Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 21 W (pat) 330/04

21. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Februar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

g e g e n

das Patent 101 07 451

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 14. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, nach dem Verfahren herstellbares

Zahnersatzteil sowie vorgesinterter Rohling“ erteilt worden; die Veröffentlichung

der Erteilung ist am 15. April 2004 erfolgt.

Gegen das Patent sind vier Einsprüche erhoben worden.

Zur Begründung der Einsprüche haben die Einsprechenden u. a. auf folgende

Druckschrift verwiesen:

D1

F. Filser et al., „All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining

(DCM)" in: Materials in Medicine, Hochschulverlag AG an der ETH Zürich,

Editors: M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, 1. Auflage 1988, S. 165-189

Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen der erteilten Patentansprüche 1 bis 16.

Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1

Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, umfassend die

M2

M3

M4

Schritte:

a) Bereitstellung eines Rohlings,

b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren,

c) Dichtsintern

des

durch

fräsende

Verfahren

bearbeiteten Rohlings

in einem Temperaturbereich

von 1200 bis 1650°C,

M5

wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material

umfasst und

M6

eine Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Rohbruchfestigkeit

einen kleinen Ausschnitt aus möglichen Rohbruchfestigkeiten für Rohlinge darstellen würde und dieser Bereich nicht notwendiger Weise bei der Nacharbeitung

der Lehre gemäß der Druckschrift D1 erzielt werde.

Bezüglich der weiteren Patentansprüche und wegen weiterer Einzelheiten des

Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem

1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten

Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur

Änderung des patentrechtlichen Einspruchverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz

der fortwirkenden Zuständigkeit „perpetuatio fori“ zuständig bleibt (vgl. hierzu

ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).

Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus

abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes ziehen können.

Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

nicht neu (§§ 1, 3 PatG), so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1

Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG).

Der Streitpatentgegenstand betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung von

Zahnersatz.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zur

Herstellung von passgenauem, hochpräzisem Zahnersatz zur Verfügung zu

stellen (siehe Patentschrift, Absatz [0015]).

Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik oder

Verfahrenstechnik, der Erfahrungen bei der Herstellung von Zahnersatz und

insbesondere bei der Verarbeitung von Keramikmaterialien hat.

Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist angesichts des aus der

Druckschrift D1 bekannten Standes der Technik nicht neu.

Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger

Beschreibung Seite 167, 1. Absatz - Seite 170, Mitte) ist ein

M1= Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz bekannt (siehe Titel),

umfassend die Schritte:

M2=

a) Bereitstellung eines Rohlings (siehe Fig. 1 „blank“),

M3=

b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren (siehe

Fig. 1 „machining“),

M4=

c) Dichtsintern des durch

fräsende Verfahren bearbeiteten

Rohlings

in einem Temperaturbereich von 1500°C

(siehe

Seite 169, letzter Absatz),

M5= wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material

umfasst (siehe Seite 166, Zeilen 1 bis 3 und Fig. 3).

Dass der vorgesinterte Rohling gemäß der Merkmalsgruppe M6 eine

Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist, ist in der Druckschrift D1 explizit

nicht erwähnt. Gemäß der Streitpatentschrift

führen Rohlinge, deren

Rohbruchfestigkeit außerhalb dieses

Intervalls

liegt, nicht zu brauchbaren

Ergebnissen. Im Falle von kleineren Rohbruchfestigkeiten resultieren zu weiche

Rohlinge, im Falle von höheren Rohbruchfestigkeiten erhält man zu harte

Rohlinge, die jeweils mit den üblichen Bearbeitungsverfahren nicht bearbeitet

werden können (siehe Patentschrift, Absatz [0022]). Dieser Sachverhalt ist

ebenfalls in der Druckschrift D1 offenbart (siehe Seite 168, Absatz 1). Zur

Erzielung der beanspruchten Rohbruchfestigkeit wird im Streitpatent lediglich

offenbart, die Rohlinge bei einer Temperatur zwischen 850 und 1000 Grad mit

einer Haltezeit zwischen 0,5 bis 4 Stunden vorzusintern (siehe Absatz [0043] und

Anspruch 11). Gemäß der Druckschrift D1 werden die Rohlinge ebenfalls bei einer

Temperatur von 850 Grad 2 Stunden lang vorgesintert (siehe Seite 168, Absatz

nach „DCM for zirconia bridges“ und Fig. 3).

Da somit gemäß der Druckschrift D1 die Rohlinge unter gleichen Bedingungen wie

in der Streitpatentschrift vorgesintert werden, entstehen auch zwangsläufig

vorgesinterte Rohlinge mit gleichen physikalischen Eigenschaften.

Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin stellt die Erkenntnis, dass die

gemäß dem Stand der Technik bisher hergestellten vorgesinterten Rohlinge für

Dentalkeramiken eine bestimmte vorteilhafte Eigenschaft aufweisen, lediglich eine

Entdeckung dar. Der Fachmann wird nämlich beim Nacharbeiten der bekannten

Lehre gemäß der Druckschrift D1 vielleicht unbewusst, jedoch regelmäßig Rohlinge mit der von der Anmelderin für sich reklamierten Rohbruchfestigkeit erzeugen. Nähere Angaben zur Herstellung der Rohlinge, die eine unterschiedliche

physikalische Eigenschaft zu den gemäß Druckschrift D1 hergestellten Rohlingen

begründen könnten, werden in der Streitpatentschrift nicht gemacht. Durch die

Beschränkung der Rohbruchfestigkeit auf Werte zwischen 31 bis 50 MPa werden

auch keine Vorteile hinsichtlich der in der Streitpatentschrift angesprochenen

Probleme der Härte bei der Bearbeitung von dichtgesinterten Rohlingen (siehe

Absatz [0007]) oder der Dimensionsänderungen bei der Dichtsinterung der vorgesinterten Rohlinge (siehe Absatz [0013]) erzielt, die nicht auch schon mit der Lehre

gemäß der Druckschrift D1 erreicht werden (siehe Seite 168, Absatz 1 und

Seite 173, Absatz 2).

Nach alledem wird das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte

Verfahren durch die Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die weiteren Ansprüche fallen mit dem Anspruch 1. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstände dieser Ansprüche nicht

patentfähig sind.

gez.

Unterschriften