Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.03.2007 – 29 W (pat) 26/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 26/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 32 294.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat)
des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. März 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlo
ssen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wo
rtmarke Nr. 303 32 294
G r ü n d e
I.
Stars im Trend
soll für W
aren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-
Software; mit
Informationen versehene maschinell
lesbare
Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger,
insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, M
agnet-
K
arten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf
Datenträgern aufgezeichnete
Informationssammlungen und
Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar);
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften,
Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender;
Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und
Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe; Schreibwaren
und
Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Werbung,
insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung
in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung,
Versandwerbung,
Plakatanschlagwerbung,
Print-
und
Internetwerbung;
Dienstleistungen
einer Werbeagentur;
Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für
Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und
-analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung
von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarketing; Präsentation
von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren
zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit;
Durchführung
von Werbeveranstaltungen;
Senden
von
Werbesendungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten
in
Computerdatenbanken;
E-Commerce-Dienstleistungen,
insbesondere
Bestellannahme,
Lieferauftragsservice
und
Rechnungsabwicklung, Durchführung
von Auktionen und
Versteigerungen auch im Internet, Vermietung von Werbeflächen
(Bannerexchange); Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von
Verträgen und Verka
uf von Waren; Vorführung von Waren für
W
erbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;
Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen
an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder
leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen;
Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und
Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (=elektronischer
Postversand); Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich
Präsentation von Firmen
im
Internet und anderen Medien;
Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen
im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten;
Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und
Büchern, sowie von Lehr- und
Informationsmaterial,
jeweils
einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in
elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen,
insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht
herunterladbar);
Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und
Bildträgern; Vorführung und V
ermietung von Ton- und
Bildaufzeichnungen;
Produktion
von
Fernseh-
und
Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und
Rundfunkprogrammen;
Sammeln,
Speichern
und
Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern,
Audio- und
Videoinformationen
im
Internet; Unterhaltung,
insbesondere
Rundfunk-
und
Fernsehunterhaltung; Durchführung
von
Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-
Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen
sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in
Klasse 41 enthalten;
Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln,
Speichern, Zurverfügungstellen und Aktualisieren von Daten und
sonstigen Informa
tionen; Erstellen und Design von Programmen
für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und
Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie
Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf,
Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen;
Computerberatungsdienste;
Konfiguration
von Computer-
Netzwerken
durch
Software;
Dienstleistungen
eines
Netzwerkbetreibers und Providers,
nämlich Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design
und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung
und Pflege von Internet-Inhalten; Erstellen von Dokumentationen
im Rahmen einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten;
Bereitstellen
von
elektronischen
Publikationen
(nicht
herunterladbar); Online-Publikationen von elektronischen Büchern
und Zeitschriften;
in das M
arkenregister eingetragen werden.
Die Ma
rkenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts h
at die
Anmeld
ung des Zeichens in einem ersten Beschluss vom 6. Juli 2004 te
ilweise
zurückg
ewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„(9) mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger
aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere
Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-
Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern
aufgezeichnete
Informationssammlungen und Datenbanken;
elektronische Publikationen (herunterladbar);
(16) Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse;
(35) Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in
einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung,
Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, auch für Dritte in
digitalen
Netzen (Webvertising); Werbung im Internet für Dritte; Planung
und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarketing; Öffentlichkeitsarbeit; Du
rchführung von Werbeveranstaltungen; Senden von Werbesendungen;
(38) Ausstrahlung von Rundfunksend
ungen; Online-Dienste,
nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art;
Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von
Firmen im Internet und anderen Medien; Internet-Dienstleistungen,
nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit
in Klasse 38 enthalten;
(41) Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer
Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere
von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und
Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen;
Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen;
Sammeln, Speichern und Zurve
rfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhaltung, insbesondere Rund
funk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit
in Klasse 41 enthalten
;
(42) Erstellen
von Dokumentationen
im Rahmen einer
redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellen von
elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikationen von elektronischen Büchern und
Zeitschriften“.
Auf die dagegen eingelegte Erinnerung wurde der Erstbeschluss teilweise aufgehoben, soweit die Eintragung für die
„Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von
Firmen im Internet und anderen Medien“
versagt worden ist, im Übrigen abe
r d
urch den Erinnerungsbeschluss vom
6. Dezember 2004 zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, dass der angemeldeten Wortfolge im Umfang der Zurückweisung jegliche Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltebedürfnis bestehe.
„Stars im Trend“ sei eine für das Publikum verständliche W
ortkombination, deren
B
edeutung sich unmittelbar erschließe. Der Verkehr verstehe diese hinsichtlich
aller Publikationen in elektronischer oder Papierform, ebenso wie bei Rundfunk-
und Fernsehsendungen oder sonstigen Veranstaltungen lediglich in inhaltsbeschreibender Weise und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dasselbe gelte
für die Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit „Werbung“ stünden, da Prominente häufig in und für Werbung eingesetzt würden.
Die Anmelderin hat dieser Argumentation widersprochen und dargelegt, die angemeldete Wortfolge „Stars im Trend“ sei mehrdeutig und verfüge deshalb über
die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt daher,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. Juli 2004 und vom
16. Dezember 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge „Stars im Trend“ sowie der Zeichenbestandteile „Stars“
und „im Trend“ wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der angemeldeten Wortfolge für die
nach der Teilzurückweisung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion
der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
W
aren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID;
GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257
- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,
1154 – antiKALK). Einem Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn das Zeichenwort einen für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Eignet sich das angemeldete Zeichen
u. a. auch als Sachtitel für die inhaltlich gedankliche Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ist es als Marke nicht schutzfähig, was
allerdings den Schutz als Werktitel im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG nicht ausschließt, da an diesen geringere Anforderungen zu stellen sind. Davon ist jedoch
nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind.
Fantasietitel sind dem Markenschutz dagegen wiederum grundsätzlich zugänglich
(BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Für die Beurteilung von Wortfolgen gelten keine anderen Kriterien. Sie sind insbesondere
dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben, Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (EuGH GRUR 2004,
1027 - Rn. 35 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000,
321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best;
GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen fehlt der
angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistu
ngen die erforderliche Unterscheidungskraft.
1.1. Das englische Pluralwort „Stars“ bedeutet soviel wie „Sterne“, wird im deutschen Sprachgebrauch aber nicht für die Benennung von Himmelskörpern verwendet, sondern im übertragenen Sinn vor allem zur Bezeichnung berühmter Persönlichkeiten bzw. Künstler in Film-, Theater- und Medienwelt (Duden - Das
Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; vgl. auch BPatG 29 W (pat) 197/00
- STAR; 29 W (pat) 88/01 - star).
Ein „Trend“, vom englischen Wort „to trend“ =
„s
ich neigen, sich erstrecken, in einer bestimmten Richtung verlaufen“ (Duden -
Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]) ist ursprünglich ein
Begriff aus der Statistik und bezeichnet die Grundrichtung einer statistisch erfassbaren Entwicklung bzw. eine Entwicklungstendenz. Als Synonym wird das Wort
referenziert von
„Grundrichtung, Strömung, Tendenz“
(http://wortschatz.
informatik.uni-leipzig.de/). Die Wortfolge
„im Trend
liegen“
bedeutet
umgangssprachlich (Duden, a. a. O.), dass etwas oder jemand „ganz dem
Zeitgeschmack“ entspricht. Die Wortfolge „Stars im Trend“ ist daher eine bloße
Bezeichnung für Persönlichkeiten, die zum momentanen Zeitpunkt nachgefragt
sind und sich einer gewissen öffentlichen Aufmerksamkeit erfreuen dürfen, also
Prom
inente, die gerade populär, d. h. „in“ sind. Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Bedeutung „Stars, die mit der Mode gehen und sich dem Stil der
Zeit anpassen“ führt nicht zu einer Mehrdeutigkeit im rechtlich relevanten Sinn,
sondern stellt lediglich eine etwas andere Umschreibung desselben Aussagegehalts dar. Aber selbst bei unterschiedlichen Bedeutungsgehalten fehlt einem Zeichen die Schutzfähigkeit schon dann, wenn die Wortfolge in einer ihrer möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT). Die Tatsache,
dass es von Zeit zu Zeit unterschiedliche Trends gibt, macht den Begriff ebenfalls
nicht mehrdeutig, da der Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht entgegensteht, dass eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher nicht im Einzelnen vermittelt, welche Inhalte genau gemeint sind (BGH GRUR 2000, 882, 883
- Bücher für eine bessere Welt; BPatG 32 W (pat) 176/03 - Frau im Trend).
1.2. Die Recherche des Senats in der Internet-Suchmaschine „Google“ hat
aufgezeigt, dass das Publikum Zusammensetzungen mit „…im Trend“ kennt und
nur als Hinweis auf eine gewisse aktuelle Bedeutung erkennt. Die Kombinationen
mit dem vorgenannten Wortbestandteil sind absolut üblich und kommen auf allen
Gebieten vor, wie z. B. „Sender im Trend“; „Braunkohlebriketts im Trend“; „Produktionstechniken im Trend“; „Gesellschafterhaftung im Trend“; „Bergsteigen im
Trend“; „Billigautos im Trend“ etc.
1.3. Für alle medialen Produkte - in gedruckter und elektronischer Form, auch
als Bild-, Ton- und Datenträger - eignet sich die Wortfolge „Stars im Trend“ ohne
Weiteres zur inhaltlichen Beschreibung. Entsprechendes gilt für „Poster, Aufkleber, Kalender; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse“. Sie können über die Stars
informieren oder sie abbilden, die gerade im Fokus des öffentlichen Interesses
sind. Der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher wird bei einer
entsprechenden Kennzeichnung auf den vorgenannten Waren daher nur erwarten
z
u erfahren, welche Personen oder Persönlichkeiten gerade „en vogue“ sind. Den
Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wird er dagegen nicht entnehmen können.
1.4. Dasselbe gilt für alle auf Informationssammlung oder -vermittlung gerichteten Dienstleistungen, wiederum unabhängig vom Medium - drahtlose oder drahtgebundene Netze, Rundfunk, Fernsehen, Internet - sowie die Unterhaltungsdienstleistungen in den Klassen 38, 41 und 42, nämlich „Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere …; Online-Publikationen, insbesondere …; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion
von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und
Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhaltung,
insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltu
ngen, soweit in Klasse 41 enthalten; Erstellen von Dokumentationen im Rahmen
einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften“. Diese auf Informationsvermittlung bzw. Unterhaltung gerichteten Dienstleistungen können sich von der Thematik her mit berühmten Pro
minenten beschäftigen, oder sich auf die Wiedergabe entsprechender
In
formationen zu diesem Thema beziehen. Für den Verbraucher steht damit ledigch die Sachaussage im Vordergrund, dass er Informationen dazu erhalten kann, li
welch
e Stars gerade im Trend sind bzw. diese Stars Gegenstand der Veranstaltungen sind.
1.5. Für die einzelnen in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen fehlt
der Anmeldung ebenfalls die Schutzfähigkeit. Gerade in dieser Branche spielen
Prominente eine herausragende Rolle. Sie werden sehr häufig im Rahmen des
Imagetransfers gezielt vermarktet. Es gibt Werbeagenturen, die ausschließlich
prominente Persönlichkeiten bewerben und damit einen sog. Trend für Stars kreieren. Der „Star“ setzt sich in unterschiedlichen Medien für den Absatz von Bier,
Gummibären, Aktien, Diätmargarine etc. ein, was wiederum seine Wahrnehmung
in der öffentlichen Aufmerksamkeit steigert und seinen Status als wichtige, von der
Öffentlichkeit wahrgenommene Persönlichkeit zementiert. Es werden dabei zusätzlich verschiedene aufeinander abgestimmte Kommunikationskanäle zur Bewerbung eines Produkts oder einer Dienstleistung genutzt. Als Ergänzung zum
klassischen Kommunikationsmix werden insbesondere die neuen, elektronischen
Medien eingesetzt. Die Werbeträger werden untereinander vernetzt, um ihre spezifischen Stärken optimal zu nutzen. Der Wiedererkennungswert für den prominenten Star ist bei dieser Art der Werbung besonders hoch. Weder das Publikum,
das durch die Werbung angesprochen wird, noch der Kunde, der die beanspruchten Dienstleistungen nachfragt, wird im angemeldeten Zeichen den Hinweis
auf das Unternehmen eines bestimmten Herstellers erwarten. Dieses erschöpft
sich in einem bloßen Sachhinweis (GRUR 2006, 333 - Portraitfoto Marlene
Dietrich).
2.
Die Frage, ob die angemeldete Wortfolge freihaltebedürftig im Sinn von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist und auch als Merkmalsbezeichnung der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, weshalb sie in der Folge im
Wettbewerb für Konkurrenten freizuhalten wäre, bedarf insoweit keiner Entscheidung mehr.
gez.
Unterschriften