Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 26 W (pat) 147/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 147/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 301 71 175 - S 196/02 Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. März 2007 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat am 9. Oktober 2002 gemäß § 50 MarkenG beantragt, die

am 14. März 2002 für die Waren

„Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Druckkörper aus Metall mit Inhalt lebensmittelreiner Kohlensäure (CO2) zur Zubereitung von kohlensäureversetztem Trinkwasser“

eingetragene Marke 301 71 175

Sodacompany

zu löschen, weil diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hat der Löschung innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2

S. 2 MarkenG widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat am

16. Februar 2004 antragsgemäß die Löschung der Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Waren, für die die Marke eingetragen sei, wendeten sich an jedermann und nicht nur, wie von der Markeninhaberin behauptet,

an Fachkreise. Die Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren sähen in der

angemeldeten Marke nur einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Angebot einer

Gesellschaft handele, die sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von

Soda bzw. von Geräten zur Herstellung von Soda befasse, jedoch keinen Hinweis

auf ein bestimmtes Unternehmen. Deshalb fehle der angegriffenen Marke die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Die angegriffene Marke sei ferner auch i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Beschreibung der

fraglichen Waren geeignet, weshalb sie zu Gunsten der Mitbewerber der Antragsgegnerin freizuhalten sei.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, die sie weder

innerhalb der hierfür erbetenen First von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde noch danach begründet hat.

Die Antragstellerin hat sich zu der ihr zugestellten Beschwerde nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den gemäß § 50 MarkenG zulässigen Löschungsantrag hin zu Recht die Löschung der Marke

301 71 175 angeordnet, denn dieser fehlte bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung

jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Zwar bezeichnet der Wortbestandteil „company“ der angegriffenen Marke und

auch die angegriffene Marke insgesamt keine Eigenschaft der Waren, für die die

Marke eingetragen worden ist. Das Wort „Sodacompany“ mit der für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen Bedeutung „Soda-Gesellschaft“ weist

jedoch, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, nur auf (irgend)ein

Unternehmen hin, das Soda und im Zusammenhang mit Soda stehende Produkte

herstellt und/oder vertreibt. Einen darüber hinausgehenden, auf ein bestimmtes

Unternehmen hindeutenden Aussagegehalt kann der Verkehr der Marke dagegen

nicht entnehmen. Ihr fehlte deshalb schon zum Zeitpunkt der Eintragung die Fähigkeit, die Waren der Eintragung ihrer konkreten betrieblichen Herkunft nach zu

unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft. An der Bedeutung und

dem Verkehrsverständnis des Wortes „Sodacompany“ hat sich auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag nichts geändert.

Im Übrigen wird bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft auf die zutreffende

Begründung der Markenabteilung Bezug genommen. Da die Antragsgegnerin ihre

Beschwerde nicht begründet hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern sie

den angefochtenen Beschluss insoweit für angreifbar hält.

Da der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Eintragung für die beanspruchten

Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlte und weiterhin fehlt, kann die Frage, ob

der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand, dahingestellt bleiben.

Nachdem die angekündigte Beschwerdebegründung innerhalb der erbetenen Frist

nicht eingegangen ist, bestand für den Senat auch keine Verpflichtung, an diese

zu erinnern oder ihren Eingang anzumahnen. Vielmehr kann über die Beschwerde

nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne weiteren Hinweis entschieden werden (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Der Beschwerde muss daher der Erfolg

versagt bleiben.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.

gez.

Unterschriften