Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 01.03.2007 – 17 W (pat) 84/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 84/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 43 689.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 1. März 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. September 2003 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
"Nomographie Rizac", später geändert in: "Nomographischer Zeitrechner".
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, in
dem anmeldungsgemäßen Gegenstand sei kein technischer dem Patentschutz
zugänglicher Gegenstand zu sehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt keinen konkreten Antrag, verweist jedoch als Beschwerdebegründung auf seinen bisherigen Sachvortrag (Eingabe vom 23. Januar 2004) und weist darauf hin, dass
z. B. in Amerika mathematische Arbeiten wie die seine zum Patent angemeldet
werden könnten, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum dies hier nicht möglich
sein sollte. Eine mündliche Verhandlung hat er nicht beantragt.
Patentansprüche sind in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Die Prüfungsstelle hatte davon abgesehen, einen Patentanspruch anzufordern, weil wegen des nicht-technischen Gegenstandes keine Aussicht auf Patenterteilung bestünde (siehe Zurückweisungsbeschluss Seite 2 Absatz 4).
Eine klare Aufgabenstellung ist ebenfalls nicht angegeben. Sie könnte eventuell
darin liegen, Berechnungen ohne Zuhilfenahme eines Taschenrechners oder
Computers auszuführen (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0013]), oder in Kindern
Interesse für Zahlen und Rechnen zu wecken (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0012]), oder auch darin, Zeitdifferenzen auf einfache Weise zu bestimmen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Patentanmeldung keine Lehre enthält, die über den Ausschlusstatbestand gemäß PatG § 1 Abs. 2 Nr. 1 (mathematische Methoden) oder Nr. 3 (Regeln
und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten) hinausginge.
1. Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung u. a. enthalten: "einen
oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter
Schutz gestellt werden soll". Das ist vorliegend nicht der Fall, somit kann schon
deswegen ein Patent nicht erteilt werden.
2. Grundsätzlich wäre der Anmelder aufzufordern gewesen, diesen Mangel zu beseitigen (§ 45 Abs. 1 PatG). Der Prüfungsstelle kann jedoch zugestimmt werden,
hier aus verfahrensökonomischen Gründen darauf zu verzichten. Denn die ursprünglichen Unterlagen enthalten ersichtlich nichts, was zum Gegenstand eines
gewährbaren Patentanspruchs hätte gemacht werden können, und stellen gleichzeitig den Rahmen dar, über den nachträglich formulierte Patentansprüche nicht
hinausgehen dürfen; spätere Hinzufügungen können nicht berücksichtigt werden
Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung ist eine Tabelle zur Bestimmung
von Zeitdifferenzen, insbesondere zur Bestimmung der Arbeitszeit aus Arbeitsbeginn und Arbeitsende, ggf. unter Berücksichtigung von Pausen. Als erstes Feld jeder Reihe ist eine Beginn-Uhrzeit und als erstes Feld jeder Spalte eine End-Uhrzeit angetragen. Das Tabellenfeld im Schnittpunkt einer gewählten Reihe und
Spalte enthält die zugehörige Zeit-Differenz.
Aus der ursprünglichen Beschreibung lassen sich als mögliche Merkmale für einen
Patentanspruch günstigstenfalls entnehmen (mehr gibt die ursprüngliche Offenbarung nicht her):
- die beschriebene Tabelle zur Ermittlung der Zeitdifferenzen "an
sich", insbesondere der Aufbau mit 15-Minuten-Raster
- die farbliche Gestaltung,
- die Unterscheidung von "Tag" und "Nacht",
- die Art der Benutzung zur zusätzlichen Berücksichtigung von
Arbeitspausen.
Hinsichtlich der beschriebenen Tabelle "an sich" ist die Entscheidung des Reichsgerichts zu I / 271/1932 vom 21. Januar 1933 (GRUR 1933, 289) einschlägig. Dort
war eine Multiplikations- und Divisionstabelle in Buchform beansprucht, wobei an
den Buchdeckel angelenkte herausklappbare Ergänzungstabellen vorgesehen waren. Das Reichsgericht ließ "alles Rechenwerk der Tabellen, weil dem Gebiet rein
geistiger Tätigkeit angehörig, außer Betracht" (II. A.). Nur die technische Anordnung der angelenkten herausklappbaren Zusatzseiten wurde berücksichtigt. Im
vorliegenden Fall sind jedoch keine irgendwie besonderen technischen Anordnungen außerhalb der Tabelle beschrieben.
Auch die farbliche Gestaltung führt nicht weiter, vgl. etwa BGH GRUR 1975, 549
"Buchungsblatt": "Die Aufteilung eines Buchungsblatts in waagerechte Zeilen und
in unterschiedlich gefärbte senkrechte Spalten ist keine technische Erfindung", der
erwünschte Erfolg tritt nicht "ohne Zwischenschaltung einer … entsprechenden
geistigen Anweisung" ein.
Die Art der Benutzung, insbesondere zur zusätzlichen Berücksichtigung von Arbeitspausen, sowie die Unterscheidung von "Tag" und "Nacht" sind ebenfalls als
Anweisungen an den menschlichen Geist zu bewerten, denen jegliche "auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse" (siehe BGH GRUR 2000, 498
"Logikverifikation") abgehen.
Zusammenfassend enthalten die gesamten ursprünglichen Unterlagen nichts, was
als technische Lehre anerkannt werden könnte.
3. Die Argumentation des Anmelders, "dass z. B. in Amerika solche mathematische Arbeit als Patent angemeldet werden kann", muss außer Betracht bleiben, da
ausschließlich nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Patentgesetz zu entscheiden ist.
Sonach war die Beschwerde – auch ohne dass ein Patentanspruch vorlag – zurückzuweisen, da alle erkennbaren Aspekte des Anmeldungsgegenstands unter
die Ausschlusstatbestände gemäß PatG § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 fallen.
gez.
Unterschriften