Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.02.2007 – 9 W (pat) 365/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 365/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 42 13 024

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. April 1992 angemeldete und am 27. Januar 2005 veröffentlichte Patent 42 13 024 ist am 27. April 2005 Einspruch erhoben worden von der

A… AG, B…-Straße in C…

Der Einspruch wurde am 21. November 2006 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG

a. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3

Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

gez.

Unterschriften