Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 14 W (pat) 340/06

14. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 340/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 14 748

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 23. März 2006 veröffentlichte Patent 103 14 748 wurde im Namen

und in Vollmacht der Herren

A… in B…

C… in D… und

E… in F…

durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit gemeinsamen, am

14. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz

vom 7. Juni 2006 Einspruch eingelegt. Ebenfalls am 14. Juni 2006 haben die Einsprechenden eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € gezahlt.

Die Einsprechenden A… und C… haben

ihren Einspruch auf den Bescheid der Rechtspflegerin vom 30. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 13. November 2006 zurückgenommen.

Die Rechtspflegerin hat mit einem dem im Verfahren verbliebenen Einsprechenden am 26. Januar 2007 zugestellten Beschluss festgestellt, dass der Einspruch

als nicht erhoben gilt.

Ihrer Ansicht nach sei der namens dreier Einsprechenden, die keine beteiligtenfähige Personengesellschaft i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB bilden, eingelegte Einspruch

rechtlich als drei Einsprüche gemäß § 59 PatG zu werten (vgl. Beschluss des

19. Senats vom 28.04.2003, BlPMZ 2003, 430). Somit seien drei Einspruchsgebühren zu entrichten gewesen, insgesamt also 600 €, da auch nach Rücknahme

von zwei Einsprüchen die Einspruchsgebühr innerhalb der Einspruchsfrist nicht einem der Einsprechenden zugeordnet werden könne.

Dagegen wendet sich der Einsprechende mit seiner am 1. Februar 2007 eingelegten Erinnerung.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Rechtspflegerin aufzuheben.

II.

Die nach § 23 Abs. 2 RPflG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch ansonsten

zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Der Beschluss der Rechtspflegerin ist aufzuheben. Der Einsprechende wie auch

die durch Rücknahme ihrer Einsprüche am Verfahren nicht mehr beteiligten Einsprechenden haben die erforderliche Einspruchsgebühr in Höhe von 200 € rechtzeitig gezahlt. Diese Gebühr ist nur einmal fällig geworden.

Dazu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. März 2004 - 14 W (pat) 327/02 -

näher ausgeführt, dass für den gemeinsamen Einspruch, der auf eine einheitliche

Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und

durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, eine einzige Einspruchsgebühr zu entrichten ist. Der Senat hat sich - entgegen dem Beschluss

des 19. Senats vom 28. April 2003 , BlPMZ 2003, 430 - dabei den Ausführungen

im Beschluss des 20. Senats, BlPMZ 2004, 469, angeschlossen. Auch der 34. Senat hat in einer Entscheidung vom 26. Januar 2004 - 34 W (pat) 325/02 zu dieser

Frage ausgeführt: „Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt

bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer

Gebühr, wenn mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH

GRUR 1987, 348 „Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im Wesentlichen aus § 27 GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in

Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben. Dies muss gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende,

wie hier, durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs. 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist

dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (34. Senat in BPatGE 45, 162;

Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn. 27). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Busse a. a. O. § 73

Rdn. 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn. 96, 97).“

Wie der Senat hat außerdem der 23. Senat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 23 W (pat) 325/03 entschieden.

Auch die aktuellen Kommentierungen kommen einhellig zu dem vom Senat vertretenen Ergebnis: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 29 c, der die unveröffentlichte

Entscheidung des 34. Senats zustimmend referiert; Schulte, 7. Aufl., § 59 Rdn. 68;

Busse, a. a. O. § 73 Rdn. 110; a. A., der 19. Senat BlPMZ 2003, 430 (im Beschluss der Rechtpflegerin zitiert) und der 11. Senat in seiner Entscheidung vom

24. Januar 2005 - 11 W (pat) 345/04. Soweit letzterer der Auffassung ist, der oben

angeführte allgemeine Grundsatz des Kostenrechts, auf den sich der Senat stützt,

könne angesichts der umfassenden Novellierung des Patentkostenrechts im

PatKostG nicht mehr zu tragen kommen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn

das PatKostG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur

Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes sieht in einem neuen Absatz 2 der Vorbemerkung unter Teil A des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) vor, dass in den Fällen der dort genannten Gebührennummern, darunter auch der Gebühr für das Einspruchsverfahren

Nr. 313 600, für jeden Antragsteller die Gebühren gesondert erhoben werden.

Nach der Gesetzesbegründung BlPMZ 2006, 234, die ausdrücklich als Beispiel

anführt, dass mehrere Einsprechende gemeinsam Einspruch einlegen, handelt es

sich dabei aber um eine neue Regelung. Daraus folgt, dass das für den vorliegenden Fall geltende PatKostG a. F. diesen Fall entgegen der Auffassung des 11. Senats nicht ausdrücklich geregelt hat und deshalb Raum für die Anwendung allgemeiner Grundsätze des Kostenrechts ist. Die neue Regelung kann auch nicht zu

einem anderen Verständnis der alten und hier geltenden Regelung herangezogen

werden, denn sie ist nach der Gesetzesbegründung gerade keine Klarstellung.

Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf den weiteren Vortrag des Einsprechenden nicht an, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei Einlegung des gemeinsamen Einspruch der drei Einsprechenden erkennbar war, dass diese eine

BGB Gesellschaft bildende drei Personen nicht jeder für sich, sondern - ohne dies

jedoch in der Einspruchsschrift kenntlich zu machen - im Namen der Gesellschaft

Einspruch eingelegt haben.

Nach alledem war der Beschluss der Rechtspflegerin aufzuheben.

gez.

Unterschriften