Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 16.01.2007 – 33 W (pat) 183/04

33. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 183/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 01 537.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Januar 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke

für

Kl. 36:

Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen

Kl. 42:

Erstellen und Wartung von Programmen zur Abwicklung von Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen

auf dem Gebiet des Fahrzeug-Leasing und der Fahrzeug-Finanzierung

ist mit Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Juni 2003 und

26. Juli 2004, letzterer im Erinnerungsverfahren, nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „EASY-

LINE“ habe die Bedeutung von „Einfachproduktlinie“ und besage als Kennzeichnung der angemeldeten Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen, dass sich

diese durch eine einfache Vertragsgestaltung auszeichneten. Damit könne im

Einzelnen ein standardisierter Vertragsinhalt gemeint sein, der einfache und klare

Regelungen zu den wesentlichen Fragen des Leasing- oder Finanzierungsgeschäfts enthalte. Die angemeldete Marke sei daher ein Ausdruck, der nur als

Sachhinweis auf die Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu einer bestimmten Produktlinie verstanden werde, nicht aber eine sprachunübliche Wortneubildung.

Auch die grafische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Hierzu wäre eine grafische Ausgestaltung erforderlich, die aufgrund ihrer Eigenständigkeit die Wortfolge „easyline“ im Gesamteindruck der Marke zurücktreten ließe. Dies sei trotz unterschiedlicher Schriftgröße

der Wörter „easy“ und „line“ und der geschwungenen Unterstreichung nicht der

Fall. Es bleibe der Eindruck, dass der Wortbestandteil nur ausgestaltet werde, ein

insgesamt neuer Eindruck werde jedoch nicht erreicht. Damit stelle die angemeldete Marke, auch mit ihrer grafischen Ausgestaltung, nur einen Hinweis auf die

Zugehörigkeit der Dienstleistungen zu einer bestimmten Produktlinie dar. Sie verfüge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es auf dem Gebiet der hier beanspruchten

Dienstleistungen auf dem Finanzierungs- und Leasingsektor höchst ungewöhnlich

sei, eine Marke mit der Bezeichnung „LINE“ zu versehen. Diese möge zwar etwa

in der Automobilbranche eine übliche Bezeichnung für zusammenhängende Waren sein, in der Finanzierungsbranche werde jedoch nicht von einer „LINE“ gesprochen. Entgegen der Ansicht der Markenstelle sei kein sofortiger Rückschluss

oder ein beschreibender Hinweis auf einen Vertrag für die beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich, zumal der Service in diesem Bereich nicht auf den Vertragsschluss beschränkt sei. Die angemeldeten unterschiedlichen Dienstleistungen umfassten nicht nur eventuell bestehende Verträge, sondern eine Unzahl an Folgeleistungen, -verpflichtungen und -services. Auch habe die Anmelderin in Wörterbüchern und im gängigen Sprachgebrauch nicht feststellen können, dass der Begriff „EASYLINE“ zu einem gängigen Begriff in der Servicebranche zähle. Zwar

gebe es im Finanzbereich standardisierte Verträge, diese seien jedoch nicht die

Hauptleistung, sondern nur Basis für zukünftige Leistungen, wie sie die Anmeldung auch umfasse. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass die Dienstleistung

auf eine einfache Vertragsgestaltung reduziert werden könne.

Auch werde die Bezeichnung „EASY“ nicht für Dienstleistungen im Finanzierungssektor gebraucht. Es sei gerade nicht der Fall, dass Finanzierungs- oder Leasingverträge vom Verbraucher als „einfache“ Verträge angesehen würden. Der verständige Verbraucher lasse sich durch die Bezeichnung einer Dienstleistung als

„einfach“ nicht dazu verleiten, dies als Klassifizierung des entsprechenden Vertrags anzusehen, denn es sei nicht ersichtlich, was genau an den Dienstleistungen

einfach sei. Jedem Anwender sei klar, dass Finanzierung und Leasing nie einfach

seien. Eine sachbezogene Information stehe hier nicht im Vordergrund. Der Wortbestandteil der angemeldeten Marke stelle eine neuartige Zusammensetzung dar,

denn er gehöre nicht zum englischen Wortschatz. Auch sei ein gegenwärtiger beschreibender Gebrauch nicht feststellbar.

Zudem verfüge die angemeldete Marke über eine eigentümliche grafische Ausgestaltung. Diese liege in der unterschiedlichen Schreibweise des Wortes „EASY-

LINE“ unter Verwendung unterschiedlicher Schriftgrößen und Zeichendicken, bei

der das Wort „EASY“ in auffallendem Fettdruck erscheine und der Buchstabe „Y“

extrem nach oben geschoben werde, was bei einer Schreibweise in Kleinbuchstaben ungewöhnlich sei. Auch die Kursivschrift des Wortes „LINE“ stelle eine grafische Besonderheit dar. Besonders auffällig sei auch der Bogen, der den Wortbestandteil quasi einfasse, und von der normalen Schreibweise, d. h. von einer

gedachten Linie, abhebe. Dies vermittle einen insgesamt schwebenden Eindruck.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten

Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR

2003, 1050, 1051 – Cityservice).

Zunächst stellt der Wortbestandteil der angemeldeten Marke, „easyline“, eine rein

beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen dar. Aus dem Ergebnis der Senatsrecherche geht hervor, dass der Anfangsbestandteil „easy“ dieser Wortkombination in Zusammenhang mit Fahrzeugfinanzierung, einschließlich

Fahrzeug-Leasing eine eindeutig werblich-beschreibende Bedeutung aufweist, indem er die Einfachheit, Unkompliziertheit bzw. Schnelligkeit der angebotenen Finanzierung bezeichnet. Hierfür sprechen zunächst zahlreiche Fundstellen aus

dem englischsprachigen Internet, die im Hinblick auf die englische Herkunft des

Begriffs „easy“ und die Verbreitung englischer Wörter in der deutschen Finanz-

und Werbesprache bereits eine erhebliche indizielle Bedeutung haben:

www.autobydugan.com/easyfinance/index.jsp:

(Überschrift:) „Drive Today. Fast & Easy Car Financing“

... (im weiteren Text:) „3 Easy Steps!

Complete our online application. It takes only minutes to do and is completely

secure ...“;

www.hianswer.com/credit/1107-hianswer.html:

(Überschrift:) „Is it easy to finance a car after filing chapter 7 bankruptcy ?“;

www.chryslerfinancial.com/:

„5 Easy Steps to Auto Financing

Not sure where to start? Chrysler Financial makes it easy to finance or lease your

new vehicle. Follow our 5 Easy Steps below.“;

www.westendgarage.net/personal_chp/personal_example.htm (Internetauftritt

eines Vertragshändlers von Honda):

„It´s easy to finance with us“;

www.womantourist.com/index.ph/news/main/1538/event=View/page=6:

„… Luxury sedans are easy to lease (like Mercedes, BMWs, Jaguars, Lexus and

Auroras) as are trucks and minivans.“;

www.castleleasing.co.uk/mailing/newsletter.htm:

„… With so many financing options available, it´s so easy to lease with Castle

Vehicle Leasing.“;

www.new-loans.net/al/brewton/auto-finacing.htm:

„Auto Finance made easy!“;

Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche auch deutschsprachige Verwendungen gefunden, in denen das Wort „easy“ als rein beschreibender Hinweis

auf die Einfachheit bzw. Leichtigkeit des Erwerbs oder der Durchführung von Finanzierungen, auch Fahrzeugfinanzierungen, verwendet wird:

www.minianzeigen.de/anzeige-70169.dhtml:

„Das Easy-Car-Finanzsystem wird auch ihnen ermöglichen, den Wunsch vom

eigenen Traum-Auto zu erfüllen.“;

www.tunerportal.de/Finanzierung.html:

„HAPPY CREDIT. Nicht nur easy, sondern günstig.“;

www.linkhuette.de/Detailed/75738.html:

(Überschrift:) „Bankkredite und Darlehen für jedermann nicht nur easy - sondern

schnell“

(laufender Text:) „Bankkredite und Darlehen für jedermann schnell und unkompliziert und seriös auch in schwierigen Fällen sowie bei neg. Schufa und überzogenen Girokonto. … “;

www.rvkc.de/inh21_2.htm:

„Anschaffungskredit

Schnell und „easy“ Wünsche finanzieren

Ihr neues Auto, ... - mit dem Anschaffungskredit erfüllen Sie sich Ihre Träume und

Wünsche - ganz schnell und unkompliziert !“;

File://d:\Temp\6CF8WX3P.htm:

(Überschrift:) „easy kredite“

Die den wesentlichen Teil der Beschwerdebegründung bildenden Ausführungen

der Anmelderin, wonach der Begriff „easy“ und der durch ihn verkörperte Begriffsinhalt der Einfachheit keine beschreibende Angabe darstelle, weil es auf die Einfachheit des Vertragsabschlusses oder sonstige Aspekte von Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen nicht (wesentlich) ankomme, sind durch diese tatsächlichen Feststellungen widerlegt.

Der weitere Bestandteil „line“ des Wortbestandteils der Anmeldemarke wird, insbesondere als nachgestellter Bestandteil von Wortkombinationen, in ständiger

Rechtsprechung als Bezeichnung einer Produktlinie bzw. -gruppe angesehen, was

auch für Dienstleistungen gilt (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 58 – COMPANYLINE

für Versicherungs- und Finanzwesen; vgl. a. BPatG, 30. Sen. v. 21. Oktober 2002

(30 W (pat) 06/02) – HighQLine; 27. Sen. v. 19. Februar 2002 (27 W (pat) 306/00)

– STARLINE).

Dem Wortbestandteil der Anmeldemarke „easyline“ kommt damit die Bedeutung

einer Produktlinie bzw. -gruppe zu, die sich gegenüber anderen Produktgruppen

durch Einfachheit bzw. Unkompliziertheit auszeichnet. Damit erschöpft sich der

Wortbestandteil in einer Angabe, die die beanspruchten Leasing- und Finanzierungsdienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich

durch besondere Einfachheit, Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Finanzierung auszeichnet. Die weiter beanspruchten Programmierungs- und

Wartungsdienstleistungen werden dahingehend beschrieben, dass sie speziell auf

Programme zur Abwicklung einfacher, schneller und unkomplizierter Finanzierungen ausgerichtet sind. Dem Wortbestandteil „easyline“ kommt daher ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, so dass er für sich allein

nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen.

Auch die grafische Ausgestaltung verleiht der Anmeldemarke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die im Wesentlichen in einem unterstreichend-umrahmenden Bogen (sog. Swoosh) bestehende grafische Gestaltung geht nicht über

das Werbeübliche hinaus. Insbesondere hat der Senat vergleichbare Gestaltungen auch in Zusammenhang mit international angebotenen Finanzierungsdienstleistungen belegen können (vgl. http://acclaimtelecom.com/hosting.html;

www.leaseassistant.org/;

www.regencyleasing.com;

www.cusc.net/TheNetwork/NGNprocedures.asp; https://secure.ukcdogs.com/forms/pr-hotel.html). Erst

recht vermag die unterschiedliche Schriftdicke innerhalb des Wortes „easyline“

keine Eigentümlichkeit zu begründen, da sie allenfalls das Wort „easy“ und seinen

beschreibenden Bedeutungsgehalt (s. o.) betont, im Übrigen eine völlig werbeübliche Gestaltung darstellt. Damit fehlt der angemeldeten Marke insgesamt jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht

nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

gez.

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