Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 13.02.2007 – 21 W (pat) 330/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
g e g e n
das Patent 101 07 451
…
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 14. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, nach dem Verfahren herstellbares
Zahnersatzteil sowie vorgesinterter Rohling“ erteilt worden; die Veröffentlichung
der Erteilung ist am 15. April 2004 erfolgt.
Gegen das Patent sind vier Einsprüche erhoben worden.
Zur Begründung der Einsprüche haben die Einsprechenden u. a. auf folgende
Druckschrift verwiesen:
D1
F. Filser et al., „All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining
(DCM)" in: Materials in Medicine, Hochschulverlag AG an der ETH Zürich,
Editors: M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, 1. Auflage 1988, S. 165-189
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Rahmen der erteilten Patentansprüche 1 bis 16.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, umfassend die
M2
M3
M4
Schritte:
a) Bereitstellung eines Rohlings,
b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren,
c) Dichtsintern
des
durch
fräsende
Verfahren
bearbeiteten Rohlings
in einem Temperaturbereich
von 1200 bis 1650°C,
M5
wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material
umfasst und
M6
eine Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Rohbruchfestigkeit
einen kleinen Ausschnitt aus möglichen Rohbruchfestigkeiten für Rohlinge darstellen würde und dieser Bereich nicht notwendiger Weise bei der Nacharbeitung
der Lehre gemäß der Druckschrift D1 erzielt werde.
Bezüglich der weiteren Patentansprüche und wegen weiterer Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem
1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten
Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur
Änderung des patentrechtlichen Einspruchverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
der fortwirkenden Zuständigkeit „perpetuatio fori“ zuständig bleibt (vgl. hierzu
ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).
Die frist- und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den geltendgemachten Einspruchsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. PatG) rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so dass die Patentinhaberin und insbesondere der Senat daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes ziehen können.
Die Einsprüche haben Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
nicht neu (§§ 1, 3 PatG), so dass das Patent zu widerrufen war (§§ 21 Abs. 1
Nr. 1, 61 Abs. 1 PatG).
Der Streitpatentgegenstand betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung von
Zahnersatz.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zur
Herstellung von passgenauem, hochpräzisem Zahnersatz zur Verfügung zu
stellen (siehe Patentschrift, Absatz [0015]).
Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik oder
Verfahrenstechnik, der Erfahrungen bei der Herstellung von Zahnersatz und
insbesondere bei der Verarbeitung von Keramikmaterialien hat.
Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist angesichts des aus der
Druckschrift D1 bekannten Standes der Technik nicht neu.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger
Beschreibung Seite 167, 1. Absatz - Seite 170, Mitte) ist ein
M1= Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz bekannt (siehe Titel),
umfassend die Schritte:
M2=
a) Bereitstellung eines Rohlings (siehe Fig. 1 „blank“),
M3=
b) Bearbeiten des Rohlings durch fräsende Verfahren (siehe
Fig. 1 „machining“),
M4=
c) Dichtsintern des durch
fräsende Verfahren bearbeiteten
Rohlings
in einem Temperaturbereich von 1500°C
(siehe
Seite 169, letzter Absatz),
M5= wobei der Rohling ein vorgesintertes keramisches Material
umfasst (siehe Seite 166, Zeilen 1 bis 3 und Fig. 3).
Dass der vorgesinterte Rohling gemäß der Merkmalsgruppe M6 eine
Rohbruchfestigkeit von 31 bis 50 MPa aufweist, ist in der Druckschrift D1 explizit
nicht erwähnt. Gemäß der Streitpatentschrift
führen Rohlinge, deren
Rohbruchfestigkeit außerhalb dieses
Intervalls
liegt, nicht zu brauchbaren
Ergebnissen. Im Falle von kleineren Rohbruchfestigkeiten resultieren zu weiche
Rohlinge, im Falle von höheren Rohbruchfestigkeiten erhält man zu harte
Rohlinge, die jeweils mit den üblichen Bearbeitungsverfahren nicht bearbeitet
werden können (siehe Patentschrift, Absatz [0022]). Dieser Sachverhalt ist
ebenfalls in der Druckschrift D1 offenbart (siehe Seite 168, Absatz 1). Zur
Erzielung der beanspruchten Rohbruchfestigkeit wird im Streitpatent lediglich
offenbart, die Rohlinge bei einer Temperatur zwischen 850 und 1000 Grad mit
einer Haltezeit zwischen 0,5 bis 4 Stunden vorzusintern (siehe Absatz [0043] und
Anspruch 11). Gemäß der Druckschrift D1 werden die Rohlinge ebenfalls bei einer
Temperatur von 850 Grad 2 Stunden lang vorgesintert (siehe Seite 168, Absatz
nach „DCM for zirconia bridges“ und Fig. 3).
Da somit gemäß der Druckschrift D1 die Rohlinge unter gleichen Bedingungen wie
in der Streitpatentschrift vorgesintert werden, entstehen auch zwangsläufig
vorgesinterte Rohlinge mit gleichen physikalischen Eigenschaften.
Entgegen der Argumentation der Patentinhaberin stellt die Erkenntnis, dass die
gemäß dem Stand der Technik bisher hergestellten vorgesinterten Rohlinge für
Dentalkeramiken eine bestimmte vorteilhafte Eigenschaft aufweisen, lediglich eine
Entdeckung dar. Der Fachmann wird nämlich beim Nacharbeiten der bekannten
Lehre gemäß der Druckschrift D1 vielleicht unbewusst, jedoch regelmäßig Rohlinge mit der von der Anmelderin für sich reklamierten Rohbruchfestigkeit erzeugen. Nähere Angaben zur Herstellung der Rohlinge, die eine unterschiedliche
physikalische Eigenschaft zu den gemäß Druckschrift D1 hergestellten Rohlingen
begründen könnten, werden in der Streitpatentschrift nicht gemacht. Durch die
Beschränkung der Rohbruchfestigkeit auf Werte zwischen 31 bis 50 MPa werden
auch keine Vorteile hinsichtlich der in der Streitpatentschrift angesprochenen
Probleme der Härte bei der Bearbeitung von dichtgesinterten Rohlingen (siehe
Absatz [0007]) oder der Dimensionsänderungen bei der Dichtsinterung der vorgesinterten Rohlinge (siehe Absatz [0013]) erzielt, die nicht auch schon mit der Lehre
gemäß der Druckschrift D1 erreicht werden (siehe Seite 168, Absatz 1 und
Seite 173, Absatz 2).
Nach alledem wird das im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte
Verfahren durch die Entgegenhaltung D1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die weiteren Ansprüche fallen mit dem Anspruch 1. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstände dieser Ansprüche nicht
patentfähig sind.
gez.
Unterschriften