Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.03.2007 – 21 W (pat) 24/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

g e g e n

das Patent 198 40 049

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. März 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben

und das Patent mit der Maßgabe beschränkt aufrechterhalten,

dass der erteilte Anspruch 1 durch den mit Eingabe vom 28. Februar 2007 ersetzt wird.

G r ü n d e

I

Auf die am 2. September 1998 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das nachgesuchte Patent 198 40 049 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur optischen Distanzmessung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am

28. September 2000 erfolgt.

Die Patentabteilung 55 hat das Patent nach Prüfung zweier für zulässig erachteter

Einsprüche mit Beschluss vom 18. November 2003 auf der Grundlage der mit

Schriftsatz vom 8. Juni 2001 eingereichten Patentanspruchs 1 beschränkt aufrechterhalten.

Im Einspruchsverfahren sind die Druckschriften

D1 Operating manual

„Geodimeter 710“, AGA Geotronics AB,

LIDINGÖ, Schweden 1974

D2

Firmenprospekt „Geodimeter 700“, AGA Geotronics AB, LIDINGÖ,

Schweden

D3

Prospekt „Geodimeter 710 - the integradet surveying system“ AGA

Geotronics AB, LIDINGÖ, Schweden 1974

D4 Rutger Johansson: „Electronic distance measuring“, AGA Products

Australia Pty. Ltd., St. Leonhards, NSW; reprinted from australian

electronics engineering, april 1972

D5 DE 197 27 988 A1

D6

EP 0 246 354 A2

D7 Deutsche Übersetzung DE 693 09 631 T2 der EP 0 603 826 M1

D8 CH 522 203

D9

Auszug aus „Elektronische Entfernungs- und Richtungsmessung“

Jöckel/Stober, 3. erweiterte Auflage 1995, Verlag Conrad Witwer

Stuttgart, Seiten 190 und 191

D10 DE 35 18 036 A1

D11 EP 0 428 027 B1

D12 Deumlich „Instrumentenkunde der Vermessungstechnik“, VEB Verlag für Bauwesen Berlin 1972, 5. Auflage, S. 281

D13 DE 40 02 356 C2

D14 Technische Beschreibung „Geodimeter Model 8“ AGA Geotronics

AB, LIDINGÖ, Schweden

D15 DE-OS 19 28 095

D16 DE 27 50 933 A1

D17 DE 44 12 100 A1

D18 EP 0 661 519 A1

D19 Mende/Simon:

„Physik

- Gleichungen und Tabellen“, VEB

Fachbuchverlag Leipzig, 1969, Seiten 286, 287

D20 JP 0712 934 A

D21 DE 196 15 601 A1

D22 EP 635 729 A1

D23 EP 313 518 B1

D24 DE 35 45 827 A1

D25 DE 43 16 348 A1

D26 W. Huep, O. Katowski: “Theodolitsysteme

für

industrielle und

geodätische Messungen” in Technische Rundschau Nr. 39, 1988;

Seiten 14 bis 18

in Betracht gezogen worden, von denen D13 und D22 bis D26 bereits im Prüfungsverfahren vor der Erteilung berücksichtigt waren.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Sie verweist im Beschwerdeverfahren auf die weiteren Druckschriften

D27 EP 0 768 542 A1

D28 DE 94 21 267 U1

D29 DE 27 52 355 A1 und

D30 D. Kühlke: „Optik Grundlagen und Anwendungen“, Verlag

Harri Deutsch, Frankfurt a.M., 2. Auflage 2004, Seiten 45, 220-222.

Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent in der mündlichen Verhandlung mit dem am 28. Februar 2007 eingereichten Patentanspruch 1.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand dieses Patentanspruchs 1 durch die Zusammenschau der D27 mit der D5 nahegelegt sei und

auch gegenüber der D29 allein nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, Anspruch 1 demnach nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit dem mit

Schriftsatz vom 28. Februar 2007, eingegangen am 1. März 2007,

neu eingereichten Anspruch 1 und den erteilten Unteransprüchen 2 bis 16, Beschreibung und Figuren wie erteilt, beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist weiterhin der Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.

Der geltende, gegliederte Patentanspruch 1 lautet, wobei die Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 aus der Patentschrift unterstrichen sind:

Vorrichtung zur optischen Distanzmessung in der geodätischen

und industriellen Vermessung von sowohl kooperativen Zielobjekten als auch nicht-kooperativen Zielobjekten mit

Ma) einer Sendereinheit (1) zur Emission von optischer Strahlung zu dem Zielobjekt (6),

Mb) einem gemeinsamen Objektiv (5) für das Senden der optischen Strahlung auf das Zielobjekt (6) und zum Empfang

der vom Zielobjekt (6) reflektierten oder gestreuten Strahlung und zur Abbildung dieser Strahlung auf einem optoelektronischen Detektor (7, 7a, 7b) in einer Detektoreinheit (40),

Mc) optischen Einkoppelelementen (4b; 4f) für die Einleitung der

von der Sendereinheit (1) emittierten Strahlung in den Sende-/Empfangsstrahlengang des Objektivs (5)

Md) und einer Steuer- und Auswerteeinheit (8) zur Ermittlung

der Distanz zum Zielobjekt (6),

dadurch gekennzeichnet,

Me) dass die Sendereinheit (1) eine oder zwei optische

Strahlungsquellen (2, 3) zur Erzeugung zweier trennbarer,

auf das Zielobjekt (6) gerichteter Strahlungsbündel (21, 31)

mit jeweils an die unterschiedlichen Zielobjektarten angepasster Divergenz aufweist,

Mf)

von denen das eine Strahlungsbündel (21) zur Messung auf

nicht kooperative Zielobjekte mit hoher örtlicher Auflösung

in seiner Divergenz beugungsbegrenzt ist und im sichtbaren

Wellenlängenbereich liegt

Mg) und das andere Strahlungsbündel (31) zur Messung auf kooperative Zielobjekte eine im Vergleich dazu große vorgegebene Divergenz besitzt und im sichtbaren oder infraroten

Wellenlängenbereich liegt,

Mh) die Sendereinheit (1) für die gleichzeitige Emission der

Strahlungsbündel (21, 31) mit unterschiedlicher Wellenlänge ausgebildet

ist und Selektionsmittel (10, 10a,

10b, 10c) vorgesehen sind, die in der Detektoreinheit (40)

die getrennte Detektion der empfangenen Strahlung steuern

Mi)

oder die Sendereinheit (1) für die alternative Emission der

Strahlungsbündel (21, 31) ausgebildet ist und Selektionsmittel (11; 12a, 12b) vorgesehen sind, die in der Sendereinheit (1) die alternative Emission der Strahlungsbündel (21, 31) steuern und die dadurch in der Detektoreinheit (40) die getrennte Detektion der empfangenen Strahlung steuern.

Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 16 sowie zu weiteren Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, da sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig erweist.

1. Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des

Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes

gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

2. Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen Schutzhindernisse

nicht entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und erweitert den Schutzbereich nicht. Sein

Gegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd

getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

Der geltende Patentanspruch 1 fußt auf dem Anspruch 1 der Patentschrift; die -

demgegenüber unterstrichenen - Änderungen finden im Einzelnen ihre Stütze:

- Die Ergänzung der Bezeichnung der Aufgabenstellung

- [Me] in Sp. 7, Z. 16 bis 19 und Sp. 4, Z. 5 bis 8 der Patentschrift

- [Mf] in Sp. 4, Z. 30 bis 44

- [Mg] in Sp. 4, Z. 9 bis 11 und Z. 15 bis 17 sowie in Sp. 5 Z. 6 und

Z. 10/11

- [Mh] und [Mi] ergeben sich aus den genannten Emissionen im letzten

Merkmalsblock des erteilten Anspruchs 1 sowie aus Sp. 8, Z. 1 bis 6

der Patentschrift.

Die Ergänzungen sind auch aus den entsprechenden Textstellen der Offenlegungsschrift entnehmbar.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 16 entsprechen den ursprünglich eingereichten Unteransprüchen. Die geltenden Patentansprüche sind demnach zulässig. Im

Übrigen ist die Zulässigkeit von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

3. Aufgabe (vgl. PS Sp. 3, Z. 38 bis 49) des Streitpatent ist es, eine Vorrichtung

zur Distanzmessung für geodätische, baugewerbliche oder industrielle Vermessungszwecke anzugeben, mit der sowohl auf kooperative als auch auf nicht-kooperative Zielobjekte gemessen werden kann, die eine hohe örtliche Auflösung

auch bei nichtkooperativen Zielobjekten besitzt, so dass die Distanz zu kleinen

Strukturen auf natürlich reflektierenden Oberflächen gemessen werden kann, mit

der große und kleine Entfernungen mit geodätischer Genauigkeit gemessen werden können und mit der alle Arten von Zielobjekten in jedem Entfernungsbereich

leicht und ohne Aufwand visuell angezielt werden können.

4. Die gemäß der Aufgabenstellung mit geodätischer Genauigkeit vorzunehmende optische Distanzmessung sowohl für große, als auch für kleine Entfernungen, soll mit leichten und schnellen Handhabungs- und Messabläufen durchführbar sein (vgl. Patentschrift Sp. 4 Z. 1 bis 4) und dies für kooperative Zielobjekte

(selbstleuchtend oder reflektierend) und nicht für kooperative Zielobjekte (natürliche, rauhe Oberflächen, z. B. Hauswände) (vgl. Sp. 1, Z. 16 bis 21). Dazu ist in

der Vorrichtung ein gemeinsames Objektiv für zu sendende und zu empfangende

Strahlung vorgesehen (Sp. 3, Z. 60 bis 63), womit eine parallaxefreie Distanzmessung ohne zusätzliche Maßnahmen gewährleistet ist (Sp. 6, Z. 9 bis 13). In der

Sendeeinheit werden zwei trennbare Strahlungsbündel erzeugt, von denen das

erste im sichtbaren Wellenlängenbereich zur Messung auf nicht kooperative Zielobjekte in seiner Divergenz beugungsbegrenzt ist und von denen das zweite im

sichtbaren oder infraroten Wellenlängenbereich zur Messung auf kooperative Zielobjekte eine im Vergleich dazu große Divergenz besitzt. Mit dem ersten können

bei kleinem Messfleck auf dem Zielobjekt kleine Strukturen auf einer Oberfläche

vermessen werden (Sp. 4, Z. 30 bis 387). Dieser Einsatz kann für nicht kooperative Zielobjekte im Bereich geringer Distanzen aber auch für kooperative Zielpunkte bei großen Entfernungen erfolgen (Sp. 4, Z. 58 bis 63). Auch das zweite

divergente Strahlungsbündel, das in der Regel für Messaufgaben bis in den submm Bereich geeignet ist (Sp. 4, Z. 5 bis 14), kann seinerseits auch für nicht kooperative Zielobjekte eingesetzt werden (Sp. 4, Z. 65 bis Sp. 5, Z. 1).

Mit diesen Mitteln und Maßnahmen gewährleistet die patentierte Vorrichtung eine

bedarfsgerechte, dem jeweiligen Zielobjekt individuell anzupassende Messung. Zu

ihrer vielfältigen Gestaltung trägt zudem noch bei, dass die Emission der Strahlungsbündel in der Sendeeinheit gleichzeitig oder alternativ bei entsprechend

gestalteten Selektionsmitteln erfolgen kann (vgl. die Merkmale [Mh] und [Mi]).

5. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Vorrichtung zur optischen Distanzmessung gemäß dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen

Durchschnittsfachmannes, der hier als ein auf dem Gebiet der optischen Entfernungsmessung tätiger Diplomphysiker oder Diplomingenieur mit einschlägiger Berufserfahrung zu definieren ist.

6. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu

ersehen ist, ergibt sich die von der Beschwerdeführerin ohne nicht bestrittene

Neuheit der beanspruchten Vorrichtung schon daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere die dem Patent nächstliegenden D5

und D27, zwei trennbare auf das Zielobjekt gerichtete Strahlungsbündel mit jeweils an die unterschiedlichen Zielobjektarten angepasster Divergenz vorsieht.

7. Die auf eine Vorrichtung zur optischen Distanzmessung für kooperative und

nichtkooperative Zielobjekte gerichtet D27 (vgl. die Fig. 1A, B sowie Sp. 2, Z. 54

bis 57; „corner-cube prism“; Sp. 2, Z. 26 „natural object“) repräsentiert mit ihren mit

dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemeinsamen Merkmalen den nächstliegenden Stand der Technik. Im Einzelnen ist zu verweisen:

zu [Ma] auf Sp. 1, Z. 19, „visible/inivisible light“ (Sp. 5, Z. 30)

zu [Mb] auf Fig. 1A, B, objektive lens 13 als gemeinsames Objektiv sowie

„light receiving und detecting means 16“ (Sp. 6, Z. 1-2) als optoelektronischer und optoelektrischer Detektor

zu [Mc] auf Fig. 1A, B

„reflecting mirror 12“

(Sp. 1, Z. 28 als

Einkoppelelement

zu [Md] auf Sp. 6, Z. 26 bis 28 „measuring and calculating portions“ als

Auswerteeinheit

zu [Me] auf Sp. 1, Z. 40 „light source“ für die erste Alternative als eine

Strahlungsquelle

zu [Mf] auf die Fig. 6A, B paralleles Strahlenbündel, das (als Extremfall)

in seiner Divergenz beugungsbegrenzt ist.

Die Messung erfolgt bei dieser bekannten Vorrichtung jedoch mit einem einzigen

parallelen Strahlenbündel, das als solches physikalisch bedingt in seiner Divergenz beugungsbegrenzt ist und sowohl auf kooperative als auch auf nicht kooperative Zielobjekte gerichtet ist.

Beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 hingegen sind gemäß Merkmal [Me]

zwei trennbare auf das Zielobjekt gerichtete Strahlungsbündel mit jeweils an die

unterschiedlichen Zielobjektarten angepasster Divergenz vorgesehen. Selektionsmitteln in der Detektoreinheit steuern sodann die getrennte Detektion der

empfangenen Strahlung (abhängig vom Zielobjekt), angepasst an die in [Mh] und

[Mi] aufgezeigten Alternativen (der gleichzeitigen oder alternativen Emission der

Strahlungsbündel).

Diese speziellen in [Mh] und [Mi] angegebenen Mittel und Maßnahmen sind aus

D27 weder bekannt, noch sind Anregungen dazu entnehmbar, zumal dort nur ein

Strahlungsbündel bereitgestellt wird und somit keine Notwendigkeit für eine Selektion empfangener Strahlungen besteht.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die im

Merkmalsblock [Me] beanspruchte Alternative mit nur einer optischen Strahlungsquelle sei dem Fachmann durch eine Zusammenschau mit der D5 (Fig. 2) nahegelegt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn bei dem Vermessungsinstrument aus D5 wird zunächst eine Fokussierlinse 31 abhängig von einer grob

berechneten Objektentfernung bewegt (vgl. Sp. 3, Z. 32 bis 37 sowie die Fig. 2);

erst dann erfolgt die genaue Distanzmessung. Für diese ist eine manuell betätigbare Einstellvorrichtung 41 vorgesehen, mit der der Divergenzwinkel des vom

Lichtsender abgegebenen Messlichts verändert wird. Dies dient im Hinblick auf die

Sichtfeldeinstellung dazu, das Ausrichten des Messlichtstrahls auf das Ziel zu erleichtern (vgl. Sp. 4, Z. 40 bis 57). Zudem kann damit bei aufgefundenen Zielobjekt die Messgenauigkeit optimiert werden (Sp. 5, Z. 1 bis 15).

Während sonach in D5 die Divergenz bei aufgefundenem Zielobjekt (manuell) variiert wird, werden aber beim Streitpatent abhängig vom Typ des Zielobjekts diskret vorhandene Divergenzen gemäß den Vorgaben in [Mh] und [Mi] für eine oder

zwei Strahlungsquellen gemäß [Me] geschaltet.

Sonach unterscheiden sich diese Mittel und Maßnahmen ebenfalls grundsätzlich

voneinander. Noch dazu wird in D5 Messlicht mit einer Wellenlänge außerhalb des

sichtbaren Bereichs verwendet (Sp. 2, Z. 57 bis 61); für sichtbares Licht ist die

Vorrichtung gar nicht geeignet, denn dafür würde das dichroitische Prisma (Bz. 13

in Fig. 2) seine strahlablenkende Wirkung für das Messlicht verlieren und damit

könnte das Sende/Empfangslicht weder ein- noch ausgekoppelt werden.

Die übrigen, eingangs genannten Druckschriften, insbesondere auch die D29, liegen vom Patentgegenstand ersichtlich noch weiter entfernt als die vorstehend abgehandelten Druckschriften D27 und D5 und berühren daher nicht seine Patentfähigkeit. Sie haben in der mündlichen Verhandlung dementsprechend keine Rolle

gespielt.

Die Vorrichtung zur optischen Distanzmessung gemäß dem Patentanspruch 1 ist

nach alledem patentfähig.

8. Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften