. Der

Senat vermag im Gegensatz zu den Einsprechenden in der von der Fahrzeuginnenseite zu dessen Außenseite über das Ende des Dichtungsprofilabschnitts hinaus verlängerten Innenverkleidungslippe auch keine Querrinne zu erkennen, die

den Überlappungsbereich untergreift. Die Innenverkleidungslippe weist keine ihre

Oberfläche in Form einer Rinne, Rille, Nut o. dgl. querende Vertiefung auf. Das

Dichtungssystem des Mercedes SLK weist einen zweiten Überlappungsbereich

mit dicht aneinander anliegenden Kanälen auf. Dieser ist als Übergabestelle von

Wasser zwischen dem unteren Ende des Dichtungsprofilabschnitts am hinteren

Klappdachteil und einem Dichtungsprofilabschnitt am Heckdeckel in Form eines

Auffangtrichters gestaltet. Eine den Überlappungsbereich untergreifende vertiefte

Querrinne ist an dieser Übergabestelle nicht vorgesehen.

Am Porsche Boxter 986/996 ist ein Dichtungssystem mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei benachbarten Karosserieteilen vorgesehen, die relativ zueinander bewegbar sind (einerseits am Rahmen der Windschutzscheibe und andererseits am seitlichen Rand eines Harttops), wobei jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte wenigstens einen Kanal zur Führung von Wasser aufweist und sich zumindest die Dichtungsprofilabschnitte bei aneinander anliegenden Karosserieteilen teilweise überlappen und dicht aneinander anliegen. Die Übergabe des Wassers aus dem seitlich am Hardtop vorgesehenen Kanal in einen offenen Kanal am

Rahmen der Windschutzscheibe bzw. der A-Säule erfolgt nach Art eines Wasserfalls. Der übergebende Kanal ist vom aufnehmenden Kanal beabstandet. Der

Wasser aufnehmende Kanal ist an seinem oberen Ende mit einer Endwand versehen, die bei anliegenden Karosserieteilen unter den Dichtungsprofilabschnitt am

seitlichen Hardtop zu liegen kommt. Die Sohle des ableitenden Kanals ist nahe

zum oberen Ende quer bzw. schräg zur Kanallängsachse aufgeschlitzt. Es ist nicht

völlig auszuschließen, dass in den Schlitz unter ungünstigen Bedingungen Wasser

eindringen könnte, das dann durch einen weiteren Längskanal des an der A-Säule

angebrachten Dichtungsprofilabschnitts weitergeleitet wird. Es liegt aber nicht eine

Ableitung von durch Kapillarwirkung in Überlappungsbereiche dicht aneinanderliegender Dichtungsprofilabschnitte eingedrungenem Wasser vor. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Dichtungssystem

des Porsche Boxter 986/996 zumindest dadurch, dass die wasserführenden Kanäle teilweise dicht anliegen und rückfließendes Wasser seitlich abgeleitet wird. Der

Schlitz gibt nur einen engen Spalt frei, der allenfalls die Aufnahme geringer Wassermengen erlaubt. Rückfließen von Wasser im Sinne des Vortrages der Einsprechenden kann er nicht verhindern.

Die zur selben Patentfamilie gehörenden US 5,009,464 und US 5,209,546 A zeigen jeweils ein Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug mit zwei Dichtungsprofilabschnitten an zwei benachbarten Karosserieteilen, die relativ zueinander bewegbar sind (abnehmbares Dachteil und Fahrzeuggestell), wobei der an dem Fahrzeuggestell angebrachte Dichtungsprofilabschnitt 10 wenigstens einen Kanal 17,

20a, 14 zur Führung von Wasser aufweist. Der am abnehmbaren Dachteil 1 vorgesehene Dichtungsprofilabschnitt 11 wird bei aneinander liegenden Karosserieteilen mit seinem keilförmigen Ende in eine entsprechende Ausnehmung des Dichtungsprofilabschnitts 10 eingelegt (vgl. Figuren 5 bis 9). Wasser wird vom Dach

über die Kanäle des Dichtungsprofilabschnitts 10 abgeleitet (vgl. Sp. 5, Z. 12-33

der US 5,009,464). Der keilförmige Überlappungsbereich dient zur Ausrichtung

der Dichtungsprofilabschnitte bei aneinander liegenden Karosserieteilen und zur

wasserdichten Abdichtung der Verbindungsstelle (vgl. Sp. 5, Z. 25-27). Der Senat

vermag im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden an dem Dichtungsprofilabschnitt 11 keinen wasserführenden Kanal zu erkennen. Figur 7 deutet darauf

hin, dass der Dichtungsprofilabschnitt 11 an seinem keilförmigen Ende keinen Kanal aufweist. Elemente des Dichtungsprofilabschnitts 11 (vgl. Fig. 5A, Hohlraum,

Innenlippe, obere rinnenartige Vertiefung), die potentiell als wasserführende Kanäle aufgefasst werden könnten, enden bereits vor dem Überlappungsbereich (vgl.

Figuren 6, 10, 9A). Somit kann auch kein Wasser von einem Kanal des Dichtungsprofilabschnitts 10 aufgenommen oder in diesen abgegeben werden. Wasser wird

ausschließlich in den Kanälen des Dichtungsprofilabschnitts 10 geleitet (vgl. Sp. 5,

Z. 28-33; Sp. 6, Z. 12-19, Z. 33-38).

Aus der DE 43 44 373 C1 ist eine Dichtrahmenanordnung an seitlichen Gestellgliedern eines Faltverdecks eines Klappdachs oder dgl. bekannt, bei der Abdichtschienen mit einer Hohlprofildichtung vorgesehen sind und die Abdichtschienen

aus einer gestoßenen Anschlussstellung voneinander wegbewegbar sind (vgl.

Fig. 1 und 2). Aus der DE 195 02 325 A1 ist ein Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug mit zwei Dichtungsprofilabschnitten 11 und 13 (vgl. Fig. 4) an zwei benachbarten Karosserieteilen bekannt, die relativ zueinander bewegbar sind

(schwenkbare Heckscheibe 2 und verstellbare C-Säule 3). Die Dichtungsprofilabschnitte sind an nach oben aufgerichteten Schenkeln 10 und 14 der der C-Säule

bzw. des Heckscheibenrahmens 12 zugeordneten Rinnen 6 bzw. 6´ befestigt. In

einem Überlappungsbereich der Rinnen bleiben die beiden Dichtungsprofilabschnitte räumlich voneinander getrennt. Bei den Dichtungssystemen nach der

DE 43 44 373 C1 und der DE 195 02 325 A1 sind somit schon keine wasserführenden Kanäle in Dichtungsprofilabschnitten vorgesehen.

Beim Dichtungssystem nach der DE 195 41 848 A1 erfüllt ein Dichtungsprofilabschnitt gleichzeitig die Funktion eines Windabweisers. An dem Dichtungsprofilelement werden durch die Profilgestaltung (vgl. Figur) mit Schlauchdichtung 7, Dichtelement 8 und Dichtungsteil 10 zwei Wasserrinnen 13 und 14 gebildet. Eventuell

in die Rinnen eindringendes Wasser wird in einen Hohlraum der C-Säule abgeleitet (vgl. Sp. 2, Z. 8 bis 15). Das Problem des Ableitens von Wasser aus einem Kanal eines Dichtelements zu dem eines anderen wird nicht angesprochen.

Zu der mit Schriftsatz der Einsprechenden II vom 6. Oktober 2003 noch weiter geltend gemachten Vorbenutzung durch den Peugeot 206 CC wurde nicht substantiiert vorgetragen. Die schriftsätzlichen Ausführungen betreffen nicht die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1, insbesondere nicht die die Überlappungsbereiche untergreifende Querrinne.

Somit ist das Dichtungssystem gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 neu.

5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für einen Durchschnittsfachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die Zusammenschau zweier oder mehrerer Druckschriften und/oder der Vorbenutzungen führt auch nicht näher zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

als die jeweilige Einzelbetrachtung. Wie schon zur Neuheit dargelegt, fehlt jeder

Vorbenutzung und jedem druckschriftlich bekannten Dichtungssystem das Merkmal, dass in einem Dichtungsprofilabschnitt eine den Überlappungsbereich zweier

dicht aneinander anliegenden wasserführenden Kanäle untergreifende vertiefte

Querrinne ausgebildet ist.

Wie unter Punkt 3 ausgeführt, sind zwei Dichtungsprofilabschnitte an zwei benachbarten Karosserieteilen, die relativ zueinander bewegbar sind, und wobei jeder der beiden Dichtungsprofilabschnitte wenigstens einen Kanal zur Führung von

Wasser aufweist und sich zumindest die wasserführenden Kanäle der Dichtungsprofilabschnitte teilweise überlappen und dicht aneinander anliegen, wenn auch

die Karosserieteile aneinander anliegen, nur vom Dichtungssystem des Jaguar

XK8 Cabriolet und des Mercedes SLK (Übergabestelle am unteren Ende des hinteren Klappdachteils zum Heckdeckel) bekannt. Der jeweilige Überlappungsbereich zwischen den Dichtungsprofilabschnitten ist in einem gegenüber der Horizontalen geneigten Bereich mit einem Gefälle angeordnet.

Für den Fachmann kann es zunächst dahinstehen, ob das Gefälle groß oder leicht

ausfällt. Das Gefälle soll jedenfalls verhindern, dass Wasser in die Spalte des

Überlappungsbereichs eindringt. Die Kanäle in dem Dichtungssystem des Jaguar XK8 weisen in ihrem Überlappungsbereich ein leichtes Gefälle auf. Beim

Mercedes SLK ist ein größeres Gefälle an den wasserführenden Kanälen des

Dichtungsprofilabschnitts am hinteren Klappdachteil vorgesehen.

Nebst dem vom Fachmann stets verfolgten selbstverständlichen Ziel, die Dicht-

und die Wasserableitfunktion eines Dichtungssystems an einem Kraftfahrzeug zu

verbessern, stellt sich ihm hier das objektive Problem, eine Lösung für den Fall zu

finden, dass aufgrund der Umkehr der Richtung des Wasserflusses in den Kanälen des Dichtungssystems, z. B. bei Fahrt auf Strecken mit Gefälle, Wasser in den

Fahrzeuginnenraum einzudringen droht. Dieses Problem stellt sich beim

Mercedes SLK aufgrund des großen Gefälles in dem betroffenen Dichtungsprofilabschnitt am hinteren Klappdachteil nicht. Beim Jaguar XK8 hat der Fachmann

versucht, dem Problem durch möglichst dichtes aneinander Anliegen der Kanäle

oder Dichtungsprofilabschnitte zu begegnen, wobei die Sohle des Wassers übergebenden Kanals auch gleichauf mit der des übernehmenden angeordnet ist.

Die Einsprechenden meinen, dass mit dem unterhalb des äußeren wasserführenden Kanals angeordneten Hohlprofilkanal dieselbe Funktion wie durch die Querrinne beim Streitpatentgegenstand wahrgenommen werde und daher zumindest keine erfinderische Tätigkeit für den beanspruchten Gegenstand gegeben sei. Wasser, das den Überlappungsbereich des äußeren Kanals durch Kapillarwirkung

oder auch sonst durchdringe, werde durch den Hohlkanal abgeleitet. Das Vorsehen der Querrinne und seitliches Ableiten stelle somit fachliches Können dar. Im

Übrigen entspreche die in Zusammenhang mit Figur 5 des Streitpatents beschriebene Übergabestelle zwischen den Dichtungsprofilabschnitten 16A und 15A genau der vom Jaguar XK8 bekannten.

Die Einsprechenden vermochten nicht den Senat davon zu überzeugen, dass es

sich bei dem zweiten durch ein Hohlprofil gebildeten, zum ersten parallelen Kanal

um eine Querrinne im Sinne des Streitpatents handelt, die ein Überwinden des

Überlappungsbereichs durch fließendes Wasser mit vergleichbaren Mitteln verhindern könnte. Der Hohlkanal mag zwar zumindest teilweise Wasser ableiten, das

durch Überwinden der äußeren Überlappung in ihn eindringt. Insofern kann in der

Anordnung eine redundante Maßnahme gegen das Eindringen von Wasser in den

Fahrzeuginnenraum gesehen werden. Gleichwohl unterscheidet sich diese Maßnahme von der vom Streitpatent geforderten. Bei ungünstiger Position des Fahrzeugs kann bei der Vorbenutzung nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser

über den Spalt des Überlappungbereichs am inneren Kanal fließt (und ihn vielleicht durch Kapillarwirkung oder Verschmutzungen an der Dichtstelle überwindet).

Im Gegensatz dazu ist der durch Kapillarwirkung bedingte Wasserfluss beim

Streitpatentgegenstand durch die Querrinne in der den dicht anliegenden Überlappungsbereich bildenden Fläche unterbunden. Die Querrinne leitet das in den Spalt

eindringende Wasser ab, das dann den Spalt am anderen Ende des Überlappungsbereichs nicht benetzen kann. Derartige Maßnahmen oder Anregungen bietet der Stand der Technik nicht. Das Dichtungssystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich daher auch nicht in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik.

6. Mit dem Dichtungssystem an einem Kraftfahrzeug nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen des mit dem selbständigen

Patentanspruch beanspruchten Dichtungssystems betreffen und zumindest keine

Selbstverständlichkeiten darstellen.

Dem Antrag der Patentinhaberin war demnach stattzugeben.

gez.

Unterschriften