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BPatG Beschluss vom 10.04.2025 – 30 W (pat) 29/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 29/23 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 101 360.6

hat

der

30. Senat

(Marken-

und

Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzender, des Richters Merzbach und des Richters am

Amtsgericht Hammer

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird

zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0

Gründe§

I.

Die am 31. Januar 2022 angemeldete Wortmarke

FASTLINE

soll für die Dienstleistungen

„Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Dienstleistungen

einer Marketingagentur, Digitales Marketing, Influencer-Marketing, Online-

Werbe-

und

-Marketingdienstleistungen, Social Media Marketing,

Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen, Verkaufsfördernde

Marketingdienstleistungen unter Einsatz audiovisueller Medien, Über

Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen,

Werbeanzeigenzusammenstellung

zur Verwendung auf Webseiten,

Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten, Online-

Werbung, Online-Veröffentlichung von Werbematerial, Online-Werbung in

computergestützten Kommunikationsnetzen, Online-Werbung über ein

computergestütztes Kommunikationsnetz, Verkaufsförderung, Werbung und

Marketing durch Online-Websites, Online-Werbung

für Dritte über

elektronische

Kommunikationsnetze,

Audiovisuelle Werbung

für

Unternehmen,

Audiovisuelle

Präsentationen

für Werbezwecke,

Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien, Markenpositionierung

[Marketing], Entwicklung von Markennamen, Testen von Markennamen,

Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien, Entwicklung von Marken

[Werbung und Verkaufsförderung], Werbedienstleistungen zur Schaffung von

Unternehmens- und Markenidentitäten, Beratungs- und Assistenzdienste im

Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Klasse 41: Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren,

Dienstleistungen eines Fotografen, Redaktionelle Bearbeitung von

fotografischen Filmen, Produktion von audiovisuellen Aufzeichnungen,

Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online;

Klasse 42: Entwurf, Erstellung und Programmierung von Webseiten,

Webseitenentwicklung,

Webseitengestaltung,

Gestaltung

und

Implementierung von Webseiten für Dritte, Gestaltung von Webseiten für

Werbezwecke, Gestaltung und Konzeption von Webseiten für Dritte, Entwurf

und Entwicklung von Webseiten im Internet, Erstellung von elektronisch

gespeicherten Webseiten für Online-Dienste und das Internet, Aktualisierung

von Webseiten für Dritte, Beratung bei der Webseiten-Konzeption, Entwurf

und Entwicklung von Multimediaprodukten, Gestaltung von Marken,

Gestaltung von Markenbezeichnungen“

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen

werden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 7. April 2022 hat die Markenstelle für

Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit zwei

Beschlüssen vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023, von denen letzterer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten

Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft

fehle

Die angemeldete Bezeichnung sei aus für die angesprochenen Verkehrskreise

ohne weiteres verständlichen englischen Begriffen gebildet, nämlich dem Adjektiv

„FAST“ mit der Bedeutung „schnell, flott, tüchtig“ und dem englischen Substantiv „-

LINE“, welches „Leitung, Anschluss“ bedeute, aber auch iS von „Sortiment“ oder

„Produktionsserie“ verwendet werde.

Vor diesem Hintergrund werde die angemeldete Bezeichnung FASTLINE vom

interessierten Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen

als beschreibender und bewerbender Hinweis dahingehend verstanden, dass diese

durch schnelle elektronische Leitungen, also das Internet, erbracht würden oder

einer einheitlichen Produktlinie entstammten

Sämtliche beanspruchte Dienstleistungen

könnten über eine

schnelle

Internetleitung bzw. einen schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden

könnten, was für die Auswahl bei Werbe-, Marketing- und Internetauftrittsdiensten

für die Interessenten und Nutzer ein wesentliches Kriterium darstelle.

Der Begriff FASTLINE beschränke sich folglich auf einen beschreibenden Hinweis

auf Art, Zweck und Thema der in Frage stehenden Dienstleistungen. Angesichts

dieses sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließenden

verständlichen Aussagegehalts von FASTLINE komme es auch nicht darauf an, ob

der Begriff bereits benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei.

Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden

Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen

geltend macht, dass der Begriff FASTLINE zwar für bestimmte elektronische

Komponenten oder schnell zu fertigende Produktlinien glatt beschreibend oder

üblich sein mag. Eine derartige beschreibende Inhaltsangabe von FASTLINE könne

jedoch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42

nicht

festgestellt werden. Dafür genüge nicht, dass die beanspruchten

Dienstleistungen online angeboten würden, da dies keine Eigenschaften der von

der

Anmeldung

beanspruchten

Dienstleistungen

umfasse.

Die

verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen könnten als individualisierte, d.h. auf

den Einzelfall begrenzte Dienstleistungen auch nicht Gegenstand einer

„Produktlinie“ sein, so dass eine Übertragung eines bei elektronischen

Komponenten oder bei einer schnell zu fertigenden Produktlinie möglichen

beschreibenden Verständnisses von FASTLINE auf die hier maßgeblichen

Dienstleistungen nicht in Betracht komme. Anders als u. U. „FASTLANE“ fehle es

daher

FASTLINE

insoweit

weder

an

Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung eine Freihaltebedürfnis an

dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Im Hinblick darauf, dass die Markenstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin

verletzt habe, indem sie den Erinnerungsbeschluss ohne vorherigen Hinweis oder

Rücksprache mit der Anmelderin gefasst und sich zudem

in dem

Erinnerungsbeschluss nicht mit deren Argumenten auseinandergesetzt habe, sei

zudem eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023

aufzuheben,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der

vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und

Entscheidung am 10. April 2025 informiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten

Wortmarke FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet

und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.

EuGH GRUR 2012, 610

(Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611

(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,

565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,

1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009

(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,

235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;

GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)

– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link

economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung

der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des

Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte

abzustellen

ist

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412

(Nr. 24) – Matratzen

Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung

des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,

1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;

GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach

ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,

die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,

Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;

GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-

BALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung FASTLINE

für die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des

a) Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen werden – wie die Markenstelle

zutreffend festgestellt hat – in erster Linie Fachverkehrskreise insbesondere aus

dem Bereich der Werbe-, Medien- und IT-Branche sowie fachlich interessierte und

informierte Laien angesprochen.

b) Diese werden in der angemeldeten Bezeichnung trotz der Zusammenschreibung

eine Kombination des englischen, jedoch auch in den inländischen Sprachgebrauch

eingegangenen Adjektivs „FAST“ mit der Bedeutung „schnell“ und dem englischen

Substantiv „LINE“, welches in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „Linie/Strich“

bzw.

in

technischem Zusammenhang

„Leitung“

(vgl.

dazu

https://dict.leo.org/englisch-deutsch/line) ebenfalls

im

Inland bekannt und

gebräuchlich ist, erkennen.

Das Wort „LINE“ wird dabei – ebenso wie seine deutsche Entsprechung „Linie“ –

über

seine

vorgenannte

wortsinngemäße

Bedeutung

hinaus

im

Werbesprachgebrauch in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von

Produktlinien oder -serien verwendet und daher vom Verkehr allgemein als

Kennzeichnung einer Produktlinie aufgefasst, was nicht nur bei Waren (vgl. BGH

GRUR 1998, 394, 396 – Active Line; BPatG, 29 W (pat) 22/18, 26.09.2018 – PROFI

LINE; 30 W (pat) 76/21, 5.10.2023 – Solid.Line), sondern auch für Dienstleistungen

gilt (vgl. z. B. EuG, GRUR Int 2000, 429, Rn. 26, bestätigt durch EuGH GRUR

2003, 58 - COMPANYLINE für Versicherungs- und Finanzwesen; BPatG, 30 W

(pat) 06/02 , 21.10.2002 - HighQLine; 33 W (pat) 183/04, 16.01.2007 – easyline; 24

W (pat) 514/10, 13.12.2011 – WORLDLINE, juris Rn. 15-17 mwN).

c) Ausgehend davon kommt FASTLINE dann aber ungeachtet eines dem Wortsinn

nach ebenfalls möglichen Verständnisses iS von „schnelle (technische) Leitung“ –

insoweit ist entgegen der Auffassung der Anmelderin allein „FASTLINE“ und nicht

„fast connection“ mit seiner Bedeutung „schnelle Verbindung“ die zutreffende

Übersetzung – auf Grundlage eines werbesprachlichen Verständnisses von „LINE“

als Bezeichnung einer (Waren- oder Dienstleistungs-)Produktlinie die Bedeutung

einer Produktlinie bzw. -gruppe zu, die sich gegenüber anderen Produktgruppen

durch „Schnelligkeit“ auszeichnet („schnelle Produktlinie“).

d) Soweit die Anmelderin geltend macht, dass ein solches Verständnis von

FASTLINE nur bei Waren wie zB bei den von ihr beispielhaft genannten

elektronischen Komponenten oder Möbelprodukten als Hinweis auf entsprechend

schnelle iS von besonders schnell gefertigten und/oder lieferbaren Produkten in

Betracht komme (vgl. dazu auch die am 29.06.2022 recherchierten Fundstellen der

Markenstelle A1 – A3), hingegen bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen

bereits deshalb ausscheide, weil diese auf den individuellen Einzelfall begrenzt

seien und daher nicht zur Ausbildung einer „Produktlinie“ führen bzw. Gegenstand

einer Produktlinie sein könnten, FASTLINE somit auch keine Eigenschaften der

betreffenden Dienstleistungen beschreibe oder bezeichne, kann dem nicht gefolgt

werden. Denn abgesehen davon, dass Dienstleistungen gegenüber einem

bestimmten Abnehmer erbracht werden und daher grundsätzlich „individualisiert“

sind, können innerhalb eines umfassenden Dienstleistungsangebots einzelne

Dienstleistungen im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von Mitbewerben

oder auch innerhalb des eigenen Dienstleistungsangebotes eines Anbieters

„schneller“ erbracht, bereitgestellt o.ä. werden und daher Gegenstand einer

„schnellen Produktlinie“ sein.

Ausgehend davon ist dann aber auch die angemeldete Bezeichnung FASTLINE mit

ihrer werbesprachlichen Bedeutung „schnelle Produktlinie“ ohne weiteres geeignet,

wesentliche Eigenschaften der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus

dem Bereich der Werbe- /Marketing- und Medienbranche (Klassen 35 und 41) bzw.

der

weiterhin

beanspruchten

Entwurfs-,

Gestaltungs-

und

Programmierungsdienstleistungen für Webseiten (Klasse 42) zu bezeichnen.

aa. So können sämtliche beanspruchten Dienstleistungen oberbegrifflich den

Bereich des sog. „Digital Marketings“ – worunter man jede Art von Marketing auf

Computern, Smartphones, Tablets oder anderen elektronischen Geräten zB in Form

von Online-Videos, Display-Ads, Suchmaschinen-Marketing, bezahlten Social-Ads

und Social-Media Beiträgen usw. versteht (vgl. https://mailchimp.com/de/marketingglossary/digital-marketing/) – betreffen bzw.

„Digital(es) Marketing“ zum

Gegenstand und Inhalt haben. Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 35 beanspruchten

Werbe- und Marketingdienstleistungen sowie die Entwurfs-, Gestaltungs- und

Programmierungsdienstleistungen für Webseiten der Klasse 42, sondern auch für

die zu Klasse 41 beanspruchten Mediendienstleistungen, welche zB wie die

„Dienstleistungen eines Fotografen“, worunter insbesondere auch Produktfotografie

fällt, sich ebenfalls ihrem Gegenstand und Inhalt mit „Digitalem Marketing“

beschäftigen können.

„Digital(es) Marketing“ erfordert schnelle Reaktionen auf veränderte Bedingungen

zB bei der Präsentation der Produkte, der Auswahl der Werbekanäle bzw.

-plattformen im Hinblick zB auf Zielgruppen oder auch die Optimierung von

Suchfunktionen im Internet. Schnelligkeit iS einer schnellen Erfassung und

Umsetzung der sich im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer digitalen

Vermarktung stellenden komplexen Fragen und Probleme oder auch iS einer

schnellen Reaktion auf veränderte Bedingungen ist daher auch bei digitalem

Marketing und damit verbundenen Werbe-, Medien- und IT-Dienstleistungen eine

maßgebliche Eigenschaft, der mit „FASTLINE-Produktlinien“ Rechnung getragen

werden kann. Diese können sich dabei zB derart gestalten, dass die betreffenden

Werbe-, Medien- oder IT-Dienstleistungen zu Webseiten zB aufgrund spezieller

Software-Tools und Baukomponenten schnell und unkompliziert ausgeführt und

(online) bereitgestellt und ggf. angepasst werden.

bb. Damit erschöpft sich FASTLINE

in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu

einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere

Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. –

was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und

Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die

Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen.

Dem steht

in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und

Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von

dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die

geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem

Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949

Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser

Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht

inhaltsbezogen, sondern

bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer

mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um

Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte

und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum,

dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie

schnell und unkompliziert erbracht werden.

e) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FASTLINE in dem

dargelegten Sinne ist dabei, dass die Wortkombination selbst nicht näher

spezifiziert, wie sich eine solche FASTLINE-Produktlinie bei den betreffenden

Dienstleistungen im Einzelnen gestaltet. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw.

Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst

weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in

einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im

Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge FASTLINE einen inhaltlich

zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem

allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Dienstleistungen zu

einer Produktgruppe gehören, die sich durch besondere Unkompliziertheit und

Schnelligkeit auszeichnet. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche

Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als

Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht

entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt;

GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard).

f) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob

FASTLINE auf Grundlage eines Verständnisses iS von „schneller (technischer)

Leitung“ in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang (auch) als Hinweis darauf

verstanden wird, dass diese digital über eine schnelle Internetleitung bzw. einen

schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden, wovon die Markenstelle

ausgegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus keine

schutzbegründende Mehrdeutigkeit

bzw.

Interpretationsbedürftigkeit

von

FASTLINE, weil die Begriffskombinationen auch mit dieser Bedeutung einen rein

sachbezogenen Aussagegehalt aufweisen würden. Der alleine durch die

verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene

Interpretationsaufwand des Verkehrs

reicht

für die Bejahung einer

Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;

Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 8 Rn. 208 m. w. N.). Zudem ist ein Zeichen in

rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es

zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage

stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412 Nr. 38 – Biomild;

BGH, GRUR 2008, 900, Nr. 15 – SPA II).

3. Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragungen ebenfalls mit dem Bestandteil

„line“ gebildeter „easyline“-Marken beruft, ist zunächst anzumerken, dass diesen

Eintragungen auch die bereits genannte Entscheidung des BPatG

33 W (pat) 183/04 – easyline gegenübersteht.

Zudem lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung

selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem

Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein

Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-

Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen

Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011,

66 – Freizeit Rätsel Woche).

4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

B. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht

veranlasst, so dass der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.

Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der

Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits

unbillig wäre. Billigkeitsgründe

für die Rückzahlung können sich aus

Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben

(vgl. u. a. BPatG 30 W

(pat) 20/08 - Signalblau und Silber;

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61-65 mwN). Anhaltspunkte für eine

derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Patentamt ergeben sich nicht. Auch

die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin liegt nicht vor. Da die

Markenstelle ihrer Erinnerungsentscheidung keine (neuen) Umstände zugrunde

gelegt hat, die der Anmelderin nicht bekannt waren, war sie auch nicht verpflichtet,

vor Erlass des Erinnerungsbeschlusses auf die von ihr beabsichtigte Entscheidung

hinzuweisen oder gar Rücksprache mit der Anmelderin zu nehmen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 63). Zudem gibt selbst eine

Gehörsverletzung durch Verwertung von der Anmelderin nicht bekannt gegebenen

Umständen nur dann Anlass zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn eine

Anhörung dazu eine abweichende Entscheidung nach sich gezogen hätte, der

Gehörsverstoß demnach kausal

für die die Anmelderin beschwerende

Entscheidung ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 65). Dies ist

vorliegend jedoch nicht der Fall, da auch das Vorbringen der Anmelderin im

Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren der Anmeldung nicht zum Erfolg verhilft.

Der Erinnerungsbeschluss leidet auch nicht an einem Begründungsmangel, weil er

auf das Vorbringen der Anmelderin in ihrer Erinnerungsbegründung, dass ein

beschreibendes Verständnis von FASTLINE auch deshalb ausscheide, weil eine

„schnelle Leitung“ nicht

„im Machtbereich der Anmelderin, sondern der

Verkehrskreise“ liege, nicht weiter eingegangen ist. Begründungsmängel weist ein

Beschluss nur dann auf, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder in einer solchen

Weise formelhaft, nichtssagend, widersprüchlich oder unvollständig ist, dass weder

die Beteiligten noch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wären, die

maßgebenden Gründe der Entscheidung zweifelsfrei zu entnehmen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 69). Sind die tragenden Gründe aber

erkennbar, liegt selbst dann, wenn die Begründung qualitativ schlecht wäre oder –

wie seitens der Anmelderin geltend gemacht – nicht auf alle von den Beteiligten

vorgetragenen Aspekte und Umstände eingeht, kein Begründungsmangel vor. Hier

lässt die Entscheidung der Markenstelle ohne Weiteres erkennen, aus welchen

Gründen sie der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Dies

ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Anmelderin eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit der von der Markenstelle für ihre Entscheidung gegebenen

Begründung möglich

ist. Damit scheidet auch eine Zurückzahlung der

Beschwerdegebühr wegen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses

aus.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Meiser

Hammer

Merzbach