Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.03.2007 – 26 W (pat) 147/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 147/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 301 71 175 - S 196/02 Lösch
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. März 2007 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat am 9. Oktober 2002 gemäß § 50 MarkenG beantragt, die
am 14. März 2002 für die Waren
„Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Druckkörper aus Metall mit Inhalt lebensmittelreiner Kohlensäure (CO2) zur Zubereitung von kohlensäureversetztem Trinkwasser“
eingetragene Marke 301 71 175
Sodacompany
zu löschen, weil diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei. Die Markeninhaberin hat der Löschung innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2
S. 2 MarkenG widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat am
16. Februar 2004 antragsgemäß die Löschung der Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Waren, für die die Marke eingetragen sei, wendeten sich an jedermann und nicht nur, wie von der Markeninhaberin behauptet,
an Fachkreise. Die Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren sähen in der
angemeldeten Marke nur einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Angebot einer
Gesellschaft handele, die sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von
Soda bzw. von Geräten zur Herstellung von Soda befasse, jedoch keinen Hinweis
auf ein bestimmtes Unternehmen. Deshalb fehle der angegriffenen Marke die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Die angegriffene Marke sei ferner auch i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Beschreibung der
fraglichen Waren geeignet, weshalb sie zu Gunsten der Mitbewerber der Antragsgegnerin freizuhalten sei.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, die sie weder
innerhalb der hierfür erbetenen First von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde noch danach begründet hat.
Die Antragstellerin hat sich zu der ihr zugestellten Beschwerde nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den gemäß § 50 MarkenG zulässigen Löschungsantrag hin zu Recht die Löschung der Marke
301 71 175 angeordnet, denn dieser fehlte bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung
jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Zwar bezeichnet der Wortbestandteil „company“ der angegriffenen Marke und
auch die angegriffene Marke insgesamt keine Eigenschaft der Waren, für die die
Marke eingetragen worden ist. Das Wort „Sodacompany“ mit der für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen Bedeutung „Soda-Gesellschaft“ weist
jedoch, wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, nur auf (irgend)ein
Unternehmen hin, das Soda und im Zusammenhang mit Soda stehende Produkte
herstellt und/oder vertreibt. Einen darüber hinausgehenden, auf ein bestimmtes
Unternehmen hindeutenden Aussagegehalt kann der Verkehr der Marke dagegen
nicht entnehmen. Ihr fehlte deshalb schon zum Zeitpunkt der Eintragung die Fähigkeit, die Waren der Eintragung ihrer konkreten betrieblichen Herkunft nach zu
unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft. An der Bedeutung und
dem Verkehrsverständnis des Wortes „Sodacompany“ hat sich auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag nichts geändert.
Im Übrigen wird bezüglich der fehlenden Unterscheidungskraft auf die zutreffende
Begründung der Markenabteilung Bezug genommen. Da die Antragsgegnerin ihre
Beschwerde nicht begründet hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern sie
den angefochtenen Beschluss insoweit für angreifbar hält.
Da der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Eintragung für die beanspruchten
Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlte und weiterhin fehlt, kann die Frage, ob
der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand, dahingestellt bleiben.
Nachdem die angekündigte Beschwerdebegründung innerhalb der erbetenen Frist
nicht eingegangen ist, bestand für den Senat auch keine Verpflichtung, an diese
zu erinnern oder ihren Eingang anzumahnen. Vielmehr kann über die Beschwerde
nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne weiteren Hinweis entschieden werden (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Der Beschwerde muss daher der Erfolg
versagt bleiben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin aus Gründen der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.
gez.
Unterschriften