Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 10.04.2025 – 30 W (pat) 29/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 29/23 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 101 360.6
hat
der
30. Senat
(Marken-
und
Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzender, des Richters Merzbach und des Richters am
Amtsgericht Hammer
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:10042530Wpat29.23.0
Gründe§
I.
Die am 31. Januar 2022 angemeldete Wortmarke
FASTLINE
soll für die Dienstleistungen
„Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Dienstleistungen
einer Marketingagentur, Digitales Marketing, Influencer-Marketing, Online-
Werbe-
und
-Marketingdienstleistungen, Social Media Marketing,
Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen, Verkaufsfördernde
Marketingdienstleistungen unter Einsatz audiovisueller Medien, Über
Kommunikationskanäle bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen,
Werbeanzeigenzusammenstellung
zur Verwendung auf Webseiten,
Zusammenstellung von Werbung zur Verwendung auf Webseiten, Online-
Werbung, Online-Veröffentlichung von Werbematerial, Online-Werbung in
computergestützten Kommunikationsnetzen, Online-Werbung über ein
computergestütztes Kommunikationsnetz, Verkaufsförderung, Werbung und
Marketing durch Online-Websites, Online-Werbung
für Dritte über
elektronische
Kommunikationsnetze,
Audiovisuelle Werbung
für
Unternehmen,
Audiovisuelle
Präsentationen
für Werbezwecke,
Verkaufsförderung mittels audiovisueller Medien, Markenpositionierung
[Marketing], Entwicklung von Markennamen, Testen von Markennamen,
Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien, Entwicklung von Marken
[Werbung und Verkaufsförderung], Werbedienstleistungen zur Schaffung von
Unternehmens- und Markenidentitäten, Beratungs- und Assistenzdienste im
Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Klasse 41: Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren,
Dienstleistungen eines Fotografen, Redaktionelle Bearbeitung von
fotografischen Filmen, Produktion von audiovisuellen Aufzeichnungen,
Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online;
Klasse 42: Entwurf, Erstellung und Programmierung von Webseiten,
Webseitenentwicklung,
Webseitengestaltung,
Gestaltung
und
Implementierung von Webseiten für Dritte, Gestaltung von Webseiten für
Werbezwecke, Gestaltung und Konzeption von Webseiten für Dritte, Entwurf
und Entwicklung von Webseiten im Internet, Erstellung von elektronisch
gespeicherten Webseiten für Online-Dienste und das Internet, Aktualisierung
von Webseiten für Dritte, Beratung bei der Webseiten-Konzeption, Entwurf
und Entwicklung von Multimediaprodukten, Gestaltung von Marken,
Gestaltung von Markenbezeichnungen“
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen
werden.
Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 7. April 2022 hat die Markenstelle für
Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit zwei
Beschlüssen vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten
Bezeichnung bereits an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehle
Die angemeldete Bezeichnung sei aus für die angesprochenen Verkehrskreise
ohne weiteres verständlichen englischen Begriffen gebildet, nämlich dem Adjektiv
„FAST“ mit der Bedeutung „schnell, flott, tüchtig“ und dem englischen Substantiv „-
LINE“, welches „Leitung, Anschluss“ bedeute, aber auch iS von „Sortiment“ oder
„Produktionsserie“ verwendet werde.
Vor diesem Hintergrund werde die angemeldete Bezeichnung FASTLINE vom
interessierten Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
als beschreibender und bewerbender Hinweis dahingehend verstanden, dass diese
durch schnelle elektronische Leitungen, also das Internet, erbracht würden oder
einer einheitlichen Produktlinie entstammten
Sämtliche beanspruchte Dienstleistungen
könnten über eine
schnelle
Internetleitung bzw. einen schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden
könnten, was für die Auswahl bei Werbe-, Marketing- und Internetauftrittsdiensten
für die Interessenten und Nutzer ein wesentliches Kriterium darstelle.
Der Begriff FASTLINE beschränke sich folglich auf einen beschreibenden Hinweis
auf Art, Zweck und Thema der in Frage stehenden Dienstleistungen. Angesichts
dieses sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließenden
verständlichen Aussagegehalts von FASTLINE komme es auch nicht darauf an, ob
der Begriff bereits benutzt werde oder lexikalisch nachweisbar sei.
Ob an der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne aufgrund der fehlenden
Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen
geltend macht, dass der Begriff FASTLINE zwar für bestimmte elektronische
Komponenten oder schnell zu fertigende Produktlinien glatt beschreibend oder
üblich sein mag. Eine derartige beschreibende Inhaltsangabe von FASTLINE könne
jedoch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42
nicht
festgestellt werden. Dafür genüge nicht, dass die beanspruchten
Dienstleistungen online angeboten würden, da dies keine Eigenschaften der von
der
Anmeldung
beanspruchten
Dienstleistungen
umfasse.
Die
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen könnten als individualisierte, d.h. auf
den Einzelfall begrenzte Dienstleistungen auch nicht Gegenstand einer
„Produktlinie“ sein, so dass eine Übertragung eines bei elektronischen
Komponenten oder bei einer schnell zu fertigenden Produktlinie möglichen
beschreibenden Verständnisses von FASTLINE auf die hier maßgeblichen
Dienstleistungen nicht in Betracht komme. Anders als u. U. „FASTLANE“ fehle es
daher
FASTLINE
insoweit
weder
an
Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stehe der Eintragung eine Freihaltebedürfnis an
dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Im Hinblick darauf, dass die Markenstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin
verletzt habe, indem sie den Erinnerungsbeschluss ohne vorherigen Hinweis oder
Rücksprache mit der Anmelderin gefasst und sich zudem
in dem
Erinnerungsbeschluss nicht mit deren Argumenten auseinandergesetzt habe, sei
zudem eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. Dezember 2022 und 19. Januar 2023
aufzuheben,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der
vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und
Entscheidung am 10. April 2025 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten
Wortmarke FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet
und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2012, 610
(Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608, 611
(Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014,
565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012,
1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009
(Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233,
235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you;
GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – foryou; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12)
– smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link
economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung
der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte
abzustellen
ist
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412
(Nr. 24) – Matratzen
Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204,
1205, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy;
GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach
ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205,
Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – Starsat;
GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSS-
BALL WM 2006).
2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die angemeldete Bezeichnung FASTLINE
für die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des
a) Mit den hier maßgeblichen Dienstleistungen werden – wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat – in erster Linie Fachverkehrskreise insbesondere aus
dem Bereich der Werbe-, Medien- und IT-Branche sowie fachlich interessierte und
informierte Laien angesprochen.
b) Diese werden in der angemeldeten Bezeichnung trotz der Zusammenschreibung
eine Kombination des englischen, jedoch auch in den inländischen Sprachgebrauch
eingegangenen Adjektivs „FAST“ mit der Bedeutung „schnell“ und dem englischen
Substantiv „LINE“, welches in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „Linie/Strich“
bzw.
–
in
technischem Zusammenhang
–
„Leitung“
(vgl.
dazu
https://dict.leo.org/englisch-deutsch/line) ebenfalls
im
Inland bekannt und
gebräuchlich ist, erkennen.
Das Wort „LINE“ wird dabei – ebenso wie seine deutsche Entsprechung „Linie“ –
über
seine
vorgenannte
wortsinngemäße
Bedeutung
hinaus
im
Werbesprachgebrauch in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von
Produktlinien oder -serien verwendet und daher vom Verkehr allgemein als
Kennzeichnung einer Produktlinie aufgefasst, was nicht nur bei Waren (vgl. BGH
GRUR 1998, 394, 396 – Active Line; BPatG, 29 W (pat) 22/18, 26.09.2018 – PROFI
LINE; 30 W (pat) 76/21, 5.10.2023 – Solid.Line), sondern auch für Dienstleistungen
gilt (vgl. z. B. EuG, GRUR Int 2000, 429, Rn. 26, bestätigt durch EuGH GRUR
2003, 58 - COMPANYLINE für Versicherungs- und Finanzwesen; BPatG, 30 W
(pat) 06/02 , 21.10.2002 - HighQLine; 33 W (pat) 183/04, 16.01.2007 – easyline; 24
W (pat) 514/10, 13.12.2011 – WORLDLINE, juris Rn. 15-17 mwN).
c) Ausgehend davon kommt FASTLINE dann aber ungeachtet eines dem Wortsinn
nach ebenfalls möglichen Verständnisses iS von „schnelle (technische) Leitung“ –
insoweit ist entgegen der Auffassung der Anmelderin allein „FASTLINE“ und nicht
„fast connection“ mit seiner Bedeutung „schnelle Verbindung“ die zutreffende
Übersetzung – auf Grundlage eines werbesprachlichen Verständnisses von „LINE“
als Bezeichnung einer (Waren- oder Dienstleistungs-)Produktlinie die Bedeutung
einer Produktlinie bzw. -gruppe zu, die sich gegenüber anderen Produktgruppen
durch „Schnelligkeit“ auszeichnet („schnelle Produktlinie“).
d) Soweit die Anmelderin geltend macht, dass ein solches Verständnis von
FASTLINE nur bei Waren wie zB bei den von ihr beispielhaft genannten
elektronischen Komponenten oder Möbelprodukten als Hinweis auf entsprechend
schnelle iS von besonders schnell gefertigten und/oder lieferbaren Produkten in
Betracht komme (vgl. dazu auch die am 29.06.2022 recherchierten Fundstellen der
Markenstelle A1 – A3), hingegen bei den hier in Rede stehenden Dienstleistungen
bereits deshalb ausscheide, weil diese auf den individuellen Einzelfall begrenzt
seien und daher nicht zur Ausbildung einer „Produktlinie“ führen bzw. Gegenstand
einer Produktlinie sein könnten, FASTLINE somit auch keine Eigenschaften der
betreffenden Dienstleistungen beschreibe oder bezeichne, kann dem nicht gefolgt
werden. Denn abgesehen davon, dass Dienstleistungen gegenüber einem
bestimmten Abnehmer erbracht werden und daher grundsätzlich „individualisiert“
sind, können innerhalb eines umfassenden Dienstleistungsangebots einzelne
Dienstleistungen im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von Mitbewerben
oder auch innerhalb des eigenen Dienstleistungsangebotes eines Anbieters
„schneller“ erbracht, bereitgestellt o.ä. werden und daher Gegenstand einer
„schnellen Produktlinie“ sein.
Ausgehend davon ist dann aber auch die angemeldete Bezeichnung FASTLINE mit
ihrer werbesprachlichen Bedeutung „schnelle Produktlinie“ ohne weiteres geeignet,
wesentliche Eigenschaften der vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus
dem Bereich der Werbe- /Marketing- und Medienbranche (Klassen 35 und 41) bzw.
der
weiterhin
beanspruchten
Entwurfs-,
Gestaltungs-
und
Programmierungsdienstleistungen für Webseiten (Klasse 42) zu bezeichnen.
aa. So können sämtliche beanspruchten Dienstleistungen oberbegrifflich den
Bereich des sog. „Digital Marketings“ – worunter man jede Art von Marketing auf
Computern, Smartphones, Tablets oder anderen elektronischen Geräten zB in Form
von Online-Videos, Display-Ads, Suchmaschinen-Marketing, bezahlten Social-Ads
und Social-Media Beiträgen usw. versteht (vgl. https://mailchimp.com/de/marketingglossary/digital-marketing/) – betreffen bzw.
„Digital(es) Marketing“ zum
Gegenstand und Inhalt haben. Dies gilt nicht nur für die zu Klasse 35 beanspruchten
Werbe- und Marketingdienstleistungen sowie die Entwurfs-, Gestaltungs- und
Programmierungsdienstleistungen für Webseiten der Klasse 42, sondern auch für
die zu Klasse 41 beanspruchten Mediendienstleistungen, welche zB wie die
„Dienstleistungen eines Fotografen“, worunter insbesondere auch Produktfotografie
fällt, sich ebenfalls ihrem Gegenstand und Inhalt mit „Digitalem Marketing“
beschäftigen können.
„Digital(es) Marketing“ erfordert schnelle Reaktionen auf veränderte Bedingungen
zB bei der Präsentation der Produkte, der Auswahl der Werbekanäle bzw.
-plattformen im Hinblick zB auf Zielgruppen oder auch die Optimierung von
Suchfunktionen im Internet. Schnelligkeit iS einer schnellen Erfassung und
Umsetzung der sich im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer digitalen
Vermarktung stellenden komplexen Fragen und Probleme oder auch iS einer
schnellen Reaktion auf veränderte Bedingungen ist daher auch bei digitalem
Marketing und damit verbundenen Werbe-, Medien- und IT-Dienstleistungen eine
maßgebliche Eigenschaft, der mit „FASTLINE-Produktlinien“ Rechnung getragen
werden kann. Diese können sich dabei zB derart gestalten, dass die betreffenden
Werbe-, Medien- oder IT-Dienstleistungen zu Webseiten zB aufgrund spezieller
Software-Tools und Baukomponenten schnell und unkompliziert ausgeführt und
(online) bereitgestellt und ggf. angepasst werden.
bb. Damit erschöpft sich FASTLINE
in Bezug auf die beanspruchten
Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu
einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere
Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. –
was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und
Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die
Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen.
Dem steht
in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und
Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von
dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die
geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem
Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949
Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser
Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht
inhaltsbezogen, sondern
bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer
mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um
Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte
und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum,
dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie
schnell und unkompliziert erbracht werden.
e) Unerheblich für ein rein sachbezogenes Verständnis von FASTLINE in dem
dargelegten Sinne ist dabei, dass die Wortkombination selbst nicht näher
spezifiziert, wie sich eine solche FASTLINE-Produktlinie bei den betreffenden
Dienstleistungen im Einzelnen gestaltet. Denn eine solche Unbestimmtheit bzw.
Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst
weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in
einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen. So enthält auch die Wortfolge FASTLINE einen inhaltlich
zwar verallgemeinernden, dennoch hinreichend spezifizierten und vor allem
allgemein verständlichen Hinweis darauf, dass die betreffenden Dienstleistungen zu
einer Produktgruppe gehören, die sich durch besondere Unkompliziertheit und
Schnelligkeit auszeichnet. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche
Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als
Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht
entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2008, 900 Nr. 15 – SPA II; WRP 2009, 960, 962 Nr. 15 – DeutschlandCard).
f) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob
FASTLINE auf Grundlage eines Verständnisses iS von „schneller (technischer)
Leitung“ in vorliegendem Dienstleistungszusammenhang (auch) als Hinweis darauf
verstanden wird, dass diese digital über eine schnelle Internetleitung bzw. einen
schnellen Anschluss angeboten und durchgeführt werden, wovon die Markenstelle
ausgegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus keine
schutzbegründende Mehrdeutigkeit
bzw.
Interpretationsbedürftigkeit
von
FASTLINE, weil die Begriffskombinationen auch mit dieser Bedeutung einen rein
sachbezogenen Aussagegehalt aufweisen würden. Der alleine durch die
verschiedenen – jeweils beschreibenden – Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs
reicht
für die Bejahung einer
Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 24 – HOT;
Ströbele/Hacker/Thiering, aaO § 8 Rn. 208 m. w. N.). Zudem ist ein Zeichen in
rechtlicher Hinsicht schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der infrage
stehenden Waren bezeichnet (EuGH, GRUR Int. 2004, 410, 412 Nr. 38 – Biomild;
BGH, GRUR 2008, 900, Nr. 15 – SPA II).
3. Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragungen ebenfalls mit dem Bestandteil
„line“ gebildeter „easyline“-Marken beruft, ist zunächst anzumerken, dass diesen
Eintragungen auch die bereits genannte Entscheidung des BPatG
33 W (pat) 183/04 – easyline gegenübersteht.
Zudem lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung
selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein
Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) – Bild.t.-
Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der Norddeutschen
Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011,
66 – Freizeit Rätsel Woche).
4. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
B. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht
veranlasst, so dass der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.
Die Rückzahlung ist nur anzuordnen, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der
Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits
unbillig wäre. Billigkeitsgründe
für die Rückzahlung können sich aus
Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben
(vgl. u. a. BPatG 30 W
(pat) 20/08 - Signalblau und Silber;
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61-65 mwN). Anhaltspunkte für eine
derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Patentamt ergeben sich nicht. Auch
die Beschwerdeführerin zeigt solche nicht auf.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anmelderin liegt nicht vor. Da die
Markenstelle ihrer Erinnerungsentscheidung keine (neuen) Umstände zugrunde
gelegt hat, die der Anmelderin nicht bekannt waren, war sie auch nicht verpflichtet,
vor Erlass des Erinnerungsbeschlusses auf die von ihr beabsichtigte Entscheidung
hinzuweisen oder gar Rücksprache mit der Anmelderin zu nehmen
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 63). Zudem gibt selbst eine
Gehörsverletzung durch Verwertung von der Anmelderin nicht bekannt gegebenen
Umständen nur dann Anlass zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn eine
Anhörung dazu eine abweichende Entscheidung nach sich gezogen hätte, der
Gehörsverstoß demnach kausal
für die die Anmelderin beschwerende
Entscheidung ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 65). Dies ist
vorliegend jedoch nicht der Fall, da auch das Vorbringen der Anmelderin im
Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren der Anmeldung nicht zum Erfolg verhilft.
Der Erinnerungsbeschluss leidet auch nicht an einem Begründungsmangel, weil er
auf das Vorbringen der Anmelderin in ihrer Erinnerungsbegründung, dass ein
beschreibendes Verständnis von FASTLINE auch deshalb ausscheide, weil eine
„schnelle Leitung“ nicht
„im Machtbereich der Anmelderin, sondern der
Verkehrskreise“ liege, nicht weiter eingegangen ist. Begründungsmängel weist ein
Beschluss nur dann auf, wenn eine Begründung gänzlich fehlt oder in einer solchen
Weise formelhaft, nichtssagend, widersprüchlich oder unvollständig ist, dass weder
die Beteiligten noch das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wären, die
maßgebenden Gründe der Entscheidung zweifelsfrei zu entnehmen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 83 Rn. 69). Sind die tragenden Gründe aber
erkennbar, liegt selbst dann, wenn die Begründung qualitativ schlecht wäre oder –
wie seitens der Anmelderin geltend gemacht – nicht auf alle von den Beteiligten
vorgetragenen Aspekte und Umstände eingeht, kein Begründungsmangel vor. Hier
lässt die Entscheidung der Markenstelle ohne Weiteres erkennen, aus welchen
Gründen sie der angegriffenen Marke die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Dies
ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Anmelderin eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit der von der Markenstelle für ihre Entscheidung gegebenen
Begründung möglich
ist. Damit scheidet auch eine Zurückzahlung der
Beschwerdegebühr wegen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses
aus.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Meiser
Hammer
Merzbach